Beantragt wird die Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und im 1. OG mit den erforderlichen Nutzungsänderungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a.
Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen und der Betriebsbeschreibung können das Konzept und die Eckdaten der Umplanung zur Nutzungsänderung entnommen werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K für das „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ (rechtswirksam seit 2010/1988) und der 2. Änderung (rechtswirksam seit 2016). Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Gestaltung der Außenanlagen und der Fassaden sind die Regelungen der Baumschutzverordnung und der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Als Art der baulichen Nutzung ist im ursprünglichen Bebauungsplan unter Nr. B.1. festgesetzt:
- „Das Bauland ist nach § 9 BBauG und nach § 8 BauNVO als Gewerbegebiet festgesetzt.
- Wohnungen sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig
- Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans.
- Beherbergungsbetriebe sind unzulässig“
Als Art der baulichen Nutzung ist in der 2. Änderung des Bebauungsplans unter Nr. B.1.3 festgesetzt:
„Mit Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6/K „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ wird die Festsetzung B. 1.3 wie folgt geändert:
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden.“
§ 8 Baunutzungsverordnung regelt für Gewerbegebiete:
- „Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
- Zulässig sind
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze oder öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
- Tankstellen
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.“
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des bestehenden Billardsalons im Erdgeschoss mittels neuer Treppe mit dem 1. Obergeschoss verbunden werden soll. Für die Nutzung der Räume soll „der sportliche Aspekt im Vordergrund“ stehen. Ein Teil der Nutzfläche soll Vereinen zur Verfügung gestellt werden. „Die gesamte Anlage soll des Weiteren von Trainern begleitet werden“. Die Anlage soll mit „professionellen Turniertischen ausgestattet“ werden.
Das „Billardlokal“ soll eine Küche erhalten, die „zur Zubereitung von Speisen und Pfannengerichten“ „nicht vorgesehen“ ist.
„Der Ausschank der alkoholischen und antialkoholischen Getränke“ soll „über Flaschenware“, die Kühlung dieser Getränke über Kühlschränke erfolgen.
Das Lokal mit derzeit 32 Sitzplätzen „soll um 26 Sitzplätze erweitert“ und die „Gesamtpersonenzahl im Gastrobereich“ auf insgesamt „58 Personen“ erhöht werden.
Der Stellplatznachweis wurde entsprechend den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, der Anlage 1 zu § 3 der Stellplatz- und Fahrradsatzung für die Verkehrsquelle 6.1 Gaststätten/Cafes/Bistros berechnet. Hier ist mindestens ein Pkw-Stellplatz je 5 Sitzplätze nachzuweisen. Das wären für die geplante Erweiterung mit 26 Sitzplätzen 6 neue Stellplätze.
Die gemeindliche Bauverwaltung ist der Meinung, dass der Stellplatznachweis mit Bezug auf die Verkehrsquelle Nr. 6.1 in diesem Fall unpassend ist, weil die „Gastronutzung“ im Vergleich zur Fläche “Billardnutzung“ im Erdgeschoss mit ca. 312 m² und im Obergeschoss mit ca. 325 m² und ca. 243 m² für Vereine untergeordnet ist. Das Vorhaben ist eher als Spielsalon denn als Gastronomiebetrieb zu sehen.
Da die Stellplatz- und Fahrradsatzung in diesem Fall keine Verkehrsquelle regelt, sind nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung die Regelungen der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze – Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV vom 30.11.1993 zu beachten. In der zugehörigen Anlage wird unter Nr. 6.2 die Verkehrsquelle „Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten“ geführt. Hier ist 1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, mindestens 3 Stellplätze (hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher: 90) nachzuweisen.
Das Landratsamt wird gebeten, die Bedenken der gemeindlichen Bauverwaltung zu prüfen.
Der Antragsteller geht bei der geplanten Nutzung von einer Anlage für sportliche Zwecke aus, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim zulässig ist.
Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften einzuhalten sind.
H. Mayer,
Kirchheim, der 18.06.2025