Datum: 24.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 18:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.03.2022
3 Außenbesichtigung
3.1 Besichtigung Kreisverkehr Herrieden - Rauenzell St. 2249 Abschnitt 315 (Roth)
4 Bekanntgaben
4.1 Sachstandsbericht der Baumaßnahmen
4.2 Sachstandsbericht zum Verkehrskonzept
4.3 Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Neunstetten
4.4 Landwirtschaftliche Halle Nähe Neunstetter Sportplatz
4.5 Verkehrsberuhigter Bereich - Neunstetten - zwischen Pfarrgasse und Hauptstraße
4.6 Verkehrsberuhigter Bereich - Neunstetten, Pfarrgasse
4.7 Antrag auf Errichtung einer Beleuchtung
4.8 Termin mit dem BlfD und der Unteren Denkmalschutzbehörde für Vordere Gasse 13
5 Bauanträge
5.1 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im UK
5.2 Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Reihenhäusern
5.3 Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Doppelhäusern mit Garage
5.4 Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
5.5 Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
6 Schaffung einer neuen Krippengruppe in der KiTa Oberschönbronn/Elbersroth, Außenstelle Elbersroth
7 Parken von Wohnmobilen und Wohnwagen in Wohngebieten
8 Umsetzung von Maßnahmenempfehlungen aus dem Radverkehrskonzept
9 LKW-Parkplätze
10 Antrag für die Errichtung eines Spielplatzes im OT Böckau
11 Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)
12 Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
13 Nutzung von Baulücken für das Aufstellen von Tiny- und Modulhäusern
14 Anfragen
14.1 Robert Goth: Ausbaggern Dorfbach in Rauenzell
14.2 Robert Goth: Aufnahme des Hirtenweges in Rauenzell ins Teerdeckenprogramm
14.3 Jürgen Leis: Spielplätze ablösen
14.4 Gaby Rauch: Metallwerbeschilder in Neunstetten
14.5 Gaby Rauch: Überprüfung der Pflastersteine am Vogteiplatz
15 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses sowie vier Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.03.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2022 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Dokumente
Download Protokoll22.03.2022.pdf

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3. Außenbesichtigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 3
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3.1. Besichtigung Kreisverkehr Herrieden - Rauenzell St. 2249 Abschnitt 315 (Roth)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Die Außenbesichtigung bezüglich einer neuen Bepflanzung/Gestaltung des Kreisverkehres Herrieden – Rauenzell St. 2249 Abschnitt 315, entfällt. Vorab konnte mit dem Staatlichen Bauamt Ansbach, Herrn Reule eine einvernehmliche Lösung erzielt werden (seit Fertigstellung des Kreisverkehres durch die Firma Schüller bzw. der Stadt Herrieden liegt der Unterhalt und die Pflege des Kreisverkehrs beim Staatlichen Bauamt Ansbach). Sämtliche Anlagen des stattgefundenen Schriftverkehrs Staatliches Bauamt mit der Stadt Herrieden sind im RIS eingestellt. 

Dokumente
Download 20220406_Schreiben_Staan_KVRoth.pdf
Download 20220503_Schreiben Reule Staan.pdf
Download Auflagen StBaan Kreisverkehrgestaltung.pdf
Download Vereinbarung Kreisverkehr St. 2249Roth Teil 1.pdf

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4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4
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4.1. Sachstandsbericht der Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.1

Dokumente
Download Bekanntgabe Projektstände.pdf

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4.2. Sachstandsbericht zum Verkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Der Sachstandsbericht wurde vorgetragen. Frau Bürgermeisterin Jechnerer bittet die Fraktionen für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Radverkehrskonzept eine Prioritätenliste (TOP 10) zu erstellen. Auch gibt es Maßnahmen, die zeitnah beschlossen bzw. sofort umgesetzt werden können, wie z.B. Anbringung von Zusatzschildern bei Einbahnstraßen (Gegenverkehr Radfahrer möglich). Diese werden durch die Verwaltung direkt umgesetzt.

Dokumente
Download SACHSTANDSBERICHT Verkehrskonzept.pdf

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4.3. Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Neunstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.3

Sachverhalt

Am 14.03.2022 ist in der Stadtverwaltung der Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Neunstetten vom Herrn Martin Engelhardt, Leutershausener Str. 2, eingegangen. 

Dieser Antrag ist im RIS hinterlegt. 

Nach der Bekanntgabe im Amtsblatt, wird in einer der nächsten Sitzungen des Bau- und Verkehrsausschusses nach angemessener Standortanalyse (Automatendichte und Sortiment) eine Förderfähigkeit geprüft und bei eventueller Zustimmung eine Förderung bewilligt.

Hierzu erläutert Frau Bürgermeisterin Jechnerer die korrekte Vorgehensweise. Eine Info an den Antragsteller über die Beschlussfassung in der nächsten Sitzung, wird von der Verwaltung veranlasst.

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4.4. Landwirtschaftliche Halle Nähe Neunstetter Sportplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.4

Sachverhalt

Die Verwaltung hat sich beim Landratsamt Ansbach hinsichtlich der Anfrage auf Ablagerungen von Erde in der Nähe des Sportplatzes Neunstetten entlang des alten Bahndammes erkundigt. Die Anfrage wurde von Stadtrat Stefan Beckenbauer am 13.04.2021 gestellt. Die Erdarbeiten wurden im Zuge der Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle getätigt. Diese Halle ist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung privilegiert. 

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4.5. Verkehrsberuhigter Bereich - Neunstetten - zwischen Pfarrgasse und Hauptstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.5

Sachverhalt

Aufgrund eines Unfalls mit einem Kleinkind auf der Straße zwischen der Pfarrgasse und der Hauptstraße wird in diesem Bereich das Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) und Zeichen 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) angebracht. Die PI Feuchtwangen wurde dazu angehört und ist mit der Beschilderung einverstanden. 

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4.6. Verkehrsberuhigter Bereich - Neunstetten, Pfarrgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.6

Sachverhalt

Nach Rücksprache mit der PI Feuchtwangen wird in der Pfarrgasse das Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) und Zeichen 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) angebracht. Die Tempo 30 Schilder werden abgebaut. 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gremiums wird der Vorschlag unterbreitet, dass man evtl. Hindernisse einbauen sollte und eine Ausweisung nur im Bereich des Kindergartens erfolgen soll.

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4.7. Antrag auf Errichtung einer Beleuchtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.7

Sachverhalt

In der Verwaltung ging ein Antrag auf Beleuchtung am Wendehammer des hinteren Bereiches der Straße Schloßwasen (Flst. 1667/42, Gemarkung Herrieden) ein.

Um sich ein Bild machen zu können, ob eine Ausleuchtung des Wendehammers notwendig ist, bittet die Verwaltung die BV-Ausschussmitglieder sich ein Bild vor Ort zu machen. Nach Eingang der Einschätzung der Mitglieder wird der Antrag in der nächsten BV-Sitzung zur Beratung vorgebracht.
Errichtet werden könnte ggf.eine Solarleuchte. Eine Kostenschätzung für Solarleuchten liegt dem techn. Bauamt grundsätzlich vor. 

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4.8. Termin mit dem BlfD und der Unteren Denkmalschutzbehörde für Vordere Gasse 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 4.8

Sachverhalt

Zusammen mit Vertretern des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, der Unteren Denkmalschutzbehörde, LRA Ansbach, dem Architekturbüro Jechnerer und der Stadt Herrieden fand am 19.05.2022 eine Besichtigung des Anwesens Vordere Gasse 13 statt. Übereinstimmend ist man zu der Entscheidung gekommen, dass für eine Aussage, wie mit dem Einzeldenkmal weiter umgegangen werden kann, eine Befund- und Schadenanalyse durchzuführen und im Rahmen eines Sanierungsgutachten zu prüfen ist, ob sich eine Sanierung wirtschaftlich darstellt. Für die Befund- und Schadensanalyse mit Sanierungsgutachten wird eine Förderung in Aussicht gestellt. Die Verwaltung holt hierzu derzeit entsprechende Angebote ein. 

Rechtliche Würdigung

 

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5. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5
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5.1. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage im UK

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5.1

Sachverhalt

Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage von der Firma SM Ideebau GmbH auf Flst. 72, Gemarkung Hohenberg, Hohenberg 30.
Das Mehrfamilienhaus besteht aus zwei Hauptbaukörper verbunden mit einem gemeinsamen Treppenhaus mit Aufzug. Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine Tiefgarage im Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Dachneigung von 38° und eine Kniestockhöhe von ca. 75 cm. 


Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet im Ortsteil Hohenberg, umgeben von ehemaligen Hofstellen und ist nach § 34 BauGB, Innenbereich, anzusehen. Größere Gebäudekubaturen mit II + D sind in der umgebenden Bebauung vorhanden. Im Süden grenzen Einfamilienhäuser an. Die Stellplätze gemäß unserer Stellplatzsatzung sind nachgewiesen. Die Zustimmung der Nachbar wurden erteilt. Das Vorhaben wäre nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.

Beschluss

Der BV-Ausschuss ist mit dem Vorschlag der Bürgermeisterin einverstanden, dass zunächst eine Infoveranstaltung des Antragsstellers für die Hohenberger Bürgerinnen und Bürger und Stadtratsmitglieder stattfinden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download 01.1_UG_MFH-Herrieden.pdf
Download 02.1_EG_MFH-Herrieden.pdf
Download 03_OG_MFH-Herrieden.pdf
Download 04_DG-Schnitte_MFH-Herrieden.pdf
Download 05_Ansichten_MFH-Herrieden.pdf

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5.2. Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Reihenhäusern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5.2

Sachverhalt

Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Garage von Thomas Fischer, Winn, auf Flst. 648, Gemarkung Lammelbach.


Rechtliche Würdigung

Das vorgesehene Bauvorhaben im Ortsteil Winn liegt im Innenbereich und ist an der Ortsstraße anliegend. Eine geringe Teilfläche des Baugrundstückes ist gemäß der Starkregengefahrenkarte bei Starkregen durch Überflutung betroffen. Die Starkregengefahrenkarte aus unserem Sturzflut-Risikomanagement gibt dem Bauherrn Hinweise, Gefahren zu erkennen und dann entsprechende bauliche Vorkehrungen treffen zu können. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.

Beschluss

Der BV-Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt die gemeindliche Einvernahme. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download 3_Reihenhäuser_WINN 8.pdf

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5.3. Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Doppelhäusern mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5.3

Sachverhalt

Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Doppelhäusern mit Garagen von Fischer Thomas, Winn, auf Flst. 654, Gemarkung Lammelbach.
 


           

Rechtliche Würdigung

Die vorgesehenen Bauvorhaben im Ortsteil Winn liegen im Außenbereich, außerhalb der derzeitigen Flächennutzungsplanabgrenzung, direkt angrenzend an das bestehende Baugebiet (vorhabenbezogener Bebauungsplan „Winn 2“). Die vorgesehene Bebauung liegt derzeit nicht an einer Erschließungsstraße an. Im Zuge einer möglichen Erweiterung des Baugebietes muss die Erschließung über Teilflächen der Flst. Nr. 653/7 u. 653/8 erfolgen. Die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für Kanal, Wasser, Strom und Breitband liegen an. Teilflächen des vorgesehenen Baugrundstückes liegen im rechtskräftig festgesetzten HQ 100 bzw. im neu ermittelten HQ 100.
Ein erforderlicher Retentionsraumausgleich kann in unmittelbarer Nähe durchgeführt werden. 

Beschluss

Der BV-Ausschuss lehnt das Bauvorhaben ab und verweigert die gemeindliche Einvernahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download 220421-Bauvoranfrage_Doppelhäuser.pdf

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5.4. Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5.4

Sachverhalt

Bauantrag für Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage von Lisa-Marie und Elias Schmidt auf Flst. 861, Gemarkung Rauenzell, Nähe Veldener Straße.



Über folgende Punkte muss beraten werden:

  • Die Bauherren möchten die Erschließung des Grundstückes hinsichtlich Kanal-, Wasser-, Strom- und Breitbandleitungen gemeinsam mit der Familie Dick voraussichtlich im September dieses Jahres durchführen.
  • Hinsichtlich dieser privaten Erschließungsmaßnahmen ist eine Vereinbarung wie mit dem Bauwerber Dick abzuschließen.
  •        Die Antragsteller erklären sich bereit, im Norden einen schmalen Grundstücksstreifen an die Stadt Herrieden zu verkaufen, um einen Fußweg für die Siedlung zu ermöglichen. Dieser Streifen ist im Plan bereits angedeutet.

Anmerkung der Verwaltung: hier wurden am 28.04.2022 bei Bürgermeisterin Jechnerer Gespräche geführt.  Diese Angelegenheit wird im n.ö. Teil der Sitzung nochmals behandelt.

Rechtliche Würdigung

Das geplante Bauvorhaben liegt innerhalb der Abgrenzung des Flächennutzungsplanes mit der Festsetzung als Wohnbaufläche und ist baurechtlich als unüberplanter Innenbereich nach § 34 BauGB anzusehen. 

Diskussionsverlauf

Es wird gefragt, warum nicht gleich der ganze Bereich erschlossen wird. Die Verwaltung antwortet, das für dieses Jahr keine Haushaltsmittel eingestellt sind. Des Weiteren wird angeregt zu prüfen, ob die Fuß- und Radwegeverbindung über den angedachten Wendehammer der vier Baugrundstücke oder im südlichen Bereich des Flst. 861 möglich ist und ob der Fußweg so herausgemessen werden kann, dass keine spitze Kurve, sondern mind. 90 Grad Abzweigung entsteht ggf. mit einer kleinen öffentlichen Grünfläche verknüpft.

Beschluss

Der BV-Ausschuss erteilt die gemeindliche Einvernahme unter der Voraussetzung, dass die von der Verwaltung beschriebene Vereinbarung hinsichtlich der Erschließungsmaßnahmen abgeschlossen und der Grunderwerb für den Fußweg umgesetzt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Dokumente
Download Bauplan_Herrmann.pdf

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5.5. Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 5.5

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 22.03.2022 beraten:

Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage von Selina und Johannes Mäckler auf Flst. 554/17, Gemarkung Rauenzell, im Baugebiet Nr. 6 „Weidenweg“, Am Weidenweg 15.


Für das Bauvorhaben werden zwei Befreiungen beantragt:
  1. Erhöhung Wandhöhe auf 4,50 m anstatt 3,50 m. Hier gibt es Bezugsfälle und die Zustimmung kann aus Sicht er der Verwaltung erteilt werden.
  2. Die Firstrichtung soll gedreht werden. Hier gibt es keine Bezugsfälle. Aus Sicht der Verwaltung stellt eine geänderte Firstrichtung die Grundzüge der Bauleitplanung in Frage.“


Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
An den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 „Weidenweg“ wird hinsichtlich der Firstrichtung festgehalten. Eine Befreiung hinsichtlich der Wandhöhe wird in Aussicht gestellt.“

Nachdem ein neuer Sachverhalt (Erklärung ist im RIS eingestellt) vorliegt und bei der letzten Beratung nicht auf die bereits erteilte Befreiung bezüglich der geringfügigen Drehung der Firstrichtung auf Flst. 554/16 hingewiesen wurde, wird über die Bauvoranfrage noch einmal beraten.

Beschluss

Der BV-Ausschuss hält an den Festsetzungen des Bebauungsplanes fest und verweist auf den Beschluss vom 22.03.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download 20220504_Erklärung Firstrichtung bzgl solarer Nutzung_signed.pdf

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6. Schaffung einer neuen Krippengruppe in der KiTa Oberschönbronn/Elbersroth, Außenstelle Elbersroth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 6

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 beschlossen, die KiTa Oberschönbronn – Elbersroth um eine Krippengruppe zu erweitern. Pierre Hammer stellt in der Sitzung die erforderlichen Umbauarbeiten im Gebäude der KiTa Elbersroth mit grober Kostenschätzung vor.

Beschluss

Der BV-Ausschuss erkennt das Erfordernis der baulichen Maßnahmen für die Inbetriebnahme einer Krippengruppe an und empfiehlt dem Stadtrat den Umbaumaßnahmen wie vorgetragen zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Parken von Wohnmobilen und Wohnwagen in Wohngebieten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 7

Sachverhalt

Aufgrund des Wohnmobil-Booms während der Corona-Pandemie parken nun vermehrt diese Fahrzeuge auf öffentlichen Stellplätzen. Der Platz auf dem eigenen Grund reicht dazu teilweise nicht aus. In der Folge parken diese Fahrzeuge immer wieder über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Parkraum. Es soll heute über eine Grundsatzentscheidung (z.B. Ausweisung von Anwohner-Parkplätzen in Wohngebieten oder einer Regelung, dass auf öffentlichen Parkplätzen innerhalb von Wohngebieten nur PKW abgestellt werden dürfen.) beraten werden.  

Diskussionsverlauf

Der Hinweis, dass die Wohnmobile jederzeit am Festplatz parken können, soll ebenfalls erfolgen.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass eine grundsätzliche Regelung zum Parken von Wohnmobilen aktuell noch nicht getroffen wird. Die weitere Entwicklung soll bis zum Herbst beobachtet werden. Über das Amtsblatt wird über das rücksichtsvolle Abstellen von Wohnmobilen informiert und dazu appelliert. In Einzelfällen der Nichtbeachtung soll die Stadt das persönliche Gespräch suchen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Umsetzung von Maßnahmenempfehlungen aus dem Radverkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 8

Sachverhalt

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmenempfehlungen sind ein erster Auszug aus dem Radverkehrskonzept, das am 06.04.2022 im Stadtrat beschlossen wurde. 






Diskussionsverlauf

Bürgermeisterin Jechnerer verweist auf die anstehende Bereisung im Rahmen der Zertifizierung als „fahrradfreundliche Kommune“ und empfiehlt die Maßnahmen 1.4.1 und 1.4.2 solange zurückzustellen.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass die aufgeführten Maßnahmen 1.8.1, 1.9.1 und 1.9.2 wie vorgeschlagen umgesetzt werden sollen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Radverkehrskonzept - Maßnahmennummer 1.4.1.pdf
Download Radverkehrskonzept - Maßnahmennummer 1.4.2.pdf
Download Radverkehrskonzept - Maßnahmennummer 1.8.1.pdf
Download Radverkehrskonzept - Maßnahmennummer 1.9.1.pdf
Download Radverkehrskonzept - Maßnahmennummer 1.9.3.pdf

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9. LKW-Parkplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 9

Sachverhalt

In der BV-Ausschusssitzung vom 26.10.2021 wurde der TOP vertagt. Mittlerweile wurden zwei LKW Parkplätze gefunden:
 
Der erste befindet sich in der Industriestraße, zwischen Bauhof und Sielaff. 


Der zweite ist der Parkstreifen an der Großenrieder Straße. Ein Gespräch mit der Fa. Sielaff hat bereits stattgefunden. Herr Zahn steht dem LKW-Parkstreifen positiv gegenüber. 

Diskussionsverlauf

Folgende Hinweise werden gegeben:
Es darf nicht auf dem Gelände der Fa. Sielaff gewendet werden. Die Feuerwehr darf durch parkende LKW nicht beeinträchtigt werden. Vorab soll jedoch noch geprüft werden, ob ein Durchgangsverkehr bzw. Gegenverkehr noch möglich ist. Ein Hinweis im Amtsblatt sowie eine Info an die Herrieder Firmen hinsichtlich der neuen LKW-Parkplätze soll erfolgen. Gleichzeitig soll das Thema LKW-Parkplätze in das Verkehrskonzept aufgenommen werden.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beauftragt die Verwaltung, die LKW-Parkplätze mit der entsprechenden Beschilderung auszuweisen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antrag für die Errichtung eines Spielplatzes im OT Böckau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 10

Sachverhalt

Folgender Antrag ging bei der Verwaltung ein:

Unterzeichnet von Herrn Dominic Öhl, Böckau 1 a, als Vertreter für alle Eltern

Diskussionsverlauf

Die Auflistung der Spielgeräte und der Kosten werden den BV-Ausschuss Mitgliedern im Nachgang per E-Mail zugestellt.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass vorab ein Treffen mit den Eltern / Anwohnern und den Mitgliedern des Bauausschusses stattfinden soll. Nach dem Ortstermin kann über die mögliche Errichtung eines Spielplatzes beraten werden. Der Ortstermin soll am Schluss der nächsten BV-Sitzung am 21.06.2022 stattfinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 11

Sachverhalt

Die Entwässerungssatzung der Stadt Herrieden vom 08.08.1997 wurde auf Grundlage der Musterentwässerungssatzung des Bayerischen Innenministeriums überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. 
 
Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Stadt Herrieden
(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitzung)


Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:


§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Herrieden betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). 

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse.


§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1. Abwasser
Ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2. Kanäle
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3. Schmutzwasserkanäle
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4. Mischwasserkanäle
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5. Regenwasserkanäle
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6. Sammelkläranlage
Eine Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7. Grundstücksanschlüsse
Grundstücksanschlüsse sind

bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

8. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind

bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.

bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht.

9. Kontrollschacht
Ein Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
Ein Abwassersammelschacht ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
Ein Hausanschlussschacht ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

12. Messschacht
Ein Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.



13. Abwasserbehandlungsanlage
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

14. Fachlich geeigneter Unternehmer
Ein fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere – die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
  • die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).


§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig
  1. hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Stadt Herrieden kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt Herrieden kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.


§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Herrieden innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.


§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.


§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt Herrieden hergestellt, verbessert, erneuert,
geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Herrieden kann, soweit der
Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist,
auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Die Stadt Herrieden bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.


§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt Herrieden vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt Herrieden nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.


§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt Herrieden folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und
im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab
1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser miterfasst werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die Abwässer erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan
(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt Herrieden prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt Herrieden schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt Herrieden nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt Herrieden; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.



§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Stadt Herrieden ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer
hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung
der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt Herrieden freizulegen.

(4) Soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt Herrieden die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt Herrieden kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt Herrieden schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Stadt Herrieden befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem
Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.


§ 12 Überwachung

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Herrieden anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt Herrieden den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt Herrieden vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt Herrieden befugt, die Grundstücksentwässerungs-anlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt Herrieden nicht selbst unterhält. Die Stadt Herrieden kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt Herrieden aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt Herrieden neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.


§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


§14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt Herrieden.


§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder
  • verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,

2. infektiöse Stoffe, Medikamente,

3. radioaktive Stoffe,

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. Grund- und Quellwasser,

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben
und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen
und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie
  • auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
  • können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach
  • Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
  • 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage
  • nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen
wird,
  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt Herrieden in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungs-einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt Herrieden erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die Stadt Herrieden kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Herrieden kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt Herrieden kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt Herrieden über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Herrieden und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt Herrieden sofort anzuzeigen.


§ 16 Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.


§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Stadt Herrieden kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt Herrieden auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt Herrieden kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt Herrieden vorgelegt werden. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs-einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.


§ 18 Haftung

(1) Die Stadt Herrieden haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt Herrieden haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Herrieden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.


§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Herrieden zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.


§ 20 Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt Herrieden mit der Herstellung oder
Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt
oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungs-anlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt Herrieden die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt Herrieden nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb
der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Stadt Herrieden nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.


§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Herrieden kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 23 Inkrafttreten; Übergangsregelung
 
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.121992 und die Teiländerung 08.08.1997 außer Kraft.

(3) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG

Stadt Herrieden



Dorina Jechnerer 
Erste Bürgermeisterin

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Entwässerungssatzung gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gegenüberstellung alt_neu_EWS.pdf

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12. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 12

Sachverhalt

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Herrieden vom 30.09.2004, zuletzt geändert am 09.12.2020, wurde auf Grundlage der Musterbeitrags- und Gebührensatzung zur EWS überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. Nach Rücksprache mit Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag wurde die pauschale Anrechnung in Höhe von 3.000 € für überlange Grundstücksanschlüsse, die zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen, durch eine Beitragsabstufung ersetzt. Die Beitragsabstufung in Höhe 80 v. H. entspricht bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße und einer durchschnittlichen Geschossfläche den oben genannten Betrag von 3.000 €.       

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 
der Stadt Herrieden (BGS/EWS)
vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitung)
 
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Herrieden folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
 
§ 2 Beitragstatbestand 
 
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
 
2.  sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.


 
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld 
 
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4 Beitragsschuldner 
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
 
§ 5 Beitragsmaßstab 
 
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt. 

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(5) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
  • im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
 
  • im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
 
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
 
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. 

(7) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

§ 6 Beitragssatz 
 
(1) Der Beitrag beträgt
                                        a)
 pro m² Grundstücksfläche
        1,53 €

                                        b)
 pro m² Geschossfläche
      10,53 €.





(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag für die Grundstücks- bzw. Geschossflächen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         0,31 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         2,11 €.



(4) Für Ortsteile mit Ortsentwässerung ohne Kläranlagen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         1,53 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         1,05 €.

§ 7 Fälligkeit 
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 7a Beitragsablösung 
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse 
 
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe, zu erstatten.
Für überlange Grundstücksanschlüsse, mit mehr als 10 lfdm, werden die Kosten für einen durchschnittlichen Grundstücksanschluss in Höhe von 3.000 € erstattet. Die restlichen Grundstücksanschlusskosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers  

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
§ 9 Gebührenerhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
 
§ 10 Einleitungsgebühr 
 
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,22 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
 
  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
 
  1. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
 
b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
 
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 


§ 11 Gebührenzuschläge 
 
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr / Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 12 Entstehen der Gebührenschuld 
 
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser / Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. 

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.

§ 13 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 
 
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.


§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.09.2004 außer Kraft.

Stadt Herrieden
 
 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

 

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gegenüberstellung alt_neu_BGS_EWS.pdf

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13. Nutzung von Baulücken für das Aufstellen von Tiny- und Modulhäusern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 13

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung soll über die grundsätzliche Befreiung von Festsetzungen in Bebauungsplänen für die Nutzung von Baulücken für das Aufstellen von Tiny- und Modulhäusern, im Rahmen einer zeitlich befristeten Verpachtung beraten werden. 

Baulücken und ungenutztes Bauland auf der einen Seite, steigende Baukosten und Bedarf an kleineren Wohnungen auf der anderen Seite stellen aus städteplanerischer Sicht seit Längerem Herausforderungen dar. Der Ausschuss soll in der heutigen Sitzung über ein Modell beraten, das Impulse für die Nutzung von Baulücken ohne Bauzwang bringen kann. 
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen folgenden Haustypen:

MODULHAUS: Ein Modulhaus wird auch als Systembau oder Containerhaus bezeichnet. Gesetzt auf ein Punktfundament kann hierdurch eine Wohnraumfläche ab 20m²/30m² in Modulbauweise gestaltet werden. Der Vorteil liegt hier in der Modularität der Wohneinheiten.

TINY HAUS (auf Rädern): Wohnfläche bis zu 25m² - Mit Rädern unterliegt man dem Straßenverkehrsrecht, was bedeutet, dass eine max. Breite von 2,55 Meter und eine max. Höhe von 4,00 Meter sowie eine Gewichtsbelastung von max. 3,5 t vorausgesetzt wird. Zur Fortbewegung benötigt man einen Führerschein Klasse B.



Modulhaus

Um die Hürden für die Nutzung von Baulücken durch das Aufstellen von Modul- oder Tinyhäusern zu verringern, kann festgelegt werden, dass die Stadt Herrieden grundsätzlich die erforderlichen Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen erteilt, wenn eine Nutzung von Baulücken für das Aufstellen von Tiny- und Modulhäusern im Rahmen einer zeitlich befristeten Verpachtung erfolgen soll. Im Falle einer Beantragung muss nachgewiesen werden, dass das Grundstück für max. 10/15/20 Jahre entsprechend genutzt wird.
Klassische Wohnwagen sind explizit von dieser Regelung ausgenommen. Die Gestaltung des Tiny- bzw. Modulhauses muss einen Hauscharakter aufweisen.

Die Vorteile, die sich daraus für Grundstücksbesitzer ergeben: 
  • Nach Ablauf der Pacht können sie wieder frei über das Grundstück verfügen, um es z.B. den Kindern oder Enkeln als Baugrundstück weiterzugeben.
  • Sie brauchen sich während der Pachtdauer nicht mehr um die Pflege des Grundstücks zu kümmern. Der Pächter übernimmt die komplette Pflege vom Baumschnitt bis zum Rasenmähen. Selbst die Räumpflicht im Winter, die auch bei jedem unbebauten Grundstück verpflichtend ist, geht auf die Pächter über.
  • Sie können zusätzlich Einnahmen durch eine monatliche Pacht erwirtschaften.

Rechtliche Würdigung

Für das Aufstellen von Tiny- oder Modulhäuser in den bestehenden Bebauungsplänen im Rahmen der Baugrenzen sind mindestens Befreiungen von den Festsetzungen der entsprechenden Bebauungspläne hinsichtlich der Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung und ggf. Befreiungen von den Baugrenzen zu erteilen, wenn mehrere Modulhäuser oder Tinyhäuser auf einem Grundstück errichtet werden.

Den geplanten Befreiungen kann ggf. entgegengehalten werden, dass durch die getroffenen Befreiungen die Grundzüge der Planung beeinträchtigt sind. Da es sich hier jedoch um befristete Baugenehmigungen handelt und diese nur auf Zeit gelten, erscheint dies vertretbar.   

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt den TOP in eine der nächsten Sitzungen zu vertagen. Vorab sollen sich die Fraktionen zu diesem Thema austauschen, damit ein gemeinsamer Konsens gefunden werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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14. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14
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14.1. Robert Goth: Ausbaggern Dorfbach in Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14.1

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob man das Ausbaggern des Dorfbaches in Rauenzell in nächster Zeit veranlassen könnte. Die Verwaltung setzt dies auf die Liste.

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14.2. Robert Goth: Aufnahme des Hirtenweges in Rauenzell ins Teerdeckenprogramm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14.2

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob der Hirtenweg in Rauenzell ins Teerdeckenprogramm mit aufgenommen werden kann. Die Verwaltung setzt dies auf die Liste.

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14.3. Jürgen Leis: Spielplätze ablösen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14.3

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Jürgen Leis fragt an, ob Spielplätze abgelöst werden können. Die Verwaltung bejaht dies. Einen Bezugsfall Am Burgerfeld gibt es bereits.

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14.4. Gaby Rauch: Metallwerbeschilder in Neunstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14.4

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt an, ob man auch an den Ortsein-bzw. Ortsausgänge im OT Neunstetten die Metallwerbeschilder aufstellen könnte. Dies wird an Amt 3, Herrn Albrecht zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

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14.5. Gaby Rauch: Überprüfung der Pflastersteine am Vogteiplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 14.5

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt an, ob eine regelmäßige Überprüfung der Pflastersteine besonders am Vogteiplatz möglich ist, da es hier einige Stolperfallen gibt. Ebenso sollte der Parkplatznagel am Marktplatz, Nähe Pfarrheim beseitigt werden. Die Verwaltung nimmt dies in die Liste auf.

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15. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 24. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 24.05.2022 ö 15

Sachverhalt

Es liegen keine Bürgeranfragen vor.

Datenstand vom 18.08.2022 11:33 Uhr