Änderung des Standorts der Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder, Martin-Luther-Straße 71 und 73


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 20.01.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Planzeichnung des Bebauungsplans, ein Lageplan, Fotos und eine Begründung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/K und der 1. Änderung befindet.

Für die Errichtung der beiden Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage wurde mit Bescheid vom 29.01.2018 eine Baugenehmigung erteilt. Im Freiflächengestaltungsplan waren die Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans an der südwestlichen Grundstücksgrenze zur öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/8 der Gemarkung Kirchheim platziert.

Unter Nr. B2 4.8.3 ist im Bebauungsplan Nr. 60/K festgesetzt:
„Die auf Flur Nr. 116 gekennzeichnete Fläche für Müll und Fahrräder (M+F) wird als einheitliche Anlage festgesetzt. Sie ist über die gesamte Länge mit einem Flachdach bis DN 5° und einer Traufhöhe von mind. 2,10 m zu überdachen, welches Sonnen- als auch Regenschutz bietet. Im Bereich der Zuwegung und der TG Zufahrt kann die Überdachung unterbrochen werden. Die Unterbringung von Abfallgefäßen und Fahrrädern außerhalb der Baugrenzen der Hauptgebäude ist ausschließlich in dieser Fläche zulässig und einheitlich zu gestalten.“
Somit sollte eine einheitlich gestaltete Gemeinschaftsanlage an den südlichen Grenzen der Grundstücke Fl.Nr. 116 und 116/11 den Fußweg begleiten, nur durchbrochen von den Zuwegungen und der Tiefgaragenzufahrt.

Vor deren Errichtung entschloss sich die Bauherrschaft für einen anderen Standort dieser Gemeinschaftsanlagen. Dem beiliegenden Lageplan ist zu entnehmen, dass das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 eine Mülleinhausung auf der Westseite (mit 1 bezeichnet) und eine Fahrradeinhausung auf der Ostseite (mit 2 bezeichnet) erhielt und das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 eine Müll- und Fahrradeinhausung auf der Nordseite (mit 3 bezeichnet).

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für diese Änderung kann der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die Abweichung ist aus Sicht der Bauverwaltung städtebaulich vertretbar, u.a. auch weil auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 116 eine einheitliche Anlage für Müll und Fahrräder, wie im Bebauungsplan festgesetzt ist, nicht erkennbar ausgeführt wurde;
Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
 
Hinweis der Bauverwaltung zum Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung:
Die Müll- und Fahrradeinhausung des Mehrfamilienhauses Martin-Luther-Straße 73 (mit 3 bezeichnet) mit der Seitenlänge von 10,10 m wurde mit dem kürzesten Abstand von 1,90 m an die Grenze zum westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 116 errichtet.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO sind ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze angebaut werden, u.a. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit der mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig.
Die untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt vertritt die Meinung, dass der Standort dieser Müll- und Fahrradeinhausung bauordnungsrechtlich zulässig ist, weil die Mülleinhausung mit der Seitenlänge von 4,70 m baulich in sich abgeschlossen ausgeführt wurde.

Obwohl der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 116 die Unterschrift nicht erteilte, kann die Befreiung erteilt werden, weil nachbarliche Belange nicht berührt werden und die Kriterien des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die geänderten Müll- und Fahrradeinhausungen die gleichen Größen aufnehmen wie die ursprüngliche Planung mit erteilter Baugenehmigung. Hier wurden z.B. 38 Stellplätze für Fahrräder (2 je Wohneinheit) beauflagt.

H. Mayer, Kirchheim,
der 15.01.2020

Beschlussvorschlag

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 60/K und der 1. Änderung hinsichtlich der Festsetzung Nr. B2 4.8.3 wegen der Errichtung von einer Mülleinhausung und einer Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 und wegen der Errichtung von einer Müll- und Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 und der damit verbundenen Abweichung von der einheitlich zu gestaltenden Gemeinschaftsanlage und der festgesetzten gekennzeichneten Fläche (Standort) gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass alle Auflagen der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.01.2018 betreffend diese Gemeinschaftsanlage eingehalten werden.

Beschluss

Für die bereits fertig gestellten Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder von zwei Mehrfamilienhäusern Martin- Luther-Straße 71 und 73 auf dem Grundstück Fl.Nr. 116/11 der Gemarkung Kirchheim, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 60/K und der 1. Änderung hinsichtlich der Festsetzung Nr. B2 4.8.3 wegen der Errichtung von einer Mülleinhausung und einer Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 71 und wegen der Errichtung von einer Müll- und Fahrradeinhausung für das Mehrfamilienhaus Martin-Luther-Straße 73 und der damit verbundenen Abweichung von der einheitlich zu gestaltenden Gemeinschaftsanlage und der festgeset zten gekennzeichneten Fläche (Standort) gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass alle Auflagen der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.01.2018 betreffend diese Gemeinschaftsanlage eingehalten werden.

Die Müll- und Fahrradeinhausung (3) Martin-Luther-Straße 73 aus westlicher Richtung wird von der Rückseite und seitlich begrünt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

Dokumente
2020-01-14, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/62, Änderung des Standorts der Gemeinschaftsanlagen für Müll und Fahrräder, Martin-Luther-Straße 71 und 73 (.pdf)

Datenstand vom 12.02.2020 13:08 Uhr