Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (Fünf Wohnungen) auf dem Grundstück Fl.Nr. 221/3, Gemarkung Heilsbronn.
Der zu bebauende Teil befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 12 VI für das Gebiet nördlich der Hirschlachstraße/Arndstraße.
Mit der Anfrage soll geklärt werden, ob seitens der Stadt die erforderlichen Befreiungen in Aussicht gestellt werden.
Diese sind:
- Überschreitung der Baugrenzen im Westen und Süden (Siehe Lageplan)
- Zulässig Einzelhäuser und Doppelhäuser; gepl. ist jedoch ein Mehrfamilienhaus
Die Zahl der Vollgeschosse (2) und die Dachneigung (38°) sowie die Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl werden eingehalten.
Seitens der Verwaltung wird hier folgendes bemerkt:
Die Einhaltung der weiteren Festsetzungen wie Kniestockhöhe, Breite der Dachgauben/-erker usw. samt den Vorgaben für ein behindertgerechtes Bauen kann erst mit Vorlage der Eingabepläne geprüft werden.
In unmittelbarer Nähe befindet sich ein alteingesessener Industriebetrieb (mit Bestandsschutz) der auch 7 Tage die Woche arbeitet.
Bei einem Mehrgeschosswohnungsbau kann es aus Sicht der Verwaltung zu mehr Behinderungen im Verkehrsbereich der Hirschlachstraße kommen.
Eine Befreiung von den Baugrenzen würde sich negativ auf Folgeanträge bei anderen Bauvorhaben auswirken.
Seitens der Verwaltung sollten aus den o.g. Punkten keine Befreiungen in Aussicht gestellt werden.
Falls eine Befreiung in Aussicht gestellt wird, sollte wegen der Verschiebung der Baugrenzen in Richtung des Gewerbegebietes dem Antragsteller auferlegt werden, ein entsprechendes Schallschutzgutachten eines bestellten Sachverständigen unter Beachtung der 7 Tage Woche auf seine Kosten zu beauftragen.
Dieses ist dann der Stadt Heilsbonn mit dem Bauantrag vorzulegen. Evtl. Auflagen / Anmerkungen
sind im Bauantrag zu berücksichtigen.
Des Weiteren wird auf die Ziffer 8 – Sonstiges der Satzung des Bebauungsplanes hingewiesen. Eine Bestätigung hiervon Kenntnis zu haben ist mit dem Bauantrag entsprechend einzureichen.