Bauantrag auf Errichtung eines Ersatzbaus für das Edmund-Probst-Haus am Nebelhorn in zwei Bauabschnitten nach Abbruch eines Küchenlager-Anbaus; Fl.Nr. 2842/4, Gmkg. Oberstdorf; Erneute Behandlung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 10.03.2020

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Bauantrag auf Abbruch und Ersatzbau des Edmund-Probst-Hauses in zwei Bauabschnitten das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorbehaltlich nachfolgender Nebenbestimmungen zu erteilen:

  • Die vollständige Durchführung aller Bauabschnitte des gesamten Vorhabens bis spätestens zum Jahr 2030 wird wegen des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches vertraglich abgesichert.
  • Für den Fall einer endgültigen Nutzungsaufgabe des Edmund-Probst-Hauses wird seitens der Bauherrschaft eine Rückbauverpflichtung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB abgegeben.
  • Einer Abweichung zu den Bestimmungen der Punkte 3.1, 3.2 und 5.1 OGS wird nicht zugestimmt.
  • Nachweis der gesicherten Erschließung.
  • Übernahme der Abstandsflächen bzw. Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen.

Auf den Nachweis der erforderlichen Stellplätze wird aufgrund der besonderen örtlichen Situation verzichtet (überwiegende Anreise der Gäste über die Nebelhornbahn).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.04.2020 13:09 Uhr