26.07.2022 BUA (TOP 3.3.)
Aufstellungsbeschluss
12.09.2023 BUA (TOP 2.3)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
13.10.2023 mit
17.11.2023 Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden- /Trägerbeteiligung
16.04.2024 BUA (TOP 2.2)
Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
26.06.2024 mit
26.07.2024 öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
07.11.2024 BUA (TOP 3.1)
Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
18.12.2024 mit
24.01.2025 erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
- Landratsamt Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 30.12.2024
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Landratsamt Ebersberg, Abt. Bauleitplanung, Schreiben vom 22.01.2025
Landratsamt Ebersberg, Abt. Bodenschutz, Schreiben vom 07.01.2025
Landratsamt Ebersberg, Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 17.01.2025
Gemeinde Anzing, Schreiben vom 24.01.2025
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.12.2024
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 17.12.2024
Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 17.12.2024
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 17.12.2024
Handelsverband Bayern, Schreiben vom 07.01.2025
Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 20.12.2024
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 19.12.2024
SWM Services GmbH, Schreiben vom 07.01.2025
ARGE Am Bergfeld, vertr. durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG
Schreiben vom 13.01.2025
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 14.01.2025
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 16.01.2025
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 20.01.2025
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.02.2025
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 20.01.2025
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 21.01.2025
IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 26.01.2025
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Pliening
Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Gesundheitsamt
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
VE München Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
1. Landratsamt Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 30.12.2024
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.
1 Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Gemeinde Poing verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.
2 Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/-durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.
3. Löschwasserversorgung, Objektschutz
1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten
4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.
4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Poing zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 1,9 km.
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.
Stellungnahme der Verwaltung/Planfertigerin
Die Stellungnahme wendet sich nicht gegen die Planung der 5. Änderung des Bebauungsplanes.
Der Umgriff der Planung liegt innerhalb eines bestehenden Baugebietes. Belange der Feuerwehr wurden bei der Planung und Errichtung vor mehr als 15 Jahren berücksichtigt.
Die aktuelle 5. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 55 weist weder neues Baurecht noch Änderungen oder Ergänzungen in den Erschließungsflächen aus.
Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0