Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49.1 "Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.-Nrn. 700/2 und 702/1); Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.09.2019 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.06.2021 ö beschließend 3.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.02.2022 ö beschließend 2.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 3.2
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.11.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

12.09.2019
GR (TOP 5)
Aufstellungsbeschluss
08.06.2021
BUA (TOP 3.1)
Vorstellung Planung, Beauftragung Entwurfsplanung
02.02.2022
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes, Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
24.02.2022 mit
25.03.2022
Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der TÖB und sonstiger Behörden


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.03.2022
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.03.2022
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 22.03.2022
4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.03.2022
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.02.2022
6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.03.2022
7. gku VE München Ost, Schreiben vom 24.03.2022
8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2022
9. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 23.02.2022


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 15.02.2022
2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.02.2022
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 17.02.2022
4. PI Poing, Verkehr, Schreiben vom 24.02.2022
5. bayernets GmbH, Schreiben vom 24.02.2022
6. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 07.03.2022
7. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 15.03.2022
8. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 14.03.2022
9. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 25.03.2022
10. Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 23.02.2022
11. Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz-Altlasten, Schreiben vom 28.02.2022
12. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 22.03.2022
13. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.03.2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
EBERwerk GmbH & Co.KG
Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Regionaler Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz


1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.03.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren Nr. 49 .1 „Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße /südwestlich des Endbachweges)“ in Poing in der Fassung vom 02.02.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:

In der Begründung sollte die Verfahrensart näher erläutert werden, insbesondere, inwieweit sich die Planung auf eine Innenbereichsentwicklung bezieht.

Aus baurechtlicher und baufachlicher Sicht sind ansonsten keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Erweiterung des Friedhofes nach Norden wird als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ durchgeführt.

Hier werden bebaute Bereiche (Außenbereichsvorhaben) der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung „öffentliche Grünfläche – Friedhof“ zugeführt.

Eines der vorhandenen Gebäude wurde bereits beseitigt, 1 Grundstück ist noch bebaut und bewohnt.

Die Maßnahmen der Innenentwicklung können auch den Außenbereich betreffen (es gibt keine Regelung, dass dies nur im § 34-Gebiet angewendet werden kann.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Begründung entsprechend zu ergänzen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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NEIN-Stimmen          0


2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.03.2022
Der Begründung unter Punkt 1 ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Bestattungsformen - v.a.
Urnenbestattungen auf der neuen Friedhofsfläche beabsichtigt sind. Für die Erdbestattungen sind Ruhefristen festzulegen. Gemäß Art.10 Bayerisches Bestattungsgesetz, bestimmt der Friedhofsträger Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

Hierzu werden folgende Aspekte vorgebracht bzw. sollten folgende Informationen eingeholt werden:

  • ein Gutachten über die Bodenverhältnisse der neuen Friedhofsflächen, insbesondere mit Informationen zur Belüftung des Bodens und dessen Eignung zur Degradation von Leichnamen.
  • Informationen zu der hydrogeologischen Situation (z.B. Wasserdurchlässigkeit, Grundwasserflurabstand). Hier ist insbesondere das Wasserwirtschaftsamt einzubinden.
  • Erfahrungen des Bestattungspersonals zu Graböffnungen z.B. bei Umbettungen oder Wiederbelegungen, im Bereich der bestehenden Friedhofsfläche.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts aus dem Jahr 1992 zur damaligen Friedhofserweiterung beschreibt ein relativ hoch anstehendes Grundwasserniveau und fordert Maßnahmen, die das Eintauchen der Gräber in das Grundwasser verhindern. Eine Geländemodellierung wurde bei der letzten Friedhoferweiterung vorgenommen. Es ist zu vermuten, dass die neu auszuweisende Friedhofsfläche ggf. ebenfalls einer Modellierung bedarf. Die oben genannten Informationen sollten Aufschluss zum weiteren Verfahren geben.

Rechtsgrundlage: Bestattungsgesetz
Art. 9 Anforderungen für Friedhöfe und Grabstätten
(1) Die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck (Art. 8 Abs. 1), den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen.

Art. 10 Ruhezeiten
(1) Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die unterschiedlichen Bestattungsformen im Erweiterungsteil beziehen sich darauf, dass für die Urnenbeisetzungen sowohl Urnenerdgräber als auch Urnenstelen vorgesehen sind.

Die Ruhefristen ändern sich nicht (bleibt bei 12 Jahren).

Es sind hier keine Erdbestattungen für Särge vorgesehen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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NEIN-Stimmen          0


3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 22.03.2022
Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 3.000 m² umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 700/2 und 702/1 der Gemarkung Poing. Der bestehende Friedhof der Gemeinde soll in Richtung Norden erweitert werden. Geplant sind vorzugsweise Urnengräber auf Wiesenflächen. 
Das Plangebiet östlich der Plieninger Straße liegt geomorphologisch im Bereich von Niederterrassenschottern. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung mit 0,28 % (bei mittleren Grundwasserverhältnissen). Der Grundwasserstand liegt bei mittleren Grundwasserverhältnissen bei etwa 508,50 m ü NN. Bei sehr hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser knapp 2 m höher liegen. Östlich und westlich des Plangebiets liegen jeweils Grundwassermessstellen, die von der Gemeinde Poing zur Beweissicherung betrieben werden (P1 und P21). Über die vom WWA Rosenheim seit 1988 beobachtete Grundwassermessstelle Poing D 83 rd. 1000 m südlich des Plangebiets lässt sich die Grundwassersituation in Poing insgesamt abschätzen: Oberes Grundwasser-Stockwerk: Stammdaten POING D 83 (bayern.de)

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind (aschekapseldichte) Urnenbestattungen zu bevorzugen. Der Abstand zum Grundwasser zwischen Grabsohle und Grundwasserhöchststand sollte mindestens 1 m betragen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Abstand von 1 m zum Grundwasser zwischen Grabsohle und Grundwasserhöchststand kann eingehalten werden (HHW ca. 508,50 m ü NN., Gelände ca. 513,00 m ü. NN).

Die Urnen werden in einer Tiefe von rd. 80 cm bestattet. Somit besteht auch ein ausreichender Abstand zum HHW.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.03.2022
Es ist keine neue Erschließung an die EBE 02 geplant. Es handelt sich hierbei nur um eine Erweiterung des Friedhofes, eine Erschließung erfolgt über die bereits bestehende Erschließung. Es dürfen keine neuen Erschließungen hergestellt werden.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 02 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Versickerungsfähigkeit auf dem Grundstück ist gut, die bestehende Abwasserleitung im Friedhof kann bei Bedarf verlängert werden.

Es erfolgt keine Beeinträchtigung der EBE 02.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.02.2022
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir begrüßen den Erlaubnisvorbehalt gem. Art. 7 BayDSchG. Aus Gründen der Eindeutigkeit bitten wir den Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG zu streichen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG wird gestrichen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG zu streichen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.03.2022
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.

Beschluss:
Die bestehende Fernwärmeleitung der Bayernwerk Natur GmbH wird beachtet.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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7. gku VE München Ost, Schreiben vom 24.03.2022
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Für die weitere Erschließung ist folgendes zu beachten:

Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen weder überpflanzt noch überbaut werden.

Auf das Merkblatt DWA-M 162 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, wird verwiesen. Kontrollschächte müssen stets zugänglich sein.

VE|MO betreibt ein, nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren, mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vorgenannten Hinweise werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise noch in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2022
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.

Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe, z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahme sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die von der DB AG vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und haben keine Auswirkungen auf die Planung.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


9. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 23.02.2022
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.02.2022 zudem wir wie folgt Stellung nehmen.

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich an der Plieninger Straße und sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün (Erdgashochdruckleitung grün gestrichelt) dargestellt.

Unsere Erdgashochdruckleitung (DN 200 DP 40) verläuft in der Plieninger Straße und schwenkt auf dem Flurstück 692/5 Richtung Osten. Sie ist von den Planungen nicht betroffen.
Unsere Erdgashochdruckleitung muss unverändert in der jetzigen Lage verbleiben.
Der Schutzstreifen unserer Hochdruckleitung von insgesamt 5,0 m Breite ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung und Dauerstellplätzen freizuhalten, damit eine turnusmäßige Überprüfung unserer Hochdruckleitung auf Dichtheit sowie ein Aufgraben und Befahren der Leitungstrasse jederzeit und ungehindert durchgeführt werden kann.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Bei Fragen wenden sie sich jederzeit unter der Tel. Nr. 089 2361 6132 an uns.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehende Hauptgasleitung in der Plieninger Straße bzw. im östlichen Gehweg sowie die vorgenannten Hinweise aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, bei den Hinweisen zum Bebauungsplan die vorgenannten Hinweise aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Nein, auf dem Grundstück stand früher ein Gebäude mit Nebenanlagen – dieses Gebäude wurde abgebrochen, das noch bestehende wird auch irgendwann beseitigt.
Es handelt sich hier um eine Grünfläche mit Zweckbestimmung „Friedhof“; zur Bindung von CO2 wurde auf gute Durchgrünungsmaßnahmen mit standortgerechten Laubgehölzen geachtet.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs.1, § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Bebauungsplan Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofs nach Norden (östlich Plieninger Straße / südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 700/2 und 702/1)“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:08 Uhr