TÖB 18 Landratsamt Main-Spessart, Schreiben vom 30.05.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt , 27.07.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Landratsamt nimmt zu der vorgelegten Planung (Stand 31.03.2023) wie folgt Stellung:

Bauleitplanung: 
Planzeichnung:

11. Weitere Festsetzungen

11.2 Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben.
Der Ausschluss der Anwendbarkeit des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO sollte in Begründung und Umweltbericht (S.15, 7.1) kurz thematisiert werden.

Beispiel:
Zur Gewährleistung, dass verhaltensbezogene (v. a. immissionsschutztechnische) Auflagen in einem nachfolgenden Einzelbaugenehmigungsverfahren fixiert werden können, macht die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch, das Genehmigungs­freistellungsverfahren gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO für handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben auszuschließen.

Naturschutz: 
Die vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme wird auf Grundlage folgender Planunterlagen erstellt:
  • Bebauungsplan zum „Sondergebiet (SO) großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 31.03.20232 
  • Begründung zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom 31.03.2023 
  • Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese“ vom Juli 2022. 

Die untere Naturschutzbehörde hat zu dem Vorhaben schon im Januar und Oktober 2022 Stellung genommen. Seitdem wurde die Ausgleichsfläche nochmal geändert. Aus Sicht des Naturschutzes besteht Einverständnis der vorabgestimmten Berücksichtigung der Eingriffsregelung.

Hinsichtlich des Artenschutzes sind noch folgende Punkte zu beachten:
Artenschutz: 
• Es sind auf der öffentlichen Grünfläche mindestens 5 Kleinsthabitate für die Zauneidechse zu schaffen.
• Ziffer 6 BLP: Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist ein Bericht zu erstellen, welcher zeitnah der unteren   Naturschutzbehörde vorgelegt wird.

Brandschutzdienststelle
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Sie dient dazu, den evtl. notwendigen Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten und seine Wirksamkeit möglichst erfolgreich zumachen.

Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden
können.
Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.

Löschwasserversorgung:
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicher zu stellen.
- Die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW- W405 muss zur Verfügung stehen.
- Die Wasserversorgung ist gemäß den Richtlinien des DVGW auszuführen.
Nach der Tabelle 1 des Merkblattes DVGW W405 ist der Löschwasserbedarf bei Kern- und Gewerbegebieten mit 96 m³/h angegeben. Diese Löschwassermenge ist einzuhalten.

Ist die Löschwasserversorgung aus dem Hydrantennetz unzureichend, so ist durch andere Maßnahmen die Löschwasserversorgung sicherzustellen, z. B. Löschwasserzisternen oder Löschwasserteiche. Die Entnahmestellen müssen sich außerhalb des Trümmerschattens der Gebäude befinden. Die DIN 14 230 für Unterirdische Löschwasserbehälter sind zu beachten.
Bei den Ansaugstutzen ist die DIN 14 319 zu beachten.

Bei der Auswahl der Hydranten soll ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten werden.

Angriffs und Rettungswege:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein (Art. 31 BayBO). Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb
der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter usw.) verfügt.

Hinweis Photovoltaik:
Bei Installation von PVA muß eine wirksame Einrichtung zur Freischaltung für DC-Leitungen (z.B. Feuerwehrschalter) eingebaut werden. Eine Kennzeichnung (Gebäude, Leitungen, Sicherungskasten, etc.) ist anzubringen. Die Anwendungsregel “Maßnahmen für den DC-Bereich
einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung (VDE-AR-E2100-712) ist zu beachten.

Wasserrecht und Bodenschutzrecht
Die Stellungnahme wurde am 05.06.2023 nachgereicht.

Zur geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes hatten wir bereits mit Schreiben vom 03.01.2022 und 05.10.2022 Stellung genommen. Diese haben weiterhin Gültigkeit. Ob die Versickerungsfähigkeit des Bodens gegeben ist wurde noch immer nicht geklärt. 
Sowohl die Versickerung von Niederschlagswasser als auch dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer stellen Gewässerbenutzungen dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§§ 8, 9 und 12 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG). Diese ist beim Landratsamt Main-Spessart zu beantragen.

Kreisstraßenverwaltung
Von Seiten der Kreisstraßenverwaltung gibt es zum aktuellen Planstand vom 31.03.2023 keine Einwände. Bei Planungsänderungen bitten wir um erneute Beteiligung.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Planzeichnung:
Der Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben wird redaktionell in der Begründung und im Umweltbericht thematisiert.

Zu Naturschutz:
Im Rahmen der Begehungen wurden keine Zauneidechsen innerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen. Zauneidechsen konnten nur angrenzend an den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst werden, d. h. außerhalb der vom Planungsvorhaben betroffenen Fläche (vgl. saP, Juni 2023).
Nachdem der Geltungsbereich selbst aufgrund der aktuellen Nutzungsstruktur kein Habitatpotential darstellt und Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht vom Planungsvorhaben betroffen sind und eine Nutzung (vor allem in den Randbereichen zu den Straßenböschungen) nur zur Nahrungssuche angenommen werden kann, besteht keine artenschutzrechtliche Verpflichtung für CEF-Maßnahmen. 
Zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG während der Bauphase werden vorsorglich 2 Kleinsthabitate (Totholz- und Steinhaufen) zur Lebensraumoptimierung und zur Strukturanreicherung für die Zauneidechse angelegt.
Die verpflichtende Dokumentation ist im Bebauungsplan geregelt. Eine ökologische Baubegleitung wird beauftragt.

Zu Brandschutzdienststelle:
Die Stellungnahme vom 14.10.2022 wurde durch den Gemeinderat bereits abgewogen. Der Kreisbrandrat wurde über das Abwägungsergebnis in Kenntnis gesetzt. Der Abwägungsbeschluss wird vollumfänglich aufrechterhalten.
Weitergehende Festlegungen zum Thema Brandschutz sind zudem Bestandteil des derzeit anhängigen Baugenehmigungs-verfahrens. Entsprechend hierin formulierte Auflagen sind durch den Bauherrn umzusetzen. 

Zu Wasserrecht und Bodenschutz:
Die abschließende Regelung der Regenwasserbewirtschaftung in Form von Versickerung bzw. Regenrückhaltung und gedrosselter Einleitung in einen Vorfluter werden unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und technischen Regeln im Rahmen der Erschließungsplanung projektiert. 
Entsprechende erforderliche Genehmigungen werden bei den zuständigen Behörden beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.08.2023 17:04 Uhr