Datum: 13.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kath. Pfarrheim Herrieden
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.01.2019
3 Bekanntgaben
3.1 Prüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV)
3.2 Jahresbericht Musikschule
3.3 Bericht des Jugendbeauftragten
4 Musikalische Früherziehung in den Herrieder Kindertagesstätten 2019/20
5 Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2019
6 Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2019
7 Neugewählte Feuerwehrkommandanten - Bestätigung durch den Stadtrat
8 Erweiterung FFW Herrieden - Vergabe Fliesenarbeiten
9 Neubau eines Lebensmittelmarktes
10 Feststellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herrieden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 Gewerbegebiet "Rother Straße"
11 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Herrieden für das Gewerbegebiet "Rother Straße"
12 Ersatzbeschaffung Kindergartenbus
13 Anfragen
14 Bürgeranfragen

zum Seitenanfang

1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Alfons Brandl begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Herrn Zumach von der Fränkischen Landeszeitung, Frau Nüßlein, Städtische Musikschule, Herrn Heller, Ing.-Büro Heller, Rechtsanwalt Kohler, Herrn Wolff, Wolff-Gruppe, Herr Zimmer und Frau Herrmann   sowie 15 Zuhörer. Er stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist. Der Bürgermeister schlägt vor, den TOP „Ersatzbeschaffung Kindergartenbus“ noch auf die heutige Tagesordnung zu setzen. Das Gremium ist damit einverstanden.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.01.2019 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Frau Rauch bittet darum, bei TOP 3.2 „Bericht des Geschichtsbeauftragten“ das Dokument mit den Vorschlägen zur Benennung der Räume ebenfalls ins RIS zu stellen. Mit dieser Ergänzung ist das Protokoll genehmigt.

Dokumente
Download Niederschrift ö vom 16.01.2019.pdf

zum Seitenanfang

3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Prüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Derzeit befinden sich Prüfer des BKPV´s im Rathaus. Gegenstand der überörtlichen Rechnungsprüfung sind u.a. die Jahresrechnungen 2015 -2017 der Stadt Herrieden und der Stiftungen.

zum Seitenanfang

3.2. Jahresbericht Musikschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Die Leiterin der Musikschule, Frau Ulrike Nüßlein, stellt die aktuellen Zahlen des vergangenen Schuljahres vor.

Dokumente
Download Jahresbericht 2018 der Städt. Musikschule.pdf

zum Seitenanfang

3.3. Bericht des Jugendbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Der Jugendbeauftragte, Herr Michael Weis, gibt seinen Bericht gegenüber dem Stadtrat ab.
Ergänzend teilt er mit, dass es ihm sinnvoll erscheint, wenn der Jugendbeauftragte wieder im Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport, Tourismus und Partnerschaften vertreten ist.

Dokumente
Download Bericht des Jugendbeauftragten 2019.pdf

zum Seitenanfang

4. Musikalische Früherziehung in den Herrieder Kindertagesstätten 2019/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 4

Sachverhalt

Seit dem Kindergartenjahr 2012/13 wird in den Herrieder Kindertagesstätten für alle Mittelkinder und Vorschulkinder Musikalische Früherziehung (MFE) angeboten. Die Kosten trägt die Stadt Herrieden. Die Gebühren werden nach der Pro-Kopf-Berechnung erhoben. Im laufenden Kindergartenjahr nehmen 119 Kinder an der MFE teil. Nach Aussage von Frau Nüßlein konnte aufgrund der Kooperationsvereinbarungen zwischen der Städtischen Musikschule Dinkelsbühl und der Stadt Herrieden bzw. den Trägern der kirchlichen Einrichtungen für das Schuljahr 2017/18 ein Zuschuss für die MFE vom Verband bayerischer Musikschulen in Höhe von 2.447,66 € vereinnahmt werden.

Finanzielle Auswirkungen

HHSt. 4641.7018; 25.475,92 € (Ausgabe)
HHSt. 3330.1100; 25.475,92 € (Einnahme)

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, die Musikalische Früherziehung in den Herrieder Kindertagesstätten im Jahr 2019/20 fortzuführen.  Die Kosten trägt die Stadt Herrieden. Der Zuschuss wird im Rahmen der jährlichen Musikschulabrechnung verrechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 5

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach und dem Anschreiben des DGB Mittelfranken vom 09.11.2018, soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Die Verordnung für das Stadtgebiet Herrieden 2019 gilt nur für den Bereich Altstadt und Industriestraße.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
    Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2019 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.


Vorschlag zur Verordnung:

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 3 Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391) erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße aus Anlass

  1. des Frühjahrsmarktes am 31.03.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

  1. des Altstadtfestes am 21.07.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

  1. des Jahrmarktes-Kirchweih am 15.09.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

  1. des Kathreinmarktes am 24.11.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.


Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2019

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2019 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden.pdf

zum Seitenanfang

6. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 6

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach und dem Anschreiben des DGB Mittelfranken vom 09.11.2018, wurde die Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden, in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt. Diese Verordnung gilt nur für das Gewerbegebiet an der Autobahn A6.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Trödelmarkt vom 25.11.2018 (termingleich mit Kathreinmarkt) wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Trödelmarkt im Aral-Autohof zwischen 1.500 und 2.500 Besucher besucht. Ca. 500 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer im Gewerbegebiet an der Autobahn A6 vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den Trödelmarkt im Frühjahr, am Altstadtfest sowie an der Kirchweih repräsentativ.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes bis zu den Outlets am Piazza Outlet (direkte Fußwegverbindung zu Tamaris, Barutti, usw.) gegeben. Daher ist in der Verordnung für 2019 dieses Gebiet begründet und berücksichtigt.



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 3 Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391) erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 aus Anlass

  1. des Jahrmarktes am 31.03.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

  1. des Jahrmarktes am 21.07.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

  1. des Jahrmarktes am 15.09.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und

  1. des Jahrmarktes am 24.11.2019 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A 6 für das Jahr 2019

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Gewerbegebiet an der Autobahn A6 unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2019 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan zur Verordnung Autobahn Herrieden.pdf

zum Seitenanfang

7. Neugewählte Feuerwehrkommandanten - Bestätigung durch den Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 7

Sachverhalt

Bei neugewählten Kommandanten unserer Freiwilligen Feuerwehren bedarf es laut „Bayerisches Feuerwehrgesetz“ (BayFwG) der Zustimmung bzw. Bestätigung des Stadtrates.

Als 1. Kommandanten der FFW Herrieden wurde bei der Jahreshauptversammlung am 12.01.2019 Herr Stefan Beckenbauer in seinem Amt bestätigt.
Als 2. Kommandanten der FFW Hohenberg wurde bei der Jahreshauptversammlung am 12.01.2019 Herr Michael Ziesel in seinem Amt bestätigt.
Zum 1. Kommandanten der FFW Rauenzell wurde bei der Jahreshauptversammlung am 27.01.2019 Herr Sebastian Bänsch neu gewählt.
Als 2. Kommandanten der FFW Rauenzell wurde bei der Jahreshauptversammlung am 27.01.2019 Herr Robert Weis in seinem Amt bestätigt.
Als 1. Kommandanten der FFW Heuberg wurde bei der Jahreshauptversammlung am 24.11.2018 Herr Markus Raab in seinem Amt bestätigt.
Zum 2. Kommandanten der FFW Heuberg wurde bei der Jahreshauptversammlung am 24.11.2018 Herr Heiko Denzinger neu gewählt.

Rechtliche Würdigung

Art. 8 BayFwG

Gemäß Art.  16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ist der Kommandant der Feuerwehr, deren Einsatzmittel die jeder anderen Ortsfeuerwehr überwiegen, kraft Gesetzes federführender Kommandant. Damit ist Herr Stefan Beckenbauer mit der Bestätigung des Stadtrates federführender Kommandant der Feuerwehren der Stadt Herrieden.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den  im Sachverhalt genannten Kommandantenwahlen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Stefan Beckenbauer war bei der Abstimmung nicht im Saal

zum Seitenanfang

8. Erweiterung FFW Herrieden - Vergabe Fliesenarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BUL-Ausschusses am 06.02.2019 beraten:

„Für die Fliesenarbeiten Umbau und Erweiterung der Feuerwehr Herrieden wurde eine freihändige Vergabe durchgeführt. Zur Angebotsöffnung am 24.01.2019 ist ein Angebot bei der Verwaltung eingegangen. Das Angebot wurde von der Firma Budweiser aus Ansbach mit einer Angebotssumme von 34.179,18 € brutto abgegeben. Die Kostenberechnung des Arch.-Büros Holzinger Eberl Fürhäusser für dieses Gewerk lag bei 23.657,20 € brutto. Das Angebot spiegelt die derzeitige Marktlage.“

Der BUL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, der Vergabe an die Firma Budweiser, Ansbach mit einem Aufwand von 34.179,18 € brutto zuzustimmen.“

Finanzielle Auswirkungen

HHSt.: 1300.9401
34.179,18 € brutto
Im Haushalt 2018 mit Überhang aus 2017; 1.050.000€

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des BUL-Ausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Neubau eines Lebensmittelmarktes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 9

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BUL-Ausschusses am 06.02.2019 beraten:

„Bauantrag – Änderungsantrag zu einem bereits bestehenden Antrag für den Neubau eines Lebensmittelmarktes von Nägelein Objektverwaltung GmbH + Co.KG auf Flst.Nrn. 959/5 und 1921/3, Gemarkung Herrieden, Steinweg 3 – 5.

Der Bauherr wurde vom Landratsamt aufgefordert alle geplanten Maßnahmen in einen Bauantrag zusammenzufügen. Änderungen zu den letzten Planungen ergaben sich in den Bereichen der Schallschutzwände, Einhausung der Anlieferung und geringfügig am Gebäude.
Die Pläne werden in der Sitzung gezeigt und erläutert.“

Der BUL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.“

Rechtliche Würdigung

Die Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes Nr. 20 „Steinweg“ werden eingehalten.

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des BUL-Ausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Feststellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herrieden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 Gewerbegebiet "Rother Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 10

Sachverhalt

Die geplante Betriebserweiterung der Fa. Schüller Möbelwerk KG erfordert einen Bebauungsplan, sowie eine Flächennutzungsplanänderung in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung.
Die punktuelle Änderung ist erforderlich, um den Flächennutzungsplan mit den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 19 Gewerbegebiet „Rother Straße“ abzugleichen.

Die Entwürfe der 17. Flächennutzungsplanänderung lagen mit der Begründung und dem Umweltbericht bei der Stadt Herrieden in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis einschließlich 30. Januar 2019 öffentlich aus. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 20.12.2018 wurde die Öffentlichkeit zur Beteiligung an der Bauleitplanung eingeladen. In der gleichen Zeit wurden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Stadtrat behandelt in seiner Sitzung am 13.02.2019 die eingegangenen Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) wie folgt:

  1. Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen drei Stellungnahmen von Seiten der Bürger ein. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage 1-3 entnommen werden.

  1. Beratung über die Stellungnahmen / Abwägung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Es wurden 27 Behörden/TÖB mit Brief vom 19.12.2018 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 6 Anregungen und Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage 4 (Abwägungstabelle) entnommen werden.

Nach erfolgter Abwägung der unterschiedlichen Belange kann die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt werden.

Beschluss

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachen Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden und stimmt

  1. den formulierten Beschlussvorschlägen (lt. Anlage 1-3) zu.

  1. den formulierten Beschlussvorschlägen laut Abwägungstabelle (siehe Anlage 4) zu.

Der Stadtrat stellt den vom Ing.-Büro Heller vorgelegten Planentwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 13.02.2019 hiermit verbindlich fest.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

Die Verwaltung wird beauftragt, die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht dem Landratsamt Ansbach zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadtratsmitglieder Manfred Niederauer und Max Heller haben wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
Download 01_Flächennutzungsplan.pdf
Download 02_Begründung_FNP.pdf

zum Seitenanfang

11. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Herrieden für das Gewerbegebiet "Rother Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 11

Sachverhalt

Die Firma Schüller Möbelwerk KG wurde vor über 50 Jahren in Herrieden gegründet. Mittlerweile ist der Betrieb auf über 1.600 Mitarbeiter gewachsen und produziert jährlich ca. 120.000 Küchen. Für die erforderliche Erweiterung sind zusätzliche Bebauungen von 10 bis 11 ha nötig. Neben Produktionsgebäuden sind auch zusätzliche Lagerkapazitäten und Logistik erforderlich. Die geplante Erweiterung erfordert einen Bebauungsplan in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung.

Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gewerbegebiet "Rother Straße" lagen mit Begründung, Umweltbericht, Schallschutzgutachten und Verkehrsgutachten bei der Stadt Herrieden in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis einschließlich 30. Januar 2019 öffentlich aus. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 20.12.2018 wurde die Öffentlichkeit zur Beteiligung an der Bauleitplanung eingeladen. In der gleichen Zeit wurden die Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Stadtrat behandelt in seiner Sitzung am 13.02.2019 die eingegangenen Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) wie folgt:

  1. Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen drei Stellungnahmen von Seiten der Bürger ein. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage 1-3 entnommen werden.

  1. Beratung über die Stellungnahmen / Abwägung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Es wurden 27 Behörden/TÖB mit Brief vom 19.12.2018 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 6 Anregungen und Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage 4 (Abwägungstabelle) entnommen werden.

Nach erfolgter Abwägung der unterschiedlichen Belange kann der Bebauungsplan Nr. 19 für das Gewerbegebiet "Rother Straße" als Satzung beschlossen werden. Bestandteil der Satzung ist der Planteil mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung mit allen Anlagen.

Beschluss

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „Rother Straße“ vorgebracht en Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden und stimmt

  1. den formulierten Beschlussvorschlägen (lt. Anlage 1-3) zu.

  1. den formulierten Beschlussvorschlägen laut Abwägungstabelle (siehe Anlage 4) zu.

Der Stadtrat beschließt den vom Ing.-Büro Heller vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht (je in der Fassung vom 13.02.2019), dem Schallschutzgutachten sowie dem Verkehrsgutachten gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan, nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages im Amtsblatt der Stadt Herrieden ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach gem. § 10 Abs. 2 BauGB anzuzeigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadtratsmitglieder Manfred Niederauer und Max Heller haben wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
Download 03_Bebauungsplan.pdf
Download 04_Satzung.pdf
Download 05_Begründung_B-Plan.pdf
Download 06_Umweltbericht_mit_Anlagen.pdf
Download 07_Lärmschutzgutachten.pdf
Download 08_Verkehrsgutachten.pdf
Download Anlage 1.1.pdf
Download Anlage 1.2.pdf
Download Anlage 2.pdf
Download Anlage 3.pdf
Download Anlage 4.pdf

zum Seitenanfang

12. Ersatzbeschaffung Kindergartenbus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 12

Sachverhalt

Der Peugeot Kindergartenbus ist für die Ersatzbeschaffung im Haushalt 2019 mit ca. 35.000 € brutto vorgesehen.  Dieser ist inzwischen 11 Jahre alt und hat einen Kilometerstand von ca. 220.000 km. In den letzten Monaten ist dieser immer häufiger ausgefallen, daher ist eine sofortige Ersatzbeschaffung unumgänglich. Der 9-Sitzer soll mit Automatikgetriebe angeschafft werden. Es wurden mehrere Angebote verschiedener Hersteller eingeholt und verglichen. Auch wurde die Verfügbarkeit von Vorführwagen abgeprüft, welche aber nicht vorhanden sind. Das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Firma Mercedes Benz Niederlassung Nürnberg für einen Mercedes Sprinter 214 CDI abgegeben. Dieses beläuft sich auf 38.990,35 € brutto.  Die Lieferzeit beträgt momentan ca. 3-4 Monate.
Der Aufpreis für das Automatikgetriebe von ca. 1.410 € wird durch die Rentenversicherung der Fahrerin gefördert. Die Bestellung kann erst ausgelöst werden, nachdem der Förderantrag gestellt wurde.

Finanzielle Auswirkungen

Im Haushalt 2019 vorgesehen

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Ersatzbeschaffung des Kindergartenbusses mit einer Angebotssumme von 38.990,35 € brutto zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 13

Sachverhalt

Es wird keine Anfrage gestellt.

zum Seitenanfang

14. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 80. Stadtratssitzung 13.02.2019 ö 14

Sachverhalt

Es wird keine Bürgeranfrage gestellt.

Datenstand vom 15.04.2019 08:34 Uhr