Änderung des Bebauungsplanes "Bruckfeld" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 1757/3 an der Enzianstraße; Änderungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.06.2016

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Dem Gemeinderat Marquartstein wurden die Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wie folgt zur Kenntnis gebracht:

17.02.16: Stellungnahme des Staatl. Bauamtes; sonstige fachliche Information – Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch die Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Die sonstige fachliche Information des Staatl. Bauamtes wird von Seiten des Gemeinderates zur Kenntnis genommen und beachtet.

19.02.16: Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde: Zur fachlichen Beurteilung liegen der Plan mit Planstand 11.01.2016 mit Begründung vom 11.01.2016 vor. Weiters liegt das schalltechnische Gutachten vom 10.01.2016, Projekt Nr.: MAS-3408-01 der hoock farny ingenieure vor. Das Planungsgrundstück liegt in einem WA.
Das Baugrundstück liegt unmittelbar an der B 305. Das vorhandene Wohngebäude mit einem Abstand von 55m zum Fahrbahnrand B 305 sollabgerissen werden. Es sollen 2 neue Wohngebäude mit TG errichtet werden. Das Haus 2 weist nur noch einen Abstand von 21m zum Fahrbahnrand B 305 auf. Die benachbarten vorhandenen Wohngebäude weisen einen Abstand von 55m bzw.36m zum Fahrbahnrand B 305 auf. Das Planungsgrundstück ist dem Straßenverkehrslärm der B 305 ausgesetzt. Aus dem o. g. schalltechnischen Gutachten ist nicht ersichtlich, wo die OD Marquartstein und somit die Geschwindigkeitszone 50 km/h beginnt. Weiters wurden die errechneten Beurteilungspegel nicht fassadenscharf dargestellt. Dem Gutachten kann für das Haus 2 entnommen werden, dass zur Tageszeit Beurteilungspegel an 3 Gebäudeseiten zwischen 63 und 67 dB(A) und zur Nachtzeit ebenfalls an 3 Gebäudeseiten Beurteilungspegel zwischen 55 und 60 dB(A) vorliegen.
Die lmmissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV - VerkehrslärmschutzVO betragen für ein WA 59 dB(A) zur Tageszeit und 49 dB(A) zur Nachtzeit. Diese werden erheblich an 3 Gebäudeseiten überschritten.
Weiters werden sogar die für eine Lärmsanierung an Bundesfernstraßen heranzuziehenden Beurteilungspegel von 67 dB(A) zur Tageszeit sowie 57 dB(A) zur Nachtzeit erreicht bzw. überschritten. Es wird somit praktisch schon der Sanierungsfall geplant.
Die Planung lässt für den Bereich des Lärmschutzes eine planerische Konfliktbewältigung nicht erkennen. Die räumliche Trennung in Bezug auf den Abstand von der Bundesstraße wird als Ausprägung des immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips aufgegeben. Besondere städtebauliche Gründe hierfür sind nicht angegeben. Es ist nicht erkennbar, wie die Planung mit dem Gebot der gerechten Abwägung vereinbar ist (siehe hierzu das IMS ,,Lärmschutz in der Bauleitplanung" vom 25.7.2014, Az. II 85-4641 -0021 10).
Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Änderung der Planung mit deutlich größerem Abstand zur Bundestrasse mit Darlegung der städtebaulichen Gründe, warum auch in Anbetracht der nördlich und südlich angrenzenden Bebauung eine Verdichtung mit deutlichem Heranrücken an die Bundestraße gewünscht wird.
Die schalltechnische Untersuchung muss entsprechend der neuen Planung aktualisiert werden, wobei für eine sachgerechte Abwägung eine Fassadenscharfe Angabe der Beurteilungspegel nötig ist. Weiters muss ersichtlich sein, wo bezüglich der OD Marquartstein die Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h beginnt.
ln der Plandarstellung müssen vor Straßenverkehrslärm geschützte Außenwohnbereiche dargestellt werden und im Schallschutzgutachten beurteilt werden.

Der Gemeinderat Marquartstein stellt nochmals fest, dass sich der Planbereich unmittelbar an der B 305 befindet. Das vorhandene Wohngebäude mit einem Abstand von 55 m zum Fahrbahnrand soll abgerissen werden. Es sollen zwei neue Wohngebäude mit Tiefgarage errichtet werden. Das zweite Wohnhaus weist einen Abstand von 21m zum Fahrbahnrand der B 305 auf. Das Planungsgrundstück ist somit dem Straßenverkehrslärm der B 305 ausgesetzt. Der Planungsbereich befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt Marquartstein.
§ 50 BlmSchG fordert, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen grundsätzlich einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich und überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist eine gesetzgeberische Ausprägung des immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips. § 50 BlmSchG verleiht dem lmmissonsschutz besonderes Gewicht, aber keinen generellen Vorrang. Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich vielmehr um eine Abwägungsdirektive, die mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf jeden Fall vermieden werden müssen. Vielmehr hat dies nur „soweit wie möglich“ zu geschehen. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe von dem in § 50 BlmSchG formulierten Trennungsgrundsatz abgewichen werden kann. § 50 BlmSchG enthält insoweit keine zwingende Vorgabe im Sinn des Planungsrechts (vgl. Jarras, BlmSchG, Kommentar, § 50 Rnr. 19 ff). Auch das Rundschreiben des Innenministeriums (IMS ,,Lärmschutz in der Bauleitplanung" vom 25.07.2014) stellt klar, dass die Rechtsprechung den sogenannten Trennungsgrundsatz in mehrfacher Hinsicht relativiert hat und der Vorschrift kein absoluter Gewichtungsvorrang zukommt.
Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes in der Bauleitplanung und dem in § 50 BlmSchG gesetzgeberisch niedergelegten Vorsorgeprinzip im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonderes Gewicht beizumessen ist. Das Vorsorgeprinzip und der Trennungsgrundsatz sind als Optimierungsgebot bzw. Abwägungsdirektive hervorgehoben zu berücksichtigen.
lm vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit, dass das Trennungsgebot des § 50 BlmSchG in einem Spannungsverhältnis zu den wesentlichen Anliegen der Gemeinde nach Nachverdichtung von Baugrundstücken und zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums im Gemeindegebiet steht. Ferner soll der städtebauliche Missstand des derzeit nicht genutzten und maroden Baukörpers beseitigt werden. Bei strikter Einhaltung des Trennungsgebots wäre eine Nachverdichtung, z. B. auch und gerade im Bereich der Enzianstraße zukünftig nicht mehr möglich. Dies wiederspricht dem städtebaulichen Leitgedanken, der auch in diesem Bebauungsplan seinen Niederschlag findet (vgl. Ziff. 1. Planungsanlass).
Nach sorgfältiger Überlegung und Abwägung wird dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung und der Schaffung von Wohnraum somit insoweit Vorrang vor dem Trennungsgrundsatz eingeräumt, als dieses Ziel bei strikter Einhaltung des Trennungsgebotes nicht erreicht werden könnte. § 50 BlmSchG lässt eine derartige Abwägung ausdrücklich zu, da das Nebeneinander störender Nutzungen nur „soweit wie möglich“ vermieden werden soll. Dies bedeutet, dass das Trennungsgebot bei der Abwägung mit einem geringeren Gewicht eingestellt werden kann, wenn bei strikter Beachtung des Trennungsgebots die mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wären.
Umgekehrt hat diese Abwägung zur Folge, dass der Schallschutz im Allgemeinen eine maßgebliche zentrale Rolle bei der gesamten Bauleitplanung spielt. Die Problematik des Lärmschutzes wird deshalb vorliegend unter Zuhilfenahme eines umfassenden und nachhaltigen Lärmschutzkonzepts dergestalt gelöst, dass bei Einhaltung der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm auf die Bewohner des Plangebiets einwirken werden und somit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinn von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB eingehalten werden können. Auf das nochmals überarbeitete schalltechnische Gutachten Nr. MAS-3408-01 des Sachverständigenbüros hoock farny ingenieure vom 04.04.2016 wird verwiesen. In der neuen Begutachtung wurde, wie gefordert, eine fassadenscharfe Angabe der Beurteilungspegel eingefügt. Ferner wurden die vor Straßenverkehrslärm geschützten Außenwohnbereiche dargestellt und beurteilt. In der neuen Plandarstellung ist außerdem ersichtlich, wo bezüglich der Ortsdurchfahrt Marquartstein die Geschwindigkeitsbegrenzung 50 Stundenkilometer beginnt.  

22.02.16: Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde: Die Bebauungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen. Aus ortsplanerischer und städtebaulicher Sicht kann der Bebauungsplanänderung so nicht zugestimmt werden. Diese Beurteilung betrifft insbesondere den östlichen Baukörper in zweiter Reihe. Die Grundstücke nördlich und südlich davon weisen in etwa die gleiche Tiefe auf. Die ausnahmslos im östlichen Teil vorgesehene Bebaubarkeit bzw. bereits bestehende Bebauung mit Wohngebäuden bildet eine klare Zäsur im Übergang zur Grünzone zwischen Bundesstraße und Wohnbebauung. Die Bebauung ist so durch einen wohltuenden wie auch funktionell absolut sinnvollen Grünpuffer von der Bundestraße abgerückt. Es wird daher abgeraten, eine weitere Wohnbebauung in zweiter Reihe relativ nah an der Bundesstraße und innerhalb der bestehenden Grünzone anzusiedeln. Sicher gibt es zahlreiche Fälle, bei denen Wohnhäuser nahe der Bundestraße situiert sind. Es ist aber weder städtebaulich und schon gar nicht immissionsschutztechnisch zielführend, eine Entwicklung dieser Form durch „Briefmarkenplanungen" anzustoßen. Dem im Verhältnis zum Bestand und den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes im westlichen Teil des Grundstücks deutlich größer geplanten Baukörper kann grundsätzlich zugestimmt werden.
Vorbehaltlich einer Überarbeitung des Gesamtkonzeptes wird weiterhin um Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte gebeten:
Das Maß der baulichen Nutzung ist bei Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes anzupassen. Die FIäche für die Umgrenzung der Tiefgarage muss gemäß Planzeichen 15.3. der PlanZV dargestellt werden. Ebenso die Flächen für Stellplätze auf dem Grundstück. Die auf dem Privatgrundstück dargestellte „Private Verkehrsfläche" ist nicht erforderlich, da das Grundstück ungeteilt und ordnungsgemäß erschlossen ist. Es sollten allerdings die Einfahrten gem. Planzeichen 6.4. der PlanZV festgesetzt werden.
Der Legendenpunkt „abzubrechende Gebäude" ist unter „Hinweise“ aufzunehmen. Aufgrund der geplanten Quergiebel sollten Festsetzungen zu deren Gestaltung (z. B. Breite im Verhältnis zur Gebäudelänge, Höhe in Relation zum Hauptfirst, Entwicklung aus der Haupttraufe oder über der Haupttraufe und wenn ja, wie weit über der Haupttraufe) getroffen werden.
Die Höhenlage ist konkret zu definieren. Dazu ist nachfolgender Auszug sinngemäß zu beachten: VG München, Urteil vom 24.08.2010 - M 1K10.1525. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt gleichermaßen für die unteren wie die oberen Bezugspunkte. Als untere Bezugspunkte der in Meter festzusetzenden Höhe sind zu nennen: die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche, trigonometrische Punkte sowie die mittlere Höhe des Meeresspiegels. Die natürliche Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist. Auf Punkte oder Ebenen, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, kann nicht Bezug genommen werden, z.B. nicht auf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens und auch nicht auf der Schnittlinie der Außenwände eines Gebäudes mit der Geländeoberfläche (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, § 18, RdNr. 3 m. w. N.).
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan gewählte Art der Festsetzung ist wenig sinnvoll, da hier neben dem gegenständlichen Baukörper(n)auch das sogenannte „anschließende Gebäude“ (vermutlich Nachbargebäude) in einem Schemaschnitt einschließlich Höhenfestlegung mit darzustellen wäre.
Hinweise: Die Vermassung der bzw. des Baufensters kann, muss aber nicht erfolgen. Dies ist nur zu den Grundstückgrenzen im Falle einer Regelung der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu empfehlen. Angesichts der geplanten Quergiebel ist zu beachten, dass zu flache Dachneigungen beim Hauptdach weder gut proportionierte noch insgesamt harmonische Einbindungen im Hauptdach ermöglichen.

Der Gemeinderat Marquartstein stellt zunächst fest, dass der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes ,,Bruckfeld" im Bereich des Grundstückes FI.-Nr. 1757/3 erstmals im Zeitraum 08.02.-22.02.2016 gem. § 13 BauGB ausgelegt wurde. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB bietet sich vorliegend an, da durch die Änderung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Verfahrens weder begründet noch vorbereitet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
lm Rahmen der ersten Auslegung im Februar 2016 wurden von privater Seite keine Einwendungen erhoben. Seitens des Landratsamt Traunstein erfolgten die vorgenannten Einwendungen zur Thematik Lärmschutz, zum Planungskonzept sowie zu einzelnen Darstellungen in der Planzeichnung.
Den Einwendungen des Immissionsschutzes wurde durch eine nochmalige Überarbeitung des schalltechnischen Gutachtens hoock farny ingenieure Rechnung getragen. Das aktuelle Gutachten liegt nunmehr mit Datum vom 04.04.2016 den Planunterlagen bei. In der neuen Begutachtung wurde wie gefordert eine fassadenscharfe Angabe der Beurteilungspegel eingefügt. Ferner wurden die vor Straßenverkehrslärm geschützten Außenwohnbereiche dargestellt und beurteilt. ln der neuen Plandarstellung ist außerdem ersichtlich, wo bezüglich der Ortsdurchfahrt Marquartstein die Geschwindigkeitsbegrenzung 50 Stundenkilometer beginnt.
Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der räumlichen Trennung auf den Abstand von der Bundesstraße und eine damit einhergehende nicht ausreichende planerische Konfliktbewältigung eingewandt wurde, ist auf die Ausführungen zum Planungsanlass und die Begründung zum Thema lmmissionsschutz/Schallschutz zu verweisen. Dort wurde dargestellt, weshalb aus städtebaulichen Gründen im Sinne einer differenzierten Anwendung der Abwägungsdirektive des § 50 BlmSchG und in Ansehung der detaillierten Festsetzungen zum Lärmschutz von einer strikten Anwendung des Trennungsgrundsatzes abgesehen wurde.
Soweit in den Einwendungen des Landratsamts Traunstein eine Wohnbebauung in zweiter Reihe angesprochen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Planung keine Entwicklung angestoßen werden soll, bei denen Wohnhäuser nahe der Bundesstraße situiert werden. Es handelt sich im Übrigen auch nicht um eine Bebauung in zweiter Reihe, da der gesamte Planbereich ausschließlich von der Enzianstraße her erschlossen wird. Ferner handelt es sich bei der vorliegenden Planung nicht um eine „Briefmarkenplanung“, sondern lediglich um die konsequente Umsetzung der städtebaulichen Vorstellung der Gemeinde Marquartstein vornehmlich bereits baulich beanspruchte Flächen zu reaktivieren oder wie hier nachzuverdichten.
lm Übrigen wurde den Einwendungen des Landratsamts durch die nunmehr vorgelegte überarbeitete Planfassung Rechnung getragen.

29.02.16: Stellungnahme Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde: Grundsätzlich ohne naturschutzfachliche Einwände. Die Ausgleichsfläche im Osten des Änderungsbereiches ist in der nach Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses folgenden Pflanzzeit herzustellen. Die untere Naturschutzbehörde ist zur Abnahme zu verständigen. 

Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet.

Daraufhin beschließt der Gemeinderat Marquartstein, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Bruckfeld“ im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 1757/3 (Furch Dieter) an der Enzianstraße gemäß dem Änderungsplan des Architekturbüros Birner, Unterwössen, vom 10.05.16 erneut zu ändern.
Da diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nochmals durchzuführen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Hinsichtlich der Erschließung mit Wasser ist aufgrund der Erhöhung der Wohneinheiten von 1 auf 14 ein größer dimensionierter Hausanschluss für das Grundstück erforderlich, für den vor Satzungsbeschluss eine gesonderte Vereinbarung zur Kostenübernahme abzuschließen ist. Bezüglich des Kanalanschlusses ist die Funktions- und Eignungsfähigkeit des bestehenden Revisionsschachtes auf dem Grundstück zu überprüfen und ggfs. neu zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2017 13:46 Uhr