Reinigungs- und Sicherungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 04.11.2019

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) haben Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, und die zur Nutzung dinglich Berechtigten auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten. (Art. 51 Abs. 4 BayStrWG)
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die oben genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. (Art. 51 Abs. 5 BayStrWG)
Sowohl die Pflicht zur Reinhaltung und Reinigung, als auch die Räum- und Streupflicht ist gemäß der „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 21.10.1999“ (Reinigungs- und Sicherungsverordnung 1999, s. Anlage 2) an den genannten Personenkreis übertragen. Die Verordnung von 1999 trat am 01.12.1999 in Kraft und ist noch bis Ablauf des 30.11.2019 gültig, weshalb es nötig ist eine neue Verordnung zu erlassen.
Wie schon im BIUA am 25.02.2019 ausgeführt hat die Verwaltung nach der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages eine neue Verordnung verfasst.
Neben der Berücksichtigung der Rechtsprechung, so z.B. dem Verbot eine regelmäßige Reinigung der Gehbahn vorzuschreiben, wurden auch Punkte aus dem Antrag der FDP Fraktion vom 07.02.2019 (s. Anlage TOP 8.2 BIUA vom 25.02.2019) in der Ausarbeitung der neuen Verordnung berücksichtigt und z.B. die Zeitspanne in der der Räum- und Streupflicht nachgekommen werden muss, im Rahmen der Möglichkeiten, angepasst. Auch wurde eine Einteilung der Gemeindestraßen in drei verschiedene Gruppen vorgenommen, welche die Reinigungsfläche beschreiben. Da hier darauf Rücksicht zunehmen war, die zur Reinigung Verpflichteten durch den Verkehr nicht zu gefährden, wurden in die Gruppe A, welche die Reinigungsfläche auf die Fläche außerhalb der Fahrbahn beschränkt, insbesondere die Straßen in den Gewerbegebieten, die Hauptverbindungs- und Durchgangstraßen, sowie die durch den Linienbus frequentierten Straßen mit aufgenommen. Die übrigen Straßen und Straßenabschnitte wurden in die Gruppe B eingeteilt, welche die Reinigungsfläche um einen 0,5m breiten Abschnitt parallel zum Fahrbahnrand erweitert. Auf eine Einteilung in die Gruppe C, welche die zu reinigende Fläche bis auf die Fahrbahnmitte erweitert, wurde verzichtet, um eine im Verhältnis sehr viel größere Belastung der Bürger im vgl. zur alten Verordnung zu vermeiden. Eine Rücksprache mit dem Bauhof hat ergeben, dass die Gemeindestraßen standardmäßig zweimal jährlich mit der Kehrmaschine abgefahren werden.
Die Musterverordnung inklusive eines Aufsatzes und Erläuterungen findet sich in Anlage 1.  Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Verordnung findet sich in Anlage 3a. Karten, in welchen die Straßen der Gruppe A markiert sind, finden sich in Anlage 3b.
Die neue „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ lag dem BIUA am 14.10.2019 zur Vorberatung vor. Die Anmerkungen und Ergänzungen des BIUA wurden in die Verordnung übernommen und der ergänzte Entwurf findet sich in Anlage 4.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ aus Anlage 4.

Diskussionsverlauf

Dem BIUA wird die angepasste Satzung nochmals vorgelegt.
Diese enthält die genauere Beschreibung des Winterdienstes und die Gullireinigung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ aus Anlage 4.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - Aufsatz und Musterverordnung BGT_10_2017 - Anlage 1 (.pdf)
BIUA 14.10.2019 & GR 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO von 1999 - Anlage 2 (.pdf)
GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung - Gegenüberstellung 1999.2019 - Anlage 3a (.pdf)
GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung - Karten Straßen Gruppe A - Anlage 3b (.pdf)
GR - 04.11.2019 - Reinigungs- und Sicherungsverordnung 2019 - VO Entwurf 2019 - Anlage 4 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 10:57 Uhr