Mit dem der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügten Schreiben soll als formlose Bauvoranfrage abgeklärt werden, ob vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens für den Neubau von 2 Wohngebäuden mit ca. 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen auf dem Grundstück FI.Nr. 1049/89 der Gemarkung Kirchheim, Fichtenweg 1 - 3, die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt werden kann.
Neben dem Schreiben sind der Sitzungsvorlage ein Flurkartenausschnitt mit den Bestandsgebäuden, ein Flurkartenausschnitt mit der Darstellung des Neubaus, ein Flurkartenausschnitt mit der Darstellung des Neubaus mit oberirdischen PkwStellplätzen (ohne Tiefgarage), eine Zeichnung der Tiefgarage im Grundriss sowie Schnitte, Ansichten und ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, weil sich das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“
Aus städtebaulicher Sicht sollte sich die mögliche Bebauung an der auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048 der Gemarkung Kirchheim befindlichen baulichen Anlage mit dem Wohn- und Geschäftshaus Ludwigstraße 26 bis 34 orientieren, das sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 K befindet.
Nach § 34 BauGB ist zur baurechtliche Beurteilung auch die Bebauung im Süden auf den Grundstücken Fl.Nr. 1046/196 bis 1046/184 der Gemarkung Kirchheim mit der Reihenhausanlage Platanenweg 23 bis 35 einzubeziehen, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 b befindet.
Tabellarische Übersicht:
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Anzahl der Vollgeschosse
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Geschossfläche (GF) in m²
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Geschossflächenzahl (GFZ)
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Dachform
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Bestand
Fichtenweg 1 und 2
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III
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ca. 440*
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0,47*
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Satteldach
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Neubau
Fichtenweg 1, 2 und 3
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IV
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ca. 812
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1,18*
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Satteldach
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Nach Bebauungsplan Nr. 19 K zulässige Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1048 der Gemarkung Kirchheim
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je nach Bauraum von I bis maximal V - VI
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bis maximal 4.200
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keine Angabe wg. Komplexität des möglichen Baukörpers
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Pult- und Satteldach
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Nach Bebauungsplan Nr. 7 b zulässige Bebauung der Grundstücke Fl.Nr. 1046/196 bis 1046/184 der Gemarkung Kirchheim
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bis maximal III
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bis maximal 2.270
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1,21*
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Flachdach
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* Angaben der Antragstellerin
Bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren wird die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt München mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der geplante Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und somit nach § 34 BauGB zulässig ist.
Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben in Aussicht gestellt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass keine Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften erforderlich werden.
Hinweis zur Anwendung der SoBoN:
Die Verfahrensgrundsätze zur sozialgerechten Bodennutzung im „Kirchheimer Modell“ finden immer dann Anwendung, wenn durch Aufstellung eines Bebauungsplans neues oder zusätzliches Baurecht geschaffen wird.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um eine Anfrage nach § 34 BauGB.
In diesem Fall hat die Gemeinde keinen Einfluss auf das Baurecht; dieses ergibt sich per Gesetz. Sollte im Bauausschuss der Beschluss gefasst werden, das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig/unbegründet zu versagen, würde das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen.
Nach Ansicht der Bauverwaltung ist im Fall eines Baurechts nach § 34 BauGB davon auszugehen, dass das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen wird, sollte es durch die SoBoN begründet versagt werden. Die Tatsache, dass die SoBoN nicht angewendet werden kann, ist kein legitimer Grund, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
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