Datum: 19.10.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal (Hauptstraße 17)
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
6 Bauleitplanung "Am Kramer Kreuz"
6.1 Bebauungsplan "Wohnen und Leben am Kramer Kreuz"
6.1.1 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
6.1.1.1 Stellungnahme von Bürger*in 1 und 2 vom 31.08.2023
6.1.2 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
6.1.2.1 Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, vom 01.08.2023
6.1.2.2 Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.08.2023
6.1.2.3 Stellungnahme E-Werke Haniel Haimhausen OHG vom 23.08.2023
6.1.2.4 Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 30.08.2023
6.1.2.5 Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 01.09.2023
6.1.2.6 Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 06.09.2023
6.1.3 Satzungsbeschluss
6.2 vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz"
6.2.1 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
6.2.1.1 Stellungnahme von Bürger*in 1 und 2 vom 17.08.2023
6.2.1.2 Stellungnahme von Bürger*in 3 und 4 vom 31.08.2023
6.2.2 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
6.2.2.1 Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd vom 10.05.2023
6.2.2.2 Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, vom 01.08.2023
6.2.2.3 Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, vom 08.08.2023
6.2.2.4 Stellungnahme E-Werke Haniel Haimhausen OHG vom 23.08.2023
6.2.2.5 Stellungnahme des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. vom 30.08.2023
6.2.2.6 Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 01.09.2023
6.2.2.7 Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 06.09.2023
6.2.3 Satzungsbeschluss
7 Vergabe von Straßennamen
8 Bauleitverfahren benachbarter Kommunen
8.1 Bebauungsplan 160 "Wohnen am Campus - Urbanes Gartenquartier" der Stadt Unterschleißheim
9 Veröffentlichung von Beschlüssen aus den nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates
10 Bericht des Bürgermeisters
10.1 Straßenbeleuchtung, Umstellung auf LED - Anfrage im BPU v. 17.10.2023
11 Wünsche und Anregungen
11.1 Bushaltestellen Amperpettenbach und Westerndorf
11.2 Vorfall in der Prof.-Schinnerer-Straße, Zeitungsbericht, nächste Schritte

zum Seitenanfang

6. Bauleitplanung "Am Kramer Kreuz"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6

Sachverhalt

Die Bauleitverfahren für das Baugebiet „Am Kramer Kreuz“ befinden sich in der finalen Phase. 

So wurde zuletzt in der Sitzung vom 20.07.2023 die 17. Änderung des Flächennutzungsplans festgestellt und im Anschluss dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 21.08.2023 wurde diese zwischenzeitlich genehmigt. Am 08.09.2023 wurde die Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht, sodass die Flächennutzungsplanänderung nunmehr rechtswirksam ist.

Bezüglich des Bebauungsplanverfahrens „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ sowie für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“ haben zuletzt im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.

Der Inhalt der hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird dem Gemeinderat zur Behandlung und Abwägung vorgelegt. 

Ferner wird der Planstand der jeweiligen Bebauungspläne zur finalen Beschlussfassung vorgelegt.

zum Seitenanfang

6.1. Bebauungsplan "Wohnen und Leben am Kramer Kreuz"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 20.05.2021 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ beschlossen. Mit Beschluss vom 15.09.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Geltungsbereiches modifiziert.

Der vom Planungsbüro TB Markert erarbeitete Vorentwurf wurde in der Gemeinderatssitzung am 15.09.2022 vorgestellt und erhielt die Zustimmung des Gremiums. Anschließend fanden gleichzeitig die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB statt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 27.04.2023 entsprechend behandelt, der Bebauungsplanentwurf überarbeitet und die Verwaltung bzw. das Planungsbüro mit der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) beauftragt. Diese fanden anschließend im Zeitraum vom 10.05.2023 bis einschließlich 14.06.2023 gleichzeitig statt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann in der Sitzung des Gemeinderats am 20.07.2023 behandelt und der überarbeitete Bebauungsplanentwurf entsprechend gebilligt. Die Verwaltung bzw. das Planungsbüro wurde mit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Diese erneuten Beteiligungen fanden nunmehr im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 statt.

Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen werden dem Gremium in den nachfolgenden TOP’s zur Behandlung vorgelegt.

Das Gremium wird anschließend gebeten, den Satzungsbeschluss zu fassen.

zum Seitenanfang

6.1.1. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.1

Sachverhalt

Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 21.07.2023, angeschlagen am 21.07.2023, wurde insbesondere darüber informiert, dass die Planunterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht) sowie erforderliche Fachgutachten und nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche, bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen im Zeitraum vom 31.07.2023 bis 01.09.2023 erneut öffentlich ausliegen und dass innerhalb dieser Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können.

Im nachfolgenden TOP 1.1.1.1 wird die eingegangene Stellungnahme aus der Öffentlichkeit dem Gremium zur Behandlung vorgelegt.

zum Seitenanfang

6.1.1.1. Stellungnahme von Bürger*in 1 und 2 vom 31.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.1.1

Sachverhalt

Von Bürger*in 1 und 2 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

„…
Ihre Abwägung:

  1.          Baugrenze: 3m Mindestabstand

1.1         Nach welchen Gesichtspunkten, Staffelungen, Grenzwerten und Randbedingungen legen Sie die Baugrenzen fest? Die Aussage ‚nicht unverhältnismäßig‘ ist noch keine Begründung.

1.2        Der Schattenwurf eines 8,50m hohen Firstes wirft zur Wintersonnenwende einen Schatten von 24,7m Länge. Das bedeutet u.a., dass das Eisfreihalten des Privatweges auf unserem Grundstück, Flr.Nr. 201/1, für das Wegerecht deutlich aufwändiger wird!

1.3        Eine von Ihnen angeführte Trennung zwischen Privatweg (Wegerecht) und Garten auf unserem Grundstück liegt nicht vor. Es gibt keinen Zaun oder Hecke nach Süden. Bitte legen Sie unsere Verhältnisse bei Ihrer Abwägung und Entscheidung zu Grunde.

    1. Das zu gewährende Weg- und Fahrtrecht bedeutet nicht, dass die Bewertung unseres Grundstücks herabgewürdigt werden darf. Das zu gewährende Weg- und Fahrtrecht zur Schaffung von Wohnraum darf nicht zu Ungunsten der Eigentümer für Ihre Argumentation und Entscheidung herangezogen werden. 

1.5        Bitte würdigen Sie bei Ihren Ausführungen, dass die deutlich ältere Bebauung westlich der Münchner Straße steht, mit eine der ältesten im Süden von Haimhausen, und somit erhöhten Schutzes bedarf.

1.6         Wiederholt weisen wir auf das östlich, gegenüberliegende Neubaugebiet (Schrammerweg) hin. Dort liegt die Baugrenze 4,5m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Keine 8m westlich entfernt (Wohnen und Leben am Kramer Kreuz) sind nur 3m Abstand verhältnismäßig. Wiederholt fordern wir eine Gleichbehandlung mit der Baugrenze von 4,5m nach Norden für die angrenzende Bebauung. Sie konnten kein Argument vorlegen, dass der Abstand auf das Mindestmaß reduziert werden muss.

2.         Querungshilfe

2.1        Der Vorschlag der Polizei erfolgte nicht grundlos. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit war mit Sicherheit der Anstoß. Ihre Argumentation aus ‚erschließungsplanerischer Sicht ist eine Querungshilfe nicht zielführend‘ ist nicht treffend. Erschließungsplanerische Festlegungen haben den Anforderungen der Sicherheit im Straßenverkehr zu folgen und nicht umgekehrt. Mit erschließungsplanerischen Argumenten ist keine Verkehrssicherheit argumentierbar.

2.2        Die großen Radien des Zubringers und dessen Fahrbahnbreite zum Einzelhandel lassen für Fußgänger eine Überquerungsstrecke an der Einmündung von ca. 30m (Radiuseinsatzpunkt zu Radiuseinsatzpunkt) erwarten.

2.3        Durch die beim Abbiegen deutlich kleineren Spurkreise (Schleppkurven) der LKW-Hinterachse bzw. der Auflieger- und Anhänger-Achsen nebst Raumbedarf der Aufbauten ergeben ein Gefahrenpotential für wartende Verkehrsteilnehmer. Berichte von entsprechenden Verkehrsunfällen sind leider all zu häufig.

2.4        Richtig ist, dass ein Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 30 km/h aufgestellt ist. Man kann nicht davon ausgehen, dass alle Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit nach Vorgabe drosseln. Es ist erschreckend, wie viele Verkehrsteilnehmer das Tempolimit ab dem Tempo-30-Schild überschreiten. Bitte machen Sie sich selbst ein Bild am Kramer Kreuz.

2.5        Bitte überdenken Sie Ihre Aussage ‚Eine gefahrlose Überquerung der Seitenstraße ist somit gewährleistet.‘ Wir bitten erneut, dem Vorschlag der Polizei einer zusätzlichen Querungshilfe zu folgen.

2.6        Kramer Kreuz: Die Einsehbarkeit der Einmündung-Supermarkt für Verkehrsteilnehmer, die von Süden kommen, ist aufgrund des Denkmals-Kramer Kreuz mit der alten Pflanzung nicht ‚gut‘ sondern eingeschränkt. Oder sind bei der Verlegung des Kramer Kreuzes auch die Pappeln betroffen?
       
3.0        Münchner Straße

3.1         Fakt ist, der Verbrauchermarkt wird zu Mehrverkehr in der Münchner Straße führen.

3.2        Die Leistungsfähigkeit der nördlichen Münchner Straße wird durch die vorliegende Planung nicht verändert. Die Leistungsfähigkeit ist wie sie ist. Die Leistungsfähigkeit der nördlichen Münchner Straße ist begrenzt durch die rund um die Uhr parkenden Fahrzeuge (Straße einspurig) und durch die Unübersichtlichkeit aufgrund ihrer Krümmungsradien.

3.3        Zusätzliche Bauvorhaben in Haimhausen werden die Situation weiter anspannen.

3.4         Die Aussage im Gutachten vom 21.04.2021 ‚Im heutigen Ausbau ist die Straße geeignet den Mehrverkehr der Planungen leistungsfähig aufzunehmen‘ teilen wir nicht.

3.5        Das eingestellte Gutachten vom 21.04.2021 fußt auf eine Verkehrszählung vom 18. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt (Woche vor Weihnachten) waren u.a. die Angestellten der Großunternehmen in München bereits in Urlaubs-, Gleitzeit- bzw. Überstundenabbau. Unsere Kenntnis ist, dass im BMW-FIZ in der Woche vor Weihnachten max. ein Drittel der Mitarbeiter im Büro ist. Der Verkehr ist alljährlich in der Woche vor Weihnachten deutlich reduziert. Die Aussage der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr GmbH ‚Die 2018 gezählten Verkehrsbelastungen auf der Münchner Straße zeigen jahreszeitlich bedingt einen Werktag mit hohen Verkehrsbelastungen auf.‘ bewertet die Zählung hinsichtlich eines Jahresdurchschnitts unserer geschilderten Erfahrung nicht richtig. Die zugrundeliegende Zählung trifft aufgrund ihres Alters und Zeitpunktes nicht die durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung. Die Aussage ‚Auch Herr Fahnberg weist in seinem Gutachten darauf hin, dass die erhobenen Verkehrsmengen um 50% höher als die bisher bekannten sind‘ in der Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr GmbH bestätigt, welche Dynamik sich im Süden Haimhausens, selbst bei einem Vergleich zum 18.12.2018, abzeichnet. Eine Querungshilfe ist unerlässlich.“ 


Abwägung:
Zu 1.1, 1.5 und 1.6: 
Die festgesetzten Baugrenzen geben die bauordnungsrechtlich zulässige Entfernung von Hauptgebäuden zur Grundstücksgrenze wieder. Zusätzlich wird die Bauausführung durch die geltende Satzung der Gemeinde Haimhausen über abweichende Maße der Abstandsflächen definiert.

Für die Begründung größerer als der üblichen Abstände von Baugrenzen zur Grundstücksgrenze ist der Verweis auf einzelne andere Bebauungspläne nicht ausreichend, so sind in der Gemeinde Haimhausen ebenso Grundstücke mit Baugrenzen im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze gegeben.

Die nun festgesetzten Baufenster ermöglichen die notwendige Flexibilität zur zeitgemäßen Nutzung der Grundstücke. Ein verbindliches Abrücken nach Süden würde vorliegend die Verortung und Ausrichtung von Gebäudekörpern hinsichtlich der effektiven Nutzung von solarer Strahlungsenergie und auch die unterschiedlich stark ausgeprägte Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu stark einschränken. Auch dem im Vergleich zu benachbarten Bauleitplanungen heute inzwischen deutlich stärkeren Anspruch an flächeneffizientes und verdichtetes Bauen wird durch die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes (z.B. kleinere Grundstücke, zulässige Gebäudetypen) dadurch Rechnung getragen. 

Für die bestehende Bebauung westlich der Münchner Straße kann dabei kein besonderer Schutzanspruch erkannt werden, der einen weiteren als den nach geltenden Vorschriften erforderlichen Abstand von Bebauung bzw. hier eine Verlagerung von Baugrenzen verlangen würde. 

Zu 1.2, 1.3 und 1.4: 
Die Sach- und Rechtslage kann vorliegend durchaus berücksichtigt werden. Die vorgebrachte Argumentation stellt sich nur einseitig dar; einerseits soll „eigene“ Wohnraumschaffung bevorzugt gewürdigt werden, nicht aber die der Gemeinde. Bestehende und ggf. vermehrte Verkehrssicherungspflichten können eine Bebauung auf benachbarten Grundstücken nicht verhindern. Die Grundstücksgestaltung liegt sowohl im Bestand als auch im Plangebiet im Ermessen des jeweiligen Eigentümers, auch hinsichtlich der Gartengestaltung oder Einfriedungen, sofern baurechtlich oder vertraglich jeweils nichts weiteres bestimmt ist.

Aufgrund der Lage Haimhausens im Raum mit angespanntem Wohnungsmarkt, entspricht die Schaffung von Wohnraum der politischen Zielsetzung, verdichteteres Bauen in verträglichem und ortsspezifischem Rahmen umzusetzen.

Zu 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: 
Hinsichtlich der Querungshilfe wird auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren zu Sondergebiet „Am Kramer Kreuz“ verwiesen: Die Schaffung einer weiteren Querungshilfe wurde durch die Polizei zwar vorgeschlagen, nicht aber aufgrund von Sicherheitsbedenken gefordert. Wenn das Fehlen der Querungshilfe entsprechend rechtlich fehlerhaft gewesen wäre, hätte die Polizei nicht nur einen Hinweis gegeben, sondern einen Einwand geäußert. 
Die Planung der Straßen, insbesondere Schleppkurven, erfolgte durch ein geeignetes Ingenieurbüro. Erforderliche Radien und Kurven wurden dabei berücksichtigt. Ebenso wurde hier dem Aspekt des Flächensparens nachgekommen. An der Planung wird daher festgehalten.

Zu 2.4: 
Die Aussagen bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung werden zur Kenntnis genommen. Die Ahndung von Verstößen gegen geltende Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet „Am Kramer Kreuz“ wird verwiesen.

Zu 2.6: 
Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet „Am Kramer Kreuz“ wird verwiesen: Der bisherige Standort des „Kramer Kreuzes“ einschließlich umgebender Pappeln wird aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen zur Verkehrserschließung und zur Sicherung der Einsehbarkeit der Verkehrsflächen nicht beibehalten. Das „Kramer Kreuz“ wird nach Süden versetzt (siehe Planzeichnung und Vorhaben- und Erschließungsplan), die Pappeln werden gefällt und am neuen Standort des Kramer Kreuzes Ersatzpflanzungen vorgenommen. 

Zu 3.1: 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Auch das Verkehrsgutachten prognostiziert einen gewissen Mehrverkehr in der Münchner Straße. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet „Am Kramer Kreuz“ wird verwiesen.

Zu 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5: 
Durch die Planung des Wohn- und Mischgebietes „Am Kramer Kreuz“ werden die Stellplätze im Bereich der nördlichen Münchner Straße nicht zusätzlich beansprucht, da gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Haimhausen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herzustellen sind. Die räumlichen Bedingungen der Münchner Straße zur Durchlässigkeit von fahrendem Verkehr werden daher nicht betroffen. Das Verkehrsgutachten wurde von geeigneten Fachgutachtern erstellt, weshalb an den Aussagen und Prognosen der Gutachten festgehalten wird. Für die Realisierung des Wohn- und Mischgebietes wird die bereits in der Planung enthaltene Querungshilfe in der Münchner Straße daher als ausreichend erachtet. An der Planung wird entsprechend festgehalten. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren zum Sondergebiet „Am Kramer Kreuz“ wird.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bürger*in 1 und 2 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.1.2. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2

Sachverhalt

Gleichzeitig mit der erneuten öffentlichen Auslegung fand auch die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Folgende Stellen wurden angeschrieben und entsprechend § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
  3. Bayerischer Bauernverband
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bayernwerk Netz GmbH
  6. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  7. Deutsche Bahn AG
  8. Deutsche Telekom AG
  9. Eisenbahnbundesamt
  10. Energienetze GmbH
  11. Erzbischöfliches Ordinariat
  12. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  13. E-Werke Haniel Haimhausen
  14. Gemeinde Eching
  15. Gemeinde Fahrenzhausen
  16. Gemeinde Hebertshausen
  17. Handwerkskammer für München und Oberbayern
  18. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  19. Landratsamt Dachau, Kreisheimatpflege
  20. Landratsamt Dachau
  21. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  22. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  23. Polizeiinspektion Dachau, Abteilung Straßenverkehr
  24. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
  25. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  26. Regionaler Planungsverband München
  27. Staatliches Bauamt Freising, Fachbereich Straßenbau
  28. Stadt Unterschleißheim
  29. Stadtwerke Unterschleißheim
  30. Wasserwirtschaftsamt München
  31. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  32. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  33. TenneT TSO GmbH
  34. Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
  35. Die Autobahn GmbH des Bundes
  36. Deutsche Glasfaser
  37. Bayernets GmbH
  38. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising Süd
  39. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  40. Deutsche Post AG
  41. Kreisbehindertenbeauftragter im Landratsamt Dachau
  42. Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  43. Vodafone Kabeldeutschland GmbH?
  44. Pledoc GmbH


Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgte keine Äußerung:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Bayerischer Bauernverband
  3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  4. Deutsche Bahn AG
  5. Deutsche Telekom AG
  6. Energienetze GmbH
  7. Erzbischöfliches Ordinariat
  8. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  9. Gemeinde Fahrenzhausen
  10. Landratsamt Dachau, Kreisheimatpflege
  11. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  12. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  13. Polizeiinspektion Dachau, Abteilung Straßenverkehr
  14. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
  15. Stadt Unterschleißheim
  16. Stadtwerke Unterschleißheim
  17. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  18. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  19. Die Autobahn GmbH des Bundes
  20. Deutsche Glasfaser
  21. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising Süd
  22. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  23. Kreisbehindertenbeauftragter im Landratsamt Dachau
  24. Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten durch den Inhalt Ihrer Stellungnahmen mit, dass keine Einwände, Hinweise o.ä. gegen die Planungen bestehen, bzw. die Belange durch die Planung nicht berührt werden:

  1. TenneT TSO GmbH
  2. Deutsche Post AG
  3. Bayernwerk Netz GmbH
  4. Gemeinde Hebertshausen
  5. Gemeinde Eching
  6. Pledoc GmbH
  7. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
  8. Bayernets GmbH
  9. Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
  10. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  11. Regionaler Planungsverband München
  12. Wasserwirtschaftsamt München
  13. Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
  14. Vodafone Kabeldeutschland GmbH

In den nachfolgenden Tagesordnungspunkten (1.1.2.1 bis 1.1.2.6) werden die zur Abwägung eingegangenen Stellungnahmen bzw. Äußerungen dem Gremium vorgelegt. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den hier beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB. Gleichzeitig nimmt er davon Kenntnis, dass nicht alle beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben haben. Er nimmt ferner von der Zustimmung der im Sachverhalt aufgeführten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.1.2.1. Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, vom 01.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.1

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 10.05. und 13.10.2022…“

Die Stellungnahmen vom 10.05. und 13.10.2022 sowie die dazugehörigen Abwägungen sind der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme dient erneut der Kenntnisnahme. Sie entspricht den Stellungnahmen aus den Verfahrensschritten zu § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB. Die Ausführungen zu Vorgaben für Wege und Anlagen zur Abfallentsorgung wurden und werden in der Planung berücksichtigt. Es ist vorgesehen, die Erschließungsstraße des Wohn- und Mischgebiets als Einbahnstraße umzusetzen. Die weiteren Verweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung relevant, eine Änderung der Planung geht daraus (wiederholt) nicht hervor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahmen LRA Komm.Abfall und Abwägung.pdf

zum Seitenanfang

6.1.2.2. Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.2

Sachverhalt

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 27.10.2022 und 06.06.2023. Des Weiteren bestehen keine Einwände…“

Die Stellungnahmen vom 27.10.2022 und 06.06.2023 sowie die dazugehörigen Abwägungen sind der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Auf die jeweiligen Abwägungen zu den Stellungnahmen vom 27.10.2022 und 06.06.2023 wird verwiesen. Eine Änderung der Planung ist aufgrund der neuerlichen Stellungnahme nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahmen AELF 06.06.2023 und 27.10.2022 mit Abwägungen.pdf

zum Seitenanfang

6.1.2.3. Stellungnahme E-Werke Haniel Haimhausen OHG vom 23.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.3

Sachverhalt

Die E-Werke Haniel Haimhausen OHG haben folgende Stellungnahme abgegeben:

„…
  1. Wir planen, eine neue Trafostation auf Flur Nr. 200 von […] zu errichten (siehe beigefügter Lageplan). Sollte die Kabelzuführung zu dieser Station auf Grundstücken der Gemeinde Haimhausen zu liegen kommen, die bzgl. der Kabelverlegung nicht durch den Konzessionsvertrag abgedeckt sind, so benötigen wir eine Dienstbarkeit für diese Flächen.

1.1        Des Weiteren benötigen wir genügend Raum in den öffentlichen Straßen, um die Erschließung des neuen Baugebiets für die Stromversorgung zu realisieren…“

Abwägung: 
Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Die vorgetragenen Punkte betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern die Ausführungsplanung. Diese werden bei der konkreten Erschließungsplanung berücksichtigt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der E-Werke Haniel Haimhausen OHG zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Lageplan E-Werke.pdf

zum Seitenanfang

6.1.2.4. Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 30.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.4

Sachverhalt

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat wie folgt Stellung genommen:

„...
  1. Wasser: Es gibt kein Konzept die Flächenversiegelung zu minimieren.

Meines Wissens wird wieder nicht auf die Versickerung des anfallenden Regenwassers vor Ort geachtet. Die Parkplätze werden wahrscheinliche wieder mit nicht wasserdurchlässigen Betonsteinen gepflastert. Die Bauweise wird wieder mal nicht nachhaltig sein.

  1. Energie: Nutzung der Abwärme der Kühlanlagen

Die Abwärme der Kühlanlagen des Supermarktes wird auch nicht genutzt werden. Doch genau dieses wäre wichtig um die gleichzeitige Vernichtung von Abwärme und kaum ein paar Meter weiter wird das Warmwasser im angrenzenden Baugebiet mit fossiler Energie erwärmt. Auch das ist nicht zukunftsträchtig. Es sollte ein Nahwärmenetz aufgebaut werden um zukünftig alle Ressourcen dort bündeln zu können.

  1. Soziales: 

Es herrscht Wohnungsnot in Deutschland. Wieder ist hier eine Chance vertan worden mal was Neues zu testen. Wieso wird hier nicht noch ein weiteres Stockwerk auf den Supermarkt gesetzt. Damit könnte die Lage auf dem Wohnungsmarkt ein wenig entschärft werden, ohne zusätzlich Flächen zu versiegeln. Das Argument das Gebäude würde so hoch kann ich nicht teilen. Wer versucht am Maisteig außerhalb jeglicher Bebauung ein Industriegebiet zu bauen sollte halt nicht alles andere verhindern.

Es wird wieder auf ein Standardbaugebiet ohne wirklich nachhaltige Aspekte hinauslaufen. Freilich werden ein paar Solarmodule auf den Dächern gefordert, Schottergärten wird es hoffentlich auch nicht geben ?? Alles was dieses Baugebiet modern bzw. nachhaltig machen würde wird nicht ausgeführt werden. Nach kurzer Zeit wird dann versucht werden die Fehler mit viel Aufwand zu reduzieren. Leider läuft es so mittlerweile fast überall so, und gerade in letzter Zeit merkt man die Fehler der Vergangenheit. Die vielen Überschwemmungen, Muren und sonstigen Klimaauswirkungen sind ja nicht zuletzt auch den Fehlern der vergangenen Jahre geschuldet.

Abwägung:
Die Festsetzungen des Wohn- und Mischgebietes ermöglichen ein durchaus flächeneffizientes, umweltbewusstes Bauen. Die Versickerung des anfallenden Regenwassers vor Ort wird durch textliche Festsetzung Nr. 7 geregelt. Demnach ist das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zurückzuhalten und zu versickern. Aufgrund der inhomogenen Bodenverhältnisse zur Versickerungsfähigkeit wird für einzelne definierte Grundstücke des Geltungsbereiches abweichend festgesetzt, dass das jeweils anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten und mit einem Drosselabfluss von maximal 12 l/s in den gemeindlichen Niederschlagsentwässerungskanal einzuleiten ist.
Zum Schutz vor Starkregenereignissen werden je Baugrundstück Oberkanten des Rohfußbodens im Erdgeschoss festgesetzt, die erhöhte Gebäudeeingänge ermöglichen. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5.2 sind private Grundstückszufahrten sowie Stellplätze in dauerhaft wasserdurchlässiger Weise (z.B. mit Rasensteinen, Schotterrasen oder Sickerpflaster) zu befestigen. Um Schottergärten zu vermeiden, sind gemäß Festsetzung Nr. 8.4 nicht überbaute Flächen bis auf Erschließungs- und Stellplatzflächen als Wiesen-, Rasen- oder Bodendeckerflächen mit Einsaat von Gräsern und Kräutern oder mit standortgerechten Stauden oder Laubgehölzen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus wird die Nutzung von Solarenergie sowie (kombinierte) Dachbegrünung bei Flachdächern und flachgeneigten Dächern vorgeschrieben. Die festgesetzten Grundflächenzahlen und zulässigen Vollgeschosse ermöglichen zugleich ein verdichtetes Bauen. Einzel- und Doppelhäuser sind dabei nur in direkter Nachbarschaft zu bebauten Nebengrundstücken vorgeschrieben, um einen verträglicheren Übergang von der angrenzenden Bestandsbebauung zu schaffen. 

Die Ausführungen des 2. und 3. Themenpunktes der Stellungnahme betreffen ausschließlich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“. Auf die Abwägung im TOP 1.2.2.5 wird daher verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.1.2.5. Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 01.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.5

Sachverhalt

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern hat wie folgt Stellung genommen:

„…bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des o.a. Beteiligungsverfahrens der Gemeinde Haimhausen und nimmt aus dem Protokoll der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 18.Juli 2023 sowie die daraus hervorgehenden Ergänzungen und Anpassungen an den jew. Planentwürfen zur Kenntnis.

Unsere Stellungnahme von November 2022 wird dennoch weiterhin prinzipiell aufrechterhalten...“ 

Die Stellungnahme von November 2022 sowie die dazugehörige Abwägung ist der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Auf die Abwägung vom 27.04.2023 wird verwiesen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahme und Abwägung HWK.pdf

zum Seitenanfang

6.1.2.6. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 06.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.2.6

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt hat wie folgt Stellung genommen:

„…
2.1         Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff. genannten Punkte beachtet werden.

2.2         Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, 

-keine-

2.3        Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands

Beim Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung zum aktuellen Zeitpunkt keine Ausbauabsichten.

2.4        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Bauverbot:
       Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der St 2339 im Abschnitt 250 Station 6, 550 ein. Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke grundsätzlich Bauverbot, dazu zählen auch Stellplätze, Garagen, genehmigungspflichtige Einfriedungen und auch Werbeanlagen usw. Mit dem Genehmigungsschreiben vom 06.06.2023 wurde einer Reduzierung der Anbauverbotszone von 20m auf 15m in Richtung St 2339 zugestimmt. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan bereits dargestellt.

2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 

Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. 

Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).


Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. 

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München zu übersenden. …“

Das Genehmigungsschreiben vom 06.06.2023 hat folgenden Inhalt:

„…teilen wir mit, dass Ihrem Anliegen die Anbauverbotszone von 20m auf 15m zu reduzieren nach eingehender Prüfung stattgegeben wird.

Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung unter der Voraussetzung getroffen wurde, dass alle anderen geltenden Vorschriften und Gesetze weiterhin eingehalten werden. Sollten sich die Abstände ändern, behalten wir uns das Recht vor, diese Entscheidung zu prüfen…“

Die Stellungnahme entspricht der aus dem vorherigen Verfahrensschritt. Diese sowie die dazugehörige Abwägung ist als Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme ist identisch mit der abgegebenen Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahrensschritt. Auf die Abwägung vom 20.07.2023 wird daher verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass der von der Staatsstraße auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm in der Schalltechnischen Untersuchung und den daraus gefolgten festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz berücksichtigt wurde. Konflikte mit Staub- und Abgasimmissionen der Staatsstraße sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahme und Abwägung Staatliches Bauamt Freising 1.pdf

zum Seitenanfang

6.1.3. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.1.3

Sachverhalt

Gemäß der Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind keine weiteren Änderungen am Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ erforderlich.

Aufgrund der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneut durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Der Plan sowie die Begründung sind in der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Das Gremium wird gebeten, den Satzungsbeschluss zu fassen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bebauungsplan „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ wird in der Fassung vom 19.10.2023 mit heutigem Datum als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vom 19.10.2023 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage 1 Begründung_Baugrunduntersuchung.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 2 Begründung_Artenabfrage Landesamt für Umwelt_Onlineabfrage vom 01.03.2021.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 3 Begründung_Kampfmittelvorerkundung.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 4 Begründung_schalltechnische Untersuchung vom 07.03.2023.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 5 Begründung_Verkehrsuntersuchung.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 6 Begründung_ergänzende Verkehrsuntersuchung.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 7 Begründung_Baulandbedarfsermittlung.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 8 Begründung_Einschätzung der Versickerungsgebiet vom 18.04.2023.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage Begründung mit Umweltbericht.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage Planzeichnung und textliche Festsetzungen.pdf

zum Seitenanfang

6.2. vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.05.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“ beschlossen. Mit Beschluss vom 15.09.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Geltungsbereichs modifiziert.

Der vom Planungsbüro TB Markert erarbeitete Vorentwurf wurde in der Gemeinderatssitzung am 15.09.2022 vorgestellt und erhielt die Zustimmung des Gremiums. Anschließend fanden gleichzeitig die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB statt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 27.04.2023 entsprechend behandelt, der Bebauungsplanentwurf überarbeitet und die Verwaltung bzw. das Planungsbüro mit der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) beauftragt. Diese fanden anschließend gleichzeitig im Zeitraum vom 10.05.2023 bis einschließlich 14.06.2023 statt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann in der Sitzung des Gemeinderats am 20.07.2023 behandelt und der überarbeitete Bebauungsplanentwurf entsprechend gebilligt. Die Verwaltung bzw. das Planungsbüro wurden mit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Diese erneuten Beteiligungen fanden nunmehr im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 statt.

Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen werden dem Gremium in den nachfolgenden TOP’s zur Behandlung vorgelegt.

Das Gremium wird anschließend gebeten, den Satzungsbeschluss zu fassen.

zum Seitenanfang

6.2.1. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.1

Sachverhalt

Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 21.07.2023, angeschlagen am 21.07.2023, wurde insbesondere darüber informiert, dass die Planunterlagen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan, Regenwasserkonzept, Sparten- und Straßenplan) sowie erforderliche Fachgutachten und nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche, bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 öffentlich ausliegen und dass innerhalb dieser Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können.

In den nachfolgenden TOP’s (1.2.1.1 bis 1.2.1.2) werden die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit dem Gremium zur Behandlung vorgelegt.

zum Seitenanfang

6.2.1.1. Stellungnahme von Bürger*in 1 und 2 vom 17.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.1.1

Sachverhalt

Von Bürger*in 1 und 2 ist folgende Stellungnahme eingegangen:

„…hiermit stellen wir Ihnen wie folgt unsere Einwendungen zu o.g. Baugebiet form- und fristgerecht zu. Als mittelbare Anlieger sind wir nicht gegen den neuen Supermarkt, sondern für ein einvernehmliches Nebeneinander zwischen Nahversorgung und bestehender bzw. künftiger Wohnbebauung. 

Laut schalltechnischer Untersuchung ist die Anlieferung mit Lkw im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Ferner muss, wiederum mit Rücksicht auf immissionsschutzrechtliche Gegebenheiten, eine nächtliche Pkw-Nutzung des Parkplatzes ausgeschlossen sein. Hierfür genügt ein Hinweis in der Planung nicht, dies ist verbindlich im Bebauungsplan festzusetzen.

Die Ausführung bzw. zeichnerische Ergänzung im Vorhaben- und Erschließungsplan dahingehend, dass die Einfahrt der Stellplatzanlage mit einer zeitgesteuerten Schranke versehen wird, enthält keine Verknüpfung mit den zulässigen Betriebszeiten. Wir bitten deshalb, die in der schalltechnischen Untersuchung genannten Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens einschließlich der zeitgesteuerten Schranke explizit (z.B. „Zur Sicherung der zulässigen Nutzungszeiten wird die Zufahrt zum Gelände des Verbrauchermarkts von 22:00 bis 06:00 Uhr mit einer zeitgesteuerten Schranke versperrt.“) in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen (als „technische Vorkehrungen bzw. Maßnahmen zum Schutz vor Einwirkungen“ und „Gebot der Konfliktbewältigung in der Planung“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Eine entsprechende (Durchführungs-) Verpflichtung sollte auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.

Wir bitten den Gemeinderat höflich, unsere Einwendungen bei den kommenden Entscheidungen zum „Kramer Kreuz“ zu berücksichtigen und uns die nachbarschaftlich relevanten Textpassagen zu den schalltechnischen Auflagen in Genehmigungsbescheid und Durchführungsvertrag zugänglich zu machen…“

Abwägung:
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag ist bereits ausreichend, um eine nächtliche Nutzung des Parkplatzes zu verhindern. Eine Festsetzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur zeitlichen Nutzungsbeschränkung ist hierbei nicht zwingend erforderlich, da entsprechende Regelungen mit dem Durchführungsvertrag rechtlich abgedeckt werden. Der Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger, in dem weitere als durch das Baurecht definierbare, auch verhaltensbezogene Maßnahmen geregelt werden können, umfasst ebenso die Einhaltung der in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Maßgaben. Der entsprechende Passus hierzu lautet folgendermaßen:

„Nach der als Anlage […] beigefügten schalltechnischen Untersuchung sind bei der Realisierung des Vorhabens bestimmte Maßgaben zu berücksichtigen. 
Um die maßgeblichen Richtwerte an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung einzuhalten, ist insbesondere eine Nutzung des Parkplatzes und der Anlieferzone in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszuschließen. Zu diesem Zwecke wird der Vorhabenträger keine Anlieferungen zur Nachtzeit vornehmen und die Zufahrt(en) mit einer Schranke versehen, die zur Nachtzeit geschlossen wird. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Fahrgassen des Parkplatzes mit einer Asphaltoberfläche versehen werden. Schließlich dürfen nur solche klima- und lufttechnischen Aggregate eingebaut und verwendet werden, die einzeltonfrei sind. Zur Umsetzung insbesondere der soeben aufgeführten Maßnahmen verpflichtet sich der Vorhabenträger.“

Der Passus wird zur Verdeutlichung als Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes übernommen.

Die Erteilung oder Übermittlung des Genehmigungsbescheides ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme von Bürger*in 1 und 2 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Zur Verdeutlichung der bereits in der Planung enthaltenen Vorgaben zum Immissionsschutz wird der Passus des Durchführungsvertrages zum Ausschluss der nächtlichen Anlieferung oder Nutzung des Parkplatzes in der Begründung ergänzt. Eine Änderung der Planung geht daraus nicht hervor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.1.2. Stellungnahme von Bürger*in 3 und 4 vom 31.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.1.2

Sachverhalt

Von Bürger*in 3 und 4 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

„…
Ihre Abwägung:

  1.          Baugrenze: 3m Mindestabstand

1.1         Nach welchen Gesichtspunkten, Staffelungen, Grenzwerten und Randbedingungen legen Sie die Baugrenzen fest? Die Aussage ‚nicht unverhältnismäßig‘ ist noch keine Begründung.

1.2        Der Schattenwurf eines 8,50m hohen Firstes wirft zur Wintersonnenwende einen Schatten von 24,7m Länge. Das bedeutet u.a., dass das Eisfreihalten des Privatweges auf unserem Grundstück, Flr.Nr. 201/1, für das Wegerecht deutlich aufwändiger wird!

1.3        Eine von Ihnen angeführte Trennung zwischen Privatweg (Wegerecht) und Garten auf unserem Grundstück liegt nicht vor. Es gibt keinen Zaun oder Hecke nach Süden. Bitte legen Sie unsere Verhältnisse bei Ihrer Abwägung und Entscheidung zu Grunde.

    1. Das zu gewährende Weg- und Fahrtrecht bedeutet nicht, dass die Bewertung unseres Grundstücks herabgewürdigt werden darf. Das zu gewährende Weg- und Fahrtrecht zur Schaffung von Wohnraum darf nicht zu Ungunsten der Eigentümer für Ihre Argumentation und Entscheidung herangezogen werden. 

1.5        Bitte würdigen Sie bei Ihren Ausführungen, dass die deutlich ältere Bebauung westlich der Münchner Straße steht, mit eine der ältesten im Süden von Haimhausen, und somit erhöhten Schutzes bedarf.

1.6         Wiederholt weisen wir auf das östlich, gegenüberliegende Neubaugebiet (Schrammerweg) hin. Dort liegt die Baugrenze 4,5m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt. Keine 8m westlich entfernt (Wohnen und Leben am Kramer Kreuz) sind nur 3m Abstand verhältnismäßig. Wiederholt fordern wir eine Gleichbehandlung mit der Baugrenze von 4,5m nach Norden für die angrenzende Bebauung. Sie konnten kein Argument vorlegen, dass der Abstand auf das Mindestmaß reduziert werden muss.

2.         Querungshilfe

2.1        Der Vorschlag der Polizei erfolgte nicht grundlos. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit war mit Sicherheit der Anstoß. Ihre Argumentation aus ‚erschließungsplanerischer Sicht ist eine Querungshilfe nicht zielführend‘ ist nicht treffend. Erschließungsplanerische Festlegungen haben den Anforderungen der Sicherheit im Straßenverkehr zu folgen und nicht umgekehrt. Mit erschließungsplanerischen Argumenten ist keine Verkehrssicherheit argumentierbar.

2.2        Die großen Radien des Zubringers und dessen Fahrbahnbreite zum Einzelhandel lassen für Fußgänger eine Überquerungsstrecke an der Einmündung von ca. 30m (Radiuseinsatzpunkt zu Radiuseinsatzpunkt) erwarten.

2.3        Durch die beim Abbiegen deutlich kleineren Spurkreise (Schleppkurven) der LKW-Hinterachse bzw. der Auflieger- und Anhänger-Achsen nebst Raumbedarf der Aufbauten ergeben ein Gefahrenpotential für wartende Verkehrsteilnehmer. Berichte von entsprechenden Verkehrsunfällen sind leider all zu häufig.

2.4        Richtig ist, dass ein Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 30 km/h aufgestellt ist. Man kann nicht davon ausgehen, dass alle Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit nach Vorgabe drosseln. Es ist erschreckend, wie viele Verkehrsteilnehmer das Tempolimit ab dem Tempo-30-Schild überschreiten. Bitte machen Sie sich selbst ein Bild am Kramer Kreuz.

2.5        Bitte überdenken Sie Ihre Aussage ‚Eine gefahrlose Überquerung der Seitenstraße ist somit gewährleistet.‘ Wir bitten erneut, dem Vorschlag der Polizei einer zusätzlichen Querungshilfe zu folgen.

2.6        Kramer Kreuz: Die Einsehbarkeit der Einmündung-Supermarkt für Verkehrsteilnehmer, die von Süden kommen, ist aufgrund des Denkmals-Kramer Kreuz mit der alten Pflanzung nicht ‚gut‘ sondern eingeschränkt. Oder sind bei der Verlegung des Kramer Kreuzes auch die Pappeln betroffen?
       
3.0        Münchner Straße

3.1         Fakt ist, der Verbrauchermarkt wird zu Mehrverkehr in der Münchner Straße führen.

3.2        Die Leistungsfähigkeit der nördlichen Münchner Straße wird durch die vorliegende Planung nicht verändert. Die Leistungsfähigkeit ist wie sie ist. Die Leistungsfähigkeit der nördlichen Münchner Straße ist begrenzt durch die rund um die Uhr parkenden Fahrzeuge (Straße einspurig) und durch die Unübersichtlichkeit aufgrund ihrer Krümmungsradien.

3.3        Zusätzliche Bauvorhaben in Haimhausen werden die Situation weiter anspannen.

3.4         Die Aussage im Gutachten vom 21.04.2021 ‚Im heutigen Ausbau ist die Straße geeignet den Mehrverkehr der Planungen leistungsfähig aufzunehmen‘ teilen wir nicht.

3.5        Das eingestellte Gutachten vom 21.04.2021 fußt auf eine Verkehrszählung vom 18. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt (Woche vor Weihnachten) waren u.a. die Angestellten der Großunternehmen in München bereits in Urlaubs-, Gleitzeit- bzw. Überstundenabbau. Unsere Kenntnis ist, dass im BMW-FIZ in der Woche vor Weihnachten max. ein Drittel der Mitarbeiter im Büro ist. Der Verkehr ist alljährlich in der Woche vor Weihnachten deutlich reduziert. Die Aussage der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr GmbH ‚Die 2018 gezählten Verkehrsbelastungen auf der Münchner Straße zeigen jahreszeitlich bedingt einen Werktag mit hohen Verkehrsbelastungen auf.‘ bewertet die Zählung hinsichtlich eines Jahresdurchschnitts unserer geschilderten Erfahrung nicht richtig. Die zugrundeliegende Zählung trifft aufgrund ihres Alters und Zeitpunktes nicht die durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung. Die Aussage ‚Auch Herr Fahnberg weist in seinem Gutachten darauf hin, dass die erhobenen Verkehrsmengen um 50% höher als die bisher bekannten sind‘ in der Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr GmbH bestätigt, welche Dynamik sich im Süden Haimhausens, selbst bei einem Vergleich zum 18.12.2018, abzeichnet. Eine Querungshilfe ist unerlässlich. 

Abwägung:
Zu 1: 
Die Aussagen betreffen nicht die vorliegende Bauleitplanung; auf die Abwägung zum Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1) wird verwiesen. 

Zu 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: 
Die Schaffung einer weiteren Querungshilfe wurde durch die Polizei zwar vorgeschlagen, nicht aber aufgrund von Sicherheitsbedenken gefordert. Wenn das Fehlen der Querungshilfe entsprechend rechtlich fehlerhaft gewesen wäre, hätte die Polizei nicht nur einen Hinweis gegeben, sondern einen Einwand geäußert. Die Planung der Straßen, insbesondere Schleppkurven, erfolgte durch ein geeignetes Ingenieurbüro. Erforderliche Radien und Kurven wurden dabei berücksichtigt. Ebenso wurde hier dem Aspekt des Flächensparens nachgekommen. An der Planung wird daher festgehalten. Auf die Abwägung zum Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1)

Zu 2.4: 
Die Aussagen bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung werden zur Kenntnis genommen. Die Ahndung von Verstößen gegen geltende Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1) wird verwiesen.

Zu 2.6: 
Der bisherige Standort des „Kramer Kreuzes“ einschließlich umgebender Pappeln wird aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen zur Verkehrserschließung und zur Sicherung der Einsehbarkeit der Verkehrsflächen nicht beibehalten. Das „Kramer Kreuz“ wird nach Süden versetzt (siehe Planzeichnung und Vorhaben- und Erschließungsplan), die Pappeln werden gefällt und am neuen Standort des Kramer Kreuzes Ersatzpflanzungen vorgenommen. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1)

Zu 3.1: 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Auch das Verkehrsgutachten prognostiziert einen gewissen Mehrverkehr in der Münchner Straße. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1) wird verwiesen.

Zu 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5: 
Durch die Planung des sonstigen Sondergebietes „Am Kramer Kreuz“ werden die Stellplätze im Bereich der nördlichen Münchner Straße nicht zusätzlich beansprucht, da ausreichend Stellplätze für verschiedene Fortbewegungsmittel auf dem Plangebiet vorzuhalten sind. Die räumlichen Bedingungen der Münchner Straße zur Durchlässigkeit von fahrendem Verkehr werden daher nicht betroffen.Das Verkehrsgutachten wurde von geeigneten Fachgutachtern erstellt, weshalb an den Aussagen und Prognosen der Gutachten festgehalten wird. Für die Realisierung des sonstigen Sondergebietes wird die bereits in der Planung enthaltene Querungshilfe in der Münchner Straße daher als ausreichend erachtet. An der Planung wird entsprechend festgehalten. Auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ (TOP 1.1.1.1) wird verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme von Bürger*in 3 und 4 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen an der Planung sind dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2

Sachverhalt

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Folgende Stellen wurden angeschrieben und entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
  3. Bayerischer Bauernverband
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bayernwerk Netz GmbH
  6. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  7. Deutsche Bahn AG
  8. Deutsche Telekom AG
  9. Eisenbahnbundesamt
  10. Energienetze GmbH
  11. Erzbischöfliches Ordinariat
  12. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  13. E-Werke Haniel Haimhausen
  14. Gemeinde Eching
  15. Gemeinde Fahrenzhausen
  16. Gemeinde Hebertshausen
  17. Handwerkskammer für München und Oberbayern
  18. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  19. Landratsamt Dachau, Kreisheimatpflege
  20. Landratsamt Dachau
  21. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  22. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  23. Polizeiinspektion Dachau, Abteilung Straßenverkehr
  24. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
  25. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  26. Regionaler Planungsverband München
  27. Staatliches Bauamt Freising, Fachbereich Straßenbau
  28. Stadt Unterschleißheim
  29. Stadtwerke Unterschleißheim
  30. Wasserwirtschaftsamt München
  31. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  32. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  33. TenneT TSO GmbH
  34. Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
  35. Die Autobahn GmbH des Bundes
  36. Deutsche Glasfaser
  37. Bayernets GmbH
  38. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising Süd
  39. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  40. Deutsche Post AG
  41. Kreisbehindertenbeauftragter im Landratsamt Dachau
  42. Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  43. Vodafone Kabeldeutschland GmbH?
  44. Pledoc GmbH

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erfolgte keine Äußerung:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
  3. Bayerischer Bauernverband
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Deutsche Bahn AG
  6. Deutsche Telekom AG
  7. Energienetze GmbH
  8. Erzbischöfliches Ordinariat
  9. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  10. Gemeinde Fahrenzhausen
  11. Landratsamt Dachau, Kreisheimatpflege
  12. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  13. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  14. Polizeiinspektion Dachau, Abteilung Straßenverkehr
  15. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
  16. Stadt Unterschleißheim
  17. Stadtwerke Unterschleißheim
  18. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  19. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  20. Die Autobahn GmbH des Bundes
  21. Deutsche Glasfaser
  22. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  23. Kreisbehindertenbeauftragter im Landratsamt Dachau
  24. Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten durch den Inhalt ihrer Stellungnahme mit, dass keine Einwände, Hinweise o.ä. gegen die Planungen bestehen, bzw. die Belange durch die Planung nicht berührt werden:

  1. Bayernets GmbH
  2. Bayernwerk Netz GmbH
  3. Deutsche Post AG
  4. Eisenbahnbundesamt
  5. Gemeinde Hebertshausen
  6. Pledoc GmbH
  7. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
  8. Gemeinde Eching
  9. Industrie- und Handwerkskammer für München und Oberbayern
  10. Regierung von Oberbayern – Bergamt Süd
  11. Regionaler Planungsverband München
  12. Wasserwirtschaftsamt München
  13. TenneT TSO GmbH
  14. Vodafone Kabeldeutschland GmbH?

In den nachfolgenden Tagesordnungspunkten (1.2.2.1 bis 1.2.2.7) werden die zur Abwägung eingegangenen Stellungnahmen bzw. Äußerungen dem Gremium vorgelegt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den hier beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Gleichzeitig nimmt er davon Kenntnis, dass nicht alle beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben haben. Ferner nimmt er von der Zustimmung der im Sachverhalt aufgeführten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Kenntnis.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2.1. Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd vom 10.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.1

Sachverhalt

Der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd nahm bereits in einem früheren Verfahrensschritt, wie folgt Stellung:

„…von uns ist vorgesehen, das Baugebiet durch eine Hauptwasserleitung DN 100 GGG in der neuen Zufahrtsstraße wasserversorgungsmäßig zu erschließen (siehe auch beiliegenden Planausschnitt). Hierfür sind hinreichende Spartenpläne auszuarbeiten und uns zur Verfügung zu stellen. Die zu erstellenden Gebäude sind, gemäß unseren Satzungen, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen…“

Abwägung:
Die Stellungnahme wurde im vorigen Beteiligungsverfahren noch nicht abgearbeitet. Sie wird zur Kenntnis genommen. Bei der Ausarbeitung der bereits vorliegenden Spartenpläne wurde bereits eine Hauptwasserleitung DN 100 GGG eingeplant. Im Zuge der konkreten Erschließungsplanungen und -arbeiten erfolgt ein weiterer Austausch mit dem Wasserversorger, sodass die in der Stellungnahme genannten Punkte berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2.2. Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, vom 01.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.2

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

  1. Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Straßen

Fahrzeuge dürfen gemäß § 45 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (bisher BGV D29) grundsätzlich nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen. U.a. müssen Fahrwege so gestaltet sein, dass eventuelle Steigungen, sowie Gefällstrecken, von Müllfahrzeugen gefahrlos befahren werden können.

1.1         Tragfähigkeit

Fahrbahnen müssen für Abfallsammelfahrzeuge bis 26t zulässiges Gesamtgewicht ausreichend tragfähig sein. Empfehlenswert wären jedoch 28 – 30 t, da die Entsorger vermehrt Elektro-LKW’s einsetzen.

    1. Mindestbreit mit Begegnungsverkehr

Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege mit Begegnungsverkehr grundsätzlich eine Breite von mindestens 4,758 m aufweisen. Erfahrungsgemäß führen diese Fahrbahnbreiten allerdings immer wieder zu Behinderungen bei der Müllabfuhr durch parkende Fahrzeuge, sodass breitere Fahrwege zu empfehlen wären.

1.3         Berücksichtigung von Schleppkurven

Straßen müssen so gestaltet sein, dass in Kurvenbereichen die Schleppkurven der eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden. 

Die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen bringen i.d.R. 3-achsige Sammelfahrzeuge (mit gelenkter Nachlaufachse) zum Einsatz, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 11 Meter aufweisen.

Hinweise zu geeigneten Maßen der Schleppkurven sind z.B. den ‚Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen‘ (RASt 06) zu entnehmen.

1.4         Durchfahrtshöhe

Straßen müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4m zuzüglich Sicherheitsabstand aufweisen. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil ragen, da bei einer Kollision die Gefahr besteht, dass sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente am Abfallsammelfahrzeug unbemerkt beschädigt werden.

1.5        Wendeanlagen

Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 ‚Müllbeseitigung‘ (bisher BGV C 27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 ‚Müllbeseitigung‘ (bisher (BGV C27) am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.

1.5.1        Wendekreise/ Wendeschleifen 

Wendekreise/ Wendeschleifen sind u.a. dann geeignet, wenn sie 

  1. ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden muss, der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp abhängig;

  1. mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen;

  1. an der Außenseite der Wendeanlage eine Freihaltezone von 1m Breite für Fahrzeugüberhänge vorgesehen ist (frei von Hindernissen wie Schaltschränken, Lichtmasten, Verkehrsschildern, Bäumen und anderen festen baulichen Einrichtungen).

Hinweise zu geeigneten Maßen sind z.B. den ‚Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen‘ (RASt 06) zu entnehmen.

  1. Sonstige Hinweise

Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswegen nicht erfüllt, kann durch den Landkreis die Abholung der Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht sichergestellt werden.

Bei Straßen und Wohnwegen, die von Müllfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (z.B. fehlende oder nicht ausreichende Wendeanlagen oder zu geringe Fahrbahnbreite), müssen für die Müllbehälter und Wertstoffsäcke der Anlieger entsprechend dimensionierte Sammelplätze im Bereich der Einmündung in die nächste für das Müllfahrzeug befahrbare Straße angelegt werden.

Bei der Errichtung dieser Sammelplätze sollten folgende Vorgaben gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 ‚Müllbeseitigung‘ berücksichtigt werden:

  • Um spätere Interessenskonflikte mit künftigen Anliegern zu vermeiden, sind die Sammelplätze in den Bebauungsplan aufzunehmen und entsprechend zu erläutern.
  • Zusätzlich ist es sinnvoll, die Käufer der Grundstücke an den Wohnwegen im Rahmen des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass jegliche Abfälle im Bringsystem an den ausgewiesenen Sammelplätzen zur Abholung bereitzustellen sind.
  • Die Sammelplätze sind so anzulegen, dass weder die Fußgänger- noch der Straßenverkehr gefährdet oder behindert werden.
  • Die Sammelplätze müssen vom Müllfahrzeug so angefahren werden können, dass das Laden problemlos möglich ist.
  • Die Fläche des Sammelplatzes ist auf die Anzahl der zukünftigen Nutzer und die zugelassenen Abfallbehälter des Landkreises sowie Gelben Säcke für Leichtverpackungen abzustimmen.
  • Eine zumutbare Transportentfernung der Abfallbehälter zum Sammelplatz sollte nicht überschritten werden.

Rechtsgrundlagen:
  • § 16 DGUV Vorschrift 43, ‚Müllbeseitigung‘
  • § 45 DGUV Vorschrift 70 ‚Fahrzeuge‘
  • Nr. 2 DGUV Information 214-033
  • RASt 06
  • StVZO
  • Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Dachau (Abfallwirtschaftssatzung) in der jeweils gültigen Fassung“

Abwägung:
Die Stellungnahme dient erneut der Kenntnisnahme. Sie entspricht den Stellungnahmen aus den Verfahrensschritten zu § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB. Die Ausführungen zu Vorgaben für Wege und Anlagen zur Abfallentsorgung wurden und werden in der Planung berücksichtigt. Die weiteren Verweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung relevant, so wird die nördlich der Stichstraße angebundene Erschließungsstraße des benachbarten Wohn- und Mischgebiets als Einbahnstraße geplant, um das Gefahrenpotential durch Gegenverkehr zu reduzieren. Eine Änderung der Planung geht daraus (wiederholt) nicht hervor. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2.3. Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, vom 08.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.3

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

  • Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sieht keine §§, sondern Artikel vor. Eine Korrektur wird angeregt.
  • Im Hinweis Ziff. 10 der Satzung (Thema Bodenschutz) wird auf den Leitfaden ‚Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken‘ verwiesen. Dieser Leitfaden gilt nicht mehr, stattdessen sind die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung, die seit 01.08.2023 in Kraft ist, einzuhalten.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sowohl die Korrekturen zum Denkmalschutzgesetz als auch der Verweis zur nunmehr geltenden Ersatzbaustoffverordnung beim Hinweis Ziff. 10 (zum Bodenschutz) werden vorgenommen. Eine Änderung der Planung ist dadurch allerdings nicht veranlasst. Die Anpassungen sind redaktioneller Art.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, zur Kenntnis, die redaktionellen Änderungen werden durchgeführt und der Gemeinderat macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2.4. Stellungnahme E-Werke Haniel Haimhausen OHG vom 23.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.4

Sachverhalt

Die E-Werke Haniel Haimhausen OHG haben folgende Stellungnahme abgegeben:

„…
  1. Wir planen, eine neue Trafostation auf Flur Nr. 200 von […] zu errichten (siehe beigefügter Lageplan). Sollte die Kabelzuführung zu dieser Station auf Grundstücken der Gemeinde Haimhausen zu liegen kommen, die bzgl. der Kabelverlegung nicht durch den Konzessionsvertrag abgedeckt sind, so benötigen wir eine Dienstbarkeit für diese Flächen.

1.1        Des Weiteren benötigen wir genügend Raum in den öffentlichen Straßen, um die Erschließung des neuen Baugebiets für die Stromversorgung zu realisieren…“

Abwägung: 
Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Die vorgetragenen Punkte betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern die Ausführungsplanung. Diese werden bei der konkreten Erschließungsplanung berücksichtigt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der E-Werke Haniel Haimhausen OHG zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Lageplan E-Werke.pdf

zum Seitenanfang

6.2.2.5. Stellungnahme des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. vom 30.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.5

Sachverhalt

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat wie folgt Stellung genommen:

„...
  1. Wasser: Es gibt kein Konzept die Flächenversiegelung zu minimieren.

Meines Wissens wird wieder nicht auf die Versickerung des anfallenden Regenwassers vor Ort geachtet. Die Parkplätze werden wahrscheinliche wieder mit nicht wasserdurchlässigen Betonsteinen gepflastert. Die Bauweise wird wieder mal nicht nachhaltig sein.

  1. Energie: Nutzung der Abwärme der Kühlanlagen

Die Abwärme der Kühlanlagen des Supermarktes wird auch nicht genutzt werden. Doch genau dieses wäre wichtig um die gleichzeitige Vernichtung von Abwärme und kaum ein paar Meter weiter wird das Warmwasser im angrenzenden Baugebiet mit fossiler Energie erwärmt. Auch das ist nicht zukunftsträchtig. Es sollte ein Nahwärmenetz aufgebaut werden um zukünftig alle Ressourcen dort bündeln zu können.

  1. Soziales: 

Es herrscht Wohnungsnot in Deutschland. Wieder ist hier eine Chance vertan worden mal was Neues zu testen. Wieso wird hier nicht noch ein weiteres Stockwerk auf den Supermarkt gesetzt. Damit könnte die Lage auf dem Wohnungsmarkt ein wenig entschärft werden, ohne zusätzlich Flächen zu versiegeln. Das Argument das Gebäude würde so hoch kann ich nicht teilen. Wer versucht am Maisteig außerhalb jeglicher Bebauung ein Industriegebiet zu bauen sollte halt nicht alles andere verhindern.

Es wird wieder auf ein Standardbaugebiet ohne wirklich nachhaltige Aspekte hinauslaufen. Freilich werden ein paar Solarmodule auf den Dächern gefordert, Schottergärten wird es hoffentlich auch nicht geben? Alles was dieses Baugebiet modern bzw. nachhaltig machen würde wird nicht ausgeführt werden. Nach kurzer Zeit wird dann versucht werden die Fehler mit viel Aufwand zu reduzieren. Leider läuft es so mittlerweile fast überall so, und gerade in letzter Zeit merkt man die Fehler der Vergangenheit. Die vielen Überschwemmungen, Muren und sonstigen Klimaauswirkungen sind ja nicht zuletzt auch den Fehlern der vergangenen Jahre geschuldet.

Abwägung:
zu 1.: 
Die Rückhaltung von Niederschlagswasser wird durch das Erschließungskonzept des Vorhabenträgers bereits in ausreichendem Maß berücksichtigt. Das Niederschlagswasser wird aufgrund der ungleichmäßigen Versickerungsfähigkeit des natürlichen Untergrundes in Rigolensystemen gesammelt, gereinigt und anschließend gedrosselt abgeleitet. 

Zu 2.: 
Die Nutzung von Abwärme aus der Gewerbekälteerzeugung ist im Nutzungskonzept des Marktbetreibers vorgesehen, eine Festsetzung dazu erfolgt jedoch nicht. Ein Nahwärmenetz der Gemeinde Haimhausen ist aktuell nicht vorgesehen.

Zu 3.: 
Eine Aufstockung des Marktgebäudes für andere Nutzungszwecke wurde im Gremium intensiv diskutiert, letztlich wurde sich aber dagegen entschieden. Die Vorhabenplanung sieht hohe Fensterelemente zur besseren Nutzung von Tageslicht als Beleuchtung innerhalb des Lebensmittelmarktes vor. Um am Ortseingang Haimhausens einen verträglichen und städtebaulich ansprechenden Übergang von freier Landschaft zum Siedlungskörper zu schaffen, wird von weiteren Geschossen oberhalb des Marktes abgesehen.

Im Sinne des Flächensparens wurde die für vergleichbare Einzelhandelsvorhaben übliche Anzahl an PKW-Stellplätzen reduziert, wobei zusätzliche Stellplatzflächen für Lastenräder und E-Ladestationen für PKW vorgehalten werden. Darüber hinaus ermöglicht die Planung eine Mehrfachnutzung der Stellplatzflächen durch PV-Überdachungen. Diese führen zu zusätzlicher Verschattung und reduzieren ein Aufheizen der Fläche bei Sonneneinstrahlung, was sich wiederum positiv auf das Mikroklima auswirkt. Als weitere Maßnahmen zur klimaangepassten und zukunftsorientierten Ausgestaltung werden eine Fassadenbegrünung und weitere Pflanzmaßnahmen zur Eingrünung des Plangebietes festgesetzt. Das Marktgebäude wird in Holzbauweise und mit Solaranlagen auf der Dachfläche ausgeführt. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2.2.6. Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 01.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.6

Sachverhalt

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern hat wie folgt Stellung genommen:

„…bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des o.a. Beteiligungsverfahrens der Gemeinde Haimhausen und nimmt aus dem Protokoll der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 18.Juli 2023 sowie die daraus hervorgehenden Ergänzungen und Anpassungen an den jew. Planentwürfen zur Kenntnis.

Unsere Stellungnahme von November 2022 wird dennoch weiterhin prinzipiell aufrechterhalten...“ 

Die Stellungnahme von November 2022 sowie die dazugehörige Abwägung ist der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Auf die Abwägung vom 27.04.2023 wird verwiesen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahme und Abwägung HWK.pdf

zum Seitenanfang

6.2.2.7. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 06.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.2.7

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt hat wie folgt Stellung genommen:

„…
2.1         Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff. genannten Punkte beachtet werden.

2.2         Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, 

-keine-

2.3        Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands

Beim Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung zum aktuellen Zeitpunkt keine Ausbauabsichten.

2.4        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Bauverbot:
       Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der St 2339 im Abschnitt 250 Station 6, 550 ein. Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke grundsätzlich Bauverbot, dazu zählen auch Stellplätze, Garagen, genehmigungspflichtige Einfriedungen und auch Werbeanlagen usw. Mit dem Genehmigungsschreiben vom 06.06.2023 wurde einer Reduzierung der Anbauverbotszone von 20m auf 15m in Richtung St 2339 zugestimmt. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan bereits dargestellt.

2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 

Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. 

Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).


Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. 

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München zu übersenden. …“

Das Genehmigungsschreiben vom 06.06.2023 hat folgenden Inhalt:

„…teilen wir mit, dass Ihrem Anliegen die Anbauverbotszone von 20m auf 15m zu reduzieren nach eingehender Prüfung stattgegeben wird.

Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung unter der Voraussetzung getroffen wurde, dass alle anderen geltenden Vorschriften und Gesetze weiterhin eingehalten werden. Sollten sich die Abstände ändern, behalten wir uns das Recht vor, diese Entscheidung zu prüfen…“

Die Stellungnahme entspricht der aus dem vorherigen Verfahrensschritt. Diese sowie die dazugehörige Abwägung ist als Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Abwägung:
Die Stellungnahme ist identisch mit der aus dem vorangegangenen Verfahrensschritt. Auf die Abwägung vom 20.07.2023 und geltende Regelungen der 16. BImSchV wird daher verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass es sich bei dem sonstigen Sondergebiet mit Zweckbestimmung Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel um eine Nutzung mit geringer Schutzbedürftigkeit handelt und daher keine weiteren Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen der angrenzenden Staatsstraße erforderlich werden. Der geplante Gebäudekörper wirkt darüber hinaus abschirmend für die nördlich des Geltungsbereiches angrenzenden Grundstücke. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen in der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 ö Anlage Stellungnahme und Abwägung Staatliches Bauamt Freising 2.pdf

zum Seitenanfang

6.2.3. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 6.2.3

Sachverhalt

Gemäß der Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“ entsprechend redaktionell und nachrichtlich angepasst und überarbeitet.

Aufgrund der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneut durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Im Zuge der bereits fortgeschrittenen Detailplanung des Vorhabens sind geringfügige Änderungen im Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers erfolgt. Dies betrifft die Zusammenführung der Räume „Aufstellraum Heizanlage“ und „Elektrohausanschlussraum“, wodurch eine innenliegende Trennwand sowie eine Zugangstür in der Außenfassade entfallen. Die Änderungen wirken sich dabei nicht auf die Grundzüge der Planung aus.

Sämtliche Planunterlagen sind in der Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Das Gremium wird gebeten, insbesondere den Satzungsbeschluss zu fassen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel am Kramer Kreuz“ wird unter Berücksichtigung der beschlossenen, nicht materiell in die Grundzüge der Planung eingreifenden Änderungen in der Fassung vom 19.10.2023 mit heutigem Datum als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vom 19.10.2023 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 23.10.19 Anlage ö Begründung mit Umweltbericht.pdf
Download GR 23.10.19 Anlage ö Planzeichnung und textliche Festsetzungen.pdf
Download GR 23.10.19 Anlage ö Regenwasserkonzept.pdf
Download GR 23.10.19 Anlage ö Spartenplanung.pdf
Download GR 23.10.19 Anlage ö Straßenplanung.pdf
Download GR 23.10.19 Anlage ö Vorhaben- und Erschließungsplan.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 1 Begründung_Baugrunduntersuchung vom 20.10.2021.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 2 Begründung_Artenabfrage Landesamt für Umwelt_Onlineabfrage vom 01.03.20212.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 3 Begründung_Auswirkungsanalyse (1).pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 4 Begründung_Kampfmittelvorerkundung vom 14.04.2021.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 5 Begründung_schalltechnische Untersuchung Goritzka Akustik_Stand 07.03.2023.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 6 Begründung_Verkehrsuntersuchung 21.04.2021 (Stadt Land Verkehr).pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 7 Begründung_ergänzende Stellungnahme Stadt Land Verkehr vom 09.07.2021.pdf
Download GR 23.10.19 ö Anlage 8 Begründung_Ergänzung_Einschätzung der Versickerungsgebiet vom 18.04.2023.pdf

zum Seitenanfang

7. Vergabe von Straßennamen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 7

Sachverhalt

Es steht für folgende Baugebiete die Vergabe von Straßennamen an:

„Bebauungsplan nördlich der Valleystraße“
Das Plangebiet wird über eine ca. 80 m lange Stichstraße erschlossen. Sie endet in einem Wendehammer. Hier wurde bereits der Name des ehemaligen Bürgermeisters Werner Blasius diskutiert.

„Bebauungsplan Nördlich des Amperberges“
Zum einen wird die vom Süden kommende Straße „Am Amperberg“ (jetzt Planstraße A und C) mit einem Radfahrer- und Fußgängerbereich fortgeführt. Diese sollte mit der Bezeichnung „Am Amperberg“ fortgesetzt werden.  Zur weiteren Erschließung wird im westlichen Teil eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbindung eines verkehrsberuhigen Bereichs (Planstraße B) festgelegt. Für diese Straße ist eine neue Bezeichnung erforderlich.

„Bebauungsplan „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ und „Lebensmittelmarkt“
Für die Erschließung des Wohngebietes und des Lebensmittelmarktes ist eine neue Stichstraße als Anbindung an die Münchner Straße geplant. Diese Straße kann bei einer Wohnbauentwicklung Richtung Westen an das gemeindliche Straßennetz angeschlossen werden. Die interne Erschließung der Wohnbau- und Mischgebietsfläche erfolgt über eine 6 m breite Ringstraße. In der Anlage wird eine vom Arbeitskreis Ortsgeschichte Haimhausen erstellte Liste mit Vorschlägen für Bezeichnungen neuer Straßen übermittelt. Weiter erhalten Sie eine Beschreibung zum Kramer-Kreuz. Ebenfalls beigefügt sind die Planzeichnungen der Bauleitplanentwürfe.

Die Angehörigen von Herrn Zacherl und Herrn Blasius wären mit der Namensgebung einverstanden. 

Beschluss 1

Die Stichstraße im Gebiet „Bebauungsplan nördlich der Valleystraße“ erhält die Bezeichnung „Werner-Blasius-Straße“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Planstraße A und C im Gebiet „Bebauungsplan Nördlich des Amperberges“ (östliche Straße) erhält die Bezeichnung „Am Amperberg“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Planstraße B im Gebiet „Bebauungsplan Nördlich des Amperberges“ (westliche Straße) erhält die Bezeichnung „Franziskanerinnenweg“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Stichstraße von der Münchner Straße im Gebiet „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ erhält die Bezeichnung „Kramer Kreuz“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 5

Die Ringstraße im Gebiet „Wohnen und Leben am Kramer Kreuz“ erhält die Bezeichnung „Josef-Zacherl-Ring“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauleitverfahren benachbarter Kommunen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 8
zum Seitenanfang

8.1. Bebauungsplan 160 "Wohnen am Campus - Urbanes Gartenquartier" der Stadt Unterschleißheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 8.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Haimhausen wurde mit E-Mail vom 05.10.2023 im Verfahren Beteiligung Behörden und TöB gem. § 4 Abs. 2 i.v.m. § 4a Abs. 2 BauGB beteiligt. Einwendungen können nur bis 10.11.2023 erhoben werden. Um eventuelle Einwendungen erheben zu können, ist dies daher am 19.10.2023 in der Gemeinderatssitzung zu beschließen.

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 17.02.2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 160 „Wohnen am Campus – Urbanes Gartenquartier“ gefasst und in seiner Sitzung am 04.07.2022 den Bebauungsplanentwurf gebilligt. Der Umwelt- und Verkehrsausschuss hat das dazugehörige Mobilitätskonzept in seiner Sitzung am 12.07.2022 gebilligt. Bei der öffentlichen Sitzung am 20.03.2023 und am 17.04.2023 hat der Grundstücks- und Bauausschuss die Stellungnahmen und Anregungen aus der letzten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung behandelt. Die geänderte Planung wurde vom Grundstücks- und Bauausschuss in der öffentlichen Sitzung am 11.09.2023 gebilligt.

Wesentliches Merkmal des Bebauungskonzepts sind die eingeschoßigen Sockelgeschoße, die den Straßenraum durch Gassen und Plätzen mit angelagerter Nutzungsmischung (Wohnen, kleinteiliges Gewerbe, Gastronomie etc.) bilden. Darauf liegen Einzelbaukörper, ausgebildet als 3 – 7-geschossige Punkthäuser und zweigeschoßige langgestreckte Wohnriegel. Beide Baukörpertypen stehen spannungsreich und gegeneinander versetzt in unterschiedlichen Entfernungen zueinander. Den städtebaulichen Kulminationspunkt bildet ein Landmark max. 16 Geschosse, Gebäudehöhe ca. 50m (Landmark bezeichnet ein auffälliges, meist weithin sichtbares topographisches Objekt -Hochhaus-), das stadträumlich mit dem als Portal ausgebildeten Kopfbau des südlich gegenüberliegenden Business Campus korrespondiert.

Die vollständigen Unterlagen sind unter:  Bebauungspläne im Verfahren - Stadt Unterschleissheim einsehbar.

Die Anlagen sind auf Grund der Vorberatung in der BPU-Sitzung vom 17.10.2023 hinterlegt worden.

Das Ergebnis der BPU Sitzung vom 17.10.2023 wird dem Gemeinderat vor der Sitzung zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt den Beschluss des Bau-, Planungs-. u. Umweltausschusses vom 17.10.2023. (Bebauungsplan Nr. 160 „Wohnen am Campus – Urbanes Gartenquartier“).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Veröffentlichung von Beschlüssen aus den nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 9

Sachverhalt

Die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse betrafen Finanz- und Vertragsangelegenheiten, für welche die Geheimhaltungsgründe zu keinem Zeitpunkt entfallen.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass die für die Geheimhaltung vorliegenden Gründe der in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse zu keinem Zeitpunkt entfallen, diese Beschlüsse folglich nicht veröffentlicht werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 10
zum Seitenanfang

10.1. Straßenbeleuchtung, Umstellung auf LED - Anfrage im BPU v. 17.10.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 10.1
zum Seitenanfang

11. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 11
zum Seitenanfang

11.1. Bushaltestellen Amperpettenbach und Westerndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 11.1
zum Seitenanfang

11.2. Vorfall in der Prof.-Schinnerer-Straße, Zeitungsbericht, nächste Schritte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.10.2023 ö 11.2
Datenstand vom 17.11.2023 07:39 Uhr