Antrag zur Änderung der Ortsabrundungssatzung Kleinpienzenau zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1639 der Gemarkung Wattersdorf, Dorfstraße, 83629 Kleinpienzenau.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.03.2025

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller sind Eigentümer der Hofstelle sowie des Grundstückes Fl.Nr. 1639 der Gemarkung Wattersdorf. Nördlich der Hofstelle ist nun ein Einfamilienhaus mit Ausmaßen von 13 m x 7,50 m mit einer Wandhöhe von 5,70 m für den Familienbedarf geplant. Östlich angrenzend angebaut an das Wohnhaus ist eine Doppelgarage vorgesehen. Die Zufahrt soll über die bestehende Grundstückseinfahrt erfolgen. 
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist die Fläche als Außenbereich dargestellt.
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 12.12.2024 erstmalig mit dem Bauwunsch befasst. 
Den Antragstellern wurde vom Landratsamt nach Prüfung des Vorbescheids mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt werden kann, da dem § 35 Abs. 1 BauGB Außenbereich ohne Privilegierung als öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht: 
Das Bauvorhaben ragt über die bisherigen Bebauungsgrenzen mit einer ungeordneten Siedlungsentwicklung mit Verschiebung des Ortsrandes ohne Bauleitplanung hinaus. Hierzu wurde auf die Planungshoheit der Gemeinde verwiesen. 
Die Antragsteller haben bei der Gemeinde nun einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Ortsabrundungssatzung Kleinpienzenau eingereicht und dabei die Kostenübernahme im Falle einer Befürwortung erklärt. 
Eine Bauleitplanung ohne Mitplanung der Flur-Nr.1448/2 ist nicht möglich. Damit wären mehrere Wohneinheiten in Kleinpienzenau mit bodenpolitischen Grundsätzen neu zu planen, was das Einvernehmen der jeweiligen tangierten Grundeigentümer mit bodenpolitischen Grundsätzen erfordern würde. Soweit eine landwirtschaftliche Privilegierung vorliegt, wäre zwar keine Bauleitplanung erforderlich, aber es obliegt der fachlichen Beurteilung des AELF, dies zu prüfen.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses wird weiterhin eine bauliche Entwicklung im bestehenden Satzungsgebiet südlich der Hofstelle des Antragsstellers bevorzugt. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Bauwerber entsprechende Gespräche zu einer südlichen Ausbringung zu führen. Gegebenenfalls solle dem Baubewerber eine Bauberatung angeboten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.03.2025 15:54 Uhr