Bauantrag auf Generalsanierung mit Errichtung einer Terrasse am Edmund-Probst-Haus am Nebelhorn; Fl.Nr. 2842/4, Gmkg. Oberstdorf; Erneute Behandlung: Präzesierung der am 12.11.2020 beschlossenen Nebenbestimmung zur Rückbauverpflichtung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 10.12.2020

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Bauantrag auf (Teil-)sanierung des Edmund-Probst-Hauses das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorbehaltlich nachfolgender Nebenbestimmungen zu erteilen:
  • Für den Fall einer endgültigen Nutzungsaufgabe des Edmund-Probst-Hauses wird seitens der Bauherrschaft eine Rückbauverpflichtung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB dergestalt abgegeben, wie es in Buchst. f des Katalogs des Marktes Oberstdorf über die Bestellung von Dienstbarkeiten vom 20.11.2019 festgelegt ist.
  • Nachweis der ausreichend gesicherten Erschließung gegenüber dem Landratsamt Oberallgäu.

Die übrigen in der Sitzung vom 12.11.2020 gefaßten Beschlüsse zur Generalsanierung des Edmund-Probst-Hauses bleiben von dieser klarstellenden Beschlußfassung unberührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2021 13:46 Uhr