Plakatierung anlässlich der Landtags- und Bezirkswahl 2018
Daten angezeigt aus Sitzung:
08. Gemeinderatssitzung, 03.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin eines Begehrens und einer Wahl ist gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) eine Plakatierungs-möglichkeit zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Landes- und Bezirkswahl 2018 eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Bundestagswahl 2017, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Beschluss
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Landes- und Bezirkswahl 2018 eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Bundestagswahl 2017, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.12.2019 08:38 Uhr