Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2023

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  in der Zeit vom 18.04.2023 bis zum 22.05.2023.


A.        Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
       Eingang und Art der Stellungnahme


Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Anmerkung
18.04.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Anmerkung
12.04.2023
3
RPV München
Kein Einwand
02.05.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Hinweis
11.05.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
6
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Anmerkung
22.05.2023
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Kein Einwand
12.04.2023
8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hinweis
19.05.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
-
-
11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Anmerkung
18.04.2023
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
05.05.2023
13
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
17.04.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.04.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
16
Wasserwirtschaftsamt München
Anmerkung
28.04.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
19.04.2023
18
Bayerischer Bauernverband
-
-
19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anmerkung
22.05.2023
20
IHK München
Kein Einwand
15.05.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
04.05.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
11.05.2023
25
Gemeinde Geltendorf
-
-
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
-
-
33
bayernets
Kein Einwand
05.04.2023
34
Bayernwerk AG
-
-
35
Deutsche Post Immobilien
-
-
36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Kein Einwand
27.04.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
Kein Einwand
22.05.2023
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
-
-
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-




Sonstige Stellungnahmen
1
Planung
Anmerkung
Entwurf































B.         Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen,         Bedenken oder Hinweise


Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

3
RPV München
Kein Einwand
02.05.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
-
-
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Kein Einwand
12.04.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
-
-
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
-
-
12
Deutsche Flugsicherung
Kein Einwand,
Verzicht auf weitere Beteiligung
05.05.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Kein Einwand
11.04.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
-
-
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kein Einwand
19.04.2023
18
Bayerischer Bauernverband
-
-
20
IHK München
Kein Einwand
15.05.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
-
-
22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
-
-
23
Gemeinde Eching am Ammersee
Kein Einwand
04.05.2023
24
Gemeinde Eresing
Kein Einwand
11.05.2023
25
Gemeinde Geltendorf
-
-
26
Gemeinde Greifenberg
-
-
27
Gemeinde Kottgeisering
-
-
28
Gemeinde Moorenweis
-
-
29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
-
-
30
Landesbund für Vogelschutz
-
-
31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
-
-
32
Abwasserzweckverband Obere Amper
-
-
33
bayernets
Kein Einwand
05.04.2023
34
Bayernwerk AG
-
-
35
Deutsche Post Immobilien
-
-
36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Kein Einwand
27.04.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
Kein Einwand
22.05.2023
38
Erdgas Südbayern GmbH
-
-
39
Kabel Deutschland GmbH
-
-
40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
-
-
41
O2 Germany GmbH & Co.
-
-
42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
-
-
43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
-
-
44
Erzbischöfliches Ordinariat
-
-
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
-
-

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein      


Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden neu beginnende Beschlusskapitel gelb hinterlegt und beschlussrelevante Texte grau markiert. 


C. Vorbemerkung


Der vorliegende Entwurf wurde auf Basis der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3.1 und 4.1 BauGB geändert. Die Beteiligung hat stattgefunden vom 18.04.2023 bis zum 22.05.2023.
Es sind Stellungnahmen eingegangen, die mit folgenden Änderungen/Ergänzungen berücksichtigt wurden:
  • Ergänzung Darstellung Grobkonzept in Begründung, um künftige Planungsabsichten zu erläutern (Anforderung Landratsamt)
  • Höhenlage Gebäude: Festsetzung eines Höhenbezugspunkts je Baufenster
  • Umgang mit Dachneigung: unterschiedliche Festsetzungen für WA 1/WA 3 zu WA 2
  • Verbreiterung GFL in WA 3 nach Hinweis Landratsamt wegen erforderlicher Bewegungsflächen (Rangieren)
  • Vergrößerung Wendehammer Südwest, hinweisliche Darstellung von Feuerwehr-Bewegungsflächen
  • Darstellung Fläche Pflanzerhalt im Südwesten nach Aufmaß Bestandshecke
  • Ergänzung Trafostation nach Anforderung Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Änderung Anordnung Parkierung Nordost, Verbreiterung Straßeneinmündung nach Anforderung Gemeinde, um Anschluss an künftige Straßenführung nach Nordosten flexibler zu gestalten
  • Erstellung Ergänzung Hinweise Schallschutz in Satzung und Begründung

Auf Basis der Stellungnahme der Planer:innen sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
  • Verkürzung oberirdische Stellplätze auf die erforderlichen 5 m, Abrücken von Straße um 1 m wegen Anforderung Rangieren
  • Erhöhung Dachneigung auf max. 38°
  • Ergänzung einer einfriedungsfreien Vorgartenzone 
  • Änderung Anordnung Parkierung im südöstlichen Bereich der Parzelle 2 wegen Berücksichtigung Sichtdreieck

Nicht geändert haben sich die Grundfläche GR sowie die Bauräume.
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 


1        Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 18.04.2023

Stellungnahme
bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen: 
1) Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. 
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
 3) Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich. 
4) Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

Abwägung:
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung beachtet. Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. 
Zu 2: Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Wendehammer wird nach Abstimmung mit den Behörden an die in der Stellungnahme genannten Anforderungen für Feuerwehrfahrzeuge ohne Drehleiter vergrößert. Es ist nicht erforderlich einen Gesamtdurchmesser von 18 m vorzusehen, da die Fahrzeuge auch rangieren können. Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Der Wendehammer reicht daher mit folgender Abmessung (Schemazeichnung):
Der südwestliche Wendehammer wird entsprechend angepasst. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlich, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet.
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m zur öffentlichen Erschließung aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Bebauung der Parzellen 6 und 8 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Zu 3: Die Personenrettung aus Aufenthaltsräumen aus den Obergeschossen kann über die Steckleiter der Feuerwehr erfolgen (Hubrettungsfahrzeuge sind in der Gemeinde Türkenfeld nicht vorhanden). Aufgrund der festgesetzten Wandhöhen sind Brüstungshöhen > 8 m nicht zu erwarten. Die Erreichbarkeit der Fensterbrüstungen muss in Abstimmung mit der Höhenlage der Gebäude bei der Ausführungsplanung sichergestellt werden.
zu 4: Der Hinweis zur Personenrettung aus ausgebauten Dachgeschossen ist in den Planunterlagen unter Hinweis 21 bereits aufgeführt.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planunterlagen werden gemäß Abwägung geändert und ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja              
Nein            


2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 12.04.2023


Stellungnahme
Sachverhalt
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 1,3 ha) liegt im Westen von Türkenfeld auf einer innerörtlichen Freifläche, grenzt unmittelbar an bestehende Wohnbebauung an und ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll im Wesentlichen als Allgemeines Wohngebiet, daneben Verkehrs- und Grünfläche festgesetzt werden. Es ist eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Geschoßwohnungsbau vorgesehen, der S-Bahnhalt ist ca. 300 m entfernt.
Bewertung
Der Bedarf für die Neuausweisung ist in der Begründung dargestellt. Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein        


4        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 20.07.2022


Stellungnahme

Bitte sehen Sie folgende Anmerkungen:


Gemeindliche Feuerwehren


Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
  1. Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]

Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.

Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.


Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
  • Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.






Verkehrsflächen & Zugänglichkeit


Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Wir empfehlen alle 100 Meter sogenannte Feuerwehr-Bewegungsflächen (7 x 12 Meter) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.
Alternativ könnte bei einer nutzbaren Straßenbreite von mindestens 6 Metern auch über entsprechende Verkehrszeichen Feuerwehr-Bewegungsflächen geschaffen werden. (Länge mindestens 11 Meter)

Insbesondere in unmittelbarer Nähe zu Tiefgaragenrampen sind Feuerwehr-Bewegungsflächen notwendig.

Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.

Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.

Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)

Löschwasserversorgung


Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.

Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.

Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
  • Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.

Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.

Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.

Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
  • Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
  • Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.

Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.

Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.


Folgende Bedenken bestehen aufgrund der Möglichkeiten des Bebauungsplanes:
  • Tiefgaragen stellen generell für Feuerwehren im Brandfall eine große Herausforderung dar
    (späte Brandentdeckung, schlechte Zugänglichkeit, starke Verrauchung, schlechte Entrauchungsmöglichkeiten, schwierige Erkundung usw.)
    Dies führt zu einem deutlich höheren Bedarf an:
    • Personal,
    • Ausbildung und
    • Ausrüstung
  • Tiefgaragen mit Fahrzeugaufzügen stellen eine noch größere Herausforderung dar
    (noch eingeschränktere Zugänglichkeit (Angriffsweg wäre eigentlich die Rampe),
    vermutlich noch schlechtere Entrauchungsmöglichkeiten usw.)

  • Aus diesem Grund würde es die Brandschutzdienststelle begrüßen, wenn im Bebauungsplan bereits verankert wird, dass
  • Fahrzeugaufzüge generell nicht zulässig sind
  • für Tiefgaragen (unabhängig der Größe) verbindlich Feuerwehrpläne zu erstellen sind

Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz verwiesen, in der alle angesprochenen Punkte ebenfalls abgewogen werden.
Zur Hilfsfrist:
Die Hilfsfrist kann von der gemeindlichen Feuerwehr sichergestellt werden.

Hydrantennetz:
Der Anschluss an das Hydrantennetz ist gewährleistet. Der nächste Hydrant wird unmittelbar vor dem Baugebiet an der Einbindung in das bestehende Trinkwassernetz errichtet. Darüber hinaus sind innerhalb des Baugebietes zwei weitere Hydranten vorgesehen. Eine zweite Entnahmestelle (Dorfweiher) liegt im 300m-Radius
Die Hydrantenplanung erfolgt durch den Fachplaner. Die Planungen werden zeitnah an die genannten Stellen verschickt.
Folgende Wassermengen am Hydrant bei der Bahnhofstraße 24 wurden bei einer Messung am 04.09.2023 durch die Stadtwerke Fürstenfeldbruck festgestellt:
  • Hydrant (Unterflur)
  • Messdatum: 04.09.2023
  • Durchflussmenge bei ca. 1,5 bar: ca. 69 m³/h
  • Offener Durchfluss 85 m³/h
Die Messungen erfolgten im normalen Betrieb (bei nicht parallel erfolgender Entnahme). Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass sie als Trinkwasserversorger nicht für die Löschwasserbereitstellung verantwortlich sind und das Trinkwassernetz nur für Löschwasserentnahmen zur Verfügung gestellt wird ohne bestimmte Entnahmemengen zu gewährleisten. Aussagen über gesicherte Löschwassermengen können von den Stadtwerken dazu nicht getroffen werden.  
Da für Tiefgaragen mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten sind, wird die Gemeinde bei der Umsetzung des Quartiers für die Anpassung des Drucks Sorge im Bereich der Hydranten tragen (z.B. Löschwassertank im Bereich des Wendehammers Südwest; dieser wird hinweislich im Plan dargestellt).
Unabhängig vom ermittelten Druck wird der Hinweis aufgenommen, dass bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser durch die Bauwerber bereitzustellen ist.
Verkehrsflächen und Zugänglichkeit:
Die Fahrbahnabmessungen wurden vom Fachplaner Erschließung überprüft und in der vorliegenden Planung entsprechend angepasst. Der Wendehammer wird nach Abstimmung mit den Behörden an die in der Stellungnahme genannten Anforderungen für Feuerwehrfahrzeuge ohne Drehleiter vergrößert. Es ist nicht erforderlich einen Gesamtdurchmesser von 18 m vorzusehen, da die Fahrzeuge rangieren können. Der Wendehammer reicht mit folgender Abmessung (Schemazeichnung):
Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Ein Durchmesser von 21 m ist nicht erforderlich, da sowohl Personenrettung als auch Löschangriff nicht über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen müssen. Die sonstigen Angaben zur Ausführung der Fahrbahn (z.B. Tragfähigkeit) werden im Zuge der Ausführung beachtet.
Gebäude, die in Teilen einen Abstand > 50 m zur öffentlichen Erschließung aufweisen, sind nicht vorhanden. Die Bebauung der Parzellen 6 und 8 (Hinterlieger) sind jeweils < 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichern zudem die Zugänglichkeit. 
Die empfohlenen Feuerwehr-Bewegungsflächen von 7 x 12 m (bzw. 10 x 12 m an Stellen, an denen möglichst noch ein Fahrzeug vorbeifahren soll) können im vorliegenden Entwurf auf dem Wendehammer im Südosten, als Erweiterungsflächen des Straßenraums im Bereich zwischen Baufenster 4.3 und 4.2 sowie nördlich von 4.1 nachgewiesen werden.
Die Flächen werden hinweislich im Plan ergänzt und als „BF FW“ bezeichnet.
Zu Fahrzeugaufzügen:
Eine Grundlage zum Ausschluss von Fahrzeugaufzügen ist in der vorliegenden Planung nicht gegeben. So lange alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Umsetzung des Bauwerks eingehalten werden (z.B. BayBO durch Brandschutznachweis), kann die Errichtung eines Fahrzeugaufzugs nicht verboten werden und ist auch nicht Zielsetzung der Gemeinde für das Bauvorhaben.
Die Erforderlichkeit von Feuerwehrplänen kann in der Bauleitplanung nicht festgesetzt werden, die Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Brandschutzbehörden erfolgt in der Regel im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. bei der Erstellung des Brandschutznachweises.
Die sonstigen Hinweise zur Umsetzung und Sicherung der Flächen für die Feuerwehr werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja          
Nein         


6a        Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21, Schreiben vom 22.05.2023


Stellungnahme
Planfassung mit Begründung vom 29.03.2023 
 (…) das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen. 
Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Zentrum des Siedlungsgebietes der Gemeinde Türkenfeld und wird im Norden und Süden durch bestehende Wohnbauflächen sowie westlich und östlich durch Außenbereichsflächen im Innenbereich begrenzt. 
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der betroffene Bereich als Wohnbaufläche dargestellt, der Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
Südwestlich an das Plangebiet schließt der rechtskräftige Bebauungsplan „Ortsmitte“ an.
Ortsplanung 
Aus ortsplanerischer Sicht wird sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise befürwortet. Allerdings wird insbesondere die zulässige Gebäudetiefe von bis zu 18 m in den Bauräumen in WA 2 kritisch gesehen, da dies nicht der städtebaulichen Körnung der umgebenden Bebauung entspricht. In Verbindung mit der zulässigen Wandhöhe, die die der Umgebung um 2,50 m überschreitet, sollte insbesondere auf die Proportionen des Baukörpers geachtet werden. In Abbildung 17 der Begründung werden die zulässigen Wandhöhen in den verschiedenen Bauräumen zwar zeichnerisch dargestellt, allerdings wird von einer Gebäudetiefe von nur 12 m ausgegangen. Auch die Perspektiven der Abbildungen 14 und 15 scheinen nicht von der maximal zulässigen Gebäudetiefe auszugehen. Es wird deshalb empfohlen, Festsetzungen zu einer adäquaten Gebäudetiefe zu treffen, die an die umgebende Bebauung angepasst sind.

Abwägung:
Die Bauräume in WA 2 sind großzügig gefasst, um eine flexible Baukörperanordnung je Bauraum zu ermöglichen. Sie weisen eine Tiefe von 15 – 18 m und eine Länge von 16 – 38 m auf. Dadurch sind unterschiedliche Gebäudeabmessungen und –situierungen möglich. Einzelne Gebäudeteile können auch innerhalb eines Bauraums versetzt zueinander angeordnet werden (siehe auch Städtebaulicher Entwurf und Darstellung der Baukörper in der Planzeichnung). Eine Baukörpertiefe bis 18 m ist mit der Festsetzung einer maximalen Baukörpertiefe über die Festsetzung 6.4 ausgeschlossen, mit der für das WA 2 und WA 3 maximal 12 m Haustiefe, für das WA 1 maximal 11 m Haustiefe festgesetzt werden. Die Proportionen entsprechen somit der dargestellten Schemazeichnung. 
Da die Abstandsflächen einzuhalten sind, ist zudem die Einhaltung der Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude gewährleistet, eine zu enge Situierung kann ausgeschlossen werden.
Bzgl. des Gebäudetyps mit einer Tiefe von max. 11 m (WA 1) wird eine zusätzliche Schemazeichnung in der Begründung ergänzt

Erschließung 
Der mehrgeschossige Wohnungsbau des neuen Quartiers liegt im hinteren Bereich der Siedlung. Die dort geplanten Tiefgaragenzufahrten führen für die Wohngebiete WA1 und WA3 aufgrund der langen inneren Erschließung zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. 

Abwägung:        
Es soll eine Ausführung in Bauabschnitten ermöglicht werden.  Die Baukörper 4.1 und 4.2 sowie die Baukörper 4.3 und 4.4 können dabei sinnvoll zu je einem Bauabschnitt zusammengefasst werden. Tiefgaragen und deren Rampen sind im WA 2 innerhalb des Baulandes sowie außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um die Flexibilität beizubehalten, wird kein eigener Bauraum dafür festgesetzt. Auch die Rampen können beliebig – je nach Erfordernis Hochbauentwurf – angeordnet werden, sie müssen nicht an der vorgeschlagenen Stelle errichtet werden.
Als Grundlage für die Stellplatzermittlung dient die Stellplatzsatzung der Gemeinde, die für MFH ab 2 Wohnungen folgendes festsetzt:
Rechnerisch wurde der Umfang der Parkierung daher auf dieser Basis mit folgenden Annahmen ermittelt:
  • GR gesamt =1.284 m², bei durchgehend dreigeschossiger Ausführung: GF = 3.852 m²
  • WF = GF x 0,75 WF = 2.889 m²
  • Anzahl WE = WF/65 m² (=durchschnittl. Wohnungsgröße) = ca. 44 WE
  • Wohnungsmix 1- Zi- bis 4-Zi-Wohnungen Annahme St-Schlüssel durchschnittlich: ca. 1,5 St/WE 66 St (unterirdisch in TGa)
  • zus. Besucherstellplätze: + 25% = + ca. 17 St (oberirdisch)
Durch die mögliche Aufteilung in 2 (oder mehr) Bauabschnitte werden mindestens – in Abhängigkeit vom Stellplatzschlüssel der Gemeinde -  2 Tiefgaragen erforderlich, die auch unabhängig voneinander funktionieren sollen. Wenn die unterirdische Parkierung als eine Tiefgarage errichtet wird, wird sie auf Grund der erforderlichen Anzahl der Stellplätze zu einer Großgarage (> 1.000 m²), welche eine getrennte Zu- und Abfahrt benötigt. Diese müssen nicht gegenüberliegen (wie dargestellt), sondern können auch nebeneinander angeordnet werden, wenn die Platzverhältnisse es erlauben. Möglich wäre aber z.B. auch:
   

Eine Festsetzung der TGa-Zufahrten ist daher weiterhin nicht vorgesehen. In der Begründung wird künftig jedoch darauf hingewiesen, dass die Anordnung der TGa-Zufahrten bei Errichtung einer gemeinsamen Tiefgarage im nordöstlichen Bereich zu bevorzugen ist, um so wenig Verkehr wie möglich in den südwestlichen Teil des Plangebiets zu leiten.   
Die Gemeinde möchte an dieser Stelle des Ortsgebiets eine große Anzahl an kostengünstigem Wohnungsbau ermöglichen. Gleichzeitig soll die Flexibilität innerhalb des Teilbereichs WA 2 erhalten werden, so dass das Bauvorhaben auch in mehreren Bauabschnitten, u.U. auch mit mehreren Investor:innen erstellt werden kann. Eine genaue Festsetzung der Tiefgaragenzufahrten ist daher nicht im Sinne der Gemeinde, da einzelne Hochbaukonzepte und –konstellationen dabei ausgeschlossen werden.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung: 
In der Planzeichnung entsteht aufgrund der Ausprägung und Anordnung der öffentlichen Verkehrsflächen der Eindruck einer geplanten Weiterentwicklung der neuen Siedlung nach Westen und Osten (vgl. auch Begründung 4. Städtebauliches Konzept). Dies sollte in der Begründung stärker thematisiert werden. 

Abwägung:
Die Entwicklung der innerörtlichen Flächen sind langfristig so geplant, wie sie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt sind. 
Das übergeordnete Grobkonzept sieht langfristig eine verkehrliche Anbindung an das bestehende Straßennetz sowohl nach Süden (Aresinger Straße) als auch nach Norden (Schulstraße) vor. Die Verfügbarkeit der an das Plangebiet angrenzenden Flächen im Nordosten und Südwesten sind jedoch momentan noch nicht gegeben, es kann derzeit lediglich der mittlere Bereich entwickelt werden.
 
Es erfolgt eine Ergänzung der Begründung um diese Erläuterung und um die Plandarstellung.

Die in Parzelle 4 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete, festgesetzte Fläche liegt im Süden der Geschosswohnungsbauten sehr ungünstig. Es wird empfohlen, die Notwendigkeit der Fläche zu überprüfen, da eine zweite, mit Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten belastete Fläche in Parzelle 4 festgesetzt ist. 

Abwägung:
Parallel zur langfristigen KFZ-Nord-Süd-Erschließung soll auch die fußläufige Durchwegung sichergestellt werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit sichern die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche im Teilbereich WA 2. 
Auf das GFL zwischen den Bauräumen 4.3 und 4.3 kann nach Ansicht der Gemeinde nicht verzichtet werden, da die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche sowie des Kinderspielplatzes auch auf kurzem Wege für die Bewohner:innen der Teilbereiche WA 1 und WA 3 sicher gestellt werden soll. Darüber hinaus wird dadurch die geradlinige Zugänglichkeit für die Feuerwehr oder sonstigen Rettungsfahrzeugen (Krankenwagen) zur Löschung von Bränden oder Abholung von verletzten Personen in der öffentlichen Grünfläche sichergestellt.
Das südliche GFL ist Teil des übergeordneten Grobkonzepts, da langfristig eine N-S-Erschließung von der Aresinger Straße zur Schulstraße gewünscht ist. Um dieses städtebauliche Ziel planerisch festzulegen, hält die Gemeinde die Darstellung einer für alle begehbaren Fläche an dieser Stelle für erforderlich. 
Eine Anfahrbarkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ist für die öffentliche Grünfläche mit Spielplatz nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich, da der Zugang über die Aufstellfläche zwischen 4.2 und 4.3 wie oben beschrieben erfolgen kann. 
Es erfolgt eine Anpassung der Planzeichnung.

Planzeichen und Text: 
Zu A 3.1.2 und A 3.1.3:
Es sollte ergänzt werden für welche der WA-Flächen die Festsetzung gilt. 



Abwägung:        
Die Überschreitung der Grundfläche wird in der Festsetzung A.3.1.2 für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 BauNVO bis zu einer maximalen GRZ von 0,6 zugelassen. Diese Festsetzung betrifft die Überschreitung durch oberirdische Anlagen und ist auf alle Teilgebiete gültig.
Anlagen dieser Kategorie sind folgende:
  • Nr. 1: Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten
  • Nr. 2: Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, PV-Anlagen, Schwimmbecken, Trafostationen, TG-Zufahrtsgebäude, Müllboxen, Zuwegungen)

Mit der Festsetzung A 3.1.3 wird für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,8 durch die unterbauten Bauteile überschritten werden.

Hier erfolgt also eine Unterscheidung zwischen der Überschreitung durch oberirdische und unterirdische Anlagen und gilt für alle drei Teilgebiete.
Eine Ergänzung ist nicht erforderlich.

Zu A 5.1: 
Eine Ergänzung „Ga“ bzw. „C“ zum Planzeichen und in der Planzeichnung sollte erfolgen.

Abwägung:
Die Festsetzung ist im Grunde eindeutig und erfordert keine weitere textliche Ergänzung im Planzeichen. Zur Klarstellung wird jedoch eine textliche Beschriftung „Ga“ ergänzt.

Zu A 6.1.2: 
Die Spannweite der Dachneigung von 20 Grad ist nicht konkret genug und sollte eine Reduzierung erfahren bzw. in den drei WA-Gebieten separat geregelt werden.
 
Abwägung:
Die Gebäudetypologien im WA 1 und WA 3 sind ähnlich (kurze, zweigeschossige Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss). Im WA 1 und WA 3 sind daher künftig Dachneigung von 25° - 38° zulässig (siehe Stellungnahme PV). Eine Minimierung bis 15° ist in diesen Teilbereichen nicht erforderlich und städtebaulich nicht gewünscht, zumal die Wandhöhen nur bis max. 6,5 m möglich sind.
Durch die maximale Wandhöhe bis 9,0 m in WA 2 ist ein differenzierter Umgang mit der Dachneigung erforderlich. Die großzügig gewählten Bauräume ermöglichen eine sehr flexible Höhenentwicklung. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt:
Sollte von der nachfolgenden Hochbauplanung ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen werden, kann unter Einhaltung der maximalen Firsthöhe ein Dach bis zu einer maximalen Dachneigung von bisher 35° künftig 38° vorgesehen werden.
Wenn die maximale Wandhöhe / Firsthöhe und die maximal zulässige Gebäudetiefe von 12 m vorgesehen werden, kann ein drittes Vollgeschoss errichtet werden (wenn die Abstandsflächen eingehalten werden). 
Durch die maximale Firsthöhe von 10,7 m ist die Gebäudehöhe nach oben hin „gedeckelt“. 
Eine entsprechende Einschränkung ist für die geplante Flexibilität in WA 2 von Gemeindeseite daher nicht gewünscht, hier soll ausreichend Spielraum gewährt werden. 

Zu A 9.1: 
Der Farbton sollte in Planzeichnung und Planzeichen identisch sein. Bitte anpassen. 

Abwägung:
Der Farbton wird überprüft und angepasst.

Zu A 9.4 und 9.5: 
Die Planzeichen sind identisch, bitte entsprechend konkretisieren. 

Abwägung:
Die Planzeichen A 9.4 und 9.5 (Baumpflanzungen) werden künftig farblich unterschieden.

Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Der private Erschließungsweg innerhalb der Parzellen 5-8 mit Situierung von Garagen und Stellplätzen liegt an den Süd- und Westseiten („Hauptseiten“) der Häuser ungünstig. Dies gilt auch für weitere Parzellen, z.B. P 3. 
Die Garagen auf den Parzellen 6 + 8 führen aufgrund ihrer Lage im hintersten Bereich des Grundstückes zu unnötig langen Zufahrten (Versiegelung). 

Abwägung:
Die Planung bietet eine große Bandbreite an unterschiedlichen Gebäudetypologien an (Einzel-, Doppelhäuser sowie größere Geschosswohnungsbauten). In den Teilbereichen WA 1 und WA 3 werden hauptsächlich kurze Geschosswohnungsbauten sowie Doppelhäuser ermöglicht. In verschiedenen Varianten zum städtebaulichen Entwurf wurde unterschiedlichste Gebäudelängen und –anordnungen im WA 3 geprüft. Auch die Möglichkeit einer kompakten oberirdischen Anordnung der Parkierung wurde geprüft. 
Die Gemeinde kam zu dem Ergebnis, dass die gewählte Entwurfsvariante durch die hofartige Anordnung der 6 Einzel-/Doppelhäuser (Gruppierung um einen gemeinsamen Freibereich) in    WA 3 die gewünschte Dichte bei gleichzeitiger ausgewogener Anordnung der Parkierung bietet. Die Hinterliegergrundstücke der Parzellen 6 und 8 können daher nur über den Weg mit GFL-Recht angebunden werden, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Baugrundstückstiefe keine direkte Anbindung an die öffentliche Erschließung erfolgen kann. Da alle anderen Parzellen direkt angebunden sind, ist die Lage des Erschließungswegs an dieser Stelle folgerichtig und kann nicht verschoben werden. Da die Gebäude nicht rein Nord-Süd oder Ost-West ausgerichtet sind, sondern sich auch Freibereiche im Südosten oder Nordwesten anordnen lassen, kann mit Morgensonne oder Abendsonne an den jeweiligen Seiten gerechnet werden.
Zufahrten, etc. zählen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 BauNVO zur Gesamtversiegelung. Dies ist mit der Festsetzung auf max. 0,6 berücksichtigt. Für Zufahrten, nicht überdachte Stellplätze und Fußwege werden dabei jedoch durch die Festsetzung 8.4 nur versickerungsfähige Beläge zugelassen. Eine flächige Asphaltierung auf privaten Grundstücken ist damit nicht zulässig.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zu A 3.2: 
Die Abweichung vom festgesetzten Höhenbezugspunkt um + / - 15 cm sollte überprüft werden. Der Höhenbezugspunkt muss fix sein. Eine Korrektur sollte erfolgen. 
Es ist unklar, welcher Höhenbezugspunkt für die Hinterliegerbebauung auf den Parzellen 6+8 gelten soll. Das gleiche gilt für die Mehrfamilienhäuser 4.2 und 4.3, da die Höhenbezugspunkte nicht eindeutig den jeweiligen Baugrenzen zugeordnet sind. 
Zu A 3.5: 
Es ist unklar, welcher Höhenbezugspunkt maßgeblich ist. In Festsetzung A 3.2 ist die EGFOK nicht erwähnt. In Verbindung mit den nicht eindeutig zugeordneten Höhenbezugspunkten sollte deshalb eine Klarstellung erfolgen. 

Abwägung zu A.3.2 und A.3.5: 
Es erfolgt die Überarbeitung der Höhenbezugspunkte. Für alle Baufenster werden individuelle Höhenbezugspunkte ermittelt und festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhenlage der neuen Erschließungsstraße sowie die damit verbundene Anbindung an den Regenwasserkanal. Die Abweichungsmöglichkeit +/- 15 cm wird gestrichen, der untere Bezugspunkt soll fest sein.

Zu A 5.1: 
Einige Baugrenzen sind zur Verkehrsfläche hin nicht vermaßt, dies gilt z.B. für die Bauräume Nr. 5, 6, 7, 8 und 10. Ein Maß von 6,5 m zwischen Garage auf Parzelle 7 und Stellplätze auf Parzelle 5 ist nicht bestimmt genug. Der Abstand zum jeweiligen Privatweg sollte ergänzt werden.

Abwägung zur A.5.1:
Die erforderlichen Maße werden zur Klarstellung ergänzt.

Zu A 5.3: 
Es ist unklar, ob der Abstand auch zum Privatweg gelten soll. Zu beachten ist, dass der Privatweg Teil der erforderlichen Mindestfahrgassentiefe ist. 

Abwägung zu A 5.3:
Die Stellungnahme betrifft WA 3. 
Der Abstand gilt nicht zum Privatweg (Fläche mit Geh-/Fahr-/Leitungsrecht). Dies geht aus der bisherigen Festsetzung bereits hervor.
Die Fahrgassenbreite ist mit 6,5 m grundsätzlich ausreichend bemessen. Stellplätze, die im 90°-Winkel angeordnet werden, müssen lt. Garagenstellplatzverordnung bei einer Fahrgassenbreite von 6,5 m mind. 2,30 m lichte Breite haben, wenn eine Längsseite durch Bauteile begrenzt ist mind. 2,4 m, wenn jede Längsseite durch Bauteile begrenzt ist mind. 2,5 m. Dies ist mit den im Plan festgesetzten Größen umsetzbar.
Zur Klarstellung wird die GFL-Fläche in WA 3 an die Fahrgassenbreite 6,5 m angepasst. Die Garagenbauräume auf Parzelle 5 werden geringfügig verkürzt.

Zu A 5.5.1 und A 5.5.2 und A 5.6: 
Die maximale Wandhöhe „im Mittel“ fehlt, vgl. Art. 6 Abs. 7 BayBO. Es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls 3 m an jeder Stelle eingehalten werden müssen, als es zu einer Verschärfung gegenüber Art. 6 Abs. 7 BayBO kommt. 

Abwägung:
Die angegebene Maximalhöhe ist gewünscht. Ein Durchschnittswert ist nicht Ziel der Gemeinde. Die Wandhöhen sollen das angegebene Maß hinsichtlich des Bezugspunkts nicht überschreiten.

Zu A 7.2: 
Siehe A 3.2 und A 3.5 Höhenbezugspunkt. 

Abwägung zu A 7.2
Es erfolgt die Überarbeitung der Höhenbezugspunkt. Für alle Baufenster werden individuelle Höhenbezugspunkte ermittelt und festgesetzt. Diese orientieren sich an der Höhenlage der neuen Erschließungsstraße sowie die damit verbundene Anbindung an den Regenwasserkanal.

Begründung 
Zu 4. Städtebauliches Konzept:
Es wäre wünschenswert die angedachte Weiterentwicklung des Quartiers nach Westen und Osten (vgl. Straßenführung) im städtebaulichen Konzept zu erwähnen, da aufgrund der deutlich höheren mehrgeschossigen Wohnbebauung zukünftige Konflikte mit der Nachbarbebauung im Vorfeld geklärt werden könnten. 

Abwägung: 
Es erfolgt eine Ergänzung in der Begründung zum übergeordneten Konzept (siehe auch oben). 
Um den Flächenverbrauch beim angedachten Geschosswohnungsbau in WA 2 zu minimieren, gleichzeitig den dringend benötigten Wohnraum mit einem abwechslungsreichen Wohnungsmix schaffen zu können, sind in WA 2 Baukörper mit höheren Wandhöhen zulässig als in WA 1 und WA 3, wo es Ziel der Gemeinde ist überwiegend klassische Doppelhausbebauung auszuführen und die damit etwas niedrigere Bebauung auf der Südseite der Bestandsbebauung anzuordnen. Die bis zu 3 Geschossen zulässige Bebauung mit Wandhöhe 9 m in WA 2 hingegen ist nördlich der Bestandsbebauung angeordnet, wo sie zu wenig Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung und Besonnung führt. 
In WA 2 kann in wirtschaftlicher Bauweise (Stapelung von Grundrissen, barrierefreie Ausführung, energieeffizientes A/V-Verhältnis, etc.) eine Wohnanlage mit ca. 40 – 45 Wohnungen errichtet werden (Wohnungsmix 1– bis 5-Zimmer-Wohnungen). Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen.

Sonstiges 
Präambel: 
Die Überschrift „Präambel“ ist der Einleitung, d.h. den genannten Rechtsgrundlagen der nachfolgenden Satzung, voranzustellen. Die Rechtsgrundlagen sind um die BauNVO zu ergänzen. 

Abwägung: 
Die Überschrift „Präambel“ kann sowohl der Einleitung als auch - wie bisher in den Planunterlagen verortet – als Überschrift zu den Angaben, welcher Bebauungsplan mit der vorliegenden Planung ersetzt wird, vorangestellt werden. Eine Vorschrift gibt es hierzu nicht.
Die BauNVO kann genannt werden, muss aber nicht genannt werden. Es erfolgt keine Ergänzung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Verfahrensvermerke: 
Zu 1. 
Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 1 BauGB) sollte ergänzt werden. 
Zu 6. und 7.: 
Die beiden Verfahrensschritte zu § 4a Abs. 3 BauGB sollten herausgenommen werden, da dies eine Vorwegnahme des Verfahrensablaufs bedeuten würde. 

Abwägung:
Die Rechtsgrundlage kann in den Verfahrensvermerken genannt werden, muss aber nicht. Es erfolgt keine Planänderung.
Falls keine Verfahrensschritte nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich sind werden die Verfahrensvermerke am Ende des Verfahrens gestrichen. Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt (im laufenden Verfahren) ist dazu nicht erforderlich.

Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o.g. Bauleitplanung nicht berührt.
Für die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke 1355/3 TF, 1358/6 TF, 1358/15 und 1375 TF der Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 

Abwägung: 
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.




Immissionsschutz 
Auf das Planungsgebiet wirken Schienenverkehrslärmimmissionen ein, deren Unzumutbarkeit nicht auszuschließen ist.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist daher ein Gutachten von einem anerkannten Akustikbüro erforderlich, das die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet untersucht. Von Seiten des Gutachters sind ggf. Lärmschutzmaßnahmen auszuarbeiten und entsprechende immissionsschutzfachliche Festsetzungsvorschläge auszuarbeiten. 
Ergänzung Stellungnahme, Mail vom 12.06.2023:
(…) nach eingehender Prüfung teilen wir mit, dass die Lärmkartierung gemäß der Umgebungslärmrichtlinie ein schalltechnisches Gutachten leider nicht ersetzen kann, da für die Lärmkartierung und den Verkehrslärm in der Bauleitplanung jeweils unterschiedliche Berechnungs- und Beurteilungsvorschriften gelten.
„Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich an die Ergebnisse der Lärmkartierung keine unmittelbaren Rechtsfolgen knüpfen. Eine Vergleichbarkeit der Lärmindizes der Lärmkartierung mit den Grenzwerten der nationalen Vorschrift (16. BImSchV) ist nicht gegeben, da sich die Grenzwerte ausschließlich auf die gemäß dieser Vorschrift ermittelten Beurteilungspegel beziehen. Es ist insofern nicht zulässig, die nach Umgebungslärmrichtlinie berechneten Lärmindizes für Berechnungen des passiven Schallschutzes gemäß 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) oder für Berechnungen von Schalldämm-Maßen der Außenbauteile einer Fassade gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für schutzbedürftige Räume heranzuziehen.“
Unsere Stellungnahme gilt daher unverändert.

Abwägung:
Das Gutachten wurde erstellt, IB Möhler + Partner Ingenieure AG, Gutachten Nr. 070-01454-02 vom 06.09.2023. Ergebnis:
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die maßgeblich verursachten Schallimmissionen von der südlich verlaufenden Bahnstrecke 5520 Grafrath - Geltendorf ausgehen. Die durch Straßenverkehr verursachten Schallimmissionen können daher als untergeordnet angesehen werden.
Durch die Schallimmissionen der Bahnstrecke 5520 München – Buchloe werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete an allen Fassadenseiten tagsüber eingehalten. Nachts kommt es dann den zur Bahnstrecke nächstliegenden Gebäuden teils zu Überschreitungen des Orientierungswerts von 45 dB(A).
Die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) tags/nachts für allgemeine Wohngebiete der 16. BImSchV können tagsüber und nachts jedoch im gesamten Plangebiet eingehalten werden.
Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 aus Verkehrslärmeinwirkungen können im Rahmen der städtebaulichen Planung grundsätzlich mit anderen Belangen abgewogen werden. Als ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse auch bei Überschreitungen der Orientierungswerte können die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) angesehen werden. Diese liegen für allgemeine Wohngebiete mit 59/49 dB(A) tags/nachts 4 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005.
Da also die Grenzwerte der 16. BImSchV durchgehend eingehalten sind, sieht es die Gemeinde nicht für erforderlich an Festsetzungen zum Schallschutz zu treffen. Nach Ansicht der Gemeinde ist es ausreichend auf evtl. Überschreitungen der Orientierungswerte hinzuweisen.
Da für den gegenständlichen Bebauungsplan kein Bauzwang oder eine Baureihenfolge vorgesehen ist, kann nicht von einer gleichzeitigen und garantierten schallabschirmenden Wirkung durch Bebauung im Plangebiet ausgegangen werden. Im Gutachten wurden daher Bereiche definiert, die auf Basis der Ermittlung der freien Schallausbreitung im Plangebiet für eine Berechnungshöhe von 5 m und 8 m (=Stehhöhe Mensch im 1. OG bzw. 2. OG) eine Untersuchung erforderlich machen, wenn in der nachfolgenden Hochbauplanung die Orientierungswerte nach DIN 18005 eingehalten werden sollen.
Diese Bereiche werden hinweislich in die Planzeichnung übernommen, um die Bauwerber auf die Möglichkeit einer Komforterhöhung nach DIN 18005 aufmerksam zu machen. 
Auszug Gutachten mit Definition Bereiche 1. OG und 2. OG zur Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005

Es erfolgt eine hinweisliche Änderung/Ergänzung der Planunterlagen.

Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden: 
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit 
Eingriffsermittlung 
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich. 
Weiterhin ist der Eingriff in das Grundwasser ebenfalls in die Bilanzierung einzubeziehen. 
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Ausgleichsfläche 
Aus naturschutzfachlicher Sicht halten wir folgende Änderungen für erforderlich:
Die vorhandene Wiesenfläche zu einem weitgehend intakten, kalkreichen Flach- und Quellmoor aufzuwerten, halten wir für nicht möglich. Es sei denn, die ganze Fläche wird vernässt. Dies ist aber nur durch eine Schließung der angrenzenden Gräben möglich.
Der vorhandene Bewuchs, der im Osten eher auf intensiv genutztes Grünland hindeutet (starke Dominanz der Gräser, Löwenzahn, Gänseblümchen, etc.), geht im Osten in eine extensive, artenarme Wiese über. Wir halten eine Aufwertung zu einer extensiv genutzten, artenreichen Wiese (feuchter Ausprägung) für realistisch. Dabei wäre eine Aufteilung der aufzuwertenden Abschnitte in Nord-Süd-Richtung sinnvoller, da der Ausgangszustand gleichwertiger ist als in Ost-West-Richtung. 
Südlich der Bahnlinie sind bereits artenreiche Wiesen feuchter Ausprägung vorhanden, die dem LBV gehören (Fl.-Nrn.: 1963, 1965 bis 1967 Gemarkung Türkenfeld). Zur Herstellung der artenreichen Wiese soll von diesen Flächen mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten eine Mahdgut-Übertragung gemacht werden. Je nach Auswahl der Abschnitte ist eine 1 – 2- malige Mahd erforderlich. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen. 
Die Fläche 1b (Ergänzung der vorhandenen Gebüsche) kann so umgesetzt werden. 
Die Fläche 1a soll ebenfalls zur artenreichen Wiese feuchter Ausprägung aufgewertet werden.
Die angrenzenden kartierten Biotope sollten gekennzeichnet werden.

Abwägung zu Naturschutz und Landschaftspflege:
Punkt Eingriffsermittlung
Um detaillierter abschätzen zu können, inwieweit die bestehenden Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes erhalten werden können, beauftragte die Gemeinde eine lagegenaue Vermessung. Soweit es zu keiner übermäßigen Einschränkung der geplanten Baugrundstücke und deren Erschließungsmöglichkeiten führt, wurden im Geltungsbereich liegende Gehölzstrukturen zum Erhalt festgesetzt. 
Neben einer Abschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung des vorhandenen Biotop- und Nutzungstyps im Bereich der Eingriffsfläche ist zu prüfen, ob durch Merkmale anderer Schutzgüter, wie z.B. einen hohen Grundwasserstand, ein höherer naturschutzfachlicher Wert bzw. eine höhere Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen anzunehmen ist. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes erfolgt eine Erhöhung des Ausgangswertes der Eingriffsfläche um jeweils einen Wertpunkt pro Quadratmeter. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wird entsprechend angepasst.
Punkt Ausgleichsfläche
Da ein Schließen der Gräben auch Auswirkungen auf den Grundwasserstand angrenzender Flächen, u.a. einer Fläche für Baumschulpflanzen hätte, wird auf die Entwicklung von kalkreichem Flach- und Quellmoor verzichtet und der Ausgangszustand und das Entwicklungsziel der Ausgleichsfläche gemäß Anregung der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet. Als Ausgangszustand wird eine Mischung aus intensiv genutztem Grünland (3 Wertpunkte) und artenarmem Extensivgrünland (8 Wertpunkte) gemäß Bestandsaufnahme der UNB zugrunde gelegt (durchschnittlich 6 Wertpunkte). Als Entwicklungsziel wird artenreiches Extensivgrünland (12 Wertpunkte) übernommen. Hinsichtlich der Verteilung der Maßnahmen wird jedoch am Gesamtkonzept einer Gehölzentwicklung im Norden der Ausgleichsfläche, einer Gehölzpflanzung im mittleren Teilbereich und einer Grünlandentwicklung im Süden der Ausgleichsfläche festgehalten. Die geplanten Gehölzstrukturen sollen die teilweise erforderlichen Rodungen von Heckenstrukturen im Plangebiet kompensieren. Im Süden des Flurstücks bestehen zudem dichte Bestände der Kanadischen Goldrute (Neophyt). Eine naturschutzfachliche Weiterentwicklung dieser Teilbereiche wird als schwer umsetzbar bewertet. Der Vorschlag der Saatgutübertragung von artenreichen Feuchtwiesen südlich der Bahnlinie wird übernommen. Die kartierten Biotope werden in den Lageplänen der Ausgleichsfläche ergänzt.

Wasserrecht 
Das o. g. Bauleitplanverfahren liegt in keinem Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 
Lt. Baugrundgutachten ist in den untersuchten, oberflächennah anstehenden Schmelzwassersschottern von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138 auszugehen. Gegebenenfalls oberflächennah im Sickerbereich anstehende Verwitterungshorizonte / Rotlage müssen entfernt werden. Aufgrund der geringen erkundeten Grundwasserflurabstände zwischen nur 0,8 m und 2,0 m ist eine breitflächige, oberflächennahe Versickerung in Mulden und flachen Rigolen anzustreben (Sickerraum mind. 1 m), was jedoch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzgl. Grundwasser nicht möglich ist. Es sind daher Versickerungsanlagen zu planen, deren Zulässigkeit mit dem Fachplaner Erschließung und den Fachbehörden im Verfahren abgestimmt wird (Nr. 2.7.3 der Begründung).
Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände aufweisen. 
Die Begründung des Bebauungsplanes ist nicht ausreichend. Es ist zwingend erforderlich, dass eine fundierte Fachplanung für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt wird und diese Ergebnisse in die Bauleitplanungsunterlagen vor der Beschlussfassung zum Bebauungsplan eingearbeitet werden. Nur so kann eine ordnungsgemäße Entsorgung des gesammelten Niederschlagswassers bzw. die Erschließung des Baugebietes beurteilt und sichergestellt werden. 



Abwägung:
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept des IB Glatz, Stand 29.08.2023 liegt vor. Zusammenfassend trifft diese folgenden Aussagen:
Gemäß des Baugrundgutachtens der Fa. Crystal Geotechnik vom 10. August 2021 wurde der Grundwasserspiegel sehr nah an der Geländeoberkante vorgefunden. Auf Grund der relativ dichten Bebauung wurde sowohl auf eine oberirdische wie eine unterirdische Versickerung verzichtet.
Stattdessen soll in den Verkehrsflächen ein Regenwasserkanal gebaut werden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser wird über Hausanschlüsse, das Regenwasser aus den Straßenflächen wird über Straßensinkkästen gefasst und so in den Kanal eingeleitet. Der Kanal wird im Norden aus dem Baugebiet heraus in die Bahnhofstraße bis hin zum Dorfweiher verlängert. Dort wird das Wasser mit Hilfe einer Sedimentationsanlage vorgereinigt und anschließend in den Weiher eingeleitet. 
Der Kanal in der Bahnhofstraße und die Sedimentationsanlage werden so dimensioniert, dass Teile der Bahnhofstraße zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls auf diesem Weg entwässert werden können. Dies soll jedoch erst im Rahmen des Ausbaus der Bahnhofstraße erfolgen. 
Jedes Grundstück erhält im Zuge der Erschließung einen Revisionsschacht ca. 1m hinter der Grundstücksgrenze, an die die späteren Eigentümer Ihre private Entwässerung anschließen können. 
Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem BG Dorfanger in die Bahnhofstraße und schlussendlich in den Dorfweiher ist mit der Bewilligung vom 21.12.2020 mit einer Menge von 169 l/s wasserrechtlich genehmigt. Der Kanal im öffentlichen Raum wird dementsprechend geplant.



Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände. 
Verkehrswegeplanung 
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. Allerdings wäre es zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Türkenfeld“ sowie des direkt dahinter gelegenen Bahnhofs sehr hilfreich, wenn die Erschließung für Fußgänger und Radfahrer nicht nur über die Stichstraße zur Bahnhofstraße geführt würde, sondern zumindest perspektivisch ein entsprechender Weg zur Stichstraße neben den Häusern Nr. 24 und 26 an der Aresinger Straße geprüft wird. Die darüber mögliche, verhältnismäßig direkte Wegebeziehung erhöht die Erschließungswirkung deutlich.
Aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren. 

Abwägung ÖPNV:
Es wird auf das übergeordnete Grobkonzept hingewiesen, in dem die künftigen geplanten Wegebeziehungen dargestellt sind. 
Parallel zur langfristigen KFZ-Nord-Süd-Erschließung soll auch die fußläufige Durchwegung sichergestellt werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit sichern die Erreichbarkeit der öffentlichen Grünfläche im Teilbereich WA 2. 
Das südliche GFL ist Teil des übergeordneten Grobkonzepts, da langfristig eine N-S-Erschließung von der Aresinger Straße zur Schulstraße gewünscht ist. Um dieses städtebauliche Ziel planerisch festzulegen, hält die Gemeinde die Darstellung einer für alle begehbaren Fläche an dieser Stelle für erforderlich. 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO wie z.B. Fahrradschuppen oder Gartenhäuser sind bei Einzel- und Doppelhäusern in WA 1 und WA 3 nur bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 10 m² je Baugrundstück und für den Geschosswohnungsbau in WA 2 je Gebäude von max. 20 m² zulässig. Nebenanlagen dürfen auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden und eine maximale Wandhöhe von 2,7 m gemessen von der Oberkante Gelände nicht überschreiten. Nebenanlagen sind auch anstelle von Carports und Garagen zulässig.
Die festgesetzte max. Gesamt-Grundflächenzahl ist dabei stets zu beachten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein      

8        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.05.2023


Stellungnahme
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck nimmt zu oben genanntem Vorgang wie folgt Stellung: 
Es bestehen keine grundlegenden Einwände zu den Planungen. 
Bereich Landwirtschaft: 
Da an das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir jedoch vor, sinngemäß folgende Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen, aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden: 
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen und Betriebe unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbeeinträchtigung während der Erntezeit, der Bewirtschaftung der Flächen oder weiterer landwirtschaftlichem Fahrverkehr auch vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr zu rechnen ist. 
Die Entwicklungen zeigen, dass die Bewirtschaftungs-, Ernte- und Rüstarbeiten nicht mehr den früher gewohnten Gegebenheiten unterliegen, weshalb auch hier mit nicht mehr im Vorfeld planbaren zeitlichen Verschiebungen zu rechnen ist. 
Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen" vereinbar. Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. 
Die Begrünungen der einzelnen Grundstücke sind so anzulegen und zu pflegen, dass keine Einschränkung (z.B. durch Beschattung) der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entsteht. Etwaige Einbußen sind auszugleichen. 
Bereich Forsten: 
Es sind keine forstlichen Belange betroffen.



Abwägungsvorschlag:
Zum Bereich Landwirtschaft: In der Satzung sind unter Hinweis Nr. 17 bereits entsprechende Ausführungen zu finden. Die grau hinterlegten Hinweise werden z.T. in den Planunterlagen ergänzt, da sie über die bisherigen Informationen zu ordnungsgemäß genutzten landwirtschaftlichen Flächen hinausgehen.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja           
Nein     

 

11        Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Schreiben vom 18.04.2023


Stellungnahme
Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ der Gemeinde Türkenfeld Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Strecke: 5520/ München-Pasing-Buchloe / von Bahn-km 38,82 bis Bahn-km 38,95/ rechts der Bahn
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o. a. Verfahren.
Gegen die o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Infrastrukturelle Belange
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instand Erhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen u gewähren.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen an Gebäuden oder auf Dächern sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. 
Immobilienspezifische Belange
Innerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung ist kein bahneigener Grundbesitz vorhanden.
Schlussbemerkung
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend an das Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. Insofern sind die Hinweise zu den Emissionen des Bahngeländes wie z.B. Funkenflug nicht von Belang.
Der Hinweis zu den PV- und Solaranlagen wird in den Planunterlagen ergänzt.
Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse werden in die Planung eingearbeitet.



Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und z.T. aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein        


13  Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 17.04.2023


Ihr Schreiben ist am 05.04.2023 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine grundsätzlichen Einwände. 
Im Hinblick auf die Immissionen aus Schienenlärm wird darauf hingewiesen, dass die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung hinzunehmen sind. Soweit erforderlich, sind hier entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung im Rahmen der Bebauungspläne zu berücksichtigen. 
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend an das Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. 
Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse werden in die Planung eingearbeitet.
Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und z.T. aufgenommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen auf Basis des Immissionsschutzgutachtens.

Abstimmungsergebnis:
Ja             
Nein        







16        Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.04.2023


Stellungnahme
Bodengutachten, Grundwasser: 

Laut Bodengutachten vom 10. August 2021 wurden im Oberboden leicht erhöhte Cyanidgehalte festgestellt. Mit dem der in Kap. 3.3 beschriebenen Vorgehensweise besteht Einverständnis (Geländemodellierung + Separierung/ Beprobung/ Verwertung falls sensorische Auffälligkeiten). 
Der Grundwasserstand wurde im untersuchungsgebiet bei 0,8 – 2 m u GOK festgestellt. Er ist somit als sehr hoch einzustufen und entsprechend zu berücksichtigen.
In der Begründung wird das Grundwasser unter 2.9.1 Grundwasser thematisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis erforderlich ist, falls Grundwasser erschlossen wird. Wir empfehlen folgenden Passus auch in der Satzung mit aufzunehmen:
„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

Niederschlagswasserbeseitigung:

Laut Bodengutachten wurde in allen Kleinbohrungen unterhalb der Oberbodenschicht und den Rotlagehorizonten bis in Tiefen von 3,4 m bis 5,0 m u GOK würmeiszeitliche Schmelzwasserschotter erkundet. Diese Schichten sind sehr gut sickerfähig. Gemäß Kap. 7.2 ist die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser möglich. 

Gleichzeitig liegt für das Gebiet mit Bescheid vom 21.12.2020 jedoch eine Genehmigung zur Einleitung des Niederschlagwassers in den Dorfweiher vor. 
Wir weisen darauf hin, dass Niederschlagswasser bevorzugt vor Ort über die belebte Oberbodenzone versickert werden soll. Dies entspricht im Gegensatz zur Einleitung in ein Oberflächengewässer einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung und würde so zur Beibehaltung des natürlichen Wasserhaushalts beitragen. Die Versickerung vor Ort ist außerdem eine Maßnahme, um für trockene Zeiten vorzusorgen. 
Die Planung sollte entsprechend daraufhin geprüft und überarbeitet werden, dass das anfallende Niederschlagswasser möglichst auf den jeweiligen Grundstücken versickert wird. Dies wird in der Begründung unter Kap. 2.7.3 bereits angesprochen.

Starkregen: 
Die in der Satzung unter 20.3 genannten Angaben zu Starkregenereignissen werden begrüßt. Wir empfehlen bei der Planung weitere Belange einer Wassersensiblen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen

Abwägungsvorschlag:
Bodengutachten, Grundwasser:
Der Hinweis zum Eingriff in das Grundwasser wird beachtet und in den Planunterlagen ergänzt.

Niederschlagswasserbeseitigung (siehe auch Abwägung Stellungnahme LRA Wasserrecht):
Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept des IB Glatz, Stand 29.08.2023 liegt vor. Zusammenfassend trifft diese folgende Aussagen:
Gemäß des Baugrundgutachtens der Fa. Crystal Geotechnik vom 10. August 2021 wurde der Grundwasserspiegel sehr nah an der Geländeoberkante vorgefunden. Auf Grund der relativ dichten Bebauung wurde sowohl auf eine oberirdische wie eine unterirdische Versickerung verzichtet.
Stattdessen soll in den Verkehrsflächen ein Regenwasserkanal gebaut werden. Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser wird über Hausanschlüsse, das Regenwasser aus den Straßenflächen wird über Straßensinkkästen gefasst und so in den Kanal eingeleitet. Der Kanal wird im Norden aus dem Baugebiet heraus in die Bahnhofstraße bis hin zum Dorfweiher verlängert. Dort wird das Wasser mit Hilfe einer Sedimentationsanlage vorgereinigt und anschließend in den Weiher eingeleitet. 
Der Kanal in der Bahnhofstraße und die Sedimentationsanlage werden so dimensioniert, dass Teile der Bahnhofstraße zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls auf diesem Weg entwässert werden können. Dies soll jedoch erst im Rahmen des Ausbaus der Bahnhofstraße erfolgen. 
Jedes Grundstück erhält im Zuge der Erschließung einen Revisionsschacht ca. 1m hinter der Grundstücksgrenze, an die die späteren Eigentümer Ihre private Entwässerung anschließen können. 
Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem BG Dorfanger in die Bahnhofstraße und schlussendlich in den Dorfweiher ist mit der Bewilligung vom 21.12.2020 mit einer Menge von 169 l/s wasserrechtlich genehmigt. Der Kanal im öffentlichen Raum wird dementsprechend geplant.

Starkregen:
Die Empfehlung zur Wassersensiblen Siedlungsentwicklung wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse können diese nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden. Die Niederschlagswasserbeseitigung muss über den Regenwasserkanal erfolgen (siehe oben), eine Versickerung auf den Grundstücken ist auf Grund der begrenzten Flächen nur erschwert möglich.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in Teilen beachtet. Es erfolgt eine Planungsänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja            
Nein       


41        Stadtwerke Fürstenfeldbruck, Mail von Gemeinde an PV, 20.07.2023; Mail von Stadtwerke an PV vom 01.08.2023


Stellungnahme
In der Mail an die Gemeinde sowie in einer weiteren Mail an den PV wird ein Standort für ein Trafogebäude vorgeschlagen, welches für die Elektroversorgung des Quartiers erforderlich wird.
     
Angaben Stadtwerke FFB mit Markierung bester Standort Trafogebäude und Angabe der benötigten Maße, Stand: 01.08.2023

Abwägung:
Nach Auskunft der Stadtwerke Fürstenfeldbruck liegt der geeignete Standort südwestlich von WA 2 im Bereich des Wendehammers.
Hier zweigt die Fuß- und Radwegeerschließung über ein G/F/L zur öffentlichen Grünfläche ab und es sind bisher auf Privatgrund ca. 3 Senkrechtparker angeordnet. Durch die Vergrößerung des Wendehammers ergibt sich eine Verschiebung der Stellplätze und damit die Möglichkeit südwestlich der Stellplätze das Trafogebäude anzuordnen.
Die Planung wird um die Darstellung der Fläche für technische Erschließung ergänzt.

Ausschnitt Planzeichnung mit Anmerkungen Änderungen

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja          
Nein         


19        Handwerkskammer München vom 22.05.2023


Auf der 1,32 ha großen bisher landwirtschaftlich genutzten, jedoch im Flächennutzungsplan bereits als Wohngebiet dargestellten Fläche im Bereich der 1358/6 (TF), 1355/3 (TF), 1358/15 und 1375 (TF), Gem. Türkenfeld östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Aresinger Straße 2 soll Wohnbebauung (WA gemäß § 4 BauNVO) in Form von Einzel-und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen, ergänzt mit einer Tiefgarage, entstehen.
Angesichts der recht zentralen Lage des Baugebiets, bitten wir hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu prüfen ob im Plangebiet nicht zumindest einer planerisch bewusst steuerbaren, ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störender gewerblicher Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO anstelle eines kategorischen Ausschlusses der Vorzug gegeben werden könnte.

Abwägung:
Die Gemeinde möchte bewusst an dieser Stelle keine gewerbliche Nutzung (auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe) zulassen, da es hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet gibt. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt und soll so für die weitere Planung beibehalten werden. 
Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen. Wenn Gewerbebetriebe angesiedelt werden, führt dies ggf. auch wieder zu einer Erhöhung des KFZ-Verkehrs, was für dieses Quartier vermieden werden soll.
Dem im Gemeindegebiet dringend benötigten Wohnraum ist an dieser Stelle Vorrang einzuräumen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja        
Nein          


  1. Sonstige Stellungnahmen



Stellungnahme Planung

Einfriedung
Um den dörflichen Charakter des Quartiers hervorzuheben, ist der Bereich zwischen öffentlicher Erschließungsfläche und Gebäudekante bzw. in einem mind. 3 m tiefen Bereich ohne Einfriedung auszuführen. Optisch weitet sich der der öffentliche Bereich dadurch und entspricht dem Ziel eine großzügige dörfliche Erscheinung zu schaffen („Dorfanger“).
In den hinteren Bereichen sind Einfriedungen mit folgender Ausführung zulässig:

  • sockelfrei mit einem Bodenabstand von 15 cm auszuführen, um Kleinsäugern den Durchgang zu erleichtern
  • Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über dem nächstgelegenen Höhenbezugspunkt nicht überschreiten, um keine Sichtbarrieren zu errichten
  • Geschlossene Einfriedungen aus Kunststoff, Mauer-, Bretter- oder Plattenwerk, Gabionen sowie Einfriedungen aus Kunststein, Kunststoffstäben, Stacheldraht oder Rohrmatten sind unzulässig. Diese dürfen auch hinter Einfriedungen nicht aufgestellt werden. Die Materialwahl soll dem dörflichen Charakter gerecht werden.
  • Heckenpflanzungen (lebende Zäune) sind nur in standortgerechten und stadtklimaverträglichen Gehölzen zulässig. Grenzständige Heckenpflanzungen sind nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m zulässig. Entlang der Erschließungsstraßen sind als Gehölzpflanzungen ausschließlich freiwachsende Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig, um den weiten, dörflichen Charakter des Quartiers zu betonen und keine Sichtbarrieren zu schaffen.

Dachneigung
Im Bereich von WA 1 kann die derzeit festgesetzte maximale Firsthöhe mit den vorgesehenen Bauräumen nicht in allen Baufenstern umgesetzt werden. Die Firsthöhe beträgt bei einer maximalen Bauraumtiefe von 11 m, einer max. Wandhöhe von 6,5 m und einer max. Dachneigung von 35° nur 10,35 m.
Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass kein Anspruch darauf besteht alle Festsetzungen max. ausnutzen zu dürfen.

In diesem Falle ist es jedoch so, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung - v.a. aller Privateigentümer - ggf. doch sinnvoll ist, die Firsthöhe von 10,70 m in jedem Falle zu ermöglichen. 
In der Schemazeichnung stellt sich das wie folgt dar:

Im WA 1 soll neben der Anordnung der Baukörper sicher gestellt werden soll, dass die Grünbereiche da angeordnet werden, wo sie im städtebaulichen Entwurf vorgesehen sind. Daher soll die Begrenzung der Baukörpertiefe bei 11 m belassen werden (auch wegen der Abstandsflächen).  Die Dachneigung soll jedoch auf 38° für alle Teilbereiche erhöht werden, um die maximale Firsthöhe 10,70 m in allen Baufenstern ausnutzen zu können, mit folgender Einschränkung:
In WA 1 und WA 3 wird die Dachneigung künftig mit einer Spreizung von 25° - 38° festgesetzt, hier sind städtebaulich und auf Grund der geringeren Wandhöhen steilere Dächer wünschenswert.
Schemazeichnung für Gebäude in WA 1 und WA 3: Auswirkungen mit DN 38°

Durch die Begrenzung der Firsthöhe auf 10,70 m für alle wird ausgeschlossen, dass es insgesamt zu höheren Gebäuden kommt. 

Im Teilbereich WA 2 ist für den größeren Geschosswohnungsbau mehr Flexibilität wünschenswert, da auch ein drittes Vollgeschoss errichtet werden kann. Unter Ausnutzung der maximalen Wand- und Firsthöhe sowie der max. Gebäudetiefe von 12 m ist es hier erforderlich, eine flachere Dachneigung zuzulassen. Daher werden hier Dächer von 15° bis 38° zugelassen.

Wenn im WA 3 die maximale Haustiefe von 12 m sowie die max. Wandhöhe von 6,5 m ausgenutzt werden soll, wäre wiederum nur die 35° Dachneigung möglich.

Künftig wird also festgesetzt:
  • WH max. 6,5 m (wie bisher)
  • FH max. 10,7 m (wie bisher)
  • Bei Satteldächern in WA 1 und WA 3 beträgt die Dachneigung 25° bis 38°.  (statt 15° - 35°)
  • Bei Satteldächern in WA 2 beträgt die Dachneigung 15° - 38°. (statt 15° - 35°)


Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung. 

Abstimmungsergebnis:
Ja       
Nein  


Beschlussvorschlag:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB         sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen         beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und         untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung         geändert.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans         Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.09.2023.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der         Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.       

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2023 13:05 Uhr