Vereidigung der neu gewählten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (Art. 31 Abs. 4 GO) sowie Belehrung über das Steuergeheimnis (§ 30 AO)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn (konstituierende Sitzung), 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 1. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn (konstituierende Sitzung) 13.05.2020 ö vorberatend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Eine Vereidigung der Ortssprecher für die Stadtteile Ketteldorf und Höfstetten mit Neuhöflein mit den neu gewählten ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern kann dieses Mal nicht stattfinden, da eine Wahl der Ortssprecher noch nicht möglich war.
Die Eidesformel liegt in den Mappen der neuen Stadtratsmitglieder.
1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer nimmt den folgenden neu gewählten Stadtratsmitgliedern den nachgenannten Eid ab (Art. 31 Abs. 4 GO):
Böhm, Bastian
Brendle-Behnisch, Günther
Buhl, Sebastian
Hinkl, Petra
Schmidt, Andrea
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Im Anschluss daran weist 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer alle Stadtratsmitglieder auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der ehrenamtlich tätigen Stadträte sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses hin und gibt hierzu im Wortlaut folgendes bekannt:
„Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (Art. 20 Abs. 1 GO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weiter dürfen Kenntnisse über geheim zu haltende Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet werden.
Geheimhaltungsbedürftig sind in erster Linie Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Stadt oder den Beteiligten Schaden zufügen würde (z. B. Vorverhandlungen über gemeindliche Anleihen und Grundstückskäufe, Erörterung wirtschaftlicher Angelegenheiten von Antragstellern, insbesondere ihrer Kreditwürdigkeit; Personalangelegenheiten der Stadtbediensteten). Ebenso ist das Steuergeheimnis unverletzlich (§ 30 Abs. 1 AO). Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbart oder verwertet oder von einem automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 AO).
Wer den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vom Stadtrat im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden (Art. 20 Abs. 4 GO).
§ 355 (Strafgesetzbuch) Verletzung des Steuergeheimnisses
Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet oder,
3. nach Nr. 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für einer der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei abgespeichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort (Art. 20 Abs. 2 Satz 4 GO).“
Der Hinweis auf die vorgenannten Pflichten wurde durch Unterschrift sämtlicher neu gewählter Stadtratsmitglieder bestätigt.
Jedes Stadtratsmitglied erhält für seine Arbeit ein Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte und eine Textausgabe der Bayerischen Gemeindeordnung. Die neuen Stadträte erhalten weiter unsere Anstecknadel und den Haushaltsplan 2020.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 27.07.2020 11:43 Uhr