Bebauungsplan „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 - 3. Änderung - Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 09.02.2023

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat in der Sitzung vom 17.11.2022 das Verfahren zur 3. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 eingeleitet (Änderungsbeschluss). Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 wurde ebenfalls am 17.11.2022 gefasst. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20, bestehend aus dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 17.11.2022, in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis einschließlich 20. Januar 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.11.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zu dem Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 ein:
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Weilheim
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20:
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. 7 Gesundheitsamt
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Staatliches Bauamt Weilheim
  • Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
  • Regionaler Planungsverband München
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I3
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Landsberg
  • Gemeinde Türkenfeld
  • Gemeinde Eresing
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 ein:
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Landsberg am Lech
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Egling a.d. Paar
  • Gemeinde Moorenweis
  • Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 31.01.2023 behandelt.
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
 1.1.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 20.11.2022 (Az.: 1783.4/244-21/61.6)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Soweit ableitbar, sind mit der Bebauungsplanänderung keine altlastenrelevanten Auswirkungen verbunden. 
Die Anforderungen zur Aushubüberwachung und Beweissicherung gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan v. 04.02.2016 bleiben bestehen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie von der Fachdienststelle dargelegt, sind mit der aktuellen Änderung des Bebauungsplanes keine altlastenrelevanten Auswirkungen verbunden. Die allgemeinen abfallrechtlichen Anforderungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes gelten auch für das Änderungsgebiet weiterhin fort.

Abstimmungsergebnis

Ja    14              

Nein   0           
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO)        
Anwesend   
1.2.        Wasserwirtschaftsamt Weilheim
E-Mail vom 20.12.2022

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Da die Änderungen im Bebauungsplan keine wasserwirtschaftlichen Belange betreffen (Regelung Thematik Abstandsflächen), verweisen wir auf die Gültigkeit unserer Aussagen aus der letzten Stellungnahme und haben keine weiteren Anmerkung zur 3.Änderung des Bebauungsplans „Walleshausen-Grübelanger“ vorzubringen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die wasserwirtschaftlichen Anregungen und Hinweise aus den bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes wurden im Rahmen der Aufstellung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und der verbindlichen Erschließungsplanung bereits entsprechend gewürdigt. Im Zuge der aktuellen Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich hierzu keine neuen Erkenntnisse.

Abstimmungsergebnis

Ja     14            

Nein   0          
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO)        
Anwesend    

1.3.        LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
E-Mail vom 13.01.2023 (Az.: LEW-VGNR 3817))
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden. 
Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen  
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen P10V2 und GEL107 sowie die Transformatorstation 352U unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.   
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“. 
Bestehende 1-kV-Freileitungen  
Im Geltungsbereich verlaufen mehrere 1-kV-Freileitungen unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M = 1 : 2000 sind die Leitungstrassen dargestellt.  
Folgende Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der 1-kV-Leitungen zu beachten:  
  • Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten. 
  • Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge, müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigen lebensgefährlich. 
Allgemeiner Hinweis  
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten. 
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe  
Bahnhofstraße 13  
86807 Buchloe  
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer  
Tel. 08241/5002-386  
E-Mail: sebastian.holzer@lew-verteilnetz.de  
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.  
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der LEW Verteilnetz GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die aktuelle Änderung des Bebauungsplanes hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die im Bereich des Änderungsgebietes bereits vorhandenen Kabel und Freileitungen. Deren Fortbestand ist auch weiterhin sichergestellt. Die konkrete Erschließung der neuen Wohngrundstücke wird in Eigenregie durch die künftigen Bauherren geklärt und mit den maßgebenden Versorgungsträgern abgestimmt.

Abstimmungsergebnis

Ja    14             

Nein   0           
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO)        
Anwesend           
1.4.        Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 16.01.2023 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Gegenüber der im Rahmen des vorliegenden dritten Änderungsverfahrens angestrebten Klarstellung der Festsetzung Nr. 7 zu den Abstandsflächen bestehen von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern keine weiteren Anmerkungen, die über die Stellungnahmen zum ersten und zweiten Änderungsverfahren des o.g. Bebauungsplans der Gemeinde Geltendorf hinausgehen. Die Äußerungen von Mai 2019 und November 2021 sind grundsätzlich als weiterhin gültig zu betrachten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Äußerungen der Handwerkskammer zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan und dessen 2. Änderung wurden von der Gemeinde bereits zur Kenntnis genommen und im Rahmen dieser Verfahren entsprechend gewürdigt. Im Zuge der aktuellen Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich hierzu keine neuen Erkenntnisse.

Abstimmungsergebnis

Ja     14           

Nein    0           
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO)        
Anwesend            
Von der Öffentlichkeit ging während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.20 ein.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.02 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1. bis 1.4.). 
  2. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
  3. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Walleshausen - Grübelanger“, Verz. Nr. 2.02 vorgebracht.
  4. Da die vorgenommen redaktionellen Konkretisierungen die Grundzüge der Änderungsplanung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.05.2023 12:51 Uhr