Änderung der bestehenden Einfriedung, Tamariskenweg 4a


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Für die Änderung der bestehenden Einfriedung auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und der Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll auf dem südlichen Teil des genannten Grundstücks an der Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche bzw. einem Spielplatz auf die Länge von ca. 9 m eine Thujenhecke durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen mit einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m ersetzt werden. Das Türblatt wird nicht näher beschrieben, die Türe selber soll z.B. aus „Metall“ sein

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 - Lindenviertel befindet.

Nach Angabe der Antragsteller wurde die Nachbarbeteiligung mit den Eigentümern der benachbarten Doppelhausgrundstücke Fl.Nr. 139/96 und Fl.Nr. 139/302 sowie dem Siedlerverein wegen der gemeinschaftlichen Grünfläche und dem Wildrosenweg durchgeführt. Die erforderlichen Unterschriften und somit die Zustimmung wurden erteilt.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. A) 6. des Bebauungsplans sind Einfriedungen, „soweit durch das Schallschutzgutachten nicht anders bestimmt wird, allerdings nur in Form von Hecken und rostgeschützten Maschendrahtzäunen und nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.“

Mit der Verwendung der beschriebenen Einfriedung wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil mit dem bepflanzten Rankgitter zwischen Granitstelen ein anderes Erscheinungsbild gewählt und mit der Höhe von 2 m die maximal zulässige Höhe von 0,80 m um 1,20 m überschritten wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei der beschriebenen Einfriedung um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Lösung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden zumal die neue Einfriedung auch auf eine Länge von ca. 4 m von 1,70 m hohen Betonmüllhäuser verdeckt wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 03.01.2020

Beschlussvorschlag

Für das Ersetzen der bestehenden Einfriedung durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen und einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 1,20 m nach Festsetzung Nr. A) 6. gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für das Ersetzen der bestehenden Einfriedung durch einen mit Kletterpflanzen bewachsenen Gitterzaun zwischen Granitstelen und einer Gartentüre mit der Höhe von 2 m auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 139/301 der Gemarkung Kirchheim, Tamariskenweg 4a, an der westlichen Grenze zum Wildrosenweg und einer gemeinschaftlichen Grünfläche wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 1,20 m nach Festsetzung Nr. A) 6. gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
2020-01-07, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/60, Sybille und Horst Miklos, Änderung der bestehenden Einfriedung, Tamariskenweg 4a (.pdf)

Datenstand vom 12.02.2020 13:08 Uhr