Bauantrag
Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage, FlNr. 207/1 Gemarkung Bonnhof Fichtenweg 6
Daten angezeigt aus Sitzung:
14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 11.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf Fl.Nr. 207/1 Gemarkung Bonnhof.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit zur Wohnbebauung am vorgesehenen Bauort wurde bereits durch das Landratsamt mit Vorbescheid vom 30.08.2021, AZ 20191591-SG41-KG grundsätzlich bestätigt. Allerdings wurde die Bauvoranfrage bezüglich dem Neubau eines Einfamilienhauses gestellt.
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Da gemäß Bauantrag nun zwei Wohneinheiten geplant sind, sind jetzt vier Stellplätze erforderlich. Der Entwurfsverfasser wurde informiert und hat nun eine Korrektur mit den erforderlichen Stellplätzen eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Garage auf Fl.Nr. 207/1 Gemarkung Bonnhof wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.07.2022 14:15 Uhr