Bauantrag - Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 16. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 20.07.2021 ö 5.2
Stadtrat (Stadt Herrieden) 20. Stadtratssitzung 28.07.2021 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung am 08.06.2021 wurde folgender Tagesordnungspunkt beraten: 
„Bauantrag für die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand der Firma Schüller Möbelwerk KG auf Flst. 764, Gemarkung Herrieden, im Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Rother Straße“, Rother Straße 1.“

Folgender Beschluss wurde gefasst:

„Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: 

Die Einfriedung wird wie folgt gestaltet:

  1. Höhe: vom Niveau des Radweges aus gesehen 2,5 m, vom Niveau des Firmengeländes 4 Meter
  2. städtebaulich ansprechende Gestaltung am Ortseingang (nicht nur Beton, auch Holz oder Begrünung)
  3. Auf die 10 cm Abstand zwischen Einfriedung und Boden kann aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung für Tiere jenseits der Einfriedung verzichtet werden
  4. Die freistehende Reihe aus großen, ins Landschaftsbild hineinwirkenden Bäumen muss dauerhaft erhalten bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde kein Einvernehmen zur Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249 erteilen kann, weil es sich hierbei nicht um eine Festsetzung nach BauGB (= gemeindliche Entscheidung) handelt, sondern um eine Vorgabe aus dem Straßenrecht. Hiervon kann demzufolge die Stadt nicht einfach befreien – sondern eine Abweichung kann nur durch das Staatliche Bauamt – Bereich Straßenbau – erfolgen.“

In der heutigen Sitzung werden weitere Lärmschutzmessungen präsentiert. Dieses wird bis spätestens 16.07.2021 ins RIS eingestellt. Außerdem ist eine Stellungnahme der städtischen Beauftragten für Waldungen und Grünflächen zu diesem Thema eingegangen (s. Anlage im RIS).

Nachdem die Lärmmessungen möglicherweise eine konkretere Beurteilung der Frage nach der Höhe erlauben und die Antragsteller eine Befreiung hinsichtlich der festgesetzten Höhe. beantragen, wird heute dieser Aspekt der Beratungen noch einmal aufgegriffen. Außerdem liegt eine Stellungnahme der Beauftragten für städtische Grünflächen und Waldungen vor, die ebenfalls bei der heutigen Beratung erstmals berücksichtigt wird.

Nicht erneut zur Diskussion stehen in der heutigen Sitzung die Punkte, für die es keinen neuen Sachverhalt gibt.

„Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: 

Die Einfriedung wird wie folgt gestaltet:

  • Auf die 10 cm Abstand zwischen Einfriedung und Boden kann aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung für Tiere jenseits der Einfriedung verzichtet werden
  • Die freistehende Reihe aus großen, ins Landschaftsbild hineinwirkenden Bäumen muss dauerhaft erhalten bleiben.
  • städtebaulich ansprechende Gestaltung am Ortsrand (nicht nur Beton, auch Holz oder Begrünung)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde kein Einvernehmen zur Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249 erteilen kann, weil es sich hierbei nicht um eine Festsetzung nach BauGB (=gemeindliche Entscheidung) handelt, sondern um eine Vergabe aus dem Straßenrecht. Hiervon kann demzufolge die Stadt nicht einfach befreien – sondern eine Abweichung kann nur durch das Staatliche Bauamt – Bereich Straßenbau – erfolgen.“

Vorabstimmung zur Höhe:
In der vergangenen Ausschusssitzung hat das Gremium die gemeindliche Einvernahme mehrheitlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Höhe der Einfriedung vom Niveau des Radweges aus gesehen 2,5 m, vom Niveau des Firmengeländes 4 Meter max. betragen darf. Hierbei wurden die Aspekte Sichtschutz, Lärmschutz, städtebauliche Wirkung berücksichtigt. 

Es stellt sich nun die Frage, ob das Gremium aufgrund der Spitzenwertmessungen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist. Es werden daher die einzelnen Höhen abgestimmt:

Durch die vorgelegten Spitzenwertmessungen kann die gemeindliche Einvernahme zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der max. Höhe von 2,50 m der Einfriedung, gemessen vom Straßenniveau aus, mit einer Höhe von
  • 4 Metern                        dafür gestimmt:        0
  • 3,70 Metern                        dafür gestimmt:        2
  • 3 ,50 Metern                        dafür gestimmt:        7
  • 3,00 Metern                        dafür gestimmt:        0
  • 2,50 Metern                        dafür gestimmt:        2

begründet werden.

Diskussionsverlauf

Nach Auskunft der Geschäftsführer Herr Max Heller und Herr Manfred Niederauer ist eine Umstellung auf einen Dreischichtbetrieb nicht geplant. Beide erklären, dass 80 % der LKW Umladungen zwischen null Uhr und fünf Uhr dreißig in der Früh getätigt werden. 
Gleichzeitig sichern sie zu, dass die Rückversetzung der Mauer um 1,50 m in das Firmengelände hinein überprüft wird. Dadurch könnte die Verpflanzung der Baumreihe vermieden werden. Ein Austausch der Baumart ist nicht erforderlich. Eine Unterpflanzung der bestehenden Baumreihe mit Hecken und Sträuchern wird zugesichert. 
Nachdem auch die Bewohner des Ortsteiles Roth von den Auswirkungen des Lärms betroffen sind, sollen auch die Lernschutzmaßnahmen Richtung Roth ertüchtigt werden.

Stadtratsmitglieder Franziska Wurzinger und Matthias Rank stellen den Antrag zur Geschäftsordnung die Beschlussfassung für diesen Tagesordnungspunkt zu verschieben. 

Abstimmung: 2:7
Somit ist der Antrag abgelehnt.

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  • Die Einfriedung soll bis zu 1,50 m in das Firmengelände hineinversetzt errichtet werden (in etwa dort, wo sich der jetzige Bauzaun befindet), um unter anderem eine Verpflanzung der Baumreihe vermeiden zu können.
  • Die max. Höhe der Einfriedung soll 3,50 m, vom Niveau der Straßenhöhe ausgemessen, sein.
  • Eine Unterpflanzung der bestehenden Baumreihe muss erfolgen.
  • Auf die 10 cm Abstand zwischen Einfriedung und Boden kann aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung für Tiere jenseits der Einfriedung verzichtet werden
  • Die freistehende Reihe aus großen, ins Landschaftsbild hineinwirkenden Bäumen muss dauerhaft erhalten bleiben.
  • städtebaulich ansprechende Gestaltung am Ortsrand (nicht nur Beton, auch Holz oder Begrünung)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde kein Einvernehmen zur Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249 erteilen kann, weil es sich hierbei nicht um eine Festsetzung nach BauGB (=gemeindliche Entscheidung) handelt, sondern um eine Vergabe aus dem Straßenrecht. Hiervon kann demzufolge die Stadt nicht einfach befreien – sondern eine Abweichung kann nur durch das Staatliche Bauamt – Bereich Straßenbau – erfolgen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Dokumente
03_Satzung FestsetzungenSchüller (.pdf)
06_Lärmschutzgutachtenschüller (.pdf)
3201857 Anlage 1 (.pdf)
3201857 Anlage 2 (.pdf)
3201857 Anlage 3 (.pdf)
3201857 Anlage 4 (.pdf)
3201857 Textteil mit Unterschrift (002) (.pdf)
Beauftragte für städtische Waldungen und Grünflächen (002) (.pdf)
Befreiungsanträge Sicht- und Lärmschutzwand (.pdf)
Ergebnis schalltechnische Untersuchung (.pdf)
Genehmigungsplan Grundriss Ansicht Schnitt 1_200-210226 (.pdf)
Lärmschutzwand - Parameterstudie_Wandhöhen (.pdf)
Planungsrechtliche Stellungnahme_Sichtschutzwand (003) (.pdf)
Schreiben_Fa. Zäh (.pdf)

Datenstand vom 06.10.2021 09:42 Uhr