Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zur Aufstockung eines Wohngebäudes in der Wilhelm-Hauff-Straße 47e vor.
Der Antragsteller plant die Errichtung eines 3. Geschosses (Aufbau) gemäß der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 55 mit 40 m².
Für den Bereich der Reihenhäuser Wilhelm-Hauff-Straße 47a - 47f setzt der Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet W 5 zwei mögliche Aufbauten für ein 3. Geschoss mit einer GF von 40 m² fest.
Von Seiten der Nachbarn des geplanten Bauvorhabens Wilhelm-Hauff-Straße 47d und 47f werden Zweifel vorgebracht, ob die Festsetzung der Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 55 Wohngebiet W 5 (Verschiebung dieser Aufbauten um 10 m) für sie anwendbar ist und somit der Aufbau auch durch sie in Anspruch genommen werden kann.
Des Weiteren bestehen Bedenken bezüglich der bestehenden Photovoltaikanlage und einer geplanten Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dächern der Häuser, die bei Errichtung des Aufbaus beeinträchtigt werden.
Zur Klärung der Festsetzungen Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 5 wurde die Stellungnahme der Planfertigerin eingeholt:
„Wir waren davon ausgegangen, dass die Bauträger das Baurecht ausnutzen.
Wenn es das aber nicht bei Errichtung der Zeile realisiert wurde, kann es sicher auch nachträglich ausgenutzt werden, am Ort der Im B-Plan eingetragenen Position.
Damit der Aufbau auf die Hausbreite (Aufteilung ja nicht vorgegeben) und Statik des Gebäudes angepasst werden kann, wurde die Festsetzung 3.3 formuliert.
3.3 Die im Plan dargestellten zusätzlich zulässigen Geschoßflächen über dem 1. OG in WA 6 - WA 9, über dem 2. OG im WA 1 und WA 2 können bei Einhaltung der maximalen Abmessungen auf dem jeweiligen Gebäude um bis zu 10m verschoben werden.
Da die Hausbreiten auf Wunsch der Bauträger nicht vorgegeben wurden, kann es auch passieren, dass der dargestellte Aufbau auf 2 Häuser trifft. Da müsste dann der dargestellte Ausbau dem Haus zugeschlagen werden, auf den der überwiegende Anteil fällt oder sich die Nachbarn einigen.
Eine Verteilung auf alle Häuser einer Reihe ist damit nicht möglich. Als Ausgleich wurde deshalb die Festsetzung 3.4 formuliert.
Die Ausbauten wurden bewußt unregelmäßig verteilt, um eine lebendigeres Ortsbild damit zu unterstützen.“
Weiter enthält der Bebauungsplan Nr. 55 Wohngebiet in seiner Planzeichnung einen Fehler. Im festgesetzten Bereich des geplanten Aufbaus ist die Geschossigkeit mit II angegeben. Die zusätzlichen 40 m² Geschossfläche sind zwar im Bereich des Aufbaus festgesetzt, jedoch nicht mit III Geschossen sondern mit II Geschossen, so dass hier nur eine zweigeschossige Bebauung zulässig ist. Das 3. Geschoss ist im Bereich der Wilhelm-Hauff-Straße 47 b-d festgesetzt.
Von Seiten der Planfertigerin wurde hierzu Folgendes erklärt:
„Leider handelt es sich hier tatsächlich um einen Zeichenfehler, der die ganze Zeit unentdeckt geblieben ist, und weder von uns noch vom ursprünglichen Eigentümer entdeckt wurde.
Jetzt steht in einem Bauraumabschnitt II und III, der Aufbau mit "GF +40“ macht im Zusammenhang mit der Angabe „II“ keinen Sinn und der Rest des Baufensters hat dann keine Angabe. Damit liegt ein klarer Fehler vor.
Der Fehler rührt daher, dass wir aus Versehen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse verschoben in den Plan eingetragen haben. Die III müsste in den Aufbau, die II dahinter in dem Rest der Zeile verschoben werden.
Wenn Sie die Zahlen verschieben, entspricht die Darstellung genau allen anderen entsprechenden Situationen. Der Fehler ist in einem Arbeitsschritt entstanden. Bei der Verteilung der Aufbauten haben wir keine gleichen Positionen auf den Gebäuden angestrebt.
Folgt man der Interpretation des verschobenen Strichs, so müsste auch die Angabe „GF +40“ verschoben werden.
Vom Arbeitsablauf ist das aber sehr unwahrscheinlich, dass der Fehler so entstanden ist und wäre uns dann doch aufgefallen.“
Der Bauantrag liegt derzeit zur Genehmigung im Landratsamt Ebersberg. Von Seiten der Gemeinde ist eine Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen abzugeben.
Das Einvernehmen kann aufgrund der derzeitigen textlichen Festsetzung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit 2 Geschossen sowie aufgrund der Festsetzungen Nr. 3.3 des Bebauungsplanes Nr. 55 nicht erteilt werden.
Auch ist zu entscheiden wie bei künftigen Anfrage zu Aufbauten hinsichtlich der Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplanes verfahren werden soll. Diese Regelung gilt im gesamten Wohngebiet W 5. Die möglichen Aufbauten sind durch die Bauträger zum Teil nicht umgesetzt worden.