1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 30.11.2021 über eine Bauvoranfrage für das Grundstück Fl.Nr. 408/6 beraten und den Antragsteller gebeten einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 zu stellen.

Der Antragsteller beantragt mit Schreiben vom 27. Januar 2022 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“.
Als Begründung wird angegeben
„Durch den Abriss des teils betrieblich und teils als Garage genutzten Gebäudes entlang der Wittelsbacherstraße entsteht eine Fläche von 420 m². In der Fläche möchte ich gerne ein Einfamilienhaus mit ca. 120 m² Wohnfläche errichteten. Das Grundstück wäre aufgelockert, da keine Grenzbebauung mehr besteht und im weiteren Verlauf zur Neufarner Straße als Freifläche genutzt wird.
Die Nachbarn würde es sehr begrüßen, da auf ihr Grundstück mehr Licht einfällt und mehr Luftraum entsteht. Das Gebäude wurde in Anlehnung an den Bestand geplant. Stellplätze sind ausreichend vorhanden. Es wären dann insgesamt 4 Einheiten für die 10 Stellplätze zur Verfügung stehen. Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Das Haus würde ich selbst nutzen“.

Die Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 408/6. Der Gesamtumgriff beträgt 1.076 m².

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Der Antragsteller übernimmt die entstehenden Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes.

Nach Aufstellungsbeschluss wird ein Architekt zur Erstellung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt werden.

Beschlussvorschlag

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26. „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ umfasst die Fl.Nr. 408/6 der Gemarkung Poing.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26. „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Beschluss

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26. „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ umfasst die Fl.Nr. 408/6 der Gemarkung Poing.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26. „Teilgebiet Südlich der Wittelsbacherstraße“ erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:00 Uhr