Für die Erneuerung und Vergrößerung der liegenden Dachflächenfenster auf der südlichen Dachfläche des Reihenmittelhauses Latschenweg 8 auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/12 der Gemarkung Kirchheim wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 K beantragt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Flurkartenausschnitt, zwei Grundrisse, eine Beschreibung mit Begründung sowie eine Luftbildisometrie und ein Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf der südlichen Dachfläche drei alte Dachflächenfenster durch zwei neue ersetzt werden sollen. Die alten Dachflächenfenster haben eine Fläche von ca. 0,67 m² (0,68 m x 0,98 m), die neuen ca. 1,82 m² (1,14 m x 1,60 m) je Einzelfenster.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K (rechtswirksam seit 1989) und der 1. Änderung (rechtswirksam seit 1997) befindet.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11.d) BayBO handelt es sich beim Einbau von Fenstern und Türen sowie den dafür bestimmten Öffnungen um ein Vorhaben, das verfahrensfrei zulässig ist.
Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind allerdings auch die örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen der Gemeinden zu beachten.
Gemäß Festsetzung Nr. A. 18.e) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K sind bei Reihenhäusern pro Dachfläche höchstens 2 liegende Dachfenster mit einer Fläche von 1,0 m² zulässig.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist erforderlich.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Begründung für die Erneuerung und Vergrößerung der Dachflächenfenster kann der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.
Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Nachbarbeteiligung durchgeführt wurde.
Die Unterschriften der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 139/11 und Fl.Nr. 139/13 (Nachbarn im baurechtlichen Sinn) liegen vor.