Errichtung eines Gartenhauses, Wildrosenweg 38


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.9

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/137 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenendhaus Wildrosenweg 38 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/98 (Wildrosenweg) und an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 165 mit der öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Feld- und Waldweg) wird eine Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, eine Luftbildisometrie, ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Gartenhaus als Holzkonstruktion im Südwesten des Gartens im Abstand von 0,30 m an die Grenzen zu den 139/98 (Wildrosenweg) und Fl.Nr. 165 mit der öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Feld- und Waldweg) errichtet werden soll. Es soll eine Grundfläche von ca. 6 m², eine „Seitenwandhöhe“ von ca. 2,00, eine Gesamthöhe von ca. 2,30 m und ein Satteldach erhalten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K (Lindenviertel) befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO „nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser mit einer maximalen Grundfläche von 5,0 m² und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. Gerätehäuschen sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,60 m abzurücken und mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abzupflanzen. Befreiungen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich.“

Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K abgewichen, weil
  1. die Grundfläche ca. 6 m² betragen soll. Die zulässige maximale Grundfläche von 5,0 m² wird damit um ca. 1 m² überschritten.
  2. der Mindestabstand von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen der Grundstücke 139/98 und Fl.Nr. 165 der Gemarkung Kirchheim mit 0,30 m um 0,30 m unterschritten wird und
  3. die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksgrenze nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die genannten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück befinden müssen.

Bei der Nachbarbeteiligung nach BayBO wurden vom Antragsteller die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 139/98, dem Wildrosenweg nicht beteiligt.
Dieses Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Verkehrsflläche (Gehweg)“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.

Von der Beteiligung der Eigentümer dieser „Verkehrsfläche“ kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Beschluss

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/137 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenendhaus Wildrosenweg 38 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 139/98 (Wildrosenweg) und an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 165 mit der öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Feld- und Waldweg) wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen
  1. der Überschreitung der festgesetzten maximalen Grundfläche von 5,0 m² mit ca. 6 m² m um ca. 1 m² und
  2. der Unterschreitung des festgesetzten Mindestabstands von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 139/137 und Fl.Nr. 165 der Gemarkung Kirchheim mit 0,30 m um 0,30 m und
  3. des Verzichts auf das Abpflanzen dieser Fläche mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe
gemäß Sachvortrag erteilt.

Im Bescheid soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück zu befinden haben.

Von der Beteiligung der Eigentümer des im Bebauungsplan Nr. 8 K als „öffentliche Verkehrsfläche“ (Gehweg) festgesetzten Grundstückes Fl.Nr. 139/100, dem Wildrosenweg, durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020, 20/44, Errichtung eines Gartenhauses, Wildrosenweg 38 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr