Bebauungsplan Nr. 230-Gebiet nördlich der Floßmannstraße und südöstlich der Baldestraße; FlNr. 867/1, 867/8, 867/13 Gemarkung Ebersberg; Beratung der Ergebnisse aus dem vorangegangenen Ortstermin; Aufstellungsbeschluss und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) siehe TA vom 09.04.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.05.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Sitzung des TA vom 09.04.2024, TOP 5, öffentlich sowie auf den vorangegangenen Ortstermin verwiesen.

Auf eine erneute Sachverhaltsdarstellung wird daher verzichtet. 

Nach Auffassung der Verwaltung kann es für den Bereich der Floßmannstraße 28, FlNr. 867/1, Gemarkung Ebersberg bei dem Planungskonzept 21.02.2024 bleiben, da sich dieser städtebaulich verträglich in die Umgebung einfügt und die Entwicklung im Bereich der Floßmann-/Haggenmillerstraße konsequent fortsetzt. 
Eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Bebauung durch die neu geplanten Wohnhäuser wird nicht gesehen, da zum einen die Abstandsflächen nach außen eingehalten sind. Damit sind die Anforderungen an den Nachbarschutz in ausreichender Weise berücksichtigt. Ein größerer Abstand würde die Anforderungen an die nachbarlichen Rechte überspannen und wäre im Hinblick auf die Belange des Grundstücks Floßmannstraße 28 unangemessen. 
Zum anderen verursachen die neu geplanten Gebäude keine erdrückende Wirkung; eine ausreichende Belüftung und Besonnung sind künftig gegeben.
Die Variante entspricht im Übrigen der Beschlusslage des TA vom 06.12.2022. 

Die Variante mit den beiden langgestreckten giebelständigen Baukörpern zur Floßmannstraße entstammt einem Vorschlag des östlichen Nachbarn (Floßmannstraße 26) und ist mit dem Eigentümer von Floßmannstraße 28 nicht abgestimmt.
Die vorgeschlagenen Gebäude haben eine Länge von ca. 32 m und eine Breite (einschl. des Vorbaus) von ca. 16 m. 

Bei einem Vergleich der beiden vorliegenden Sonnenstudien ist festzustellen, dass die Planungsalternative für die Floßmannstraße 28 (langgestreckte Häuser) für die nördlichen liegenden Grundstücke am Scheiblerfeld ein deutlich höhere Verschattung zur Folge hat, als die Variante mit den drei Baukörpern. Auffällig ist, dass das Grundstück Floßmannstr. 26 dabei nahezu völlig ohne Verschattung auskommt. Insofern würden die langgestreckten Baukörper aus Sicht der Verwaltung weniger Rücksicht auf die Umgebungsbebauung nehmen. Im Ergebnis sind aus Sicht der Verwaltung die beiden Studien nur schwer vergleichbar und stellen deswegen keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung dar.  

Insgesamt muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine qualifizierte Verschattungsstudie nach den einschlägigen DIN-Bestimmungen erstellt werden. 

Für den Bereich der Floßmannstraße 26 würde der Vorschlag „gestapelte Reihenhäuser“ das größte Baurecht für das Grundstück erbringen und würde so dem Nachverdichtungsgedanken entsprechen.   

 

Diskussionsverlauf

StR Riedl stellte fest, dass die beiden südlichen Häuser extrem nah an der Straße platziert sind, so dass eine erdrückende Wirkung entsteht. Er schlug vor, die Fassaden ab dem 1. OG einzurücken. Dadurch könnten Westterrassen geschaffen werden; insgesamt würde eine bessere Wohnqualität entstehen. Nach seiner Mitteilung würde der Investor dieser Lösung zustimmen. Er beantragte hierüber abzustimmen.  
Er erinnerte an die Behandlung der Nachbarn und bat Herr Architekten Fischer die Planung nochmals zu erläutern. 
Er regte an die Dachkonstruktion zu verändern um ein niedrigeres Dach zu erhalten. 

Herr Fischer erläuterte ausführlich die Grundlagen der Planung sowie die Entstehungsgeschichte. Er wies daraufhin, dass die derzeitige Planung baurechtlich vollkommen in Ordnung ist. Die Planung wäre fast nach § 34 BauGB schon zulässig. Es würde sich um ein normal hohes 3-geschossiges Gebäude handeln. 

StRin Platzer wies daraufhin, dass die Entwicklung schon vor einem Jahrzehnt begonnen habe und kein Unterschied zur Planung auf dem ehemaligen BRK-Gelände bestehe. Der Investor sollte sich allerdings mehr Mühe bei der Architektur geben. 

StR Otter zweifelte die Notwendigkeit eines Bebauungsplanes an und war als Architekt mit der Planung nicht glücklich. Die Wandhöhe mit dem steilen (38°) Dach würde trotzdem Schatten werfen. Der hohe Dachraum sollte verkürzt werden. Für Haus-Nr. 26 ist ein ordentliches Baurecht vorgesehen. Die Platzsituation an der Friedenseiche soll in der Planung berücksichtigt werden. Für ein Platzgestaltungskonzept sollen die Möglichkeiten von Städtebaufördermitteln bzw. städtebauliche Verträge geprüft werden. Er beantragte hierüber abzustimmen.  

StR Schechner bedankte sich für die Organisation des Ortstermins. Er wäre für die Planung, wenn eine Verbreitung des Gehwegs sowie das Einrücken der Fassaden ab dem 1. OG berücksichtigt wird. 

StR Münch fragte nach den Kosten der Überplanung des Kreuzungsbereichs. Er hielt den Regelungsmaßstab zu groß. Für eine Entscheidung sei eine genauere Planung mit Kosten erforderlich. Er sprach sich dafür aus, den Umgriff nicht zu erweitern.

Antrag StR Otter: Aufnahme des Kreuzungsbereich in den Bebauungsplanumgriff 

                       Abstimmungsergebnis: 2: 8
                       Der Antrag ist damit abgelehnt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Sachvortrag und beschließt: 

  1. Fassen eines Aufstellungsbeschlusses für einen „regulären“ Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB auf Basis des Planungskonzeptes des Büros AKFU vom 25.03.2024 sowie den Planungskonzept des Büros aoarchitekten vom 21.02.2024 „Wohnanlage an der Friedenseiche Ebersberg“ sowie dem Planungskonzept des Architekten Mayer (gestapelte Reihenhäuser) vom 29.02.2024 mit folgenden Änderungen:
    - Einrücken der Fassade der südlichen beiden Punkthäuser an der Floßmannstraße
      ab dem 1. OG.
    - für Haus-Nr. 26 wird eine GRZ von 0,4 und eine zusätzliche Balkonzone
      festgesetzt.  
    Planungsziel wäre die städtebauliche Neuordnung der Grundstücke in Richtung eines Wohnstandortes in Anlehnung an die vorstehenden Planungsvorschläge. 

  2. Mit den Planbetroffenen ist zunächst eine städtebauliche Vereinbarung hinsichtlich der Tragung der Planungskosten gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Im Anschluss die Vorbereitung eines städtebaulichen Vertrages zwecks Sicherung der Bauleitplanungsziele (soziale Wohnraumnutzung) gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. 

  3. Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB auf Basis der in der heutigen Sitzung geänderten  Planungskonzepte.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
3D_Variante 3_Terrassiert_BP_Flossmannstr.24-28 (.pdf)
3DBP Flossmannstr.24-28_bisherige Planung (.pdf)
BP Flossmannstr.24-28_Alternative (.pdf)
BP Flossmannstr.24-28_bisherige Planung (.pdf)
BP_Flossmannstraße_TA_20240409 (.pdf)
Ebersberg_Mappe_240221 (.pdf)
Ebersberg_Sonnenstudie_240221 (.pdf)
EG_BP_Flossmannstr.26_Gest.Reihenh. (.pdf)
Konzept Vorabzug 14.02.2024 (.pdf)
Schnitt_BP_Flossmannstr.26_Gest.Reihenh. (.pdf)

Datenstand vom 05.06.2024 16:17 Uhr