Datum: 21.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle Grund- u. Mittelschule, Heimstettner Straße 12, 85551 Kirchheim b. München
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen aus der Verwaltung
1.1 Eingegangene Anträge
1.2 Antworten zu Anfragen
1.3 Sonstiges
2 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
3 Anfragen aus dem Gremium
4 Kirchheim 2030
5 Jahresrechnung 2018
5.1 Prüfungsbericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018
5.2 Feststellung der Jahresrechnung 2018
5.3 Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
6 Jahresrechnung 2019
7 Steuerpolitische Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise
8 Bebauungsplan Nr. 14/K "Campus Kirchheim“; Änderung des Aufstellungsbeschlusses/Plangeltungsbereich
9 Bebauungsplan Nr. 102/H "Campus Heimstetten"; Änderung des Geltungsbereichs sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
10 Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie Satzungsbeschluss
10.1 Tischvorlage Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie Satzungsbeschluss
11 Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1
12 Nutzungsänderung im Untergeschoss von Lagerflächen in eine Praxis für Physiotherapie, Hauptstraße 28
13 Neubau SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten, Marsstraße 5
14 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Seestraße 1
15 Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz, Emmeramstraße 3
16 Spielplatz am Sportpark Heimstetten; Auftragsvergabe Sanierung
17 Silva-Schule; Sanierung im Verwaltungstrakt; Auftragsvergabe
18 Grundschule II; Sanierung Turnhallendach
19 ÖPNV; Dynamische Fahrgastinformationssysteme für den MVV-Regionalbusverkehr
20 Mitgliedschaft der Gemeinde Kirchheim bei der LandesSeniorenVertretung Bayern e.V.; vertagt vom GR 30.03.2020
21 Kirchheimer SC; Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED; Beschluss zur Umsetzung der Maßnahme; vertagt vom GR 30.03.2020
22 Zuschussantrag TC 83 für neue Ballmaschine; vertagt vom GR 30.03.2020
23 Zuschussantrag KSC für Anschaffung von Hürden; vertagt vom GR 30.03.2020
24 Antrag der SPD Fraktion vom 12.03.2020: "Anpassung und Fortschreibung der gemeindlichen SoBoN-Richtlinie"
25 Bürgeranfrage: Errichtung einer Grundstückszufahrt; Wasserturmstraße 6
26 Antrag GRM Zwarg: Erneute Beratung über den Haushalt wegen neuer gewichtiger Gesichtspunkte
27 Genehmigung der Niederschriften
27.1 02. BIUA vom 10.02.2020 - öffentlich
27.2 03. BIUA vom 09.03.2020 - öffentlich, vertagt auf GR 26.05.2020
27.3 03. VPA vom 09.03.2020 - öffentlich
27.4 02. GR vom 30.03.2020 - öffentlich - Vertagt auf GR 26.05.2020

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1. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor .

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1.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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1.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 1.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor. .

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1.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 1.3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor .

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2. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor .

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3. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor .

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4. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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5. Jahresrechnung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 5
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5.1. Prüfungsbericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2018 gem. Art. 103 GO wurde durch den Rechnungsprüfungs ausschuss der Gemeinde Kirchheim durchgeführt.
Auf den beigefügten Prüfungsbericht wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Prüfungsbericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2018 .
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Prüfungsbericht genannten Feststellungen zu bearbeiten und zu vollziehen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Prüfungsbericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2018 .
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Prüfungsbericht genannten Feststellungen zu bearbeiten und zu vollziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage: Prüfungsbericht 2018.pdf

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5.2. Feststellung der Jahresrechnung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung (siehe unter Top 5.1) ist die Jahresrechnung 2018 in öffentlicher Sitzung festzustellen. Dadurch wird der von der Gemeindeverwaltung erstellte Entwurf abschließend unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsausschusses genehmigt.
Durch das am 01.08.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde die zeitliche Trennung von Feststellung und Entlastung beseitigt. Mit der Entlastung wird das Verfahren der Rechnungslegung förmlich abgeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Gemeindeordnung (GO) fest.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Gemeindeordnung (GO) fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5.3. Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

Durch das am 01.08.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde die zeitliche Trennung von Feststellung und Entlastung beseitigt. Mit der Entlastung wird das Verfahren der Rechnungslegung förmlich abgeschlossen.
Der Erste Bürgermeister ist wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung (nicht über die Feststellung) ausgeschlossen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt für die Jahresrechnung 2018 über die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt für die Jahresrechnung 2018 über die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2019 ist gem. §§ 77, 78, 79 KommHV fertig gestellt. Das Haushaltsjahr 2019 schließt im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 41.631.459,89 Euro, im Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 14.781.363,16 Euro (s. Anlage: Feststellung des Ergebnisses).
Auf den beiliegenden Rechenschaftsbericht (Anlage A) sowie auf die Übersicht über die zum Ende des Haushaltsjahres 2019 gebildeten (neuen) Haushaltsausgabereste (Anlage B) wird verwiesen.
Die Bestände und Veränderungen der Schulden und Rücklagen gem. § 77 Abs. 3 KommHV werden im Rechenschaftsbericht nachgewiesen.
Es liegen ebenfalls sowohl eine Vermögensübersicht (Beteiligungen) (Anlage 1), eine Aufstellung der mittelbaren Schulden (Anlage 2) und die Anlagennachweise zur Abfallwirtschaft (Anlage 3) sowie dem Bereich Friedhof (Anlage 4) als auch der Rechnungsquerschnitt (Anlage 5) und die Gruppierungsübersicht  (Anlage 6) gem. § 77 Abs. 2 und § 75 KommHV bei.
Weiterhin liegt unter nö TOP 16 .1 Nicht-öffentliche Anlagen der öffentlichen Sitzung als Anlage 7 eine Übersicht zu den unerledigten Verwahr- und Vorschusskonten 2019 (nö) bei.
Bevor die Jahresrechnung vom Rechnungsprüfungsausschuss örtlich zu prüfen ist, sind die über- und außerplanmäßigen Ausgaben lt. beigefügter Aufstellung (Anlage C) vom Gemeinderat zu genehmigen.
Zur Begründung wird jeweils auf die Anlage verwiesen.
Eine Präsentation mit zeitlichem Überblick zu den wichtigsten Einnahmen und Ausgaben Im Verwaltungs- sowie im Vermögenshaushalt liegt dieser Beschlussvorlage zur allgemeinen Information zusätzlich bei.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Fertigstellung der Jahresrechnung 2019 zur Kenntnis gem. Art. 102 Abs. 2 GO (Gemeindeordnung).
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird mit der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2019 beauftragt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Fertigstellung der Jahresrechnung 2019 zur Kenntnis gem. Art. 102 Abs. 2 GO (Gemeindeordnung).
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss wird mit der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2019 beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Präsentation Jahresrechnung 2019.pdf
Download Anlage A: Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2019.pdf
Download Anlage B: Haushaltsreste 2019.pdf
Download Anlage C: Über- und außerplanmäßige Ausgaben 2019.pdf
Download Anlage: Feststellung des Ergebnisses.pdf
Download Anlage 1: Vermögensübersicht (Beteiligungen).pdf
Download Anlage 1a und 1b.pdf
Download Anlage 2: Aufstellung mittelbare Schulden.pdf
Download Anlage 3: Anlagennachweise Abfallwirtschaft.pdf
Download Anlage 4: Anlagennachweise Friedhof .pdf
Download Anlage 5: Rechnungsquerschnitt 1.pdf
Download Anlage 5: Rechnungsquerschnitt 2.pdf
Download Anlage 6: Gruppierungsübersicht.pdf

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7. Steuerpolitische Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

In Folge des sich weiter ausbreitenden Cornoa-Virus und den damit einhergehenden staatlichen Eingriffsmaßnahmen erwarten die bayerischen Wirtschaftsverbände für das Geschäftsjahr 2020 flächendeckende und massive Umsatzeinbußen. Zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen wurden sowohl vom Bund als auch vom Freistaat Bayern eine Reihe von steuerlichen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese Hilfsmaßnahmen beinhalten unter anderem zinsfreie Stundungen bei Steuerforderungen, schnelle und unbürokratische Steuervorauszahlungsanpassungen sowie staatliche Kredit- und Bürgschaftsprogramme. Ziel ist es, die Liquidität und den Geschäftsbetrieb der vom Corona-Virus tangierten Betriebe und Unternehmen aufrechtzuerhalten.
Bei unmittelbarer Betroffenheit verzichtet der Freistaat grundsätzlich bis zum Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden.
Die Städte und Gemeinden können all diese Erleichterungsmaßnahmen analog anwenden.
Die Gemeinde Kirchheim wird somit folgendermaßen verfahren:
Bei Antrag einer Stundung der Gewerbesteuerzahlung im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie:

Vorgesehen ist zunächst eine dreimonatige Stundung, beginnend ab dem Fälligkeitstag
(ein vereinfachtes Antragsformular wird zur Verfügung gestellt).

Dieser Drei-Monats-Zeitraum kann bis 31.12.2020 verlängert werden; dafür ist ein Folgeantrag notwendig (mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist).

Für die Dauer der Stundung fallen keine Stundungszinsen an.
Aber: Das Finanz- und Innenministerium ist noch zu keiner einheitlichen Regelung der Nachzahlungszinsen gekommen. Es könnte sein, dass mit Ablauf der Stundung Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuerjahre 2018 oder frühere anfallen.

Bis zu einer endgültigen Stundungs-/Herabsetzungszusage wird für die Gewerbesteuer-verbindlichkeiten eine Mahnsperre eingerichtet.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Bei Fälligkeiten ab dem 01. März 2020 verzichtet die Gemeinde bei Betroffenheit vorerst bis zum Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungs-maßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge bis zum Ende des Jahres verzichtet. Die Kenntnis der Betroffenheit erlangen wir nur durch Mitteilung (Stundungsantrag) des Vollstreckungsschuldners. Somit müssen wir davon ausgehen, dass jeder, der nicht in der angemessenen Zeit einen Stundungsantrag stellt, nicht von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist. D.h. hier werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Weitere ggfs. noch erforderliche Entlastungen bzw. Unterstützungsmaßnahmen können im Rahmen der Befugnisse des Ersten Bürgermeisters veranlasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt die geschilderte Vorgehensweise und ermächtigt den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung zur entsprechenden Durchführung.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die geschilderte Vorgehensweise und ermächtigt den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung zur entsprechenden Durchführung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Nr. 14/K "Campus Kirchheim“; Änderung des Aufstellungsbeschlusses/Plangeltungsbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
9
19
1
Gemeinderat (Erweit. Plangeltungsbereicht)
öffentlich
21.04.2020
8



In der Gemeinderatssitzung am 12.03.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14/K „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“ beschlossen. Neben den Eigentümern des bisherigen Geltungsbereichs würden sich gerne weitere Eigentümer an der Planung beteiligen wollen und entsprechend Voraussetzungen für attraktiver Bebauungsmöglichkeiten schaffen. Die folgende Grundidee und die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses vom 12.03.2019 bleiben dabei unverändert. Es würde sich lediglich der Geltungsbereich ändern.

Im Zuge des Bauleitplanverfahrens soll die Nachfolgenutzung für das Gesamtareal definiert werden. Ziel der Gemeinde ist es hierbei, in enger Abstimmung mit den Eigentümern, ein modernes Arbeits- und Wohnquartier zu schaffen. Hierbei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten, bezahlbarem Wohnraum u. a. für die im Quartier tätigen Mitarbeiter/innen sowie komplementäre Angebote im Bereich Dienstleistung, Handel und Freizeit. Also multifunktionale Nutzungen in einem Quartier mit relativ hoher Verdichtung zusammengefasst. Aus Makrosicht soll das neue Quartier das bestehende, hochwertige Gewerbeareal „Liebigstraße“ sinnvoll ergänzen und weiterführen sowie auch zur weiteren Vitalisierung des Ortskerns Kirchheim beitragen. Hierbei zu berücksichtigen sind entsprechende Wegeverbindungen, funktionale Verknüpfungen sowie der Verzicht auf konkurrierende Angebote. In Summe ist die derzeitige Planung sehr dafür geeignet, hochwertiges Gewerbe anzusiedeln, dringend benötigten Wohnraum für Mitarbeiter/innen und Bevölkerung zur schaffen sowie weitere wichtige Angebote für Kirchheim zur Verfügung zu stellen.

Der ursprüngliche sowie der nun zu ändernde Geltungsbereich ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Plananpassungen können im weiteren Verfahrensverlauf erfolgen.

Außerdem wird eine Umbenennung der Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 14/K zu  „Campus Kirchheim“ vorgeschlagen.

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren sind von den beteiligten Eigentümern zu tragen.

Kirchheim, 08.04.2020, Müller/Schock

Beschlussvorschlag

  1. Die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 14/K wird von „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“ in „Campus Kirchheim“ geändert.
  2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14/K „Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“ wird erweitert und umfasst nunmehr insgesamt die Grundstücke Fl.Nrn. 176, 176/1, 177, 178, 143/7, 185/6, 179/8 Tfl., 191/2, 191/3, 191/4, 191/9, 190/17 Tfl., 190, 190/22, 191, 191/6, 190/19, 190/4, 191/5, 191/8, 198/1, 198, 190/6 Gemarkung Kirchheim.

Beschluss 1

Die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 14/K wird von „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“ in „Campus Kirchheim“ geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 4

Beschluss 2

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14/K „Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“ wird erweitert und umfasst nunmehr insgesamt die Grundstücke Fl.Nrn. 176, 176/1, 177, 178, 143/7, 185/6, 179/8 Tfl., 191/2, 191/3, 191/4, 191/9, 190/17 Tfl., 190, 190/22, 191, 191/6, 190/19, 190/4, 191/5, 191/8, 198/1, 198, 190/6 Gemarkung Kirchheim.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2020-04-21_Erweiterter Geltungsbereich B-Plan 14/K.pdf
Download 2019-03-12_Geltungsbereich ursprünglicher Aufstellungsbeschluss B-Plan 14/K.pdf

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9. Bebauungsplan Nr. 102/H "Campus Heimstetten"; Änderung des Geltungsbereichs sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss für das Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
04.11.2019
5
21
0
Gemeinderat
nicht-öffentlich
30.03.2020
8
z. K.

Gemeinderat
öffentlich
21.04.2020




Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102/H für das Gebiet „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ wurde am 04.11.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 21:0).

Durch den weiter fortgeschritten Planungsprozess können die planerische Ziele für die Entwicklung des Standortes detaillierter dargestellt und wie folgt zusammengefasst werden:
1. Ausweisung eines Gewerbegebiets gem. § 8 BauNVO in Form eines Campus mit eigener Identität, dabei liegt der Schwerpunkt auf Unternehmen der Kreativwirtschaft sowie der Technologie, der Forschung, der Lehre und des Gesundheitswesens/Healthcare, d.h. gewerblichen Nutzungen mit hohem Innovationspotential
2. Planung einer großzügigen zentralen Grünfläche von sehr hoher Gestaltqualität vor allem für das Zusammenkommen und den Aufenthalt der dort arbeitenden Menschen und für die sonstige Öffentlichkeit
3. Sichern eines sehr hohen Freiflächenanteils und einer intensiven Durchgrünung der Baugebiete durch eine restriktive Ausweisung von überbaubaren Flächen
4. hohe Dichte zur nachhaltigen Nutzung der zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen mit kompakten Gebäudestrukturen und Vorgaben zu Mindesthöhen
5. vielfältige Mischung aus emissionsarmen, innovativen gewerblichen Nutzungen (hochwertige Büro- und Dienstleistungsangebote, ggf. auch genossenschaftliche Gewerbeformen), Technologieunternehmen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Einrichtungen des Sektors Gesundheitswesen/Healthcare. Diese werden ergänzt durch z.B. Einzelhandel, Gastronomie, soziale Infrastruktureinrichtung (z.B. Betriebskindergarten), Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kultur- und Konferenzangebote und ggf. Sonderwohnformen (z.B. Werkswohnungen, gewerbliches Wohnen)
6. Ausschluss von Schadstoff emittierenden Betrieben (z.B. produzierendes Gewerbe, Logistikbetriebe) zur Verbesserung der Luft- und Lebensqualität in der Gemeinde
7. Funktionale und gestalterische Maßnahmen in den umgebenden bestehenden Erschließungsstraßen für mehr Platz für Fußgänger und Radfahrer und zur Adressbildung
8. Stärken des bestehenden Grünkorridors entlang der Autobahn A 99 (Anbauverbotszone) und Einbinden in ein gliederndes Grün- und Freiflächenkonzept, auch im Hinblick auf naturschutzfachliche Belange (z.B. Vernetzungs- und Filterfunktion, Frischluftschneise u.ä.) im Sinne der Bayerischen Klimaanpassungsstrategie
9. weitgehendes Freihalten des Plangebietes von oberirdischem Anliefer- und Kfz-Verkehr durch restriktive Regelung der Zufahrtsmöglichkeiten auf das Plangebiet und durch
10. kompakte Unterbringung aller nachzuweisenden Stellplätze vorzugsweise in
Gemeinschaftsanlagen (Kfz-Verkehrshubs) oder in Tiefgaragen
11. Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen wie z.B. Bike- und Roller-Sharing-Angebote für die gebietsinterne Mobilität, Lastenräder, E-Ladestationen, Flottenpool, Car-Sharing/E-Fahrzeuge, zentrale Packstation (Mobilitätshub)
12. optimale Anbindung und Ergänzung des vorhandenen Fuß- und Radwegenetzes in Ost-West und Nord-Süd-Richtung als Voraussetzung für die Förderung des Umweltverbundes und zur Unterstützung des angestrebten Mobilitätskonzeptes, Brückenschlag nach Norden über die Gleisanlagen
13. Ressourcen schonender Business-Campus durch die Nutzung solarer Energien über Dach und Fassadenflächen, Minimierung von Versiegelung zur Bildung großzügiger Verdunstungsflächen und ggf. quartierseigene Versorgung mit Strom, Wärme und Kälte sowie netzdienliches Lastmanagement
14. Frühzeitige und dauerhafte Qualitätssicherung über ein Quartiersmanagement, das auch die Infrastruktureinrichtungen, das Mobilitätskonzept, die Energieversorgung und den Unternehmensbesatz koordiniert

Die formulierten Ziele werden in ein städtebauliches Strukturkonzept und einen Plan zu Planungs- und Entwicklungszielen sowie in eine Aufgabenstellung (Auslobung) für ein konkurrierendes, städtebauliches und landschaftsplanerisches Planungsverfahren überführt. In dieses Wettbewerbsverfahren werden auch die Rückmeldungen aus den Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) eingespeist. Der über das konkurrierende Verfahren ausgewählte Entwurf wird der weiteren Bauleitplanung zu Grunde gelegt werden. Wenn sich im Fortgang des Bebauungsplanverfahrens abzeichnen sollte, dass die vorhandenen Grundstückszuschnitte an den städtebaulichen und landschaftsplanerischen Entwurf anzupassen sind wird die Gemeinde ein entsprechendes Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB durchführen.
Weil die Ziele Nr. 11 und 13 nicht allein durch die Festsetzungen eines Bebauungsplan gesichert werden können, soll zur Umsetzung der Ziele und der Kirchheimer SOBON ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden.

Die vom Planungsbüro bgsm aus München vorgelegten und zu billigenden Unterlagen, bestehend aus einem städtebaulichem Struktur- und Entwicklungsplan, den ausführlich beschriebenen Entwicklungszielen und einem Entwurf der Projektbeschreibung, sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Des Weiteren ist eine Präsentation zur vereinfachten Darstellung beigefügt.

Aufgrund der oben genannten und aus den Anlagen ersichtlichen Unterlagen ist es erforderlich, den Geltungsbereich entsprechend um die nördlich des bisherigen Plangebiets gelegenen Grundstücke zu erweitern. Dies dient der Stärkung des Umweltverbunds und einer Verbesserung der Attraktivität des Straßenraums.

Außerdem wird eine Umbenennung der Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 102/H zu „Campus Heimstetten“ vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102/H wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 04.11.2019 um die Grundstücke Flurnummern 179, 178, 169/13, 169/14, 169/9 der Gemarkung Kirchheim b. München, erweitert.
  2. Die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 102/H wird von „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ in „Campus Heimstetten“ geändert.
  3. Der vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 102/H für das Gebiet „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“, bestehend aus einem städtebaulichem Struktur- und Entwicklungsplan, den ausführlich beschriebenen Entwicklungszielen und einem Entwurf der Projektbeschreibung, werden gebilligt.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Beschluss 1

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 102/H wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 04.11.2019 um die Grundstücke Flurnummern 179, 178, 169/13, 169/14, 169/9 der Gemarkung Kirchheim b. München, erweitert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Beschluss 2

Die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. 102/H wird von „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ in „Campus Heimstetten“ geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Beschluss 3

Der vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 102/H für das Gebiet „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“, bestehend aus einem städtebaulichem Struktur- und Entwicklungsplan, den ausführlich beschriebenen Entwicklungszielen und einem Entwurf der Projektbeschreibung, werden gebilligt.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Dokumente
Download Präsentation mit Plan städtebauliche Struktur und Entwicklungsziele.pdf
Download Struktur- und Entwicklungsplan.pdf
Download 200327_Kirchheim_B_PLAN_102H_GewerbeCampus_Geltungsbereich.pdf
Download 200327_Kirchheim_B_PLAN_102H_GewerbeCampus_Grundstücksflächen.pdf
Download 200327_Kirchheim_GewerbeCampus.pdf
Download 200325_Kirchheim 102H_Entwicklungsziele Campus Erläuterung.pdf

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10. Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 10.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein

Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
04.12.2017
8
20
4
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.05.2018
5.1
10
2
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.07.2019
5.1
10
2
Gemeinderat
öffentlich
08.10.2019
7
vertagt

Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
16.09.2019
3.3
9
3
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
14.10.2019
3.2
9
2
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.03.2020
5.1
10
1
Gemeinderat
öffentlich
21.04.2020
10



Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnnutzungen am Ortsrand als Ortsabrundung sowie die Umplanung der Flurstraße.

Wegen der bekannten Thematik eines in näherer Umgebung des Plangebiets geplanten Bullenmaststallbetriebs wurden mehrere Gespräche mit den Bauherren, dem Landratsamt und Gutachter geführt. Um die Verträglichkeit zwischen dem Betrieb und der geplanten Wohnbebauung zu erreichen und gegenseitige Einschränkungen zu vermeiden, wurde eine Geruchsprognose auf Grundlage einer geänderten Planung in Auftrag gegeben, welche Bestandteil des Bebauungsplans wird.
Aus diesem ergibt sich, dass mit abgestimmten Umplanungen beide Vorhaben verträglich wären.

Die vorliegende Bebauungsplanung ist auf die Verträglichkeit mit dem geplanten Bullenmastbetrieb abgestimmt.

Die Abwägung der Stellungnahmen aus den letzten Verfahrensschritten gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.07.2018 bis 07.09.2018 wurde zusammen mit der Abwägung der Stellungnahmen aus dem in der Zeit vom 05.12.2019 bis 08.01.2020 nochmals durchgeführten Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB am 09.03.2020 in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vorgenommen. In der Zeit vom 19.03.2020 bis 06.04.2020 erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB. Der Auslegungszeitraum wurde dabei auf zwei Wochen angemessen verkürzt.

1.)        Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben trotz Aufforderung keine Stellungnahme vorgebracht:

    1. Landratsamt München, Kreisheimatpfleger
    2. Freiwillige Feuerwehr Kirchheim

2.)        Nachfolgend sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgeführt, deren Stellungnahmen weder Anregungen oder Hinweise bzw. Einwände enthalten:

2.1.        Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 24.03.2020
2.2.        Wasserwirtschaftsamt München vom 02.04.2020

3.)        Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen, Hinweise oder Einwände gegenüber der Verwaltung vorgebracht:
Die eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen oder Einwänden sind in Kopie den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt in Kopie vorliegend. so dass der Gemeinderat Kenntnis vom vorliegenden Abwägungsmaterial hat.

3.1.1)        Landratsamt München, Sachgebiet 4.1.1.3 / Bauen vom 20.03.2020
Beschluss zu 3.1.1):
  1. A.05 soll wie angeraten präzisiert werden: „Die Fläche ist mit Geh- und Fahrtrechten sowie Leitungsrechten zu Gunsten von Anliegern zu belasten.“ Der Anregung wird daher entsprochen.
  2. Die rote Markierung an den festgesetzten öffentlichen Parkplätzen diente ausschließlich der Kenntlichmachung von Veränderungen in der Planzeichnung. Sie war nur für den Zeitraum der letzten öffentlichen Auslegung im Plan. In der rechtsgültigen Endfassung wird die Straßenbegrenzungslinie wieder durchgehend und eindeutig im Verlauf dargestellt. Der Anregung wird insofern entsprochen.
  3. Die Bezeichnung unter 3.7 Satz 1 „…,soweit die Abstandsflächen nach BayBO zu Nachbargrundstücken eingehalten werden“ soll gestrichen werden und die Intention des Planers aus der BayBO Art. 6 direkt formuliert werden: „„….,soweit sie mindestens 3 m von Nachbargrundstücken entfernt bleiben. Kann das Bauteil gem. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a) und b) BayBO als untergeordnet eingestuft werden, muss es mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.“
Die bisherige Festsetzung bleibt grundsätzlich bestehen, allerdings wird sie explizit formuliert, so dass Missverständnisse ausgeschlossen werden. Der Anregung wird insofern entsprochen.
  1. Auch unter B.3.7 Abs. 2 Satz 2 soll klarer formuliert werden:
Zusätzliche Regelung für Grenzbebauung bei Hausgruppen und Doppelhäusern: Bei Grenzbebauung dürfen Überdachungen und Wintergärten außerhalb der Baugrenzen an die jeweils gemeinsame Nachbargrenze angebaut werden.
Bei Mittelhäusern von Hausgruppen müssen diese zwingend an eine der beiden Nachbargrenzen angebaut werden und dürfen sich über die gesamte Hausbreite erstrecken. Bei nur einseitigem Grenzanbau muss bei Mittelhäusern ein Abstand von mind. 2,0 m zur anderen seitlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden. Der Anregung wird damit entsprochen.
  1. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll unter B.3.7 Abs. 1 Satz 2 die Erdgeschossebene als „Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss“ näher bestimmt werden. Der Anregung wird damit entsprochen.
  2. Die Festsetzung B.7.9 wurde geändert, aber versehentlich nicht gekennzeichnet. Deswegen werden alle eingegangenen Einwände in der Abwägung behandelt und der Hinweis daher entsprechend umgesetzt.
  3. Bei C.24 wird das aktuelle Gutachten vom Februar 2020 aufgeführt. Der Anregung wird damit entsprochen.


3.1.2)        Landratsamt München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht vom 01.04.2020:
Beschluss zu 3.1.2):
Bei C.24 wird das aktuelle Gutachten vom Februar 2020 aufgeführt und die Anregung damit umgesetzt.


3.1.3) Landratsamt München, Fachstelle der Grünordnung vom 23.03.2020:
Beschluss zu 3.1.3):
1. Das Planzeichen "Straßenbegleitgrün" unter A.11 ist in der Planzeichnung vorhanden. Da es scheinbar schwer zu erkennen ist, soll der Farbton dahingehend verändert werden, dass die Erkennbarkeit erleichtert wird.
2. Bzgl. B 7.1:
Die Festsetzung wird wie von der Behörde vorgeschlagen präzisiert:
"Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter, heimischer Laubbaum 1. oder 2. Ordnung oder zwei standortgerechte, heimische Laubbäume 3. Ordnung oder zwei standortgerechte Obstbäume zu pflanzen und zu unterhalten.
Bei Ausfall sind die Bäume in einer gleichwertigen Baumart derselben Wuchsklasse zu ersetzen.
3. Unter B.7.9 sollen die von der Behörde empfohlenen Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen ergänzt werden. Somit wird die Anregung umgesetzt.
„Erforderliche Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen:
Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29-36 m³
Bäume II. Ordnung (mittelgroße Bäume 10-20 m Höhe): 29-36 m³
Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 10m Höhe): 29-36 m³
Obstbäume: 13-18 m³“
4. Ergänzung unter B. 7.1: „Angrenzend an Verkehrsflächen sind die Bäume und Baumscheiben mit geeigneten Baumschutzvorrichtungen (z. B. Bügel, Poller) gegen Anfahrschäden und Verdichtung zu schützen.“ 


3.4.)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 30.03.2020:
Beschluss zu 3.4):
Die Behörde verweist auf die Stellungnahmen vom 31.08.2018 und 13.12.2019 und bittet erneut von einer weiteren Überbauung der bekannten Denkmalfläche abzusehen.
Zu den genannten Stellungnahmen wurde bereits ausführlich in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vom 09.03.2020 Stellung genommen.
Insbesondere der Erhalt der Erweiterungsfähigkeit der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe verhindert ein Verschieben der Baugrenzen weiter nach Südwesten, wie in der Stellungnahme angeregt. Der Gemeinde Kirchheim ist es ein wichtiges Anliegen die Vereinbarkeit des neuen Baugebiets mit der Landwirtschaft zu garantieren. Ein Weiterbestehen der örtlichen Landwirtschaft trägt dazu bei den dörflichen Charakter im Kirchheimer Norden zu erhalten. Dazu ist es in diesem konkreten Fall unerlässlich ausreichend räumlichen Abstand zwischen Bebauung und landwirtschaftlichen Betriebsstätten einzuhalten. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf wurde dahingehend gestaltet, dass die erforderlichen Abstände gerade noch eingehalten sind, ein weiteres Verschieben der Baugrenzen nach Südwesten würde die Erweiterungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zerstören.
Die derzeit hohen Grundstückpreise lassen es nicht zu den nordöstlichen Teil des Grundstücks im Bereich der bekannten Denkmalfläche unbebaut zu lassen. Da ein Verschieben der Gebäude aus genannten Gründen für die Gemeinde nicht in Frage kommt, würde ein Freihalten von Gebäuden im Denkmalbereich eine geringere Nutzbarkeit des Grundstücks bedeuten. Damit wäre die Wirtschaftlichkeit des Grundstücks Frage gestellt.

Mit den obligatorischen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde für Arbeiten im Bereich von Bodendenkmälern wird der Denkmalschutz im späteren Vollzug des Bebauungsplans entsprechend berücksichtigt. An der bestehenden Planung soll deswegen ohne Änderungen festgehalten werden.


3.5.)        Bund Naturschutz Bayern e. V. vom 06.04.2020 mit Ergänzung vom 08.04.2020:
Beschluss zu 3.4):
  1. Bzgl. nicht erforderliche Zersiedelung, Kirchheimer Moos wird verkleinert:
Bei der Betrachtung des Standorts für Wohnbebauung „Westlich der Flurstraße“, sieht die Gemeinde zahlreiche Vorteile, die eine Verkleinerung des Kirchheimer Moos sowie die damit zwangsläufig einhergehende Verkleinerung des Lebensraums für Wiesenbrüter rechtfertigen. Insbesondere folgende Vorteile zeichnen das Grundstück westlich der Flurstraße aus:
  • Bei dem Grundstück handelt es sich um landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche, es werden keine naturnahen Flächen zerstört.
  • Das Grundstück schließt zweiseitig an vorhandene Bebauung in Kirchheim an: Im Osten grenzen die Wohngebiete von Goten- und Römerstraße an, während im Süden die Bebauung des Pappelwegs unmittelbar am Grundstück anliegt. Westlich der Flurstraße handelt es sich somit städtebaulich um eine ortsabrundende Bebauung.
  • Ebenso passt das direkte Umfeld des Grundstücks mit kleinteiliger Wohnbebauung zur geplanten Bebauung westlich der Flurstraße.
  • Die öffentliche Infrastruktur ist mit der Flurstraße zum größten Teil bereits vorhanden. Lediglich eine Stichstraße auf einer Länge von ca. 50 m muss neu errichtet werden.
  • Vom Grundstück aus sind sowohl der Ortskern als auch das Gewerbegebiet Kirchheim mit Geschäften des täglichen Bedarfs fußläufig zu erreichen. Den Ortskern erreicht man in einer Gehzeit von ca. 7 min, das Gewerbegebiet in ca. 14 min.
  • Die im Westen an die Ortsbebauung anschließenden Grundstücke scheiden aufgrund der Nähe zur Autobahn A99 und der damit zu erwartenden schädlichen Immissionen aus aktueller Sicht aus.
  • Die Fläche liegt gem. Karte 2 des Regionalplans der Region München (RP14) in einem Bereich, der nach Ziel BII 2.3 des RP 14 für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt.

Unter Betrachtung sämtlicher Gesichtspunkte hat sich die Gemeinde entschlossen das Gebiet „Westlich der Flurstraße“ weiter zu entwickeln, da das Grundstück eine städtebauliche Eignung aufweist, für eine Bebauung verfügbar ist und zudem eine vergleichbar geringe Fläche aufweist, die bereits auf zwei Flanken von Bebauung umgeben ist. Dem hohen Siedlungsdruck, der auf der Gemeinde lastet, möchte man auch mit einer maßvollen Entwicklung an den Ortsrändern begegnen, die über die Konzentration auf die Gebiete von Kirchheim 2030 hinausgeht. Die damit verbundene Verkleinerung des Lebensraums für Wiesenbrüter wird unter Abwägung aller Gesichtspunkte hingenommen.

  1. Bzgl. Artenschutz, insbesondere Wiesenbrüter:
Im Juli 2018 wurde durch die Landschaftsarchitekten Längst & Voerkelius für die Gemeinde Kirchheim eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung für das Grundstück „Westlich der Flurstraße“ erstellt. Es wurde eine Einschätzung des Vorkommens von Feldbrütern auf dem Grundstück abgegeben, bei der unter 2. Bestandsaufnahme und Bewertung eine Verschiebung der Kulissenwirkung aufgrund der geplanten Gebäude unter worst-case-Betrachtungen eingeräumt wird. Die Eignung des Grundstücks als Brutstandort wird aber als unwahrscheinlich betrachtet. Diese artenschutzrechtliche Vorprüfung gilt nach Rücksprache mit den Landschaftsarchitekten Längst & Voerkelius unverändert fort. Anhaltspunkte für geänderte Voraussetzungen bestehen nicht. Abschließend ist auch festzuhalten, dass sich allein durch den geplanten und zulässigen Bullenmastbetrieb (vorliegende Privilegierung) die Kulissenwirkung für Bodenbrüter unabhängig vom Bebauungsplan verschiebt und sich das Gebiet „Westlich der Flurstraße“ somit lediglich einfügt.


3.7.)        gKu VE – München Ost vom 23.03.2020 und 03.04.2020
Beschluss zu 3.7):
1. Die Stellungnahmen vom 04.09.2018 und 16.12.2019 wurden bereits in der Sitzung des Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 09.03.2020 behandelt und abgewogen.
2. Die Hinweise werden unter C. in den Bebauungsplan eingebaut:
„Auf den Flächen von Tiefgaragen können keine Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen verlegt werden. Bei Tiefgaragen ist ein zum öffentlichen Straßenraum situierter frostfreier Hausanschlussraum vorzusehen.“
3. Dienstbarkeiten werden unter A.05 bereits genannt.

=====================================

Abschließender Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen im Block vollumfänglich zu.

Des Weiteren wird bis zu Gemeinderatssitzung am 21.04.2020 eine beschränkte Beteiligung der Betroffenen (Eigentümer im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 99/K) gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wegen der Anpassungen im Bebauungsplan aufgrund dieser Abwägungsvorschläge durchgeführt.
Städtebaulich bzw. an den Baukörpern ergeben sich deswegen keinerlei Änderungen. Die Eigentümer nehmen von den Änderungen Kenntnis und erteilen bis zum Satzungsbeschluss ihr Einverständnis.

Beschlussvorschlag

1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 06.04.2020 durchgeführten verkürzten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen gemäß dem Sachverhalt vollumfänglich im Block zu. Von der durchgeführten Beteiligung der Betroffenen wird ebenfalls Kenntnis genommen. Nochmals bestätigt wird auch der Abwägungsbeschluss des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vom 09.03.2020, TOP 5.1 zu den Stellungnahmen aus den Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

2. Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

3. Der Bebauungsplan Nr. 99/K für das Gebiet „Westlich der Flurstraße“ wird unter Berücksichtigung der beschlossenen, nicht materiell in die Grundzüge der Planung eingreifenden Änderungen in der Fassung vom 21.04.2020 als Satzung beschlossen.

4. Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 21.04.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Beschluss

1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 06.04.2020 durchgeführten verkürzten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen gemäß dem Sachverhalt vollumfänglich im Block zu. Von der durchgeführten Beteiligung der Betroffenen wird ebenfalls Kenntnis genommen. Nochmals bestätigt wird auch der Abwägungsbeschluss des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vom 09.03.2020, TOP 5.1 zu den Stellungnahmen aus den Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

2. Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

3. Der Bebauungsplan Nr. 99/K für das Gebiet „Westlich der Flurstraße“ wird unter Berücksichtigung der beschlossenen, nicht materiell in die Grundzüge der Planung eingreifenden Änderungen in der Fassung vom 21.04.2020 als Satzung beschlossen.

4. Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 21.04.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2020-04-21_B-Plan 99/K - Begründung.pdf
Download 2020-04-21_B-Plan 99/K - Planzeichnung u. Satzungstext.pdf
Download 2020-04-21_Stellungnahmen BPlan 99-K.pdf

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10.1. Tischvorlage Bebauungsplan Nr. 99/K "Westlich der Flurstraße" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 10.1

Sachverhalt

Dem geladenen TOP 10 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.04.2020  ist die Planzeichnung mit Satzungstext und eine Begründung beigefügt. Diese wurde zwischenzeitlich nach finalen Abstimmungen noch etwas angepasst. An den Grundzügen der Planung ergeben sich keine Änderungen; diese sind lediglich redaktionell/informell. Alle Änderungen sind in Rot dargestellt.

Dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 99/K „Westlich der Flurstraße“ liegen die dieser Tischvorlage beigefügten Planunterlagen zu Grunde.

Dokumente
Download 2020-04-21_B-Plan 99-K Planzeichnung u. Satzung.pdf
Download 2020-04-21_B-Plan 99-K Begründung.pdf

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11. Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Heimstetten, Benzstraße 1, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisszeichnungen, eine Erläuterung mit Flächenberechnung und Betriebsbeschreibung sowie die Fragestellung zum Vorbescheid beigefügt.

Auf dem genannten Grundstück befindet sich ein Betriebsgebäude mit zwei Wohneinheiten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 K. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die neue Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Zur im Anhang befindlichen Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid:

1. Frage:  Ist eine Nutzung der Gewerbeeinheit (hier Kellergeschoss bis 1. Obergeschoss) als Großküche mit allen erforderlichen Nebenräumen unter Einhaltung und Berücksichtigung von Brandschutz, Immissionsschutz und dem erforderlichen Stellplatznachweis genehmigungsfähig?

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann festgestellt werden:
Wie bereits beschrieben befindet sich das Baugrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 9 BBauG und nach § 8 BauNVO.
Gemäß BauNVO „dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (Abs. 1).
Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke (Abs. 2).
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Vergnügungsstätten“ (Abs. 3).
Die Art der baulichen Nutzung der baulichen Anlage als Großküche, die Essen für Kindergärten und Schulen in München und dem Umland produziert, ist demnach hier zulässig und das Vorhaben somit genehmigungsfähig.

Die Frage, ob das Vorhaben den technischen Anforderung Genüge leistet und somit die Genehmigungsfähigkeit vorliegt, kann nur seitens der dafür zuständigen Behörde im Landratsamt München beantwortet werden.

Das gemeindliche Einvernehmen kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass das Landratsamt die Genehmigungsfähigkeit feststellt.

2. Frage: Ist eine Nutzung der Geschosse 2. Obergeschoss und Dachgeschoss als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante I dargestellt genehmigungsfähig?

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind die Grundrisspläne vom Bestand (Baugenehmigung mit Bescheid aus dem Jahr 1980) und der Variante I beigefügt.

Im Bestand ist im 2. Obergeschoss neben einer Wohneinheit im südlichen Gebäudeteil eine größere Büroeinheit untergebracht. Im Dachgeschoss befindet sich neben einer Büroeinheit eine zweite Wohnung im südlichen Gebäudeteil.

Nach Variante I ist im 2. Obergeschoss die Wohnung für den Betriebsleiter und eine kleine Wohneinheit (Apartment) für eine Bereitschaftsperson neben einer fremden Gewerbeeinheit im südlichen Gebäudeteil geplant.
Im Dachgeschoss ist neben einer fremden Betriebseinheit die Wohnung des Betriebsinhabers geplant.

Variante I
Bestand
Vorbescheid
Wohnfläche m²
Wohnen / Gewerbe
KG, EG, 1. OG
Lager, Büro
Großküche
631
241 m²
631 m²
2. OG
1 Wohnung
1 Büro
1 Wohnung Betriebsleiter
1 Wohnung Bereitschaftsperson
1 fremde Gewerbeeinheit
132
  23

27,5%
72,5%
DG
1 Wohnung
1 Büro
1 Wohnung Betriebsinhaber
1 fremde Gewerbeeinheit
  86

Der Tabelle kann entnommen werden, dass nach Angabe des Architekten bei Variante II 27,5 % der Gesamtfläche des Betriebes auf die Wohnnutzung entfallen.

Wie schon bei Frage 1 beschrieben können nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Die Feststellung, ob die ermittelte Fläche für das Wohnen in der baulichen Anlage der Fläche der ihm zugeordneten gewerblichen Nutzung untergeordnet ist, liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München.
Sollte sie feststellen, dass das Vorhaben den Vorgaben der BauNVO entspricht, kann das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt werden.

3. Frage: Ist eine Nutzung der Geschosse 2. Obergeschoss und Dachgeschoss als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante II dargestellt genehmigungsfähig?

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind die Grundrisspläne vom Bestand (Baugenehmigung mit Bescheid aus dem Jahr 1980) und der Variante II beigefügt.

Im Bestand ist im 2. Obergeschoss neben einer Wohneinheit im südlichen Gebäudeteil eine größere Büroeinheit untergebracht. Im Dachgeschoss befindet sich neben einer Büroeinheit eine zweite Wohnung im südlichen Gebäudeteil.

Nach Variante II ist im 2. Obergeschoss die Wohnung für den Betriebsleiter und eine kleine Wohneinheit (Apartment) für eine Bereitschaftsperson neben einer fremden Gewerbeeinheit im südlichen Gebäudeteil geplant.
Im Dachgeschoss ist neben einer fremden Betriebseinheit die Wohnung des Betriebsinhabers und ein Raum für zugeordnete gewerbliche Nutzung geplant.

Variante II
Bestand
Vorbescheid
Wohnfläche m²
Wohnen / Gewerbe
KG, EG, 1. OG
Lager, Büro
Großküche
631
199 m²
673 m²
2. OG
1 Wohnung
1 Büro
1 Wohnung Betriebsleiter
1 Wohnung Bereitschaftsperson
1 fremde Gewerbeeinheit
132
  23
22,8%
77,2%
DG
1 Wohnung
1 Büro
1 Wohnung Betriebsinhaber
mit Büroeinheit
1 fremde Wohnung
  44
  42 (Nutzfläche)

Der Tabelle kann entnommen werden, dass nach Angabe des Architekten bei Variante II 22,8 % der Gesamtfläche des Betriebes auf die Wohnnutzung entfallen.
 
Wie schon bei Frage 1 beschrieben können nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Die Feststellung, ob die ermittelte Fläche für das Wohnen in der baulichen Anlage der Fläche der ihm zugeordneten gewerblichen Nutzung untergeordnet ist, liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München.
Sollte sie feststellen, dass das Vorhaben den Vorgaben der BauNVO entspricht, kann das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt werden.

Das Landratsamt wird gebeten, schon im Rahmen des Vorbescheides darauf hinzuweisen, dass der Zulassung einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung nicht zugestimmt wird.

H. Mayer
Kirchheim, der 25.03.2020

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Heimstetten, Benzstraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine Nutzung der Gewerbeeinheit (hier Kellergeschoss bis 1. Obergeschoss) als Großküche mit allen erforderlichen Nebenräumen unter Einhaltung und Berücksichtigung von Brandschutz, Immissionsschutz und dem erforderlichen Stellplatznachweis ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Eine Nutzung des 2. Ober- und des Dachgeschosses als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante I dargestellt ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt.

Frage 3:
Eine Nutzung des 2. Ober- und des Dachgeschosses als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante II dargestellt ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt.

Das Landratsamt wird gebeten, schon im Rahmen des Vorbescheides darauf hinzuweisen, dass der Zulassung einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung nicht zugestimmt wird.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 187 der Gemarkung Heimstetten, Benzstraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine Nutzung der Gewerbeeinheit (hier Kellergeschoss bis 1. Obergeschoss) als Großküche mit allen erforderlichen Nebenräumen unter Einhaltung und Berücksichtigung von Brandschutz, Immissionsschutz und dem erforderlichen Stellplatznachweis ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Eine Nutzung des 2. Ober- und des Dachgeschosses als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante I dargestellt ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt.

Frage 3:
Eine Nutzung des 2. Ober- und des Dachgeschosses als Wohnungen für Betriebsinhaber, Bereitschaftspersonal und Betriebsleiter wie in Variante II dargestellt ist genehmigungsfähig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt und der erforderlichen Ausnahme zugestimmt.

Das Landratsamt wird gebeten, schon im Rahmen des Vorbescheides darauf hinzuweisen, dass der Zulassung einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung nicht zugestimmt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-03-23, Anlage zur Sitzungsvorlage GR vom 21.04.2020, 20/11, Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit, Benzstraße 1.pdf

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12. Nutzungsänderung im Untergeschoss von Lagerflächen in eine Praxis für Physiotherapie, Hauptstraße 28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung im Untergeschoss von Lagerflächen in eine Praxis für Physiotherapie auf den Grundstücken Fl.Nr. 104/17 und 102/97 der Gemarkung Heimstetten, Hauptstraße 28, 85551 Kirchheim.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1961. Da sich am bestehenden Gebäude hinsichtlich der festgesetzten Regelungen, insbesondere Baugrenzen bzw. Baulinien, keine Änderungen ergeben, ist darauf nicht näher einzugehen.

Die erforderlichen Stellplätze werden entsprechend der gültigen Stellplatzsatzung der Gemeinde Kirchheim vollständig nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung im Untergeschoss von Lagerflächen in eine Praxis für Physiotherapie auf den Grundstücken Fl.Nr. 104/17 und 102/97 der Gemarkung Heimstetten, Hauptstraße 28, 85551 Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung im Untergeschoss von Lagerflächen in eine Praxis für Physiotherapie auf den Grundstücken Fl.Nr. 104/17 und 102/97 der Gemarkung Heimstetten, Hauptstraße 28, 85551 Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage Bauantrag Hauptstr. 28 - GR 21.04.2020.pdf

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13. Neubau SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten, Marsstraße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Tektur des Neubaus SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Marsstraße 5.
Die Baugenehmigung für den Neubau wurde mit Bescheid vom 30.10.2018 erteilt.

Aus dem in der Anlage befindlichen Schreiben geht hervor, dass aufgrund von genehmigungspflichtigen Änderungen im und am Gebäude sowie an den technischen Nebengebäuden im Außenbereich die Vorlage einer Tektur im Genehmigungsverfahren erforderlich wurde.

In der Anlage befinden sich neben dem genannten Schreiben die Bauzeichnungen (Lageplan, Freiflächengestaltungsplan, Grundrisse Schnitte und Ansichten.

Da die Attika mit einem umlaufenden Geländer ergänzt werden soll, wird die im Bebauungsplan Nr. 65/1 unter Nr. A.3.2 festgesetzte Wandhöhe von 12,10 m um weitere 0,10 m, also gesamt mit 0,74 m überschritten.
Abgesehen von dieser Veränderung wird mit den vorgelegten Unterlagen keine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beschrieben oder gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO beantragt.

Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
 
H. Mayer,
Kirchheim, der 19.03.2020

Beschlussvorschlag

Zu dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Tektur des Neubaus SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Marsstraße 5, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65/1 hinsichtlich der Nr. A.3.2 wegen der Überschreitung der maximalen Wandhöhe durch die Erhöhung der Attika des Rechenzentrums um ca. 0,74 m auf 12,84 m über Oberkante Erschließungsstraße wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Zu dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Tektur des Neubaus SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten auf dem Grundstück Fl.Nr. 163 der Gemarkung Heimstetten, Marsstraße 5, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 65/1 hinsichtlich der Nr. A.3.2 wegen der Überschreitung der maximalen Wandhöhe durch die Erhöhung der Attika des Rechenzentrums um ca. 0,74 m auf 12,84 m über Oberkante Erschließungsstraße wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-03-19, Anlage zur Beschlussvorlage GR vom 21.04.2020, 20/10, Neubau SDC Spacenet Datacenter Kirchheim Heimstetten, Marsstraße 5.pdf

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14. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Seestraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 1, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan und Luftbild, Grundrisszeichnungen, ein Schnitt, eine Stellplatzbedarfsermittlung, eine Erläuterung mit Fragestellung zum Vorbescheid sowie Ausschnitte des Flächennutzungsplans und Luftbildisometrien beigefügt.

Auf dem genannten Baugrundstück befindet sich ein Einfamilienhaus mit einem Anbau. Beide baulichen Anlagen sollen für den Neubau abgerissen werden.

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Einfriedung des Grundstücks ist die Einfriedungssatzung der Gemeinde zu beachten.

Im Flächennutzungsplan wird der Nordteil des Grundstücks mit dem genannten Bestandsgebäude einem Baugebiet zugeordnet, das mit „Allgemeines Wohngebiet“ bezeichnet wird. Der Südteil des Grundstücks wird als Fläche mit „Verkehrsbegleitgrün“ dargestellt. Mit dem geplanten Mehrfamilienhaus soll ein Teil der als „Verkehrsbegleitgrün“ dargestellten Fläche überbaut werden.
In diesem Bereich muss festgestellt werden, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Verkehrsführung nicht der aktuellen Planung entspricht. So soll die Feldkirchner Straße unter dem Brückenbauwerk 15 (BW 15) der Gleisanlage München – Simbach nicht mehr als örtliche Straße dem Kfz-Verkehr zur Verfügung stehen, sondern als Fuß- und Radweg dienen, der in ein „Verkehrsbegleitgrün“ eingebettet ist. Die Verkehrsführung der Feldkirchner Straße soll eine Planstraße übernehmen, die parallel zur A 99 die Weißenfelder Straße mit der Räterstraße verbindet.
Da der Flächennutzungsplan in diesem Bereich nicht der aktuellen Planung entspricht, kann anhand der Darstellung im Flächennutzungsplan nicht begründet werden, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Aufgrund eines Beschlusses des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses der Gemeinde vom 10.02.2003 sieht die aktuelle Planung der Gemeinde vor, die Feldkirchner Straße mit der momentanen lichten Weite von 6,10 m und der lichten Höhe von 3,80 m zu vergrößern auf eine lichte Weite von 9,10 m und eine lichte Höhe von 4,50 m.
Nach letztem Kenntnisstand soll die Verbreiterung der Fahrbahn um 3 m in westliche Richtung erfolgen, also in Richtung des Baugrundstücks. Die Vergrößerung der Durchfahrtshöhe um 0,70 m bewirkt durch ein Absenken der Fahrbahn eine Vergrößerung der Böschung im Bereich des Baugrundstücks bzw. eine Verstärkung der Absicherung (Stützwand) des Baugrundstücks.
Bei der Veränderung des Brückenbauwerks 15 muss auch noch die Planung der Deutschen Bahn beachtet werden, die momentan zweigleisige Bahnstreckenführung viergleisig auszubauen. Dies soll nach letztem Kenntnisstand auf dem Bahngrundstück erfolgen können. Mögliche Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten auf den Gleiskörper sind mit dem Eigentümer des Bahngrundstücks, der Deutschen Bahn AG, abzuklären. Eine Nachbarbeteiligung im Rahmen des Vorbescheides wäre sinnvoll.

Unter Nr. 2.1. sollen Fragen betreffend die Art und das Maß der baulichen Nutzung beantwortet werden:

Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

  1. Ist eine GFZ von 0,55 zulässig?

Tabellarische Übersicht von vergleichbaren Baugrundstücken v.a. im Siedlungsgebiet des im Norden angrenzenden Bebauungsplans Nr. 29 H hinsichtlich der Baudichte:

Geschossfläche in m²
Grundstücksfläche in m²
GFZ
Seestraße 1
580
1053
0,55
Seestraße 1a
ca.103 x 2
  498
ca. 0,41
Ammerseestraße. 2
ca. 102 x 2
  300
ca. 0,68
Ammerseestraße. 6
ca. 152 x 2
  485
ca. 0,63
Ammerseestraße. 8
ca. 107 x 2
  304
ca. 0,70
Ammerseestraße. 10
ca. 100 x 2
  330
ca. 0,61
Chiemseering 2
ca. 125 x 2
  412
ca. 0,61
Chiemseering 4
ca. 114 x 2
  403
ca. 0,57
Chiemseering 6
ca. 115 x 2
  333
ca. 0,69
Chiemseering 41
ca.   94 x 2
  235
ca. 0,80
Chiemseering 42
ca. 115 x 2
  277
ca. 0,83
       
Der Tabelle kann entnommen werden, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Somit wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass eine GFZ von 0,55 zulässig ist.

  1. Ist ein Baukörper mit den maximalen Maßen 22,5 m x 12,5 m zulässig?
Wenn festgestellt wird, dass sich der Neubau aufgrund der GFZ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt ebenfalls feststellen, dass ein Baukörper mit den maximalen Maßen 22,5 m x 12,5 m zulässig ist.

  1. Ist eine seitliche Wandhöhe von 8,6 m zulässig?
Der Neubau ist mit zwei Vollgeschossen – Erdgeschoss und Obergeschoss – und einem Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, geplant. Als Dach ist ein flach geneigtes Pultdach geplant. Eine traufseitige Wandhöhe von 8,60 m ist hier nicht unüblich.  

  1. Ist eine Firsthöhe von 10,0 m zulässig?
Der Neubau ist mit zwei Vollgeschossen – Erdgeschoss und Obergeschoss – und einem Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, geplant. Als Dach ist ein flach geneigtes Pultdach geplant. Eine Firsthöhe von 10,0 m ist hier nicht unüblich.  

  1. Ist eine GRZ von 0,60 zulässig?

Tabellarische Übersicht von vergleichbaren Baugrundstücken v.a. im Siedlungsgebiet des im Norden angrenzenden Bebauungsplans Nr. 29 H hinsichtlich der Baudichte:

Grundfläche in m²
Grundstücksfläche in m²
GRZ
Seestraße 1
630 (290 + 250 + 90)
1053
0,60
Seestraße 1a
ca. 138 (103 + 35)
  498
ca. 0,27
Ammerseestraße. 2
ca. 148 (102 + 25 + 21)
  300
ca. 0,49
Ammerseestraße. 6
ca. 271 (152 + 31 + 88)
  485
ca. 0,56
Ammerseestraße. 8
ca. 159 (107 + 27 + 25)
  304
ca. 0,52
Ammerseestraße. 10
ca. 180 (100 + 42 + 38)
  330
ca. 0,55
Chiemseering 2
ca. 202 (125 + 46 + 31)
  412
ca. 0,49
Chiemseering 4
ca. 208 (114 + 54 + 40)
  403
ca. 0,52
Chiemseering 6
ca. 179 (115 + 37 + 27)
  333
ca. 0,54
Chiemseering 41
ca. 130 (94 + 21 + 15)
  235
ca. 0,55
Chiemseering 42
ca. 166 (115 + 21 + 30)
  277
ca. 0,60
 
Der Tabelle kann entnommen werden, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Somit wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass eine GRZ von 0,6 zulässig ist.

  1. Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig?
Die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden oben genannt.

Die Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung wird mit den übrigen Fragen beantwortet.

Die Frage, ob das Vorhaben auch in der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, hängt aufgrund der Nähe zur Bahnlinie in erster Linie davon ab, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB eingehalten werden und sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

  1. Kann das Dachgeschoss – als Nichtvollgeschoss – mit 1/3 Dachterrasse und 2/3 umbauter Wohnraum ausgeführt werden?
       Wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass das Dachgeschoss so ausgeführt werden kann.

  1. Kann der umbaute Wohnraum im Dachgeschoss ein Pultdach (Dachneigung 10°) erhalten?
    Wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt, kann der umbaute Wohnraum im Dachgeschoss ein Pultdach erhalten.

  1. Ist der Bau einer Tiefgarage – wie dargestellt – möglich?
Das gemeindliche Einvernehmen wird hinsichtlich dieser Frage gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt, ist der Bau der Tiefgarage – wie dargestellt – möglich.

  1. Ist der Bau einer Tiefgaragenabfahrt – wie dargestellt – möglich?
Wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einfügt, ist der Bau der Tiefgarage – wie dargestellt – möglich.

  1. Ist die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche zulässig?
Aufgrund der Gegebenheiten, die in den bisherigen Fragen angesprochen werden, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche zulässig ist, zumal sich nach Angaben des Architekten bis auf die Giebelseite an der Seestraße alle Abstandsflächen auf dem Baugrundstück befinden.

  1. Gibt es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Bahnlinie?
Diese Frage ist an die Genehmigungsbehörde im Landratsamt gerichtet und wird in Absprache mit der Eigentümerin des Gleisanlagengrundstücks geklärt werden können.

  1. Gibt es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Feldkirchner Straße?
Diese Frage ist an die Genehmigungsbehörde im Landratsamt gerichtet. Angesprochen wird hier die oben beschriebene aktuelle Planung der Gemeinde betreffend den mit Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses der Gemeinde vom 10.02.2003 Umbau der Feldkirchner Straße im Bereich des Brückenbauwerks 15.

Sollte die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig ist, kann das gemeindliche Einvernehmen zum „Neubau des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 1, der mit dem Antrag auf Vorbescheid vorgestellt wird, erteilt werden, doch muss sich die Gemeinde bewusst sein, dass es zwischen dem geplanten Neubau des Mehrfamilienhauses und der Verbreiterung der Feldkirchner Straße im Bereich des Brückenbauwerks 15 Berührungspunkte geben kann.
 
Einer Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wird nicht zugestimmt. Hier ist darauf zu achten, dass die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 zu § 3 für die Verkehrsquelle „Mehrfamilienhaus“ eingehalten werden. Hier ist für Wohnungen bis 59 m² jeweils 1 Stellpatz nachzuweisen.

H. Mayer
Kirchheim, der 25.03.2020

Beschlussvorschlag

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine GFZ von 0,55 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Ein Baukörper mit den maximalen Maßen 22,5 m x 12,5 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Eine seitliche Wandhöhe von 8,6 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 4:
Eine Firsthöhe von 10,0 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 5:
Eine GRZ von 0,60 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 6:
Das Vorhaben ist nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 7:
Ob das Dachgeschoss – als Nichtvollgeschoss – mit 1/3 Dachterrasse und 2/3 umbauter Wohnraum ausgeführt werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 8:
Ob der umbaute Wohnraum im Dachgeschoss ein Pultdach (Dachneigung 10°) erhalten
kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 9:
Ob der Bau einer Tiefgarage – wie dargestellt – möglich ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 10:
Ob der Bau einer Tiefgaragenabfahrt – wie dargestellt – möglich ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 11:
Die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 12:
Ob es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Bahnlinie gibt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Die Gemeinde bittet um eine Beteiligung der Eigentümerin des Bahngrundstücks im Rahmen des Vorbescheides.

Frage 13:
Ob es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Bahnlinie gibt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Beschluss

Die im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/2 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 1, gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1:
Eine GFZ von 0,55 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 2:
Ein Baukörper mit den maximalen Maßen 22,5 m x 12,5 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 3:
Eine seitliche Wandhöhe von 8,6 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 4:
Eine Firsthöhe von 10,0 m ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 5:
Eine GRZ von 0,60 ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 6:
Das Vorhaben ist nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 7:
Ob das Dachgeschoss – als Nichtvollgeschoss – mit 1/3 Dachterrasse und 2/3 umbauter Wohnraum ausgeführt werden kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 8:
Ob der umbaute Wohnraum im Dachgeschoss ein Pultdach (Dachneigung 10°) erhalten
kann, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 9:
Ob der Bau einer Tiefgarage – wie dargestellt – möglich ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 10:
Ob der Bau einer Tiefgaragenabfahrt – wie dargestellt – möglich ist, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Frage 11:
Die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. Unter der Maßgabe dieser Feststellung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß Sachvortrag erteilt.

Frage 12:
Ob es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Bahnlinie gibt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.
Die Gemeinde bittet um eine Beteiligung der Eigentümerin des Bahngrundstücks im Rahmen des Vorbescheides.

Frage 13:
Ob es seitens der genehmigenden Behörde Auflagen hinsichtlich eines einzuhaltenden Abstands des Baukörpers von der Bahnlinie gibt, wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt prüfen. Das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Frage wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt die Zulässigkeit feststellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2020-03-23, Anlage zur Sitzungsvorlage GR vom 21.04.2020, 20/13, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, Seestraße 1.pdf

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15. Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz, Emmeramstraße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Freiflächengestaltungsplan mit Grundriss Erdgeschoss und Ansichten sowie ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Luftbildisometrie und Fotos beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 80 K befindet. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
.
Gemäß Festsetzung Nr. A.7.1 sind offene Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.

Gemäß Festsetzung Nr. A.5.8 ist der Farbton der Dachdeckung für Haupt- und Nebengebäude sowie für Garagen rot bis rotbraun.

Mit Bescheid vom 23.09.1993 wurde für die “Errichtung von 3 Garagen und einem Stellplatz sowie der Nutzungsänderung der bestehenden Garage in einen Abstell-Geräteraum“ eine Baugenehmigung erteilt.

Der Stellplatz dieses Bauantrags  soll nun als behindertengerechter Kfz-Stellplatz mit Überdachung (Satteldach mit transparenten Polycarbonatplatten) umgebaut (gedreht und vergrößert) werden. Die Änderung kann den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen entnommen werden.

Nach Angabe des Architekten wird durch diese Änderung die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ (Festsetzung Nr. A.3.1: GFZ als Höchstgrenze: 0,25) nicht überschritten.

In der Grünordnung des Bebauungsplans sind durch Planzeichen Nr. A.9.1 vier Bäume als vorhandener, zu schützender Baumbestand festgesetzt.
Im Freiflächengestaltungsplan der genannten Baugenehmigung wurden vier Bäume beauflagt.
In der vorgelegten Planzeichnung werden allerdings nur drei Bäume dargestellt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum vorgenommen wird.
Der erforderlichen Befreiung wegen der Abweichung von der festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton kann zugestimmt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 25.03.2020

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum auf dem Baugrundstück vorgenommen wird.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 80 wegen der Abweichung von der unter Nr. A.5.8 festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton mit der Verwendung von transparenten Polycarbonatplatten wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum auf dem Baugrundstück vorgenommen wird.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 80 wegen der Abweichung von der unter Nr. A.5.8 festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton mit der Verwendung von transparenten Polycarbonatplatten wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-03-25, Anlage zur Beschlussvorlage GR vom 21.04.2020, 20/08, Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz, Emmeramstraße 3.pdf

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16. Spielplatz am Sportpark Heimstetten; Auftragsvergabe Sanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt

Im Jahr 2018 wurde ein Sanierungskonzept für die gemeindlichen Spielplätze aufgestellt. Viele Spielplätze im Gemeindegebiet sind über die letzten Jahre baufällig geworden und müssen dringend erneuert werden. In diesem Jahr sollen von den rund 40 Spielplätzen drei eine Generalsanierung erhalten. Es wurden entsprechend Haushaltsmittel eingestellt. Dies betrifft die Spielplätze Nachtigallenweg, Heimstettner Moosweg und Gotenstraße.
Am 14.05.2019 war der Gemeinderat für eine Umsetzung dieses Sanierungskonzepts und beschloss damals die erste große Sanierung für den Spielplatz an der Wendelsteinstraße. Hier werden bis Ende April 2020 die letzten Arbeiten abgeschlossen sein und Kirchheims erster Inklusionsspielplatz wird eröffnet.
Dieses Jahr steh die nächste große Sanierung an, des Spielplatzes am Sportpark Heimstetten / Heimstettner Moosweg. Hier wurden bei der jährlichen Spielplatzkontrolle an einigen Spielgeräten erhebliche Mängel festgestellt.
Daher schlägt die Verwaltung vor, diesen Spielplatz ebenfalls komplett zu erneuern, ein teilweiser Erhalt der Spielgeräte ist nicht ratsam, da alle bereits starke Abnutzungserscheinungen zeigen, eine Reparatur ist nicht möglich.
Hierzu wurden von der Verwaltung drei Angeboten eingeholt (Hinweis: die Angebote sind im nichtöffentlichen Teil angefügt), Bestbieter war die Firma Maier Spielplatzgeräte aus Altenmarkt.
Der Zeitplan sieht vor, den Spielplatz ab Anfang Juni zu erneuern. Diesen Termin hat die Firma Spielplatzgeräte Maier für uns geblockt, allerdings muss dafür die Beauftragung bis Ende April 2020 erfolgen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtig den Kauf und Aufbau des Spielplatzes, gemäß des am wirtschaftlichsten Angebots vom 15.10.2019 der Firma Maier Spielplatzgeräte aus Altenmarkt a. d. Alz, Auftragswert 118.651,95€ brutto, zu beauftragen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Vermögenshaushalt 2020 sind unter der HHSt. 4600.9560 für die Sanierung Spielplatz Heimstettner Moosweg 170.000 Euro bereitgestellt.
Br  08.04.2020

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtig den Kauf und Aufbau des Spielplatzes, gemäß des am wirtschaftlichsten Angebots vom 15.10.2019 der Firma Maier Spielplatzgeräte aus Altenmarkt a. d. Alz, Auftragswert 118.651,95€ brutto, zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gestaltungsplan Spielplatzgeräte Maier.pdf

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17. Silva-Schule; Sanierung im Verwaltungstrakt; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 17

Sachverhalt

Die Gemeindeverwaltung hat für das laufende Jahr notwendige Sanierungsarbeiten im Verwaltungstrakt der Silva-Grundschule geplant. Hierfür wurden 25.000€ im Haushalt 2020 eingestellt. Aktuell werden Bodenverlege- und Malerarbeiten durchgeführt, die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 6.600€. Geplant war außerdem, die Fensterfronten streichen und ausbessern zulassen.
Nach genauer Besichtigung durch eine Fachfirma, ist dies aufgrund erheblicher Schäden an den Fensterfronten, nicht möglich. Die Folge, alle 4 Fensterfronten müssen komplett getauscht werden. Hierfür wurden 3 Angebote eingeholt, die Kosten belaufen sich auf ca. 36.800€.

Somit entstehen Mehrkosten in Höhe von 18.400€, die nicht im Haushalt 2020 berücksichtig wurden.

Die Angebote sind dem Tagesordnungspunkt „Sanierung im Verwaltungstrakt der Silva-Schule - Fenstertausch - Bekanntgabe der Angebote“ im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt und können dort eingesehen werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Fensterfronten im Verwaltungstrakt der Silva-Grundschule sanieren zu lassen. Das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters, der Firma Heinrich Zogler Stahl- und Metallbau GmbH mit der Auftragssumme von 36.766,24€ brutto wird beauftragt. Die ggfs. anfallenden überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 18.400 € werden genehmigt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Verwaltungshaushalt 2020 sind unter der HHSt. 2113.5000 für den Gebäude- und Grundstücks-unterhalt insgesamt 140.000 Euro eingestellt, wovon 25.000 Euro für die Sanierung im Veraltungstrakt eingeplant wurden. Die entstehenden Mehrausgaben in diesem Bereich sollten durch Minderausgaben in anderen Unterhaltsvorhaben kompensiert werden, so dass die insgesamt 140.000 Euro nicht überschritten werden.
Br 08.04.2020

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Fensterfronten im Verwaltungstrakt der Silva-Grundschule sanieren zu lassen. Das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters, der Firma Heinrich Zogler Stahl- und Metallbau GmbH mit der Auftragssumme von 36.766,24€ brutto wird beauftragt. Die ggfs. anfallenden überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 18.400 € werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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18. Grundschule II; Sanierung Turnhallendach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 18

Sachverhalt

In der Turnhalle der Martin-Luther-Grundschule tritt wiederkehrend Wasser durch die Lichtkuppeln in das Innere ein. Dies ist gerade bei immer häufiger werdenden Starkregenereignissen der Fall. Diese Undichtigkeiten wurden immer wieder ausgebessert. Hauptursache für den Wassereintritt, sind die Anschlüsse zu den Lichtkuppeln. Der Tausch der Kuppeln wurde für dieses Jahr vorgesehen und Haushaltsmittel in Höhe von 30.000€ eingestellt. Im Zuge der weiteren Ausführungsplanung und auf Grundlage von neuen Erkenntnissen durch Probeöffnungen wurde nun festgestellt, dass der komplette Dachaufbau abgetragen und nach neusten Standards wiederaufgebaut werden muss. Die Kostenschätzung beläuft sich auf ca. 110.000€. Die höheren Kosten wurden im Haushaltsjahr 2020 nicht berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

Um größere Folgeschäden an der Turnhalle zu verhindern, wird die Verwaltung dazu ermächtigt, die Maßnahmen für die Sanierung des Turnhallendachs für den Zeitraum in den Sommerferien 2020 auszuschreiben. Die Entscheidung über die Vergabe wird dem zuständigen Gremium erneut zur Entscheidung vorgelegt. Die geplanten Kosten belaufen sich auf ca. 110.000,00 € brutto.
Die somit entstehenden Mehrkosten in Höhe von 80.000€ werden für das Jahr 2020 genehmigt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Verwaltungshaushalt 2020 sind unter der HHSt. 2112.5000 für den Gebäude- und Grundstücks-unterhalt insgesamt 80.000 Euro eingestellt, wovon 30.000 Euro für die Sanierung des Turnhallendaches eingeplant wurden. Die entstehenden Mehrausgaben in diesem Bereich sollten, sofern möglich, durch Minderausgaben in anderen Unterhaltsvorhaben kompensiert werden, damit die Höhe der restlichen überplanmäßigen Ausgaben reduziert werden kann.
Br 08.04.2020

Beschluss

Um größere Folgeschäden an der Turnhalle zu verhindern, wird die Verwaltung dazu ermächtigt, die Maßnahmen für die Sanierung des Turnhallendachs für den Zeitraum in den Sommerferien 2020 auszuschreiben. Die Entscheidung über die Vergabe wird dem zuständigen Gremium erneut zur Entscheidung vorgelegt. Die geplanten Kosten belaufen sich auf ca. 110.000,00 € brutto.
Die somit entstehenden Mehrkosten in Höhe von 80.000€ werden für das Jahr 2020 genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Keck ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

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19. ÖPNV; Dynamische Fahrgastinformationssysteme für den MVV-Regionalbusverkehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 19

Sachverhalt

Der Landkreis München hat mit Beschluss des Ausschusses für Mobilität und Infrastruktur im November 2018 entschieden, ein zentrales „Dynamisches Fahrgastinformationssystem“ (DFI-System) bei der MVV-GmbH einzurichten.

Um den ÖPNV attraktiver zu gestalten, sollen die Bushaltestellen der Verbundlandkreise mit „Dynamischen Fahrgastinformationssystemen“ (DFI-Anzeigern) ausgestattet werden.

Der Landkreis München, als Aufgabenträger für den ÖPNV, fragt nun hiermit ab, ob die Gemeinden an den DFI-Anzeigern interessiert sind und von den verbundweiten Fördermitteln profitieren möchten. Es wird um Rückmeldung bis zum 24.04.2020 gebeten.

Die Kommunen entscheiden, ob und welche Haltestellen mit den neuen Systemen ausgestattet werden. Mit einer Empfehlung (Anlage) möchte der MVV die Kommunen darin unterstützen, Haltestellen auszuwählen und die Größe der DFI-Anzeiger (Display) zu bestimmen.

Förderantrag:
Der MVV stellt als Gesamtvorhabenträger bis Ende April 2020 einen verbundweiten Förderantrag. Die einzelnen Kommunen, die sich für das neue System entschieden haben, werden als Fördernehmer im Antrag benannt. Für den Förderantrag wird eine erste Größenordnung und Kostenschätzung benötigt:
  • Nennung der Haltestellen, die ausgestattet werden sollen
  • Art, Anzahl, Größe der Anzeiger
  • geplantes Errichtungsjahr

Zusätzlich müssen die Gemeinden einen Nachweis zur Restfinanzierung vorlegen. Der MVV erarbeitet derzeit eine einheitliche Vorlage, die den Gemeinden dann zur Unterschrift zugeht.

Laut MVV ist zu beachten, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Angaben der Gemeinde noch keine verbindliche Festlegung sind. Das heißt, es können später Anlagen wegfallen, hinzukommen oder Standorte sich verschieben. Der Landkreis empfiehlt, die Angaben im Zweifelsfall „größer“ zu fassen, da es einfacher ist, Fördergelder im Nachhinein nicht abzurufen, als umgekehrt.

Kosten:
Durch die verbundweite Ausschreibung und Fördermittelbeantragung geht der MVV von einer Kostenreduzierung für die Kommunen von 30 – 40 % der förderfähigen Kosten aus. Förderfähig sind die „Hardware“, jedoch nicht der „Tiefbau“. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die realen Kosten der DFI-Anlagen noch nicht bekannt. Die hier angegebenen Preise sind Nettopreise.

Für die Beschaffung der Anlagen soll ein Rahmenvertrag mit einem Gerätehersteller abgeschlossen werden. Ein Projektberater soll ein Konzept für die Beschaffung, Errichtung und den Betrieb in den Kommunen erarbeiten. Die Wartung der Anlagen könnte verbundweit über ein Fachunternehmen erfolgen.

DFI-Anzeiger- verschiedene Typen und Größen:
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Typen: Zugangsanzeiger und Bussteiganzeiger.

Zugangsanzeiger sind größer, stehen an den Zugängen (z. B. Einfahrt/Eingang P+R Platz) und zeigen an einer Haltestelle alle Buslinien mit Position und Bussteig an. Neben den Bussen werden auch alle anderen Verkehrsmittel angezeigt (z. B. die S-Bahn).

Bussteiganzeiger zeigen im Unterschied hierzu, die Abfahrten an der eigentlichen Abfahrtsposition bzw. an den Bussteigen an.

Größe der DFI-Anzeiger:
Es werden drei Größen, klein, mittel, und groß unterscheiden. Der Größenunterschied beruht im Wesentlichen auf die darstellbare Anzahl der Zeilen je Anzeiger.

Vom MVV geschätzte Kosten:
Bussteiganzeiger Klein – weniger als 4 Zeilen:          5.000 Euro
Bussteiganzeiger Mittel – zwischen 4 – 7 Zeilen:        15.000 Euro
Zugangsanzeiger Groß –   mehr als 10 Zeilen:        25.000 Euro

In die Kostenschätzung eingegangen sind:
der Anzeiger, Masten und Verankerung, Sprachausgabe für Blinde, Montage und Tiefbau

Die vom MVV geschätzten Betriebskosten pro Jahr und Anzeiger betragen ca. 10 – 15 Prozent der Investitionskosten, je nach Größe der Anzeiger:

Klein:    500 –    750 Euro/Jahr
Mittel: 1.500 – 2.250 Euro/Jahr
Groß: 2.500 – 3.750 Euro/Jahr

In der Anlage finden Sie Schreiben vom Landratsamtes München und vom MVV mit allen Ausführungen und Fotos zu den unterschiedlichen Anzeigern.

Eigentümerschaft und Kostenübernahme:
Laut bisheriger Regelung sind die Kommunen Eigentümer der Haltestelleninfrastruktur, z. B. der Bushäuschen. Analog hierzu sollen die Kommunen auch Eigentümer der neuen DFI-Anlagen werden und die Kosten für den Bau und Betrieb der Anlagen vollständig übernehmen.

Planung, Bauausführung, Beschaffung und Betrieb der Anlagen sollen bei den Kommunen liegen, mit der fachlichen Unterstützung eines Projektberaters.

Rückmeldung:

Hinsichtlich der grundsätzlichen Eigentümerschaft und Kostentragung der DFI-Anzeiger bittet das Landratsamt die Gemeinde Kirchheim um eine verbindliche Rückmeldung, ob

  1. Die Gemeinde Kirchheim Eigentümerin der DFI-Anzeiger wird und die entsprechenden Kosten für den Bau und den Betrieb der DFI-Anzeiger grundsätzlich übernimmt

Weiter wird um eine unverbindliche Rückmeldung gebeten, ob

  1. Der vorgelegte Ausstattungsvorschlag mit DFI-Anlagen an den Standorten und Haltestellen sowie deren Größe von der Gemeinde angenommen wird und

  1. Welches Planungsjahr die Gemeinde Kirchheim für die Realisierung an den einzelnen Standorten sieht

Die Empfehlung des MVV zur Auswahl und Ausstattung der Bushaltestellen basiert auf Grundlagendaten: Fahrgastzählungen, Haltestelleninformationen (Umsteigehaltestelle, Abfahrten pro Tag), Anzahl der Linien je Bussteig. Es wurde der Istzustand bewertet. Die Ortsentwicklung Kirchheim 2030, die Landesgartenschau oder der Nahverkehrsplan 2020 wurden noch nicht betrachtet.

Der MVV gab folgende Empfehlung ab (jeweils Haltestelle beidseitig):

Heimstetten (S) Nord                                1 Zugangsanzeiger                25.000 Euro
Heimstetten (S) Süd                                1 Zugangsanzeiger                25.000 Euro
Hier jeweils nur ein Anzeiger an Nord und Südseite
(Verknüpfungshaltestelle der Linienbusse 262, 263, Schnellbus X 203)

Heimstetten Räterzentrum                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
Heimstetten Räterzentrum                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro

Kirchheim Am Brunnen                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
Kirchheim Am Brunnen                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
(laut Nahverkehrsplan möglicherweise Verknüpfungshaltestelle zwischen dem Linienbus 263 und dem geplanten Schnellbus X 263)

Kirchheim Gymnasium                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
Kirchheim Gymnasium                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
(Linienbusse 262, 263, 463, Schulverstärker)

Kirchheim Lindenviertel (Rathaus neu)        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
Kirchheim Lindenviertel (Rathaus neu)        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
(Linienbusse 262, 263, 463, Schulverstärker)

Kirchheim Rathaus (alt)                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro
Kirchheim Rathaus (alt)                        1 Bussteiganzeiger mittel        15.000 Euro

Heimstetten Räterstraße (Hauptstr.)                1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Heimstetten Räterstraße (Hauptstr.)                1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kosten laut Empfehlung LRA:                
(Zugangsanzeiger) 50.000 € + (Bussteiganzeiger) 145.000 € = 195.000 Euro


Die Verwaltung hat die Empfehlung vom MVV um weitere Bushaltestellen ergänzt
(in Gelb dargestellt):

Kirchheim 2030 – neue Haltestelle in der Ludwigstraße/Höhe „Haus f. Kinder“ – Eingang Landesgartenschau:
Kirchheim Ludwigstraße Haus für Kinder        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Kirchheim Ludwigstraße Haus für Kinder        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kirchheim 2030 – neue Haltestelle in der Hauptstraße „neu“ am Kreisverkehr Staatsstraße 2082 – Eingang Landesgartenschau:
Kirchheim Hauptstraße neu                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Kirchheim Hauptstraße neu                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kosten mit Ergänzung der Haltestellen „Haus f. Kinder neu“, „Hauptstraße neu“ und zweite Bushaltestelle am Gymnasium wegen Öffnung Heimstettner Straße:
(Zugangsanzeiger) 50.000 € + (Bussteiganzeiger) 180.000 € = 230.000 Euro

Auf Grund von geplanten „Quartiersentwicklungen“ in den Gewerbegebieten Kirchheim und Heimstetten wird von der gemeindlichen Wirtschaftsförderung vorgeschlagen, drei weitere Haltestellen mit Bussteiganzeigern auszustatten:

Heimstetten, Ammerthalstraße                1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Heimstetten, Ammerthalstraße                1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kirchheim, Dieselstraße                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Kirchheim, Dieselstraße                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kirchheim, Liebigstraße                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro
Kirchheim, Liebigstraße                        1 Bussteiganzeiger klein        5.000 Euro

Kosten incl. Haltestellen Kirchheim 2030 und Gewerbegebiet:        
50.000 € + 180.000 € = 260.000 Euro

In der Anlage finden Sie eine Excel-Liste mit den Empfehlungen des MVV und den Ergänzungen der Verwaltung.

Die konkrete Linienwegführung der Busse und die Lage der einzelnen Haltestellen im Zuge der Ortsentwicklung Kirchheim 2030 stehen noch nicht fest. Eine konkrete zeitliche Planung zur Aufstellung der DFI-Anlagen an den einzelnen Standorten kann derzeit noch nicht vorgenommen werden.

Die Verwaltung schlägt daher vor, der Empfehlung des Landratsamtes München zu folgen, und den Bedarf im Vorfeld eher großzügig zu planen.

Kirchheim, den 06.04.2020
Mobilität und Projekte


Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Kirchheim wird grundsätzlich Eigentümerin der DFI-Anlagen und übernimmt auch grundsätzlich die entsprechenden Kosten für den Bau und den Betrieb der Anlagen.

Der vom MVV vorgelegte Ausstattungsvorschlag mit DFI-Anlagen an den einzelnen Standorten und Haltestellen sowie deren Größe wird grundsätzlich von der Gemeinde mitgetragen und um weitere Haltestellen, wie im Sachvortrag genannt, ergänzt. Änderungen und Ergänzungen im Zuge einer kommenden konkreten Planung behält sich die Verwaltung der Gemeinde Kirchheim jedoch vor.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bisher sind weder im Haushaltsplan 2020 noch in der Finanzplanung bis 2023 entsprechende finanzielle Mittel vorgesehen; diese müssten ab dem Jahr 2021 bereitgestellt werden. In Anbetracht voraussichtlicher negativer finanzieller Auswirkungen mit empfindlichen Einbußen bei den Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie ist die Durchführbarkeit verschiedener Planungen derzeit als relativ unsicher einzustufen.
Br 07.04.2020

Diskussionsverlauf

Die Größe des Displays war nicht Gegenstand der Beschlussfassung.

Beschluss

Die Gemeinde Kirchheim wird grundsätzlich Eigentümerin der DFI-Anlagen und übernimmt auch grundsätzlich die entsprechenden Kosten für den Bau und den Betrieb der Anlagen.

Der vom MVV vorgelegte Ausstattungsvorschlag mit DFI-Anlagen an den einzelnen Standorten und Haltestellen sowie deren Größe wird grundsätzlich von der Gemeinde mitgetragen und um weitere Haltestellen, wie im Sachvortrag genannt, ergänzt. Änderungen und Ergänzungen im Zuge einer kommenden konkreten Planung behält sich die Verwaltung der Gemeinde Kirchheim jedoch vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Dokumente
Download Anlagen DFI-Syteme.pdf
Download MVV-Empfehlung Zusammenfassung mit Kosten - Tabelle.pdf

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20. Mitgliedschaft der Gemeinde Kirchheim bei der LandesSeniorenVertretung Bayern e.V.; vertagt vom GR 30.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 20

Sachverhalt

Die LandesSeniorenvertretungBayern e.V. ist eine überparteiliche Dach­organisation der kommunalen Seniorenvertretungen in Bayern. Sie ist politisch aktiv und bündelt die Senioreninteressen in den Kommunen.
Die LSVB steht  für Lebens­qualität, Selbstbestimmung und Würde der älteren Generationen und setzt sich insbesondere für alle Belange der Senioren in den Bereichen soziale Sicherheit, gesellschaftliche Teilhabe, Gesundheit und Pflege, Wohnen und Mobilität ein.

Sie organisiert jährlich Fachtage mit namhaften Referenten zu seniorenrelevanten Themen wie zum Beispiel zur „Situation der pflegenden Angehörigen“ (2018) und zur finanziellen Sicherheit der Menschen im Alter (2019) und wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.

Sie engagiert sich im Klinik- und Pflegebereich, indem sie sich mit Nachdruck für ein patientengerechtes und nicht wie derzeit nur ökonomisches Entlassungsmanagement in den Kliniken einsetzt. Sie fordert mehr Kurzzeitpflegeplätze, einen besseren Personalschlüssel in der Pflege sowie den Ausbau geriatrischer Reha-Einrichtungen (siehe auch Positionspapier).

Viele bayerische Kommunen und Städte (204 und 10 Einzelmitglieder) unterstützen diese politische Arbeit im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.

Kosten für Kirchheim: 210,- € / Jahr.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Mitgliedschaft der Gemeinde Kirchheim bei der LandesSeniorenVertretung Bayern e.V..

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Mitgliedschaft der Gemeinde Kirchheim bei der LandesSeniorenVertretung Bayern e.V..

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Mitgliedsantrag LandesSeniorenVertretung Bayern e.V..pdf

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21. Kirchheimer SC; Umrüstung der Flutlichtanlage auf LED; Beschluss zur Umsetzung der Maßnahme; vertagt vom GR 30.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 21

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2019 wurde beschlossen, die Umrüstung der Flutlichtanlage auf dem Kirchheimer Sportgelände auf Wirtschaftlichkeit untersuchen zu lassen. Als Fachplanungsbüro wurde die Fa. Livebau Solutions mit den Phasen 1 und 2 beauftragt.

Die Fa. Livebau hat im Rahmen der Untersuchung sowohl die Kosten geschätzt als auch die Auswirkungen auf Umweltbelange geprüft. Mit der Umrüstung auf LED-Technik können somit, gerechnet auf eine Lebensdauer von 20 Jahren 633 Tonnen CO² eingespart werden. Die jährliche Stromeinsparung beträgt 53.652 kWh. Die Investition in Höhe von gesamt 78.714,00 €
amortisiert sich im Bereich des Kunstrasens nach 5 Jahren, auf dem Hauptplatz nach 7 Jahren.
Durch den Projektträger Jülich kann im Rahmen der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ mit einer Förderung der Maßnahme in Höhe von ca. 20% gerechnet werden.  Dies Entspricht einem Förderbetrag in Höhe von 15.74,80 €.
Die zugehörigen Berechnungsblätter finden Sie in den Anlagen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Umrüstung der Flutlichtanlage auf dem Kirchheimer Sportgelände auf umweltfreundliche LED-Technik.
Die Fa. Livebau wird mit den Projektphasen 3 (Förderantrag), 4 (Erstellung der Leistungsverzeichnisse) und 5 (Bauüberwachung) beauftragt. Die Gesamtauftragssumme beträgt 13.637,40 € brutto.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im VmH 2020 sind unter der HHSt. 5 601.9402 insgesamt 120 Tsd. Euro für diese Maßnahme veranschlagt. Der Haushaltsplan 2020 muss vom Gemeinderat noch beschlossen werden.
Br 19.03.20

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Umrüstung der Flutlichtanlage auf dem Kirchheimer Sportgelände auf umweltfreundliche LED-Technik.
Die Fa. Livebau wird mit den Projektphasen 3 (Förderantrag), 4 (Erstellung der Leistungsverzeichnisse) und 5 (Bauüberwachung) beauftragt. Die Gesamtauftragssumme beträgt 13.637,40 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download KSC Flutlicht - Berechnung Kunstrasen.pdf
Download KSC Flutlicht - Berechnung maximaler Förderantrag Zusammenfassung.pdf
Download KSC Flutlicht - Berechnung Stadion.pdf
Download KSC Flutlicht - Lichtberechnung Stadionplatz.pdf
Download KSC Flutlicht - Lichtberechnung Kunstrasenplatz.pdf

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22. Zuschussantrag TC 83 für neue Ballmaschine; vertagt vom GR 30.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 22

Sachverhalt

Mit beiliegendem Schreiben vom 03.03.2020 bittet der Tennis-Club 83 Kirchheim um einen Zuschuss für eine neue Ballmaschine (Anschaffungswert rund 5.000 Euro).
Die Gemeinde Kirchheim unterstützt sämtliche Vereine neben den Vereinszuschüssen generell in vielen Bereichen, wie z.B. bei erforderlichen baulichen Investitionen, sehr großzügig.  
Allerdings lassen die Gemeindefinanzen leider nicht den nötigen Spielraum zur gewünschten Unterstützung bei sämtlichen sonstigen Anschaffungen.
Daher empfiehlt die Finanzverwaltung, den Zuschussantrag abzulehnen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat lehnt den Zuschussantrag des TC 83 ab.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Haushalts plan 2020 sind hierfür keine finanziellen Mittel eingeplant.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Zuschussantrag des TC 83 ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Dokumente
Download Zuschussantrag TC 83.pdf

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23. Zuschussantrag KSC für Anschaffung von Hürden; vertagt vom GR 30.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 23

Sachverhalt

Mit beiliegendem Schreiben vom 11.03.2020 bittet der Kirchheimer Sport-Club e.V. um einen Zuschuss für die Anschaffung neuer Hürden (Anschaffungswert rund 2.400 Euro).
Die Gemeinde Kirchheim unterstützt sämtliche Vereine neben den Vereinszuschüssen generell in vielen Bereichen, wie z.B. bei erforderlichen baulichen Investitionen, sehr großzügig.  
Allerdings lassen die Gemeindefinanzen leider nicht den nötigen Spielraum zur gewünschten Unterstützung bei sämtlichen sonstigen Anschaffungen.
Daher empfiehlt die Finanzverwaltung, den Zuschussantrag abzulehnen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat lehnt den Zuschussantrag des Kirchheimer Sport-Clubs ab.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Haushaltsplan 2020 sind hierfür keine finanziellen Mittel eingeplant.

Beschluss

Der Gemeinderat lehnt den Zuschussantrag des Kirchheimer Sport-Clubs ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Dokumente
Download Zuschussantrag KSC.pdf

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24. Antrag der SPD Fraktion vom 12.03.2020: "Anpassung und Fortschreibung der gemeindlichen SoBoN-Richtlinie"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 24

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion hat mit E-Mail/Schreiben vom 12.03.2020 beantragt, dass die Evaluierung, Anpassung und Fortschreibung der gemeindlichen „SoBoN-Richtlinien“ beschlossen wird und das zur Vorbereitung der notwendigen Beschlussvorlagen die bewährte SoBoN-Arbeitsgruppe einzuladen ist.
Der Antrag hat den Sachvortrag als Anlage bei, wir dürfen insofern darauf verweisen.
Es erscheint empfehlenswert, die bisherige Arbeitsgruppe mit den wiedergewählten erfahrenen Mandatsträgern fortzuführen:
  • Maximilian Böltl, Erster Bürgermeister
  • Stephan Keck
  • Gerd Kleiber

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, dass die bisherige Arbeitsgruppe beauftragt wird, die Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung „Kirchheimer Modell“ in der Fassung vom 08.05.2017 in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung zu evaluieren und dem neuen Gemeinderat etwaige Anpassungen vorzuschlagen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Fortführung der Arbeitsgruppe zur Sozialgerechten Bodennutzung „Kirchheimer Modell“ zu. .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt zu das die Besetzung der Arbeitsgruppe zur Sozialgerechten Bodennutzung „Kirchheimer Modell“ nur ein Vorschlag ist, jedoch der neue Gemeinderat darüber nochmal selbst Beschluss fassen darf, mit welchen Ausschussmitgliedern diese zu besetzen sei .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Dokumente
Download Top SoBoN von der SPD.pdf

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25. Bürgeranfrage: Errichtung einer Grundstückszufahrt; Wasserturmstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 25

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.02.2020 beantragt der Besitzer des Grundstücks Flur-Nr. 113/5 (Gemarkung Kirchheim, Wasserturmstraße 6) die Erlaubnis zur Verlegung seiner Grundstückszufahrt, von der Wasserturmstraße in die Straße „Am Brunnen“. Hierzu soll eine Einfahrt in der Straße „Am Brunnen“ mit einer Breite von 6 m erstellt werden. Begründet wir das Anliegen mit der erschwerten Zufahrt über den Anliegerweg (Flur-Nr. 113/7), an welchem der Antragssteller ebenfalls anteilig Grundstückseigentümer ist. Ein Wenden auf dem eigenen Grundstück sei nicht möglich, weshalb der Antragssteller, nach seiner Aussage, die gesamte Straße rückwärts herausfahren müsse. Mit der Verlegung der Einfahrt, im Zuge einer Gartenumgestaltung, soll dieser Mangel behoben werden.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer anderen gemeindlichen Rechtsvorschrift, welche die Verlegung der Zufahrt verbieten würde.
Bei der Verlegung der Einfahrt müsste ebenfalls die Hausnummernvergabe geändert werden.
Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gestattet jedermann die unentgeltliche Benutzung der Straßen gemäß ihrer Widmung. Aus Art. 17 BayStrWG, welcher sich mit dem Straßenanlieger beschäftigt, ergibt sich, dass das Herausfahren aus einem Grundstück zum Anliegergebrauch gehört. Dieser lässt sich dahingehend anführen, dass eine Rechtsstellung der Anlieger als Form eines gesteigerten Gemeingebrauches existiert. Andernfalls bräuchten ihre Einschränkungen weder geltend noch entschädigt werden.

Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO sieht vor, dass Gebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn diese in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliegen. Was wiederum zum Ausdruck bringt, dass die Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche Zugangsrechte vermittelt und hierin die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße bauliche Nutzung liegt. Ebenfalls lässt sich hieraus ableiten, dass die zuständige Genehmigungsbehörde (im Rahmen der damaligen Bauantragsstellung) die aktuelle Ausfahrt als ausreichend erachtet hat, eine Baugenehmigung hätte ansonsten nicht erteilt werden dürfen.
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG hat der Träger der Straßenbaulast (in diesem Falle die Gemeinde) einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn die Möglichkeit einer Zufahrt wegfällt. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auf Grundlage des Anliegergebrauchs kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt zu einem Stellplatz- oder Garagengrundstück oder auf die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs zu einem solchen Grundstück hergeleitet werden (vgl. BayVGH vom 24.11.2003 a.a.O. S. 887; vom 27.10.1998 a.a.O. S. 563 m.w.N.).
Art. 17 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG ermöglicht der zuständigen Straßenbaubehörde Zugänge oder Zufahrten zu ändern oder zu verlegen, wenn dies die Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.
Da es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus handelt, ist eine Beeinträchtigung des Verkehrs nur sehr untergeordnet anzunehmen, im Gegenzug wird die Wasserturmstraße entlastet. Das Überfahren einer gemeindlichen Grünfläche ist nicht erforderlich, die Absenkung des Bordsteines ginge zu Lasten des Antragstellers. Parkplätze würden nicht entfallen, da über die gesamte Länger der Straße Am Brunnen (von Quellweg bis Münchner Straße) ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist. Einzig die Zufahrt mit einer Breite von 6 m erscheint für eine Zufahrt sehr groß, eine Reduzierung sollte angestrebt werden.
Insofern wertet die Verwaltung den Antrag in dem Sinne, dass hier ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung besteht. Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) kann sich eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Hat die Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster ausgeübt oder ist sie bei der Auslegung einer Norm einer bestimmten Praxis gefolgt, kann sie davon in einem weiteren Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung nicht abweichen. Insofern der Beschluss zu diesem Antrag als „Präzedenzfall“ zu werten sein kann, gleichlautende Anträge wären ebenfalls positiv zu bewerten. Weshalb die Entscheidung als grundsätzlich bedeutend einzustufen ist und somit an den Gemeinderat zu übertragen ist. Ein vergleichbarer Antrag wurde bis dato nicht eingereicht.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt,  den Antrag zu genehmigen. Der Eigentümer der Flur-Nr. 113/5 Gemarkung Kirchheim darf seine Zufahrt in die Straße „Am Brunnen“ verlegen. Die Ausfahrt ist in Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung, unter Vorlage eines Freiflächenplanes, auf das Minimum der Notwendigkeit zu reduzieren. Die Kosten für die notwendigen Absenkungsmaßnahmen, sowie der Hausnummernänderung, sind vom Antragssteller zu tragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt,  den Antrag zu genehmigen. Der Eigentümer der Flur-Nr. 113/5 Gemarkung Kirchheim darf seine Zufahrt in die Straße „Am Brunnen“ verlegen. Die Ausfahrt ist in Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung, unter Vorlage eines Freiflächenplanes, auf das Minimum der Notwendigkeit zu reduzieren. Die Kosten für die notwendigen Absenkungsmaßnahmen, sowie der Hausnummernänderung, sind vom Antragssteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Dirl ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Dokumente
Download 2020_02_19_Anfrage_geschwaerzt.pdf
Download Lageplan_Zufahrt_Neu.pdf

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26. Antrag GRM Zwarg: Erneute Beratung über den Haushalt wegen neuer gewichtiger Gesichtspunkte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 26

Sachverhalt

Mit E-Mail des Herrn Zwarg vom 06.04.2020 wird folgender Antrag gestellt:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
am 30.03. beschloss der corona-dezimierte Gemeinderat gegen die Stimmen von Herrn Proffert und mir den Haushalt. Ihre Kernaussage war: "Die Gemeinde muss handlungsfähig bleiben." Niemand wird dadurch handlungsfähig, dass er die Realität verleugnet und sich hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen in die eigene Tasche lügt.
Wenn schon nicht über den Haushalt selbst gesprochen wurde, so hätte zumindest über Art. 69 BayGO - Vorläufige Haushaltsführung gesprochen werden müssen. Die Möglichkeit ohne Haushalt zu wirtschaften, haben Sie mit Ihrer Aussage "Die Gemeinde muss handlungsfähig bleiben" praktisch verneint. Deswegen muss der Art. 69 BayGO als "neuer gewichtiger Gesichtspunkt" gewertet werden (siehe §29 (7) unserer Geschäftsordnung).
Ich beantrage fristgerecht die erneute Behandlung des Haushalts 2020 in der kommenden Sitzung (nach derzeitiger Planung am 21.04.). Die Verwaltung möge, so wie es derzeit jedes Unternehmen auch tut, Szenarien entwerfen und die jeweiligen Folgen aufzeigen. Die vorläufige Haushaltsführung erlaubt es, Mittel für unaufschiebbare Aufgaben einzusetzen und bereits begonnene Investitionsvorhaben fortzusetzen. Auch können bereits im Stellenplan existierende Stellen neu besetzt werden.
Mit freundlichem Gruß
Rüdiger Zwarg“

Der Haushalt 2020 wurde in der Sitzung am 30.03.2020 beschlossen. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, obwohl aufgrund der aktuellen Entwicklungen in „Corona-Zeiten“ mit einer deutlichen Reduzierung der kommunalen Einnahmen gerechnet werden muss.
Dies wird allerdings sämtliche Kommunen, in denen der Haushalt auch bereits beschlossen wurde, in mehr oder minder ausgeprägter, aber ähnlicher Form treffen.
Die vorläufige Haushaltsführung ist zwar ein Mittel, um in der haushaltslosen Zeit rechtlichen oder unaufschiebbaren Verpflichtungen nachkommen zu können, sollte jedoch nicht wegen noch ungewissen, künftigen Entwicklungen verlängert werden.
Erforderliche Gegenmaßnahmen und Steuerungsinstrumente (z.B. über Nachtragshaushalt) können erst dann wirkungsvoll eingesetzt werden, wenn die allgemeine Entwicklung greifbar erfasst werden kann (z.B. Einbruch der Gewerbesteuereinnahmen – derzeit noch keine Auswirkungen).

Beschlussvorschlag

Der Antrag „Erneute Beratung über den Haushalt wegen neuer gewichtiger Gesichtspunkte“ wird abgelehnt.

Beschluss

Der Antrag „Erneute Beratung über den Haushalt wegen neuer gewichtiger Gesichtspunkte“ wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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27. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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27.1. 02. BIUA vom 10.02.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Einvernehmlich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Dokumente
Download 02. BIUA vom 10.02.2020 - öffentlich.pdf

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27.2. 03. BIUA vom 09.03.2020 - öffentlich, vertagt auf GR 26.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27.2

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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27.3. 03. VPA vom 09.03.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27.3

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 52 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 52 Abs. 2 GO als genehmigt.

Einvernehmlich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Dokumente
Download 02. VPA vom 09.03.2020 - öffentlich.pdf

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27.4. 02. GR vom 30.03.2020 - öffentlich - Vertagt auf GR 26.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27.4

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 52 Abs. 2 GO als genehmigt.

Datenstand vom 22.09.2020 06:40 Uhr