TÖB a: XXX über Anwalt Taylor Wessing, Düsseldorf, Schreiben vom 30.05.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt , 27.07.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Bekanntlich vertreten wir die rechtlichen Interessen XXXXXX. Unsere Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich.
Gerne nehmen wir erneut die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs 2 BauGB zu dem fortgeschriebenen Entwurf des Bebauungsplans ,,Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" (im Folgenden ,,Bebauungsplan") Stellung zu nehmen.

Hierzu führen wir im Einzelnen aus:

I.

Auch bezüglich der erneuten Auslegung bestehen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit. lnsoweit sind Teile der Unterlagen, die ausweislich der Bekanntmachung verfügbar sein sollen, nicht unter dem angegebenen Link abrufbar. Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen, namentlich der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese", die Begründung zum Bebauungsplan sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen waren am 08.05.2023 auf der in der Bekanntmachung genannten lnternetadresse www.himmelstadt.de nicht abrufbar (s. hierzu den Screenshot der angegebenen lnternetseite vom 08.05.2023, Anlage TW 1). Erst am darauffolgenden Tag, dem 09.05.2023 waren die genannten Unterlagen auf der genannten lnternetadresse abrufbar (s. hiezu den Screenshot der angegebenen lnternetadresse vom 09.05.2023, Anlage TW 2). Demnach waren die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen nicht für die gesamte Dauer der öffentlichen Auslegung und der zugleich laufenden Frist zur Stellungnahme auf der in der Bekanntmachung angegebenen lnternetadresse abrufbar. Dies sieht § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB allerdings ausdrücklich vor.

II.

ln materieller Hinsicht erhalten wir unsere Zweifel an der Konformität des Bebauungsplans im Hinblick auf das Ziel 5.3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) aufrecht. Der Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung wird nicht durch die Aufnahme des Hinweises, dass die Einzelhandelsnutzung erst aufgenommen werden darf, wenn die fußläufige Anbindung des Sondergebiets baulich realisiert wurde, ausgeräumt. 
Denn insofern ist es erforderlich, dass der Bebauungsplan bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein muss - und nicht erst bei Aufnahme der beabsichtigten Nutzung.
Sofern die Plangeberin beabsichtigt, die Zulässigkeit der Anlage im Sinne einer aufschiebenden Bedingung von der Herstellung des Fußwegs abhängig zu machen, (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB), wurde eine solche Festsetzung erkennbar nicht getroffen. lm Übrigen müsste eine solche Bedingung auch hinreichend bestimmt sein. Der einfache Hinweis, dass “die fußläufige Anbindung des Sondergebiets baulich realisiert” sein muss, reicht hierfür nicht aus. Es bleibt völlig offen, von wo die Verbindung hergestellt werden muss und in welcher Qualität. So dürfte ein Fußweg, der erkennbar nicht den rechtlichen Normen genügt, nicht ausreichend sein. Hiernach empfiehlt es eine Festsetzung zu wählen, die der Formulierung der Begründung entspricht. Hier heißt es, dass “gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 27 und dem Landkreis Main-Spessart als Straßenbaulastträger für die Kreisstraße MSP 8 die Anordnung eines begleitenden Geh- und Radweges auf der westlichen Seite der MSP 8 von der Bundesstraße B 27 bis zum OPNV-Anschluss am Bahnhof Himmelstadt errichtet" wird.

III.

Abschließend bitten wir als Planbetroffene die Verwaltungsgemeinschaft als untere Bauaufsichtsbehörde um Mitteilung, sofern eine Baugenehmigung für den durch den Bebauungsplan ermöglichten Lebensmittelmarkt erteilt wird.

Die Anlagen zu diesem Schreiben wurden nicht in die Abwägung übernommen.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu I.
Ausweislich des Protokolls der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen standen die Unterlagen am 08.05.2023 vollumfänglich auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen zur Verfügung. Diese Internetadresse war Bestandteil der Bekanntmachung vom 28.04.2023 und wurde hier explizit angegeben. Somit wurden die Vorgaben des § 4a BauGB Abs. 4 Rechnung erfüllt, da die Unterlagen form- und fristgerecht im Internet eingestellt wurden.
Auf der Internetseite der Gemeinde Himmelstadt wurden die Unterlagen erst am Abend des 08.05.2023 vollumfänglich eingestellt. Durch die fristgerechte Bereitstellung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen und dem nur minimalen Verzug der Bereitstellung auf der gemeindlichen Internetseite ist die effektive Öffentlichkeitsbeteiligung nicht beeinträchtigt worden
Die formellen Belange wurden somit form- und fristgerecht erfüllt. 

Zu II.
Die fußläufige Anbindung des geplanten Lebensmittelmarkts wurde im Rahmen des Bauleitverfahrens intensiv mit allen relevanten Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Bedenken oder Anregungen wurden in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Die Einhaltung des Zieles 5.3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) wird durch die Regierung von Unterfranken bestätigt. Die entsprechenden Festsetzungen wurden entsprechend mit der Regierung von Unterfranken abgestimmt. 
Der Fußweg verläuft entlang der Kreisstraße MSP 8 „Brückenstraße“ und wir den Standort des Lebensmittelmarktes auf kurzem Weg mit dem Bahnhof Himmelstadt sowie der Wohnbebauung verbinden. Da es sich um ein Verkehrsprojekt in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Main-Spessart und dem Staatlichen Bauamt Würzburg sowie der Gemeinde Himmelstadt handelt, ist eine vorschriftkonforme und verkehrssichere Wegeführung und -gestaltung sichergestellt.
Im Bauleitverfahren ist es zudem ausreichend, wenn gesichert davon ausgegangen werden kann, dass die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme gegeben ist.

Zu III.
Die Gemeinde Himmelstadt wird das Landratsamt Main-Spessart als Genehmigungsbehörde über den Mitteilungswunsch informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.08.2023 17:04 Uhr