Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Walleshausen / Pestenacker Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

In der Bauausschusssitzung am 06.09.2022 wurde zur Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen versagt. Mit der Bauvoranfrage war auch der Antrag verbunden, bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Realisierung des Vorhabens den Bebauungsplan zu ändern.
Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplanes „Walleshausen – Nord (Pestenacker Straße)“, Verz.-Nr. 2.02. Dieser wurde im Jahr 1980 als Satzung beschlossen und 1981 letztmalig geändert.
Folgende Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem beantragten Neubau eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten, 3 Garagen und Stellplätzen auf Fl.-Nr. 594 Gemarkung Walleshausen, Pestenacker Str. 4a aktuell entgegen:
  • Errichtung von 3 Wohneinheiten im Rahmen eines Reihenhauses – aktuell nur Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung möglich
  • Erhöhung der zulässigen GRZ1 von 0,20 auf 0,31 (GRZ2 0,46)
  • Erhöhung der Geschossigkeit von E + 1 auf E + 1 + D 
  • Anpassung Traufhöhe auf max. 6,2 m zu Oberkante Gelände (derzeit 5,5 m)
  • Anpassung der vorhandenen Baugrenzen (‚Haupt- und Nebengebäude) an die geplante Bebauung
  • Anpassung der Maximaldachneigung bis 34°, um einen Ausbau des Dachgeschosses zu ermöglichen
  • Garagen mit Flachdachausbildung und ggf. extensiver Begrünung (Festsetzung aktuell: Satteldächer)
Grundsätzlich ist eine sinnvolle Nachverdichtung positiv zu bewerten, gerade vor dem Hintergrund, dass dadurch keine Außenbereichsflächen entwickelt / versiegelt werden müssen (§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)).
Allerdings stellt die Änderung eines Bebauungsplanes wegen eines einzelnen Vorhabens / Grundstücks in der Regel eine unzulässige „Briefmarkenplanung“ dar (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 BauGB). 
Es sollte daher bei einer Änderung des Bebauungsplanes der gesamte Geltungsbereich hinsichtlich sinnvoller Nachverdichtungsmöglichkeiten überprüft werden. Sollte eine Nachverdichtung lediglich für das Grundstück des Antragstellers möglich sein, sind die Kosten des Verfahrens durch den Antragsteller zu tragen und im Vorfeld der Änderung in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.


Die Verwaltung empfiehlt daher, sofern die Nachverdichtung an dieser Stelle in dieser Form aus Sicht der Mitglieder des Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusses gewünscht ist, eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes dem Gemeinderat vorzuschlagen.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Gesamtüberarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Walleshausen – Nord (Pestenacker Straße)“, Verz.-Nr. 2.02“ mit seiner einen Änderung.
Sofern lediglich auf dem Grundstück Flur-Nr. 594, Gemarkung Walleshausen eine Nachverdichtung sinnvoll möglich ist, hat der Antragssteller die Kosten des Bauleitplanverfahrens zu tragen.
Bis zur Gemeinderatssitzung ist ein Angebot über die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 5

Datenstand vom 03.07.2023 10:45 Uhr