Austausch eines Holzbalkons durch einen Stahlbalkon und Errichtung eines Stahlbalkons mit Überdachung auf der Nordseite als Eingangsüberdachung, Wacholderweg 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Austausch eines Holzbalkons durch einen Stahlbalkon auf der Südseite und die Errichtung eines Stahlbalkons mit Überdachung auf der Nordseite (als Eingangsüberdachung) des Reihenmittelhauses Wacholderweg 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/95 der Gemarkung Kirchheim.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, ein Abweichungsantrag, sowie eine Luftbildisometrie und der Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass
  1. auf der Südseite des Reihenmittelhauses im Obergeschoss ein Balkon (mit Bescheid vom 27.06.1980 genehmigt) durch einen Stahlbalkon mit Brüstungselementen als Stahl- Glaskonstruktion (Verkleidung) mit der Grundfläche von 3,90 m² (1,50 m x 2,60 m) ersetzt und mit einem Pultdach als Stahl- Glaskonstruktion versehen werden soll, und
  2. auf der Nordseite des Reihenmittelhauses im Obergeschoss ein Stahlbalkon mit Brüstungselementen als Stahl- Glaskonstruktion (Verkleidung) mit der Grundfläche von 3,54 m² (1,30 m x 2,73 m) und mit einem Pultdach als Stahl- Glaskonstruktion versehen werden soll.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 H befindet.

Die Zulässigkeit für die Gestaltung von Balkonen ist unter Nr. A) 5.i) des Bebauungsplans festgesetzt:
„Für Pergolen sowie für Verkleidungen an Loggien, Balkonen und Terrassen sind nur Holz, Beton, und Mauerwerk zulässig, jedoch einheitlich je Baubereich zu wählen.“

Im beiliegenden Schreiben beantragt der Architekt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Abweichung von der genannten Festsetzung des Bebauungsplans.
Sollte diese Befreiung erteilt werden, wird es bei der Hausgruppe und im Baubereich C nicht mehr möglich sein, zukünftige Bauanträge betreffend Balkone als Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu behandeln. Es wird dann auch für einen den Festsetzungen entsprechenden Balkon eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erforderlich werden, weil die Einhaltung des festgesetzten einheitlichen Erscheinungsbildes der Hausgruppen im Baubereich C nicht mehr möglich ist und eine Befreiung von der Festsetzung Nr. C.2.3.2 erforderlich wird.

Aufgrund der Nähe des Balkons auf der Nordseite zur Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 141/94 der Gemarkung Kirchheim mit dem benachbarten Reihenmittelhaus und der im Versatz errichteten Außenwand wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt in der gemeindlichen Stellungnahme zum Bauantrag gebeten zu prüfen, ob dieser Balkon in der beantragten Größe baurechtlich zulässig ist.

Da sich die Balkone mit den Pultdächern in der durch Baugrenzen definierten überbaubaren Fläche befinden und das Vorhaben städtebaulich vertreten werden kann, kann den genannten Befreiungen seitens der Gemeinde aus baurechtlicher (öffentlich-rechtlicher Sicht) zugestimmt werden.
Die Abweichung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und kann städtebaulich akzeptiert werden.

Beschluss

Zu dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung für den Austausch eines Holzbalkons durch einen Stahlbalkon auf der Südseite und die Errichtung eines Stahlbalkons mit Überdachung auf der Nordseite (als Eingangsüberdachung) des Reihenmittelhauses Wacholderweg 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/95 der Gemarkung Kirchheim wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Einer Befreiung von der Festsetzung Nr. A) 5.i) des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen der Verwendung des Materials Stahl anstelle der zulässigen Materialien Holz, Beton und Mauerwerk für die Verkleidung von Loggien, Balkonen und Terrassen zur Erhaltung einer einheitlichen Gestaltung der Hausgruppe im Baubereich C, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-09-04, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020, 20/42, Austausch eines Holzbalkons durch einen Stahlbalkon und Errichtung eines Stahlbalkons mit Überdachung auf der Nordseite als Eingangsüberdachung, Wacholderweg 6 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr