Bauantrag: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen, 3 Garagen und 4 Stellplätzen auf Fl.Nr. 594, Gemarkung Walleshausen - Pestenacker Str. 4a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 31.01.2023

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Am 17.11.2022 wurde im Gemeinderat beschlossen für das betroffene Grundstück den Bebauungsplan zu ändern. Beantragt war damals die Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten.
Der Grundstückseigentümer und Bauträger hat nunmehr seine Planung überarbeitet und beantragt den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen, 3 Garagen und 4 Stellplätzen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Walleshausen Nord (Pestenacker Straße) – Verzeichnis-Nr. 2.0“.
Zum beantragten Bauvorhaben ist Folgendes zu sagen:
Baufeld:
Das Wohnhaus hält jetzt die Vorgaben des B-Plans ein. Die Garagen werden außerhalb errichtet - Befreiung wurde beantragt.
GRZ:
Die GRZ beträgt 0,359. Hier wurde eine Befreiung beantragt. Nach Prüfung der GRZ-Berechnung mit der Grundlage aus dem Jahre 1968/1977 ist aber nur das Wohnhaus heranzuziehen.
Somit ist eine Befreiung hier nicht erforderlich.
GFZ: 
Die GFZ beträgt 0,40. Die Vorgaben des Bebauungsplans werden somit eingehalten
Gebäude:
Der Gebäudetyp E+I wird gem. Vorgabe eingehalten.
Die Wandhöhe soll von 5,50m auf 6,15m (Wanddachschnitt) angehoben werden - Befreiung wurde beantragt.
Es sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig (2.1.13 B-Plan). Beantragt werden 6 WE - Befreiung wurde beantragt.
Dachneigung:
Das Wohnhaus hält die Vorgaben 21-25° ein.
Die Firstrichtung stimmt auch mit dem B-Plan überein.
Die Garage wird mit einem Flachdach ausgeführt. Laut B-Plan Ziffer 2.2.7 i.V.m. 2.2.14 und 2.1.9 sollte es aber mit einem Satteldach ausgeführt werden. Eine Befreiung liegt nicht vor.
Bei der Dachdeckung ist ein schwarzes Dach erkennbar. Der B-Plan fordert aber eine rote Eindeckung - Befreiung liegt nicht vor.
Die Nachbarunterschriften fehlen. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung sind eingehalten.
Auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der deutlichen Abweichungen zum Bebauungsplan (insbesondere Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten im Vergleich zum erlaubten Ein- oder Zweifamilienhaus) nicht erteilt werden. Die Grundzüge der Planung sind berührt.
Im Bauausschuss soll jedoch diskutiert werden, dass der Bebauungsplan für diese geänderte Planung hin angepasst werden sollte.
Grundsätzlich ist eine sinnvolle Nachverdichtung positiv zu bewerten, gerade vor dem Hintergrund, dass dadurch keine Außenbereichsflächen entwickelt / versiegelt werden müssen (§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)).
Allerdings stellt die Änderung eines Bebauungsplanes wegen eines einzelnen Vorhabens / Grundstücks in der Regel eine unzulässige „Briefmarkenplanung“ dar (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 BauGB). 
Es sollte daher eine Änderung für den gesamten Geltungsbereich hinsichtlich sinnvoller Nachverdichtungsmöglichkeiten überprüft werden. Zumal auch einzelne andere Nachbarn entsprechende Wünsche geäußert haben.
Die Verwaltung empfiehlt daher eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes dem Gemeinderat vorzuschlagen.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen, 3 Garagen und 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 594 Gemarkung Walleshausen, Pestenacker Str. 4a gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.         

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 10:56 Uhr