08.03.2022 BUA (TOP 2.3)
Aufstellungsbeschluss
26.07.2022 BUA (TOP 3.2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
08.09.2022 mit
14.10.2022 Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden- /Trägerbeteiligung
29.11.2022 BUA (TOP 2.3)
Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
24.01.2023 BUA nö (TOP 2)
Bauvoranfrage Fl.-Nr. 409
25.04.2023 BUA (TOP 2.2)
Änderung Geltungsbereich
13.10.2023 mit
17.11.2023 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 24.10.2023
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.11.2023
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.11.2023
4. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 31.10.2023
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung Landschaft und Forsten, Schreiben vom 13.11.2023
ARGE der Bauträger, Schreiben vom 17.10.2023
Gemeinde Anzing, Schreiben vom 09.11.2023
Gemeinde Kirchheim b. München, Scheiben vom 09.10.2023
Gemeinde Vaterstetten, Scheiben vom 16.10.2023
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 02.11.2023
Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 10.11.2023
Landratsamt Ebersberg, Kreishochbau, Schreiben vom 05.10.2023
Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht und Immissionsschutz, Schreiben vom 14.11.2023
Landratsamt Ebersberg Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 17.11.2023
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 05.10.2023
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.10.2023
Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 26.10.2023
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.10.2023
gKu VE München Ost, Schreiben vom 23.10.2023
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 10.11.2023
Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.10.2023
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 08.11.2023
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Schreiben vom 13.11.2023
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 23.10.2023
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bayernverband
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Eberwerk GmbH & Co.KG
Gemeinde Pliening
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Kreisheimatpflegerin des Landratsamt Ebersberg
SWM Services München
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH
Landesbund Vogelschutz für Kreisgruppe Ebersberg
Polizeiinspektion Poing
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 24.10.2023
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände.
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten.
Gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg sind Gewerbebetriebe an die gemeindliche Hausmüllabfuhr anzuschließen, wenn sie nicht mehr als zwei der maximal zugelassenen Behältnisgrößen in der jeweiligen Gemeinde an Restmüll produzieren. Im Ausnahmefall können auch Gewerbebetriebe mit größerem Restmüllanfall, sofern organisatorisch und technisch möglich, an das Holsystem angeschlossen werden.
Bei der Erfassung der Abfälle (Wertstoffe und Restmüll) aus Gewerbebetrieben muss darauf geachtet werden, dass die Container für Dritte nicht zugänglich sind, damit Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Dies kann durch eine geeignete Einzäunung bzw. durch Abschließen der Container bewerkstelligt werden.
Abfälle die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie
z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe ent-
halten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.
4. Der Gebäuderückbau muss unter Beachtung der gesetzlichen Pflicht der Abfall-
trennung geordnet erfolgen. Auf die Informationen des Bayerischen Landesamtes
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 01.08.2017 ist zu beachten.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine
Kreisstraße.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Lage der Nebenanlagen, somit der Abfallbehälter, ist im Bebauungsplan nicht verortet. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Gesamt-Grundflächenzahl können diese im Bauland umgesetzt werden.
Im Bebauungsplan ist als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, die Hinweise für Gewerbegebiete sind für die vorliegende Planung nicht relevant.
Ein Hinweis auf die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Ebersberg wird ergänzt.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die textlichen Hinweise um einen Hinweis auf die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Ebersberg zu ergänzen.
JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.11.2023
Die Einwendungen unserer Stellungnahme vom 22.09.2023 für das Flurstück 408/6 wurden in der Sitzung des gemeindlichen Bau- und Umweltausschusses vom 29.11.2022 bereits abgewogen und finden beachten.
Darüber hinaus sind auch für das nun mit eingeschlossene Flurstück 409 gewisse Auflagen notwendig.
Das Flurstück 409 wird bereits über eine Zufahrt zur EBE 2 erschlossen. Diese Zufahrt ist weiterhin zu nutzen, bzw. eine neue Zufahrt darf nur an dieser Stelle angelegt werden. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. Eine weitere direkte Erschließung zur EBE 2 ist nicht gestattet.
Auch hier darf im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur EBE 2 die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. Art. 29 BayStrWG und I. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt). Dies betrifft auch die im Plan eingezeichneten Stellplätze und die Lärmschutzwand.
Stellplatz 1 ist entsprechend zu platzieren und auch bei einer eventuellen Anpassung der Lärmschutzwand sind die Sichtdreiecke zu berücksichtigen.
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Das Sichtfeld im Bereich der Einfahrt auf die Neufarner Straße war im rechtsverbindlichen Bebauungsplan noch nicht berücksichtigt und ist im Bestand verdeckt. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll es aber berücksichtigt werden.
Die Lage der Schallschutzwand wird in der Planzeichnung unter Berücksichtigung des Sichtfelds angepasst.
Der Carportstellplatz an der Neufarner Straße muss zur Freihaltung des Sichtfelds entfallen. Um die erforderliche Anzahl an Stellplätzen herstellen zu können, sind zwei Alternativen möglich:
Variante 1:
Der nordwestliche Bauraum wird nach Westen verschoben, so dass hier ein weiterer offener Stellplatz entstehen kann. Es wird freigestellt, ob dieser an der südlichen oder nördlichen Stellplatzreihe errichtet wird. Die zusätzlich erforderliche Versiegelung beträgt etwa 30 qm.
Eine mögliche Anordnung der Stellplätze ist in folgender Abbildung skizziert:
Beschlussvorschlag 1:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Sichtfelder auf die Neufarner Straße zu ergänzen und die Lage der Schallschutzwand sowie die Fläche für Carports entsprechend anzupassen. Der Planfertiger wird außerdem beauftragt, den nordwestliche Bauraum um 1,0 m nach Westen zu versetzen und die Fläche für offene Stellplätze zu erweitern, sodass die erforderliche Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen werden kann.
Variante 2:
Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, im Bereich der westlichen Carports Parkliftsysteme herzustellen. Die westlich davon festgesetzten offenen Stellplätze könnten dann entweder frei bleiben oder als zusätzliche Stellplätze (z.B. für Besucher) genutzt werden.
Diese Variante wird vom Grundstückseigentümer bevorzugt.
Da Parkliftsysteme tiefere Maße benötigen als Einzelstellplätze, ist in der Planzeichnung eine Erweiterung der Flächen für Carports auf eine Tiefe von 7,5 m erforderlich. Die Zulässigkeit von Mehrfachparksystemen in den Flächen wird in der Festsetzung A 14 klargestellt.
Beschlussvorschlag 2:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Sichtfelder auf die Neufarner Straße zu ergänzen und die Lage der Schallschutzwand sowie die Fläche für Carports entsprechend anzupassen. Der Planfertiger wird außerdem beauftragt, die Fläche für Carports im Nordwesten auf eine Tiefe von 7,5 m zu erweitern und in Festsetzung A 14 die Zulässigkeit von Mehrfachparksystemen klarzustellen.
JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.11.2023
Unsere Stellungnahme vom 08.09.2022 wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 29.11.2022 gewürdigt. Der geänderte Entwurf vom 12.09.2023 sieht eine Vergrößerung des Plangebietes in Richtung Süden vor. Das Plangebiet umfasst nun auch das Flurstück Nr. 409 und hat insgesamt eine Größe von rd. 3.600 m².
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu.
Da ein zusätzlicher Neubau zweier Objekte geplant ist, möchten wir ergänzend zu unserer vorherigen Stellungnahme auf folgende Punkte hinweisen:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben.
Bei der Versickerung in das Grundwasser sind die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) einzuhalten. Soll von den TRENGW abgewichen werden, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten.
Starkniederschläge:
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus wasserwirtschaftlicher Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden auszuschöpfen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Wir raten daher zur Festsetzung folgender Objektschutzmaßnahmen:
- Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
- Das Gebäude ist bis zu dieser Höhenkote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher). Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.
Wir empfehlen grundsätzlich eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung (s. Link unten unter Hinweise).
Wassersensible Siedlungsentwicklung:
Insbesondere bei Neuplanungen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Der Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“ (Link s. unten unter Hinweise) zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden.
Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir u.a. auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Weitere Hinweise:
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen. Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden in der textlichen Begründung ergänzt.
Auf Grund der Lage und Topographie des Plangebiets ergibt sich keine besondere Anfälligkeit für Sturzfluten. Die vom Wasserwirtschaftsamt empfohlenen Objektschutzmaßnahmen werden als Empfehlung in die Begründung übernommen.
Das Bebauungskonzept sieht eine Entsiegelung des südlichen Bereichs vor, der bisher als Zufahrt fungiert. Des Weiteren ist für die Neubauten ein begrüntes Flachdach festgesetzt. Diese Maßnahmen dienen einer Erhöhung des Retentionsraumes und damit einem klimaangepassten Regenwassermanagement.
Eine textliche Festsetzung zur Nutzung des Niederschlagswassers im Bebauungsplan wäre rechtswidrig da es ihr an städtebaulichen Gründen im Sinne von § 9 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB fehlt und weil die Maßnahme nicht den für Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlichen bodenrechtlichen Bezug besitzt.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die textliche Begründung um Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie Empfehlungen zum Objektschutz zu ergänzen.
JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
4. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 31.10.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich hochwertige Telekommunikationsanlagen der Telekom (Kabelverzweiger Stellen), die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Telekommunikationsanlagen nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Der Kabelverzweiger befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, angrenzend an die Fl.Nr. 408/6. Die dort verlaufende festgesetzte Schallschutzwand ist von der Grundstücksgrenze abgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Kabelverzweigers oder dessen Erreichbarkeit steht daher nicht zu befürchten.
Ein Hinweis auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ist in der Satzung bereits enthalten.
Beschluss:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0