Bekanntlich vertreten wir die rechtlichen Interessen XXXXXX. Unsere Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich.
Gerne nehmen wir erneut die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs 2 BauGB zu dem fortgeschriebenen Entwurf des Bebauungsplans ,,Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese" (im Folgenden ,,Bebauungsplan") Stellung zu nehmen.
Hierzu führen wir im Einzelnen aus:
I.
Auch bezüglich der erneuten Auslegung bestehen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit. lnsoweit sind Teile der Unterlagen, die ausweislich der Bekanntmachung verfügbar sein sollen, nicht unter dem angegebenen Link abrufbar. Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen, namentlich der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Rote Wiese", die Begründung zum Bebauungsplan sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen waren am 08.05.2023 auf der in der Bekanntmachung genannten lnternetadresse www.himmelstadt.de nicht abrufbar (s. hierzu den Screenshot der angegebenen lnternetseite vom 08.05.2023, Anlage TW 1). Erst am darauffolgenden Tag, dem 09.05.2023 waren die genannten Unterlagen auf der genannten lnternetadresse abrufbar (s. hiezu den Screenshot der angegebenen lnternetadresse vom 09.05.2023, Anlage TW 2). Demnach waren die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen nicht für die gesamte Dauer der öffentlichen Auslegung und der zugleich laufenden Frist zur Stellungnahme auf der in der Bekanntmachung angegebenen lnternetadresse abrufbar. Dies sieht § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB allerdings ausdrücklich vor.
II.
ln materieller Hinsicht erhalten wir unsere Zweifel an der Konformität des Bebauungsplans im Hinblick auf das Ziel 5.3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) aufrecht. Der Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung wird nicht durch die Aufnahme des Hinweises, dass die Einzelhandelsnutzung erst aufgenommen werden darf, wenn die fußläufige Anbindung des Sondergebiets baulich realisiert wurde, ausgeräumt.
Denn insofern ist es erforderlich, dass der Bebauungsplan bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein muss - und nicht erst bei Aufnahme der beabsichtigten Nutzung.
Sofern die Plangeberin beabsichtigt, die Zulässigkeit der Anlage im Sinne einer aufschiebenden Bedingung von der Herstellung des Fußwegs abhängig zu machen, (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB), wurde eine solche Festsetzung erkennbar nicht getroffen. lm Übrigen müsste eine solche Bedingung auch hinreichend bestimmt sein. Der einfache Hinweis, dass “die fußläufige Anbindung des Sondergebiets baulich realisiert” sein muss, reicht hierfür nicht aus. Es bleibt völlig offen, von wo die Verbindung hergestellt werden muss und in welcher Qualität. So dürfte ein Fußweg, der erkennbar nicht den rechtlichen Normen genügt, nicht ausreichend sein. Hiernach empfiehlt es eine Festsetzung zu wählen, die der Formulierung der Begründung entspricht. Hier heißt es, dass “gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg als Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B 27 und dem Landkreis Main-Spessart als Straßenbaulastträger für die Kreisstraße MSP 8 die Anordnung eines begleitenden Geh- und Radweges auf der westlichen Seite der MSP 8 von der Bundesstraße B 27 bis zum OPNV-Anschluss am Bahnhof Himmelstadt errichtet" wird.
III.
Abschließend bitten wir als Planbetroffene die Verwaltungsgemeinschaft als untere Bauaufsichtsbehörde um Mitteilung, sofern eine Baugenehmigung für den durch den Bebauungsplan ermöglichten Lebensmittelmarkt erteilt wird.
Die Anlagen zu diesem Schreiben wurden nicht in die Abwägung übernommen.