Datum: 01.07.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Mensa Grund- u. Mittelschule, Heimstettner Straße 12, 85551 Kirchheim b. München
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
1 |
zum Seitenanfang
1.1. 04. Bauausschusssitzung vom 29.04.2025 - öffentlich
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
beschließend
|
1.1 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Dokumente
Download 04. Bauausschusssitzung vom 29.04.2025 - öffentlich - ohne Anlagen.pdf
zum Seitenanfang
1.2. 05. Bauausschusssitzung vom 20.05.2025 - öffentlich
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
beschließend
|
1.2 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Dokumente
Download 05. Bauausschusssitzung vom 20.05.2025 - öffentlich - ohne Anlagen.pdf
zum Seitenanfang
2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
2 |
zum Seitenanfang
3. Bauordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
3 |
zum Seitenanfang
3.1. Tektur zum Neubau eines Gewerbeparks und eines Bürogebäudes mit dem Namen Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstraße 1
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.1 |
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 23.05.2025 wurde die „Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbeparks und eines Bürogebäudes mit dem Namen „Panattoni City Dock Kirchheim““ auf dem Grundstück Fl.Nr. 156/6 der Gemarkung Heimstetten, Taxetstraße 1, erteilt.
Mit dem nun vorgelegten Antrag auf Baugenehmigung sollen einige Änderungen bzw. Ergänzungen baurechtlich zugelassen werden.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabepläne und die Antragsunterlagen mit Erklärung beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.
Vorgelegt bzw. geplant werden hiermit
- die Errichtung von 9 Werbeanlagen auf dem Grundstück und an der Hallenfassade:
- Position 1: beleuchteter Werbepylon doppelseitig mit der Höhe von 4 m und der Breite von 1,15 m, Standort im Norden an der Geländezufahrt,
- Position 2 bis 6: unbeleuchteter Werbepylon doppelseitig mit der Höhe von 2,10 m und der Breite von 0,575 m, Standort jeweils bei den Hauseingängen im Norden und im Osten,
- Position 7 bis 9: unbeleuchteter Werbepylon doppelseitig mit der Höhe von 2,10 m und der Breite von 0,575 m, Standort jeweils im Westen an den Geländezufahrten und
- an der Fassade: 2 beleuchtete Werbezeichen mit dem Namen des Gewerbeparks an bzw. beim Bürogebäude - das eine mit der Länge von 2,655 m und der Höhe von 1,30 m und das andere mit der Länge von 3,065 m und der Höhe von 1,50 m,
- der Einbau eines unterirdischen Löschwassertanks mit der Länge von 11,20 m, der Breite von 4,80 m und der Höhe von 1,98 m im südöstlichen Bereich des Grundstücks,
- die Nachführung des Immissionsschutzes,
- die Änderung der Bezugshöhen, des Grundrisses und des Austauschs der TGA-Geräte gegen Luft-Wärmepumpen auf dem Hallendach,
- die Beurteilung des Statikers und
- die Vollmacht des Vertreters des Bauherrn.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15 H befindet und auf eine Planung von 1971 zurückgeht. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu beachten.
Für die Gestaltung der Außenanlagen und der Fassaden sind die Regelungen der Baumschutzverordnung und der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Zu 1.:
Im Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen nicht festgesetzt.
Die beantragten Werbeanlagen sind aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung nicht zu beanstanden.
Zu 2.:
Mit der Baugenehmigung für den „Neubau eines Gewerbeparks und eines Bürogebäudes mit dem Namen „Panattoni City Dock Kirchheim““ wird beauflagt, dass „113 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und davon 21 für Besucher, 1 Stellplatz für einen LKW sowie 113 Stellplätze für Fahrräder – entsprechend den Bauvorlagen – herzustellen und auf Dauer als solche zu erhalten“ sind.
Der unterirdische Löschwassertank soll an einer Stelle auf dem Baugrundstück untergebracht werden, die im Freiflächengestaltungsplan der Baugenehmigung für Pkw-Stellplätze bestimmt ist. Gemäß der nachgereichten Stellplatzberechnung entfallen „durch die Tektur 5 Pkw-Stellplätze“ aber damit „sind weiterhin ausreichend Parkplätze vorhanden“.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Teil des Vorhabens erteilt werden, wenn die genannte Auflage des Bescheides, dass „113 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und davon 21 für Besucher, 1 Stellplatz für einen LKW sowie 113 Stellplätze für Fahrräder – entsprechend den Bauvorlagen – herzustellen und auf Dauer als solche zu erhalten“ sind, eingehalten wird.
Mit dem Baugesuch werden keine Befreiungs- oder Abweichungsanträge eingereicht.
Zu 3., 5. und 6.:
Zu diesen Punkten ist im Rahmen der Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren nichts beizutragen.
Zu 4.:
Bei diesen Änderungen ist davon auszugehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nicht zugestimmt wird.
H. Mayer,
Kirchheim, der 18.06.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für die Tektur zum Neubau eines Gewerbeparks und eines Bürogebäudes mit dem Namen „Panattoni City Dock Kirchheim“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 156/6 der Gemarkung Heimstetten, Taxetstraße 1, mit den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Auflagen der mit Bescheid vom 23.05.2025 erteilten Baugenehmigung eingehalten werden.
Der Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Dokumente
Download 2025-06-13, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Lageplan, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Grundrisse Übersicht, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Grundrisse Übersicht Büros, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Grundrisse Übersicht Mezzanin, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Ansichten, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Antragsunterlagen, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 7 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Antragsunterlagen nachgereicht, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 8 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Dachaufsicht, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
Download 2025-06-13, Anlage 9 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Dach - Wärmepumpen, 25/21, Monttoni06 GmbH, Panattoni Germany Properties GmbH, Tektur Neubau Gewerbepark und Bürogebäude - Panattoni City Dock Kirchheim, Taxetstr. 1.pdf
zum Seitenanfang
3.2. Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15a
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.2 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und im 1. OG mit den erforderlichen Nutzungsänderungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a.
Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen und der Betriebsbeschreibung können das Konzept und die Eckdaten der Umplanung zur Nutzungsänderung entnommen werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K für das „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ (rechtswirksam seit 2010/1988) und der 2. Änderung (rechtswirksam seit 2016). Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Gestaltung der Außenanlagen und der Fassaden sind die Regelungen der Baumschutzverordnung und der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Als Art der baulichen Nutzung ist im ursprünglichen Bebauungsplan unter Nr. B.1. festgesetzt:
- „Das Bauland ist nach § 9 BBauG und nach § 8 BauNVO als Gewerbegebiet festgesetzt.
- Wohnungen sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig
- Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans.
- Beherbergungsbetriebe sind unzulässig“
Als Art der baulichen Nutzung ist in der 2. Änderung des Bebauungsplans unter Nr. B.1.3 festgesetzt:
„Mit Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6/K „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ wird die Festsetzung B. 1.3 wie folgt geändert:
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden.“
§ 8 Baunutzungsverordnung regelt für Gewerbegebiete:
- „Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
- Zulässig sind
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze oder öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
- Tankstellen
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.“
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des bestehenden Billardsalons im Erdgeschoss mittels neuer Treppe mit dem 1. Obergeschoss verbunden werden soll. Für die Nutzung der Räume soll „der sportliche Aspekt im Vordergrund“ stehen. Ein Teil der Nutzfläche soll Vereinen zur Verfügung gestellt werden. „Die gesamte Anlage soll des Weiteren von Trainern begleitet werden“. Die Anlage soll mit „professionellen Turniertischen ausgestattet“ werden.
Das „Billardlokal“ soll eine Küche erhalten, die „zur Zubereitung von Speisen und Pfannengerichten“ „nicht vorgesehen“ ist.
„Der Ausschank der alkoholischen und antialkoholischen Getränke“ soll „über Flaschenware“, die Kühlung dieser Getränke über Kühlschränke erfolgen.
Das Lokal mit derzeit 32 Sitzplätzen „soll um 26 Sitzplätze erweitert“ und die „Gesamtpersonenzahl im Gastrobereich“ auf insgesamt „58 Personen“ erhöht werden.
Der Stellplatznachweis wurde entsprechend den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, der Anlage 1 zu § 3 der Stellplatz- und Fahrradsatzung für die Verkehrsquelle 6.1 Gaststätten/Cafes/Bistros berechnet. Hier ist mindestens ein Pkw-Stellplatz je 5 Sitzplätze nachzuweisen. Das wären für die geplante Erweiterung mit 26 Sitzplätzen 6 neue Stellplätze.
Die gemeindliche Bauverwaltung ist der Meinung, dass der Stellplatznachweis mit Bezug auf die Verkehrsquelle Nr. 6.1 in diesem Fall unpassend ist, weil die „Gastronutzung“ im Vergleich zur Fläche “Billardnutzung“ im Erdgeschoss mit ca. 312 m² und im Obergeschoss mit ca. 325 m² und ca. 243 m² für Vereine untergeordnet ist. Das Vorhaben ist eher als Spielsalon denn als Gastronomiebetrieb zu sehen.
Da die Stellplatz- und Fahrradsatzung in diesem Fall keine Verkehrsquelle regelt, sind nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung die Regelungen der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze – Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV vom 30.11.1993 zu beachten. In der zugehörigen Anlage wird unter Nr. 6.2 die Verkehrsquelle „Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten“ geführt. Hier ist 1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, mindestens 3 Stellplätze (hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher: 90) nachzuweisen.
Das Landratsamt wird gebeten, die Bedenken der gemeindlichen Bauverwaltung zu prüfen.
Der Antragsteller geht bei der geplanten Nutzung von einer Anlage für sportliche Zwecke aus, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim zulässig ist.
Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften einzuhalten sind.
H. Mayer,
Kirchheim, der 18.06.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/2 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 15a, mit den vorgelegten Antragsunterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
Dokumente
Download 2025-06-17, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Lageplan Erdgeschoss, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15a.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, 1. Obergeschoss, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Anschten, Schnitt, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Betriebsbeschreibung, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Stellplatzberechnung, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Antrag, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
Download 2025-06-17, Anlage 7 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Baukosten, 25/22, Erweiterung des bestehenden Billardsalons im EG und der dadurch erforderlichen Nutzungsänderung im 1. OG, Henschelring 15.pdf
zum Seitenanfang
3.3. Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.3 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 und 190/12 der Gemarkung Kirchheim, Daimlerstraße 6.
Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen und der Beschreibung des Vorhabens können das Konzept und die Eckdaten entnommen werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K für das „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ (rechtswirksam seit 2010/1988) und der 2. Änderung (rechtswirksam seit 2016). Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Gestaltung der Außenanlagen und der Fassaden sind die Regelungen der Baumschutzverordnung und der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 der Gemarkung Kirchheim mit den Bestandsgebäuden des Betriebs im Anschluss an das westliche Gebäude im Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Schüttwand für Wertstofflagerung mit der Länge von 24,37 m errichtet und auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/12 der Gemarkung Kirchheim im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der öffentlichen Verkehrsfläche der Oskar-von-Miller-Straße (Staatsstraße 2082) mit der Länge von 28,60 m weitergeführt werden soll. Die Betonwand ist mit einer Höhe von 6,80 m und der Tiefe von 0,25 m geplant. Sie soll auf der Westseite begrünt werden – „Wandbegrünung auf Rankgitter“.
Das Vorhaben berührt folgende Festsetzungen des Bebauungsplans:
- Planzeichen Nr. A. 9.: „Von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. und Nr. 10 BBauG)“
Nr. B. 8.2: „Privates Grün als Schutzpflanzung“ mit der Breite von 10 m
Nr. B. 8.10: „Die nach Nr. 8.2 durch Planzeichen festgesetzten Schutzpflanzungen dürfen nur an nötigen Zufahrten unterbrochen werden. Werden ausnahmsweise Teile der Schutzpflanzungen für Umfahrten o. Ä. benötigt, so ist auf dem gleichen Grundstück eine Ausgleichsfläche zu bepflanzen.“
Nr. B. 5.1: „Die Baugrundstücke sind einzufrieden. Die Einfriedungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Art und Material: Rohrstützen mit grünem Plastik-Maschendraht, Sockelplatten 20 cm über Gehsteighöhe und Hinterpflanzung; Einfriedungshöhe: 2,00 m“
- Nr. B.5.2: „Unmittelbare Zufahrten und Zugänge zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Auf die gesamte Länge der St 2028 sind die Baugrundstücke entlang der Straßenbegrenzungslinien mit einem tür- und torlosen Zaun einzufrieden.“
Mit den eingereichten Unterlagen wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt:
„Die Einfriedung ist als 6,80 m hohe Wand geplant und wird teilweise auf dem gemäß Bebauungsplan freizuhaltenden Grundstück mit der Flurnummer 190/12 errichtet.“
Die Abweichungen vom Bebauungsplan werden begründet:
„Auf dem Grundstück wird eine abfallwirtschaftliche Anlage betrieben, bei der zur ordnungsgemäßen Lagerung von Schüttgut eine Wandeinfassung erforderlich ist.
Die Wand dient in erster Linie dazu, die Lagerung von Schüttgut fachgerecht und sicher zu ermöglichen. Ohne eine ausreichend hohe Begrenzung besteht die Gefahr, dass sich der Abfall durch Windverwehung o.ä. unkontrolliert ausbreitet. Zudem dient die Wand auch als Sichtschutz. Eine 2 m hohe Zaun-Einfriedung, wie sie der Bebauungsplan vorsieht, ist hierfür nicht geeignet. Die 6,8 m hoch geplante Schüttwand trägt auch zur Schallreduzierung bei und minimiert die Geräuschbelastung für benachbarte Grundstücke und verhindert, dass Staub und leichte Materialien durch Wind über die Grundstücksgrenze gelangen.
Um die städtebauliche Verträglichkeit zu gewährleisten, soll eine Begrünung der Wand mit Kletterpflanzen ausgeführt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Das beantragte Vorhaben dient der Anpassung an die besonderen Betriebsanforderungen der Abfallwirtschaft und stellt keine grundlegende Änderung der Nutzungsstruktur des Gewerbegebiets dar. Obwohl die Wand teilweise auf dem freizuhaltenden Grundstück 190/12 errichtet wird, ist ein entsprechender Abstand zur Staatsstraße gewährleistet. Das zuständige Straßenbauamt hat einer entsprechenden Anfrage bereits zugestimmt. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Lage der Einfriedung nicht berührt.“
Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.
Der durch ein spezielles Planzeichen festgesetzte nicht zu bebauende Grünstreifen mit einer Schutzpflanzung auf der Ostseite der Staatsstraße 2082 ist ein Bestandteil der städtebaulichen Planung für dieses Gewerbegebiet. Mit der teilweisen Überbauung dieser Grünfläche werden die Grundzüge der Planung berührt.
Als Grundstückseinfriedung wird ein transparenter Zaun mit der Höhe von 2 m zugelassen, der das Grün der Schutzpflanzung nicht beeinträchtigt. Mit einer 6,80 m hohen Betonwand wird der östliche Bereich der Staatsstraße durch eine massive bauliche Anlage bestimmt, die nichts mit einer Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn gemein hat. Daran wird auch der „Eingrünungsversuch“ mit Kletterpflanzen nichts ändern.
Die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung mit der Höhe von 6,80 m als bauliche Anlage im durch den Bebauungsplan zugelassen Bereich wird seitens der Bauverwaltung weniger kritisch gesehen. Durch Planzeichen Nr. A. 2. ist eine Baugrenze festgesetzt – im Abstand von 10 m zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 190/12 der Gemarkung Kirchheim. Hier sind gemäß Nr. B. 2.2 bauliche Anlagen mit einer zulässigen Traufhöhe festgesetzt – „bei Produktionsgebäuden max. 8,00 m“ und „bei Bürogebäuden max. 15,00 m“.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften einzuhalten sind.
H. Mayer,
Kirchheim, der 23.06.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 und 190/12 der Gemarkung Kirchheim, Daimlerstraße 6, mit den vorgelegten Antragsunterlagen gemäß Sachvortrag nicht erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K und der 2. Änderung wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Dokumente
Download 2025-06-18, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Lageplan, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 9.pdf
Download 2025-06-18, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Grundrisse, Ansichten, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6.pdf
Download 2025-06-18, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Antrag, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6.pdf
Download 2025-06-23, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, B-Plan, Flurkarte mit Luftbild, Fotos, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6.pdf
zum Seitenanfang
4. Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
4 |
zum Seitenanfang
5. Hochbau und Projektbetreuung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
5 |
zum Seitenanfang
6. Mobilität und Projekte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
6 |
zum Seitenanfang
7. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
zum Seitenanfang
8. Mitteilung aus der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
zum Seitenanfang
8.1. Antworten zu Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
8.1 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
zum Seitenanfang
8.2. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
8.2 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
zum Seitenanfang
9. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
zum Seitenanfang
10. Anfragen aus dem Gremium
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
06. Bauausschuss
|
01.07.2025
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.
Datenstand vom 27.06.2025 08:28 Uhr