Datum: 25.09.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:29 Uhr bis 20:44 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Vereidigung von Frau Ronja Gebhard als Listennachfolgerin der Bunten Liste
4 Änderung der Gremienbesetzung durch die Listennachfolge von Frau Ronja Gebhard
5 Neuerschließung Giebelbach - Überplanmäßige Ausgabe
6 Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH - Jahresabschluss zum 31.12.2023 (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) - Ergebnisverwendung - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
7 Bestätigung der Beschlüsse des Werkausschusses Immobilienmanagement Lindau vom 22.07.2024 - Vollzug der Eigenbetriebsverordnung: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 mit Lagebericht 2023 der IML Immobilienmanagement Lindau - Entlastung des Werkleiters
8 Vorstellung Klimatische Veränderung der letzten 33 Jahre in Lindau (B)
9 Grundsatzentscheidung zu PV-Anlagen in B-Plänen
10 Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vBP Nr.124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M"
11 vBP Nr. 124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M" - Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss
12 vBP Nr.135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" - Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Beschluss zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB
13 9. Änderung des FNP im Bereich des vBP Nr. 135 "Neubau Aldi , Sennhofweg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Beschluss zu erneuten Auslage nach § 4a Abs. 3 BauGB
14 vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB - Billigung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
15 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 "PV Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitgen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB - Billigung des Entwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
16 Vorbereitung städtebaulicher Wettbewerb Zechwaldareal
17 Weiteres Vorgehen zur kommunalen Wärmeplanung
18 BP Nr. 57, 14. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
19 BP Nr. 68, 2. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
20 BP Nr. 138, "Südlich der Holdereggenstraße" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
21 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 10. Sitzung des Stadtrates und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest. Stadtrat Bandte beantragt, den bisherigen Tagesordnungspunkt 17 „Vorstellung Klimatische Veränderungen der letzten 33 Jahre in Lindau (B)“ vorzuziehen. Der Stadtrat zeigt sich einstimmig damit einverstanden. Weitere Einwände gibt es nicht.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung des Stadtrates gibt es keine Bekanntgaben.

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3. Vereidigung von Frau Ronja Gebhard als Listennachfolgerin der Bunten Liste

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Stadtrat Max Strauß hat im Juni mit Wirkung zum 24. September 2024 um Entlassung aus dem Ehrenamt als Stadtratsmitglied gebeten. 

Stadtratsmitglieder können nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen, so dass Art. 19 GO keine Anwendung findet. 

Frau Katrin Harder wäre die nächste Listennachfolgerin der Bunten Liste. Diese lehnte jedoch die Übernahme des Ehrenamts als Stadtratsmitglied am 24. Juni 2024 per E-Mail ab. 

Frau Ronja Gebhard ist die nächste Listennachfolgerin für das Stadtratsmandat von Stadtrat Max Strauß und hat der Übernahme schriftlich am 01. Juli 2024 zugestimmt.

Fachliche Bewertung

Nach Art. 31 Abs. 4 GO ist Frau Ronja Gebhard in öffentlicher Sitzung zu vereidigen.

Beschluss

Frau Ronja Gebhard wird als Listennachfolgerin der Bunten Liste vereidigt hierbei über die Pflichten eines Stadtratsmitgliedes belehrt. 

Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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4. Änderung der Gremienbesetzung durch die Listennachfolge von Frau Ronja Gebhard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Durch das Nachrücken von Frau Ronja Gebhard für den ausgeschiedenen Stadtrat Max Strauß ergibt sich für die Fraktion der Bunten Liste eine geänderte Besetzung der gemeindlichen Ausschüsse:

Ordentliches Mitglied        1. Vertreter                2. Vertreter

_________________________________________________________________________

Hauptausschuss

bisher:        StR M. Kaiser        StR Strauß                StR Obermayr
neu:        StR M. Kaiser        StRin Gebhard                StR Obermayr

Finanzausschuss
bisher:        StRin Brombeis        StR M. Kaiser        StRin Dr. Lorenz-
                               Meyer
neu:        StRin Brombeis        StRin Gebhard        StRin Dr. Lorenz-
                               Meyer
bisher:        StR Obermayr        StR Bandte        StR Strauß
neu:        StR Obermayr        StR Bandte        StR M. Kaiser

Bau- und Umweltausschuss
bisher:        StRin Brombeis        StR M. Kaiser        StR Strauß
neu:        StRin Brombeis        StR M. Kaiser        StRin Gebhard

Werkausschuss Garten- und Tiefbaubetriebe
bisher:        StR Strauß        StRin Brombeis        StR Bandte
neu:        StR Bandte        StRin Brombeis        StR Obermayr
bisher:        StR M. Kaiser        StRin Dr. Lorenz-Meyer        StR Obermayr
neu:        StR M. Kaiser        StRin Dr. Lorenz-Meyer        StRin Gebhard

Werkausschuss Immobilienmanagement Lindau
bisher:        StR Strauß        StR M. Kaiser        StRin Brombeis
neu:        StRin Gebhard        StR M. Kaiser        StRin Brombeis

Kulturausschuss
bisher:        StR Bandte        StR Strauß        StR M. Kaiser
neu:        StR Bandte        StR Obermayr        StR M. Kaiser
bisher:        StRin Dr. Lorenz-Meyer        StRin Brombeis        StR Obermayr
neu:        StRin Dr. Lorenz-Meyer        StRin Brombeis        StRin Gebhard

Rechnungsprüfungsausschuss
bisher:        StR Obermayr (stv. Vors.)        StR Strauß        StR M. Kaiser
neu:        StR Obermayr (stv. Vors.        StRin Brombeis        StR M. Kaiser

Umlegungsausschuss
bisher:        StRin Brombeis        StR Strauß
neu:        StRin Brombeis        StRin Gebhard

Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bayer. Bodenseegemeinden
bisher:        StR Strauß        StR M. Kaiser
neu:        StRin Gebhard        StR M. Kaiser

Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben
bisher:        StR Strauß        StR M. Kaiser
neu:        StRin Gebhard        StR M. Kaiser

Aufsichtsrat GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH
bisher:        StR Strauß
neu:        StRin Gebhard

Aufsichtsrat der Lindau Tourismus und Kongress GmbH
bisher:        StR Bandte
neu:        StRin Brombeis
bisher:        StR Strauß
neu:        StRin Gebhard

Fachliche Bewertung

Die vorgeschlagene Besetzung wurde mit dem Fraktionsvorsitzenden der Bunten Liste abgestimmt. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der Ausschussbesetzung durch die Bunte Liste zu und bestätigt oben stehende Besetzung der Gremien fremder Körperschaften. .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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5. Neuerschließung Giebelbach - Überplanmäßige Ausgabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Baumaßnahme zur Erschließung des Giebelbachgebietes ist nahezu abgeschlossen. Trotz Altlastentechnischer Voruntersuchungen kam es im Ausbaubereich zu einer erheblichen Steigerung der Entsorgungskosten und zu Mehrkosten wegen der notwendigen Wasserhaltung aufgrund des hohen Bodenseepegels. Daher ist eine überplanmäßige Ausgabe notwendig.  

Fachliche Bewertung

Die Mehrkosten für die Entsorgung von belasteten Aushubmaterial sowie die Wasserhaltung belaufen sich derzeit auf rund 750.000 € brutto. Die Kosten werden nach derzeitigem Kenntnisstand vollumfänglich vom Vorhabensträger, DB InfraGO sowie dem Bund und dem Freistaat Bayern getragen. Die Abrechnung zwischen den Kreuzungsbeteiligten erfolgt fortlaufend, so dass die ersten Einnahmen bis Ende September erfolgen. Die Mehrausgaben können daher durch gleichhohe überplanmäßige Einnahmen von DB InfraGO, Bund und Freistaat finanziert werden. Die entsprechenden weiteren Rechnungsstellungen erfolgen zeitnah.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
750.000 € brutto    
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
63000.96460
63000.36110 u. .36700
(überplanmäßige Einnahmen)  





Beschluss

Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 750.000 € brutto und beauftragt die Kämmerei, die Haushaltsstelle 63000.96460 „Neuerschließung Giebelbach“ entsprechend zu verstärken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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6. Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH - Jahresabschluss zum 31.12.2023 (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) - Ergebnisverwendung - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 22.07.2024 hat im Besprechungsraum EG der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH Schulstraße 24, 88131 Lindau, eine Gesellschafterversammlung der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH stattgefunden. 

  1. Jahresabschluss zum 31.12.2023 (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 

Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) wurde durch die Gesellschafterversammlung, vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates, festgestellt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde von der Bavaria Treu AG, München, für das Jahr 2023 erteilt.

  1. Ergebnisverwendung 

Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 14.12.2016 beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 2.950.000 €. Auf dieses sind ohne eigene Anteile 2.876.700,00 € eingezahlt. 

Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages kann unter den Gesellschaftern der Bilanzgewinn als Gewinnanteil verteilt werden. Der ausgeschüttete Gewinn darf jedoch gemäß § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages 4 % der Einzahlung der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen. Somit können insgesamt maximal 115.068,00 € an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Folglich verteilt sich die Ausschüttung an die Gesellschafter wie folgt: 

Stadt Lindau:                                114.350,00 € 
Kunert Holding GmbH & Co. KG:                512,00 € 
Inselbrauerei AG:                                206,00 € 
115.068,00 € 

Da es sich um eine ertragssteuerliche Ausschüttung handelt, sind vom Auszahlungsbetrag je-weils die Kapitalertragssteuer sowie der Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanz-amt abzuführen. 

Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung den Jahresüberschuss zum 31.12.2023, vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates, wie folgt zu verwenden: 

1. Ausschüttung des jeweils maximal zulässigen Gewinnanteils (= 4 % der jeweils eingezahlten Stammeinlage) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlage. 
2. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 3.751.920,57 € (3.866.988,57 € ./. 115.068,00 €) den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen. 

  1. Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung 

Die Aufsichtsräte des Geschäftsjahres 2023 und der Geschäftsführer Herr Alexander G. Mayer, sowie die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Gabriella Herrmann sollen für das Geschäftsjahr 2023 der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH entlastet werden.

Beschluss

  1. Der Stadtrat bestätigt den Gesellschafterbeschluss vom 22.07.2024 und genehmigt die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH mit einer Bilanzsumme in Höhe von 198.984.239,29 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 3.866.988,57 €. 

  1. Der Stadtrat bestätigt den Gesellschafterbeschluss vom 22.07.2024, nach dem die Gesellschafter im Verhältnis ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlage der jeweils maximal zulässige Gewinnanteil in Höhe von 4 % der jeweils eingezahlten Stammeinlage, mithin insgesamt 115.068,00 €, aus dem Jahresüberschuss 2023 an die Gesellschafter ausgeschüttet wird und der verbleibende Betrag in Höhe von 3.751.920,57 € (3.866.988,57 € ./. 115.068,00 €) den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen ist. Zahlungstermin für die Ausschüttung ist der 09.10.2024. 

3.        Der Stadtrat bestätigt den Gesellschafterbeschluss vom 22.07.2024 und erteilt

a) den Aufsichtsräten des Geschäftsjahres 2023 für das Geschäftsjahr 2023;

b) dem Geschäftsführer Herrn Alexander G. Mayer für das Geschäftsjahr 2023 und der stellvertretenden Geschäftsführerin Frau Gabriella Herrmann für das Geschäftsjahr 2023

die Entlastung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Dokumente
Download Seiten aus STR-2024-09-25 Beschlussvorlage Ö Sachverhalt Jahresabschluss 2023 GWG.pdf
Download STR-2024-09-25 Anlage Beschlussvorlage Ö Bestätigungsvermerk GWG WP JA 2023.pdf

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7. Bestätigung der Beschlüsse des Werkausschusses Immobilienmanagement Lindau vom 22.07.2024 - Vollzug der Eigenbetriebsverordnung: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 mit Lagebericht 2023 der IML Immobilienmanagement Lindau - Entlastung des Werkleiters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Am 22.07.2024 hat eine Werkausschusssitzung der IML stattgefunden. 

  1. Jahresabschluss 2023 (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 

Der Jahresabschluss 2023 (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) wurde durch den Werkausschuss, vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates, festgestellt. Der Lagebericht 2023 wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde von der Bavaria Treu AG, München, für das Jahr 2023 erteilt. 

  1. Entlastung des Werkleiters 

Der Werkleiter Alexander G. Mayer soll für das Geschäftsjahr 2023 der IML Immobilienmanagement Lindau entlastet werden.

Beschluss

Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 

  1. Der Stadtrat nimmt den Lagebericht 2023 und den Bericht der Prüfung zustimmend zur Kenntnis. 

  1. Der Stadtrat erteilt gemäß § 25 Abs. 3 EBV, unter Vorbehalt der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 GO, den Feststellungsvermerk für den Jahresabschluss 2023 der IML Immobilienmanagement Lindau wie folgt: 

Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2023 auf                6.746.513,70 € 
Die Jahresrechnung 2023 
a) Erträge insgesamt                                         988.440,88 € 
b) Aufwendungen insgesamt                         -378.099,35 € 
c) Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (-)         610.341,53 € 

Entlastung des Werkleiters 

Der Stadtrat bestätigt den Beschluss des Werkausschusses vom 22.07.2024 und erteilt dem Werkleiter Alexander G. Mayer für das Geschäftsjahr 2023 die Entlastung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

Dokumente
Download STR-2024-09-25 Anlage Beschlussvorlage Ö Bestätigungsvermerk IML.pdf
Download STR-2024-09-25 Anlage Beschlussvorlage Ö Jahresabschluss IML.pdf
Download STR-2024-09-25 Anlage Beschlussvorlage Ö Lagebericht IML.pdf

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8. Vorstellung Klimatische Veränderung der letzten 33 Jahre in Lindau (B)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö informativ 8
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9. Grundsatzentscheidung zu PV-Anlagen in B-Plänen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Im Stadtrat vom 15. Mai 2024 wurde von Stadtrat Strauß dafür plädiert, dass bei allen Bebauungsplänen das Thema PV-Anlagen grundsätzlich berücksichtigt wird. Die Verwaltung nimmt dies zum Anlass (Auftrag Frau Dr. Alfons vom 16. Mai 2024 per Mail an das Stadtbauamt) im Stadtrat eine Grundsatzentscheidung zu PV-Anlagen in Bebauungsplänen herbeizuführen.

2023 war das wärmste Jahr seit Beginn der DWD-Aufzeichnungen. Die Temperaturen in Deutschland haben sich deutlich erhöht: von 1881 bis 2021 misst der DWD einen Anstieg von 1,6 Grad. Der Klimawandel führt zu mehr Extremwetterlagen mit Hitzeereignissen, Starkregen und Überflutungen. 

Ende 2015 wurde von der internationalen Staatengemeinschaft in Paris das Ziel beschlossen, die Erderwärmung möglichst auf 1,5 ° C zu begrenzen. 

Mit dem Klimaschutzplan 2050 vom November 2016 und der Novelle vom 12. Mai 2021 hat sich die deutsche Bundesregierung das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65% zu senken und bis zum Jahr 2045 weitgehend treibhausgasneutral zu werden.

Der Freistaat Bayern will gemäß Bayerischem Klimaschutzgesetz Art. 2 (Minderungsziele) Abs. 2 spätestens bis zum Jahr 2040 klimaneutral sein. Bei der Verwirklichung der Minderungsziele kommt u.a. dem Ausbau erneuerbarer Energien gemäß Bayerischem Klimaschutzgesetz Art. 2 Abs. 5 besondere Bedeutung zu.

Klimapolitische Vorgaben und Ziele, wie etwa der Ausbau der erneuerbaren Energien, die Wärmewende und die Reduktion des Autoverkehrs müssen in den Kommunen umgesetzt werden. 
Der Ausbau der Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) leistet einen Beitrag zur dezentralen Energieversorgung und Reduktion von Energiepreisrisiken. Vor allen Dingen aber ist er ein wichtiger lokaler Beitrag zum Klimaschutz.
In der PV liegt ein großes, einfach nutzbares Potential Strom lokal zu produzieren. Bei der Stromerzeugung durch PV entstehen im Gegensatz zur Stromerzeugung aus Anlagen mit fossilen Brennstoffen weder CO2 noch Luftschadstoff-Emissionen.

Am 27. Oktober 2021 folgte der Stadtrat der Stadt Lindau (B) dem Vorschlag des Klimabeirats und beschloss, dass die Stadt Lindau (B) bereits 2035 klimaneutral sein soll, um einen fairen Beitrag für das 1,5 °C Ziel des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Im Beschluss heißt es:
  1. „Der Stadtrat beschließt das Klimaziel „Klimaneutralität bis zum Jahr 2035“ zu erreichen, das im neuen Klimaschutzkonzept aufgenommen wird.“

Das Klimaschutzkonzept der Stadt Lindau (B) 2035 aus dem Jahr 2022 beschreibt einzelne Handlungsfelder mit Maßnahmen. Unter dem Handlungsfeld „Entwicklungsplanung und Raumordnung“ steht: „Eine klimagerechte Bauleitplanung kann einen wichtigen Beitrag leisten Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Verpflichtung zur Errichtung von PV-Anlagen über Bebauungspläne, Verträge etc. ist dabei ein Baustein.“

Das Solarkataster des Landkreises zeigt, dass auch auf bestehenden Dächern grundsätzlich ein hohes Potential herrscht für „Solarpotenzial (Photovoltaik).

  1. Gesetzliche Grundlagen 

  1. Bund
Eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene für eine Solarpflicht auf Gebäuden besteht nicht. Bereits seit 2004 wurde im BauGB herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch „in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz“ zu erfolgen hat. Seit der Klimaschutznovelle von 2011 gibt es im BauGB die Möglichkeit, Festsetzungen für den verbindlichen Einsatz von Solarenergie zu treffen. Dementsprechend können Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Baugebieten verbindlich festgesetzt werden (siehe unten).

  1. Land / Freistaat Bayern
Gemäß Bayerischer Bauordnung besteht teilweise die Pflicht Solaranlagen auf neu zu errichtenden Gebäuden und bei Sanierungsmaßnahmen des Daches zu errichten (siehe Anlage 1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25.07.2023). Dort heißt es (…): 
„Art. 44a regelt die Photovoltaikpflicht (PV-Pflicht) für staatliche Gebäude (Abs. 1) und Nichtwohngebäude (Abs. 2) und sieht eine Empfehlung für die Eigentümer von Wohngebäuden (Abs. 4) vor. Auf geeigneten Dachflächen sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben. Die PV-Pflicht besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die PV-Anlagen müssen nicht nur angebracht, sondern auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dazu, wie der erzeugte Strom zu verwenden ist, trifft der Gesetzgeber keine Aussage“.  (…)

  1. rechtliche Möglichkeiten der Stadt Lindau (B) zur Festlegung einer Solarpflicht

  1. Solarsatzung (Solarpflicht als öffentliche Bauvorschrift)
Städte können öffentliche Bauvorschriften erlassen, wenn sie nicht gegen abschließende Regelungen des Bundes verstoßen und es eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage gibt, das wäre hier die Bayerische Bauordnung. Diese enthält derzeit aber keine Aussagen hierzu. 

  1. Regelung in Kaufverträgen / Erbbaurechtsverträgen
Die Stadt Lindau (B) hätte die Möglichkeit bei der Veräußerung von Flächen aus ihrem Eigentum, die als Wohn- oder Gewerbegrundstücke dienen sollen, eine Solarpflicht in den Kaufvertrag bzw. in den Erbbaurechtsvertrag mitaufzunehmen. 

  1. Verpflichtung über städtebauliche Verträge
In Bebauungsplanverfahren werden oft mit den Grundstückseigentümern städtebauliche Verträge bzw. Durchführungsverträge geschlossen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB insbesondere sein:
„Entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.“

  1. Festsetzungen im Bebauungsplan
Gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB können im Bebauungsplan Gebiete aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, „in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“. Hierunter fallen dem Wortlaut nach sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie.
Voraussetzung für die Festsetzung zu einer Solarpflicht ist, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist. Der Städtebau hat dabei die besonderen örtlichen Verhältnisse zu beachten (z.B. Topografie, angrenzende Nutzung). Es muss eine schlüssiges, städtebauliches Konzept mit Begründung vorliegen, welches die Nutzung erneuerbarer Energien vorsieht. Solarfestsetzungen müssen gut verständlich formuliert werden und nachvollziehbar städtebaulich begründet werden. Die hervorgerufenen Eingriffe, einschließlich der Baufreiheit, müssen verhältnismäßig sein. 


  1. Ausnahmen von einer Solarpflicht

Von der Pflicht können Ausnahmen zugelassen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Verschattung von Gebäuden oder angrenzenden Gehölzbeständen eine Solaranlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Zudem können z.B. Ausnahmen erteilt werden, wenn der Denkmalschutz dagegen spricht, oder die Gebäudeausrichtung für eine Nutzung von Solarenergie nicht geeignet ist. 
Eine Dachbegrünung steht dagegen nicht im Widerspruch zu einer Solarpflicht und ist dementsprechend kein Grund für eine Ausnahme. Bei der Planung der Solaranlage auf einem begrünten Dach müssen die Anforderungen für beide Nutzungen aufeinander abgestimmt werden. 

Fachliche Bewertung

Die Verwaltung schlägt vor, in Bebauungsplänen zukünftig prinzipiell die Verpflichtung zur Errichtung von PV-Anlagen vorzuschreiben. Für jeden Bebauungsplan muss dabei geprüft werden, ob die städtebaulichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Umgang mit laufenden B-Plan-Verfahren
Die Verpflichtung zur Festsetzung der Nutzung von Solarenergie soll auch in laufenden B-Plan-Verfahren Eingang finden, bei denen der Stadtrat noch keinen Beschluss zur Offenlage gefasst hat. Laufende B-Plan-Verfahren, mit bereits eingeleiteter Offenlage werden nicht nachträglich mit Festsetzungen zur PV-Pflicht ausgestattet, um eine erneute öffentliche Auslegung zu vermeiden.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel spricht sich dafür aus, die Bevölkerung nicht ständig zu bevormunden.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons betont, dass es ohnehin möglich ist, Befreiungen zu erteilen. Sie betont weiterhin, dass in diesem Gremium immer wieder bemängelt wurde, dass PV-Anlagen fehlen und man hier nun von Haus aus welche einfordert. 

Auch Stadtrat Büchele ist der Auffassung, den Bürger hier nicht zu verpflichten und ihm Freiheit zu lassen. 

Stadtrat Kaiser merkt an, dass teilweise Farben vorgegeben werden und hier kein solcher Aufschrei erfolgt. Zudem besteht die Möglichkeit, zu begründen, wieso eine PV-Anlage nicht gewollt ist. 

Stadtrat Obermayr findet den Beschlussvorschlag eine sinnvolle und gute Sache. 

Angesichts des vorherigen Vortrages fehlt es Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer an Verständnis der vorgebrachten Argumente der Bevormundung. 

Bürgermeisterin Dorfmüller merkt an, dass dies schon lange eine Forderung des Klimabeirates ist und verweist auch auf Ausnahmenregelungen. 

Beschluss

  1. Grundsätzlich soll das Installieren von PV-Anlagen in Bebauungsplänen, städtebaulichen Verträgen und Verträgen über die Veräußerung städtischer Grundstücke verpflichtend geregelt werden.
  2. Ausnahmen hiervon können nur bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe in Aussicht gestellt werden (z.B. Verschattung durch zu erhaltende Großbäume).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 5

Dokumente
Download Anlage_1_24_baybo-vollzugshinweise_2023-44a.pdf

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10. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vBP Nr.124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 die Aufstellung des vor­haben­bezogenen Bebauungsplanes Nr. 124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M" auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes beschlossen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB besteht aus drei Teilen: dem vorhaben­bezogenen Bebauungsplan mit Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungs­plan (als Teil des Bebauungsplanes) und dem Durchführungsvertrag. 

Der Durchführungsvertrag ist zwar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, aber materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Er muss gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss vorliegen und wird ebenfalls in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen. Für 1. Änderung „Haus M“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 124 „4-Linden-Quartier“ gilt weiterhin der Durchführungsvertrag vom 15.04.2021. Für die vorliegende Bebauungsplanänderung wird ein Nachtrag zum Durchführungsvertrag verfasst.

Folgendes sind die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Nachtrags zum Durchführungsvertrag:
  • Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
  • Anpassung der Durchführungsverpflichtung
  • Kostentragung für die im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes und der Ergänzung des Durchführungsvertrags entstandenen und entstehenden Kosten

Aus dem Durchführungsvertrag entstehen der Stadt Lindau keine Pflichten, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vorhabenträgerin, sollte der Bebauungsplan für unwirksam oder nichtig erklärt werden. Ein vom Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag liegt der Verwaltung bereits schriftlich vor und wurde in nicht-öffentlicher Sitzung besprochen. 

Fachliche Bewertung

Aus der Sicht des Stadtbauamtes kann der Vertrag zwischen den Projektpartnern unterzeichnet werden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) stimmt dem Durchführungsvertrag mit Stand vom 25. September 2024 nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M" zwischen der 4-Linden-Quartier GmbH und der Stadt Lindau (B) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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11. vBP Nr. 124 "4-Linden-Quartier", 1. Änderung "Haus M" - Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Anlass der Planung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 124 „4-Linden-Quartier“ ist seit dem 08.05.2021 rechtsverbindlich. Das Bauvorhaben wurde im Juni 2022 genehmigt und befindet sich aktuell in der Umsetzung. Der Vorhabenträger I+R des Vier-Linden-Quartiers sieht auf Grund der Nichtverwertbarkeit der derzeitig vorgesehenen Nutzungsmischung des Hauses M im Bauabschnitt 2 den Zwang, das Gebäude einer anderen Nutzung zuzuführen. Es zeigt sich, dass in der aktuellen Marktlage für eine Mischnutzung mit Wohnen keine ausreichende Nachfrage besteht. Geplant ist für das Haus M eine Nutzung als Büro-, Dienstleistungs-, Gastronomie- und Handelsstandort.

Durch den Wegfall der geplanten Wohnungen ist der Gebietscharakter im Plangebiet als Mischgebiet nicht mehr gegeben, da der Wohnungsanteil insgesamt zu gering ist. Somit ist eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, sowie auch der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 124 "4-Linden-Quartier" sind entsprechend zu ergänzen.

Geltungsbereich/Angaben zum Bestand
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Lindau – Reutin westlich der Kemptener Straße sowie nördlich des Einkaufszentrums Lindaupark.

Das Plangebiet selbst ist Bestandteil des derzeit in Bau befindlichen Vier-Linden-Quartiers.

Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet besteht im Osten die Verkehrsfläche der Kemptener Straße. Im Süden und Westen schließen, die derzeit in Bau befindlichen Gebäude des 4-Linden-Quartiers an und im Norden besteht ein Verbrauchermarkt.

Im weiteren Umfeld befindet sich die Bebauung des Stadtteils Reutin bestehend aus gewerblich und wohnbaulich genutzten Gebäuden.

Ein nennenswerter Vegetationsbestand ist aufgrund der bereits begonnen Bautätigkeiten des Gesamtquartiers nicht mehr vorhanden. 

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke mit den Nr. 554/4 (Teilfläche), 554/9, 554/10 (Teilfläche) und 553/1(Teilfläche) der Gemarkung Reutin und weist eine Größe von ca. 1.600 m² auf.

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Lindau stellt im Bereich des Plangebiets (Haus M) sowie im südlich angrenzenden Bereich (Bereich des Haus N) eine gemischte Baufläche dar. Durch die Änderung der Nutzung im Bereich des Haus M ist das Gesamtkonzept des 4-Linden-Quartiers mit einem Mix aus wohnbaulichen und gewerblichen Nutzungen nicht beeinträchtigt. 

Somit kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Städtebauliche Ziele
Mit der Aufstellung der 1. Änderung „Haus M“ des Bebauungsplanes Nr. 124 „4-Linden-Quartier“ werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

  • Erhalt der nachhaltigen und städtebaulich eindeutigen Gesamtkonzeption des Quartiers entsprechend des Wettbewerbs von 2016 (Gewinner Arge Feuerstein Hammer Pfeiffer)
  • Erhalt der Gebäudestruktur mit klaren Raumkanten und klarer Gliederung, hochwertigen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen sowie einer qualitativen Freiraumgestaltung
  • Anpassung der Nutzungsstruktur an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten

Planung
Aufgrund der aktuellen Marktlage besteht für das mit einer Mischnutzung vorgesehene Haus M keine ausreichende Nachfrage der Wohnnutzung. Aus diesem Grund wurde die interne Aufteilung des Gebäudes durch das Architekturbüro Feuerstein, Hammer, Pfeifer so geändert, dass die bislang vorgesehene Wohnnutzung entfällt und ein "reines" Büro- und Geschäftshaus entstehen kann.

Das Gebäude (Haus M) wurde dabei im äußeren Erscheinungsbild gegenüber der bisherigen Planung nur gering verändert. Im Zuge der Neukonzeption der Nutzungen und geänderte Anforderungen an die Raumaufteilung und innere Erschließung wurde die Abgrenzung zwischen dem 4- geschossigen und dem 5- geschossigen Gebäudeteil um ca. 16,50 m in Richtung Norden verschoben. Es sind dadurch mehr fünfgeschossige Bereiche geplant als bisher genehmigt. Die Breite des Gebäudes verschmälert sich ab dem 1. OG nach Westen durch die veränderte Nutzungskonzeption und schafft mehr Raum im Quartiersinneren. 

Das Gesamtkonzept des 4-Linden-Quartiers mit einem Mix aus wohnbaulichen und gewerblichen, sowie sozialen Nutzungen wird durch die Änderung der Gebäudeplanung des Hauses M nicht beeinträchtigt.

Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Festsetzung einer Baufläche für ein Büro- und Geschäftshaus festgesetzt.

Die zulässigen Nutzungen werden dabei wie folgt bestimmt:

  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften
  • Sonstige Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Ferienwohnungen
  • Anlagen für Verwaltung, für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Räume für freie Berufe

Verfahren
Die Planung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. 

Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zunächst nur aufgestellt bzw. geändert werden, wenn er zum einen bestimmten, definierten Zielen der Innenentwicklung dient und zum anderen in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² bzw. 20.000 m2 bis weniger 70.000 m2 festgesetzt wird (Grenzwerte nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauNVO). 

Beide Voraussetzungen sind hier gegeben:

Nach § 13a (1) Satz 1 BauGB kann für andere Maßnahmen der Innentwicklung ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 beinhaltet nur Zonen der Innenentwicklung. 

Mit “andere Maßnahmen der Innentwicklung” handelt es sich um einen Auffangtatbestand für alles außerhalb “Wiedernutzbarmachung von Flächen” oder “Nachverdichtung”. Bei der Änderung handelt es sich um eine klassische Innenentwicklung. 

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 29.08.2017 gehören dazu “auch die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen oder die Umstrukturierung vorhandener Nutzungen oder vorhandener Bebauungspläne (Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 13a Rn. 29, 30). Im Übrigen setzt der Sinngehalt des Begriffs "Innenentwicklung" nicht zwangsläufig eine erweiternde Planung voraus. Auch eine Einschränkung/Beschränkung einer bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung kann eine Maßnahme der Innenentwicklung sein.”

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 umfasst eine Größe von ca.1.600 m² und unterschreitet damit die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB festgelegten Schwellenwerte. 

Die Durchführung einer formalen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB war daher nicht erforderlich. 

Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 28.06.2024 an insgesamt 27 Behörden und Träger öffentlicher Belange verschickt. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen, wie in der Anlage 1 dargestellt.

Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen dienen der Klarstellung bzw. der Konkretisierung, aus Ihnen ergeben sich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keinen materiellen Regelungsbedarf. Somit besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgenommen werden, welche kein Erfordernis zur erneuten Auslegung begründen. Der Bebauungsplan erhält das Datum 25.09.2024.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 124 „4-Linden-Quartier“, 1. Änderung „Haus M“ mit Stand vom 25.09.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf
Download Anlage 4 Schalltechnische Stellungnahme.pdf
Download Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan.pdf

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12. vBP Nr.135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" - Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Beschluss zur erneuten Auslegung nach § 4a Abs.3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

  1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung  
Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" ist die Absicht der Vorhabenträgerin, einen Neubau des Einzelhandelbetriebes Aldi Süd zu errichten. Zudem sollen eine Kindertagesstätte, Räume für die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V., Kreisvereinigung Lindau, medizinisches Gesundheitshandwerk sowie weitere Gewerbeflächen bzw. Büroräume auf dem Grundstück umgesetzt werden.

  1. Verfahrensstand und Art der Verfahrensbearbeitung 
Für das Vorhaben besteht derzeit noch kein Baurecht. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens herzustellen, ist deshalb die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat daher am 25.10.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bildet dabei die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 


  1. Prüfauftrag aus der Stadtratssitzung vom 20.03.2024 zum Energiekonzept/ Gebäudestandard:
Die geplanten Gebäude sollen mit effizienten Wärmepumpen und PV-Anlagen ausgerüstet werden. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger hat einen Pre-Check für die DGNB-Zertifizierung in Gold beauftragt. Nach Abschluss der Vorprüfung wird sich zeigen, ob dieses Zertifikat realistisch erreicht werden kann und die Gebäude nach den Nachhaltigkeitskriterien der DGNB errichtet werden

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB  
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 20.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 20.02.2024 keine 
Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 08.04.2024 an insgesamt 31 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten folgende Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf des Bebauungsplanes vorgenommen werden. 
  • Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
  • Anpassung der Daten
  • Aktualisierung der Festsetzung zur "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)"
  • Ergänzung der Festsetzung zur Verkürzung der Abstandsflächen
  • Anpassung und Ergänzung der lärmschutztechnischen Bestimmungen
  • Anpassung der Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen
  • Einbeziehung der verkehrlichen Erschließung in den Geltungsbereich
  • Anpassung der Zufahrtssituation sowie der Stellplätze
  • Anpassung der Radwegführung
  • Anpassung der Baumstandorte sowie Hinzufügen weiterer Bäume vor allem im KiTa-Bereich
  • Aufteilung der zu pflanzenden Bäume mit verbindlichem Standort hinsichtlich der Wuchsklasse
  • Aufnahme von zu erhaltenden Einzelbäumen
  • Erhöhung der möglichen nicht-heimischen Arten auf max. 10 % der Grundstücksfläche
  • Hinweisliche Ergänzung von vorhandenen Bäumen innerhalb des Geltungsbereiches
  • Hinweisliche Ergänzung von vorhandenen Bäumen, welche im Zuge des Vorhabens entfallen
  • Anpassung der Standorte der Versickerungsbereiche
  • Ergänzung einer Straßenbegrenzungslinie
  • Ergänzung einer Trafostation
  • Redaktionelle Änderungen der Begründung / Umweltbericht
  • Überarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 27.08.2024. 


  1. Änderungen der Planung im Vergleich zur Planstand vom 20.02.2024
Von Seitens der Vorhabenträger ALDI SÜD Projektentwicklungs-GmbH & Co KG wurde vorgeschlagen, die Zufahrtsituation sowie die Anordnung der Stellplätze noch einmal zu überarbeiten, um eine optimale Verkehrssituation zu gewährleisten. In diesem Zuge sollte auch die Radwegführung sowie die Anordnung der Grünflächen angepasst werden. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Radwegführung liegen, welche derzeit aus sehr scharfen, für einen Radfahrer schwer zu befahrenen Kurven besteht. 

Infolge der Anregungen fand eine generelle Überarbeitung der Außenanlagen und Freiflächengestaltung sowie der allgemeinen Erschließungssituation statt. Durch die verbesserte Radwegführung erfahren auch die übrigen Außenanlagen eine Verschiebung und Aufwertung. Es werden die Stellplätze sowie die Grünflächen orientiert an den Radweg neu angeordnet. Auch wurde die Anordnung des Sondergebietes "Kindertagesstätte" sowie der Grünflächen noch einmal angepasst, sodass hier ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum bei der Planung der Außenanlagen gegeben ist. Zur Gewährleistung des Entwässerungskonzeptes wurden größere Versickerungsbereiche festgesetzt, wodurch die Umfahrung um das Hauptgebäude entfallen kann. 
Eine optimale Erschließung des Gebäudes ist durch die vorgenommenen Planänderungen weiterhin gegeben.

Aufgrund der obigen Änderungen ergibt sich ein veränderter Ausgleichsbedarf. Dieser reduziert sich auf nun 10.708 Wertpunkte. Die Reduktion ergibt sich aus der gänzlichen Erhaltung des im östlichen Geltungsbereich vorkommenden Gehölzbestandes (bislang sollte dieser komplett entfallen) sowie der nun höheren Entsiegelung durch einen größeren Flächenanteil der festgesetzten Grünflächen auf ursprünglich (teil-)versiegeltem Boden. 
Der Ausgleich soll jedoch wie gehabt erbracht werden: Für den Radweg in Höhe von 1.645 Wertpunkten erfolgt die Zuordnung einer Maßnahme des städtischen Ökokontos (eine Teilfläche der Fl.-Nr. 857/0, Gemarkung Oberreitnau). Für den restlichen Ausgleichsbedarf in Höhe von 9.063 Wertpunkte werden bereits generierte Ökopunkte käuflich erworben. 

Neben der Änderung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurden auch die Baumstandorte angepasst und um weitere Pflanzungen erweitert (vor allem im KiTa-Bereich). Die zu pflanzenden Bäume mit verbindlichem Standort wurden hinsichtlich ihrer Wuchsklasse separiert. Der Erhalt von Einzelbäumen (bspw. entlang der "Kemptener Straße") wurde entsprechend festgesetzt. Um im Zuge des Klimawandels eine ausreichende Durchgrünung zu gewährleisten, wurde die Möglichkeit zur Verwendung nicht-heimischer Arten von 5 % auf max. 10 % der Grundstücksfläche erhöht. 

Aufgrund der angepassten Planung wurden auch die Versickerungsbereiche an die veränderte Lage und Ausformung der Grünflächen angepasst und um weitere Versickerungsbereiche erweitert.

Die zuvor genannten grünordnerischen Änderungen haben an den jeweiligen Stellen auch zu redaktionellen Anpassungen und Ergänzungen im Umweltbericht geführt.

  1. Zusammenfassung der Planänderungen 
Es wurden folgende Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf des Bebauungsplanes vorgenommen: 
  • Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
  • Anpassung der Daten
  • Aktualisierung der Festsetzung zur "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)"
  • Ergänzung der Festsetzung zur Verkürzung der Abstandsflächen
  • Anpassung und Ergänzung der lärmschutztechnischen Bestimmungen
  • Anpassung der Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen
  • Einbeziehung der verkehrlichen Erschließung in den Geltungsbereich
  • Anpassung der Zufahrtssituation sowie der Stellplätze
  • Anpassung der Radwegführung
  • Anpassung der Baumstandorte sowie Hinzufügen weiterer Bäume vor allem im KiTa-Bereich
  • Aufteilung der zu pflanzenden Bäume mit verbindlichem Standort hinsichtlich der Wuchsklasse
  • Aufnahme von zu erhaltenden Einzelbäumen
  • Erhöhung der möglichen nicht-heimischen Arten auf max. 10 % der Grundstücksfläche
  • Hinweisliche Ergänzung von vorhandenen Bäumen innerhalb des Geltungsbereiches
  • Hinweisliche Ergänzung von vorhandenen Bäumen, welche im Zuge des Vorhabens entfallen
  • Anpassung der Standorte der Versickerungsbereiche
  • Entfall der Umfahrung um das Aldi-Gebäude
  • Ergänzung einer Straßenbegrenzungslinie
  • Ergänzung einer Trafostation
  • Redaktionelle Änderungen der Begründung / Umweltbericht
  • Überarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung für die erneute Offenlage erhalten jeweils das Fassungsdatum 27.08.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen.
Die vorgenommenen Planänderungen bzw. -ergänzungen berühren die Grundzüge der Planung. Somit ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Auslegungsfrist sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen werden nicht verkürzt. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Jöckel bittet darum, darauf zu achten, dass es bei Versickerungsstrukuren zu Nachteilen kommen kann. Es gibt spezielle Schächte zur Feinfilterung. 

Herr Dr. Zahner merkt an, dass man sich hier abgestimmt hat. 

Stadtrat Hübler möchte wissen, wie der Radweg am Hammerweg weitergeht und ob hier der Bauausschuss oder Werkausschuss GTL der nächste Schritt ist.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons merkt an, dass dies im Nahmobilitätskonzept enthalten ist und umgesetzt wird.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer fände es gut, wenn die Ökopunkte innerhalb Lindaus ausgeglichen würden. Zudem möchte sie Aldi mitgeben, beim bisherigen Standort bessere Fahrradabstellmöglichkeiten zu schaffen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.  
  2. Der Stadtrat billigt den überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ einschließlich seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 27.08.2024 sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 27.08.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" mit Stand vom 27.08.2024 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden nicht verkürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Brombeiß ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplanung.pdf
Download Anlage 3 Entwurf Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 4 Begründung.pdf
Download Anlage 5 Umweltbericht.pdf
Download Anlage 6 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 7 Verkehrsgutachten mit Anlagen.pdf
Download Anlage 8 Schalltechnische Untersuchung.pdf
Download Anlage 9 Geotechnischer Bericht.pdf
Download Anlage 10 Auswirkungsanalyse.pdf

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13. 9. Änderung des FNP im Bereich des vBP Nr. 135 "Neubau Aldi , Sennhofweg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Beschluss zu erneuten Auslage nach § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

  1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die vorliegende Planung steht im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" und erfolgt im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" ist die Absicht der Vorhabenträgerin, einen Neubau des Einzelhandelbetriebes Aldi Süd zu errichten. Zudem sollen eine Kindertagesstätte, Räume für die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V., Kreisvereinigung Lindau, medizinisches Gesundheitshandwerk sowie weitere Gewerbeflächen bzw. Büroräume auf dem Grundstück umgesetzt werden.
Da die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen nicht mit der geplanten Nutzung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Der Änderungsbereich befindet sich im Norden des Stadtgebietes der Stadt Lindau (B). Entlang des Plangebietes verlaufen der Sennhofweg und die Kemptener Straße, welche nach Norden zur Nachbargemeinde Weißensberg und im Süden bis in das Zentrum der Stadt Lindau (B) führt. Der Geltungsbereich besteht aus den Flurstücken mit den Fl.-Nrn. 603/3, 606/3 und 606/5, 915/2 (teilweise) und 915/7 (teilweise) Gemarkung Reutin.

  1. wirksamer Flächennutzungsplan und geplante Änderung 
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt die Flächen derzeit überwiegend als "Gewerbliche Bauflächen" und im östlichen Bereich als "Flächen für die Landwirtschaft" dar. Durch den Geltungsbereich verläuft von Nord nach Süd eine unterirdische Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung.

Im Änderungsbereich wird fortführend ein sonstiges Sondergebiet Nahversorger (SO Nahversorger) sowie ein sonstiges Sondergebiet Kindertagesstätte (SO Kita) dargestellt. Zudem wird die "Hauptradroute Kategorie 1 Maßnahme 85 des Nahmobilitätplanes Dez. 19." dargestellt. Die dargestellten unterirdischen Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitungen werden unverändert übernommen. Alle weiteren grafischen und textlichen Aussagen des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau bleiben unberührt. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB  
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 20.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 20.02.2024 keine Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 08.04.2024 an insgesamt 31 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. Änderungen und Ergänzungen im Entwurf werden in Kapitel 5 erläutert. 

  1. Änderungen der Planung im Vergleich zur Planstand vom 20.02.2024
Zur Gewährleistung einer sicheren Erschließungssituation, wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um die Einbeziehung der Linksabbiegerspur erweitert. Da der Bereich der Erweiterung im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan derzeit als Gewerbliche Baufläche dargestellt ist und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt werden soll, ist das Entwicklungsgebot nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund muss auch bei der Flächennutzungsplanänderung der Geltungsbereich erweitert werden und fortführend ein Sonstiges Sondergebiet Nahversorger dargestellt werden.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten folgende Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung vorgenommen werden. 
  • Anpassung der Daten
  • Redaktionelle Änderungen der Begründung / Umweltbericht
  • Aufnahme der "Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes" in die Planzeichnung
  • Anpassung der Darstellung des Radweges in der Planzeichnung
  • Erweiterung des Geltungsbereiches und Anpassung der Flächenzuschnitte in der Planzeichnung

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und sowie die Begründung für die erneute Auslage erhalten jeweils das Fassungsdatum 27.08.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Die Billigung des Entwurfes zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ und die Durchführung einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird empfohlen. Die Auslegungsfrist sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen werden dabei nicht verkürzt. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Ab­wä­gung der Stellungnahmen.  
  2. Der Stadtrat billigt den überarbeiteten Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vBP Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ einschließlich seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 27.08.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vBP Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ mit Stand vom 27.08.2024gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden nicht verkürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Brombeiß ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Entwurf Änderung Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf
Download Anlage 4 Umweltbericht.pdf

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14. vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB - Billigung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 14

Sachverhalt

  1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes, nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Das Zentrum der Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet und durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg (Fl. Nr. 832/6) geteilt.

Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen den Klimaschutz zu fördern. Dies kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass der CO2-Ausstoß verringert wird. Durch die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, den Energiebedarf künftig durch regenerative Energien decken zu können. Die Stadt Lindau (B) möchte die Entwicklung regenerativen Energien fördern und unterstützen. Das Plangebiet eignet sich aufgrund seiner Topografie, seines Zuschnittes und Lage (vorhandene, ausreichende Erschließung) für eine Bebauung mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

  1. Prüfauftrag aus der Stadtratssitzung vom 31.01.2024 - wie wird ein Brand der Speicheranlage gelöscht?
In Deutschland gibt es zurzeit ca. 550.000-600.000 Speicher inkl. der kleinen Heimspeicher. Brände kommen dabei nur sehr selten vor (ca. 0,008%). Bei den Großspeichern ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer, denn sie werden normalerweise nicht in Gebäude integriert, sondern in Containern verbaut. So liegt die Brandlast außerhalb und das Brandrisiko ist weiter minimiert.  
Zusätzlich sind Löschanlagen bereits im Speicher integriert, sodass im Brandfall die Anlage automatisch abgeschaltet wird und die betroffene Batteriezelle isoliert werden kann, um den Brand nicht auf das komplette System auszuweiten. Bei den Speichern ist die Gefahr einer Selbstentzündung geringer, da sie an einem Ort stehen und keinen Vibrationen ausgesetzt sind. Spezielle Bauarten der Batterien reduzieren das Risiko ebenfalls. Löschwasser kann in Auffangwannen aufgefangen werden.

Dazu ein Hersteller:
"Das Risiko von Bränden bei Batteriespeichern, insbesondere bei Lithium-Ionen-Batterien, wird generell als relativ gering eingestuft, aber es ist nicht zu vernachlässigen. Die Wahrscheinlichkeit eines Brandes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Qualität der Batterien, der Installation, der Wartung und dem Betrieb der Systeme. Einige Schlüsselfaktoren, die das Risiko von Batteriespeicherbränden beeinflussen, umfassen:
  1. Qualität und Bauart der Batterien: Hochwertige Batterien mit robusten Sicherheitssystemen reduzieren das Risiko von Fehlfunktionen und Bränden.
  2. Fachgerechte Installation und Wartung: Eine korrekte Installation und regelmäßige Wartung durch qualifiziertes Personal sind entscheidend, um Risiken zu minimieren.
  3. Betriebsbedingungen: Extrem hohe Temperaturen, Überladung oder Tiefenentladung der Batterien können das Risiko erhöhen.
  4. Alterung der Batterien: Mit zunehmendem Alter können Batterien anfälliger für Defekte werden, die Brände verursachen können.
  5. Schutzsysteme und Management: Batteriemanagementsysteme (BMS), die den Zustand der Batterie überwachen und regeln, sind entscheidend, um Risiken zu minimieren.
Es ist wichtig zu betonen, dass Brände bei Batteriespeichern nicht häufig vorkommen, vor allem wenn alle Sicherheitsprotokolle befolgt werden. Hersteller von Batteriespeichern sind sich dieser Risiken bewusst und integrieren in der Regel mehrere Sicherheitsmechanismen in ihre Produkte, um solche Vorfälle zu verhindern. Dennoch bleibt es wichtig, sich der potenziellen Risiken bewusst zu sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen."

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.09.2023 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 31.01.2024 zwei Stellungnahmen ein, die von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen wurden. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 13.02.2024 an insgesamt 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und -ergänzungen vorgenommen:
  • Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl von 0,50
  • Ergänzung der Festsetzung zur „Höhe (Gesamthöhe) der baulichen Anlagen über das natürliche Gelände" 
  • Ergänzung der Festsetzung zu "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
  • Überarbeitung der „Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)
  • Anpassung der Festsetzung zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes"
  • Anpassung der planzeichnerischen Festsetzung der "Zu pflanzenden Sträucher (mesophile Hecke)"
  • Nachrichtliche Aufnahme des südlich außerhalb gelegenen Baudenkmals
  • Verschiebung des zu pflanzenden Nussbaumes ins westliche Plangebiet
  • Vergrößerung der Grünfläche im nordwestlichen Plangebiet durch Zurücknahme der Baugrenzen
  • Pflanzung von weiteren Streuobstbäumen im nordwestlichen Plangebiet
  • Anpassung der Anordnung der an der nördlichen und westlichen Grenze zu pflanzenden Sträucher
  • Zurücknahme der Bepflanzung im Bereich der Sichtdreiecke
  • Ergänzung des Leitungsrechts der Hauptwasserleitung in der Planzeichnung und in den zeichnerischen Festsetzungen
  • Ergänzung der Hinweise
  • Ergänzung von Bemaßungen in der Planzeichnung
  • Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen im Umweltbericht und in der Begründung

Der überarbeitete Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhält das Fassungsdatum vom 29.08.2024.

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. Die Billigung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 137 „PV Freiflächenanlage Waltersberg“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) bewilligt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ mit Stand vom 29.08.2024
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 1

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplanung_neu.pdf
Download Anlage 4 Begründung mit Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 6 Blendgutachten.pdf
Download Anlage 7 Bodengutachten.pdf

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15. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 "PV Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitgen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB - Billigung des Entwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 15

Sachverhalt

  1. Anlass zur Planung 
Die Planung dient der vorbereitenden Bauleitplanung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in diesem Bereich. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen den Klimaschutz zu fördern. Dies kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass der CO2-Ausstoß verringert wird. Durch die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, den Energiebedarf künftig durch regenerative Energien decken zu können. Die Stadt Lindau (B) möchte die Entwicklung regenerativen Energien fördern und unterstützen.

  1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Der zu überplanende Bereich befindet sich nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Die Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Das Änderungsgebiet wird durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg geteilt. Das Plangebiet wird landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im südlichen und südöstlichen Geltungsbereich stocken einzelne Obstbäume, die zum Teil Bestandteile eines kartierten Biotops sind. Im südlichen Plangebiet westlich der Straße stockt eine Linde mittleren Alters. Westlich, nördlich und östlich grenzen weitere landwirtschaftliche Nutzflächen an. Im Nordosten stocken darüber hinaus Waldflächen. Südwestlich grenzt die Bestandsbebauung des Weilers Waltersberg an den Geltungsbereich. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 799 (Teilfläche), 821 (Teilfläche) sowie 832/6 (Teilfläche). Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.


  1. Wirksamer Flächennutzungsplan und geplante Änderungen 
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan sind die Flächen derzeit als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche der Landesbiotopkartierung dargestellt. Des Weiteren sind eine Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung sowie ein Bestand an Einzelbäumen dargestellt.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll die zu ändernde Fläche fortführend als Sonderbaufläche "Sonstige Sondergebiete PV-Freiflächenanlage" sowie als private Grünfläche dargestellt werden. Die Darstellung der Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung, der Bestand an Einzelbäumen sowie die Fläche der Landesbiotopkartierung soll weiterhin erhalten bleiben.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 18.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 18.01.2024 Stellungnahmen ein, die von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen wurden. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 13.02.2024 an insgesamt 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und -ergänzungen vorgenommen:
  • Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen im Umweltbericht

Der überarbeitete Entwurf erhält das Fassungsdatum vom 29.08.2024.

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Die Billigung des Entwurfes zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 137 „PV Freiflächenanlage Waltersberg“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.  
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ mit Stand vom 29.08.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Hübler ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Entwurf Änderung Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht.pdf

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16. Vorbereitung städtebaulicher Wettbewerb Zechwaldareal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 16

Sachverhalt

Zur Neugestaltung des Zechwaldareals soll ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt werden. Ziel des Wettbewerbes soll es sein, die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses in ein nachhaltiges städtebauliches und architektonisch hochwertiges Konzept zu „übersetzen“. Die von der Steuerungsgruppe erarbeiteten Rahmenbedingungen werden Teil der Auslobung. Ebenso die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung, wie sie dem Stadtrat am 18.07.2024 in seiner Sitzung vorgestellt wurden.

Ziel ist es, aus dem bisherigen Gewerbestandort ein qualitätsvolles „urbanes Gebiet“ als neues Stadtteilzentrum zu entwickeln. Dabei sollen zwei Quartiersmitten entstehen. Entlang der hoch frequentierte Bregenzer Straße sollen die gewerblichen Stadtteilfunktionen angesiedelt werden, im Bereich des Kopernikus-Platzes soll es ein beruhigtes Stadtteilzentrum geben. In der Entwicklung der unterschiedlichen Geschossigkeiten des Areals ist die Nachbarbebauung zu berücksichtigen. 

Für die professionelle Betreuung des Wettbewerbsverfahrens soll nun ein externes Büro ausgewählt werden. Die Wettbewerbsbetreuenden müssen ausreichend leistungsfähig und qualifiziert sein die Auslobungsunterlagen zu erarbeiten, die geforderten Wettbewerbsleistungen vergleichend aufzubereiten, die Vorprüfung vorzunehmen und die neutrale Steuerung der Präsenztermine zu gewährleisten.

Nach Auswahl des wettbewerbbetreuenden Büros wird der Entwurf des Auslobungstextes erarbeitet und dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Die Ausschreibung des Wettbewerbes soll noch in diesem Jahr erfolgen. Die Ergebnisse des Wettbewerbes sind dann Mitte 2025 zu erwarten. 

Fachliche Bewertung

Die Rahmenbedingungen und die Zielsetzung sind gemeinsam mit der Steuerungsgruppe vereinbart worden. 
Die Durchführung des Wettbewerbes für das Zechwaldareal wird in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Lindau (B) erfolgen. Die Zusammenarbeit verläuft bisher mustergültig.  

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Durchführung eines durch die Rhomberg Bau GmbH ausgelobten städtebaulichen Wettbewerbs für das Zechwaldareal zu unterstützen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) erkennt die Ergebnisse aus dem Beteiligungsprozess an (Bericht und Vortrag in der Stadtratssitzung vom 18.07.2024) und beschließt, dass diese in den städtebaulichen Wettbewerb einfließen sollen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Rundel ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download 2024_07_18_Stadtrat_Präsentation_Rhomberg.pdf

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17. Weiteres Vorgehen zur kommunalen Wärmeplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 17

Sachverhalt

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Beide Gesetze sind miteinander verzahnt und verpflichten Betreiber, Kommunen und Privatpersonen zur Umsetzung der Wärmewende. 

Verpflichtung für die Netzbetreiber
Der Bund verpflichtet die Betreiber von Wärmenetzen, ihre Wärmenetze bis zum Jahr 2045 vollständig auf Klimaneutralität umzustellen. Jedes Wärmenetz muss bis zum 31.12.2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder die Kombination daraus gespeist werden. 

Die Betreiber der Wärmenetze sind laut WPG verpflichtet bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau – und Dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen. Dies gilt für Netze deren Wärme nicht aus erneuerbaren Energien gespeist wird und die Leitungslänge mehr als einen Kilometer beträgt. Die Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne sind der Behörde, welche für die Überwachung zuständig ist, vorzulegen. 

Verpflichtung der Länder und Konsequenz für die Kommunen
Der Bund verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass die Wärmepläne auf ihrem Hoheitsgebiet in folgendem Zeitfenster erstellt werden:

  •        Für Gemeindegebiete (Städte) mit weniger als 100.000 Einwohner müssen die Wärmepläne bis 30. Juni 2028 erstellt sein.

Für die Umsetzung der Wärmepläne und den daran gebundenen Aufgaben und Anforderungen sind laut dem WPG die jeweiligen „planverantwortlichen Stellen“ verantwortlich. Somit müssen die Länder eine Landesrechtliche Verordnung (RV) erlassen, in der die „planverantwortliche Stelle“ definiert wird, Behörden die für die Überwachung der Pflichten verantwortlich sind, werden benannt und die Aufwandsentschädigungen ist in ihr geregelt. 

Landesrechtliche Verordnung für Bayern und Konsequenz für Lindau (B)  
Aktuell liegt noch keine landesrechtliche Verordnung (RV) vom Freistaat vor.

Laut Schreiben des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 01.08.2024 wird die Zuständigkeit („planverantwortliche Stelle“) an den Städten und Gemeinden übergehen. Ein Inkrafttreten der landesrechtlichen Bestimmungen ist zu Beginn des kommenden Jahres geplant.

Aus dem vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Stadt Lindau (B) als „planverantwortliche Stelle“ verpflichtet sein wird, eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Deswegen wird seitens der Bauamtes für das Jahr 2025 ein Betrag von 100.000 € an Haushaltsmitteln zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung angemeldet.

Bei der Wärmeplanung nehmen die Stadtwerke als Energieversorger eine zentrale Rolle ein, wenn es um den Bestand und die Potentiale geht, da dies Einfluss auf die Infrastrukturen der Energie-Netze und deren Bedarfsstrukturen haben. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung und der Stadtwerke wünschenswert, wenn die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung von den Stadtwerken übernommen wird. Sollte dies rechtlich möglich sein, wäre dies die Vorzugsvariante. 

Sollte eine Direktvergabe an die Stadtwerke nicht möglich sein, wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung über ein Ausschreibungsverfahren extern zu vergeben. 

Der Ablauf einer Wärmeplanung ist im WPG § 13 beschrieben und wurde im Januar 2024 im Bau- und Umweltausschuss vorgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der kommunalen Wärmeplanung um einen fortlaufenden wiederkehrenden Prozess handelt, der Jahre dauern kann. Diese Aufgabe ist nicht nebenbei zu bewältigen. Daher empfiehlt es sich bereits jetzt die Weichen für eine erfolgreiche Wärmeplanung zu stellen. 

Innerhalb der Kommune gibt es viele verschiedene Schnittstellen, so dass in unterschiedlichen Fachämtern Ressourcen beansprucht werden. Es empfiehlt sich auf Verwaltungsebene eine Steuerungsgruppe einzurichten. Die Steuerungsgruppe soll aus der Klimaschutzmanagerin sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung, der unteren Bauaufsicht, der Stadtwerke und der GTL zusammengesetzt sein. Für eine erfolgreiche Konzeption der kommunalen Wärmeplanung sind enge Abstimmungen zwischen den Fachbereichen unerlässlich.
.

Fachliche Bewertung

Die Wärmeplanung ist auf Grund der geopolitischen unsicheren Lage in Bezug auf Versorgungssicherheit sinnvoll sowie auf Grund des Ziels der Klimaneutralität notwendig. 

Die Stadtwerke als Tochter und Energieversorger der Stadt Lindau (B) nehmen eine Schlüsselrolle ein. Zum einen sind sie verpflichtet einen Netzausbau und Dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen. Zum anderen liegt es im Aufgabenbereich der Stadtwerke die notwendige vorausschauende Anpassung der Infrastrukturen auf die künftige Entwicklung der Erzeugungs- und Verbrauchsstrukturen abzustimmen. Für die Wärmewende sind Investitionen mit hohem Kapitaleinsatz und langer Kapitalbindung erforderlich. Das betrifft Anlagen zur klimaneutralen Wärmeerzeugung, Maßnahmen die den Wärmebedarf reduzieren und Infrastrukturen die die effiziente und zuverlässige Verteilung von klimaneutraler Wärme ermöglichen. Eine Umstellung des Wärmenetzes auf regenerativer Energien bringt auch einen Ausbau und Ertüchtigung des Stromnetzes mit sich, denn ein Umbau der Wärmeversorgung sowie des Mobilitätsbereiches auf erneuerbare Energien wird eine erhebliche Steigerung des Strombedarfs mit sich bringen. Somit ändern sich die Bedarfsstrukturen des Energieversorgungsnetzes. Ein koordiniertes strategisches Vorgehen reduziert die Gefahr von Fehlinvestitionen. 

Damit nach in Kraft treten der Rechtsverordnung zügig und koordiniert mit der Umsetzung der Wärmeplanung begonnen werden kann, sind folgende Schritte vorgesehen:

  1. Bereitstellen der finanziellen Mittel für das Jahr 2025 zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung (angemeldet hierfür 100.000 €) 
  2. Einrichten einer Steuerungsgruppe und festlegen von Zuständigkeiten. Hierfür sind die notwendigen personellen Ressourcen bereitzustellen (Bauamt, Stadtwerke Lindau, GTL).
  3. Erstellen eines Ausschreibungstextes für die Erstellung und fachliche Begleitung der Wärmeplanung. 
  4. Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bzw. alternativ je nach Rechtslage: direkte Vergabe der Wärmeplanung an die Stadtwerke 

Beschluss

  1. Der Stadtrat stimmt dem vorgeschlagenen Vorgehen zu. 
  2. Der Stadtrat beauftragt den Finanzausschuss entsprechende Mittel für die Wärmeplanung im Jahr 2025 bereitzustellen. 
  3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung eine Steuerungsgruppe „Wärmeplanung“ einzurichten. 
  4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, nach Vorlage der Rechtsverordnung für die Erstellung und fachliche Begleitung der Wärmeplanung eine Ausschreibung gemäß dem Anforderungsprofil des WPG der Bayerischen Rechtsverordnung zu erstellen.
  5. Sollte alternativ eine Direktvergabe an die Stadtwerke möglich sein, wird die Wärmeplanung an die Stadtwerke Lindau vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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18. BP Nr. 57, 14. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 18

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Auch für den Bereich des Wannentals in Reutin wurden kürzlich Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen abgeschlossen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Wannental das bestehende Angebot an Ferienwohnungen auch auf Ebene der Gesamtstadt als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus beplanten und unbeplanten Innenbereichen (§ 34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

  • Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“
  • Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 

Abbildung 1: Übersichtsplan zu Bebauungsplanänderungen und Aufstellung zu Ferienwohnungen im südlichen Aeschach

  1. Bisheriges Planungsrecht des BP Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1963 setzt als qualifizierter Bebauungsplan großflächig ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Ursprungsbebauungsplan wurde in den vergangenen Jahren mit dreizehn Änderungen in einzelnen Teilbereichen, überformt. Die nachstehende Tabelle listet die Änderungen auf:
Name
Gemarkung


Wirksam seit
1. Änderung  
[ Am Rehberg 4 und 6 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
18.12.1965
2. Änderung
[ Schoblochweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
10.10.1964
3. Änderung  
[ Langenweg 23 (Fl.nr. AE 24) ]
AE
Rechtskraft 
einfach
29.01.1965
3. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
aufgehoben


4. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
07.04.1970
5. Änderung  
[ Hundweilerstr 15-19 ]
AE
Rechtskraft
einfach
18.08.1971
6. Änderung  
[ Am Rehberg 25 - 29 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
23.03.1972
7. Änderung  
[ Hundweilerstr 1 - 3 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
30.01.1973
8. Änderung  [ Anheggerstraße 6 und  Am Rehberg 25 ]
AE
Rechtskraft
einfach
11.07.1992
9. Vereinf. Änderung  [ Langenweg 12 ]
AE
Rechtskraft
einfach
20.01.1994
10. Änderung [Bahnunterführung 
Langenweg]
AE
(öffentl. Auslegung)

11. Änderung [Bahnunterführung 
Bregenzer Straße]
RE
(Veränderungssperre für die Jahre 1999 - 2001)
12. Änderung  [ Römerpark, Kolpingstr und Anheggerstraße ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
14.10.1995
13. Änderung 
Bodenseebank (vBP)
RE
Rechtskraft
qualifiziert
03.07.2009

Tabelle 1         Bebauungsplanänderungen

Die 14. Änderung des Bebauungsplans ändert alle Bereiche und Änderungen hinsichtlich ihrer festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu bauordnungsrechtlicher Festsetzungen bleiben unverändert erhalten und werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen. Die Bebauungsplanänderung erweitert den bisherigen Geltungsbereich des BP Nr. 57 um bebaute Bereiche im Kälberweidweg, der Rainhausgasse, Am Rehberg und der Anheggerstraße. In diesen Bereichen gilt die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung der 14. einfachen Bebauungsplanänderung. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §34 und §35 des BauGB. 

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach bzw. die Bereiche im südlichen Aeschach sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.

  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP Nr. 68, 14. Änderung BP Nr.57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Für die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 wird als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 26.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis zum 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 26.02.2024 zwei Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 05.04.2024 an insgesamt 17 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Folgende Änderungen werden in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen:

  • Anpassung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zum Ausschluss von Nebenwohnungen. 

In der vorherigen Fassung wurden Nebenwohnungen/Zweitwohnungen über einen Genehmigungsvorbehalt geregelt und werden nun, nach rechtlicher Beratung, direkt über die Art der baulichen Nutzung und deren Steuerungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB i.V.m. §1 Abs. 5 und 9 BauNVO als unzulässig festgesetzt. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zu Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“, 14. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“, 14. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 25.09.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Hübler nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung Entwurf Bebauungsplanänderung.pdf
Download Anlage 3 Begründung Entwurf Bebauungsplanänderung.pdf

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19. BP Nr. 68, 2. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 19

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Auch für den Bereich des Wannentals in Reutin wurden kürzlich Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen abgeschlossen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde das bestehende Angebot an Ferienwohnungen auf Ebene der Gesamtstadt wird als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. Aktuell liegt dem Stadtbauamt eine konkrete Anfrage zur Umnutzung einer Wohnung als Ferienwohnung im Bereich Alpengarten vor. Um die städtebauliche Entwicklung des Gebiets zu steuern und der Verdrängung von Dauerwohnungen durch Ferienwohnungen entgegenzuwirken, besteht daher ein dringendes Erfordernis planungsrechtlich einzugreifen. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus Bebauungsplänen und unbeplanten Innenbereichen (§34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

-        Bebauungsplan 68 „Aeschacher Ufer“
-        Bebauungsplan 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet die nicht störenden Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 


  1. Bisheriges Planungsrecht des BP Nr. 68 „Aeschacher Ufer“ 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1969 setzte als qualifizierter Bebauungsplan großflächig Allgemeines Wohngebiet, eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz sowie östlich Parkplatzflächen, Tennisplätze und Minigolfplatz fest. Letztere sind ohne grafische Grünflächen festgesetzt. 

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde laut „Zeichenerklärung“ der Festsetzungskatalog des § 4 der BauNVO von 1962 unverändert übernommen:

„§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen,
6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen“.

Der Ursprungsbebauungsplan wurde in 1993 mit einer ersten Änderung im Teilbereich Aeschacher Ufer 50 überformt. Hier wurde ein Baudenkmal nachrichtlich übernommen und eine veränderte Baugrenze festgesetzt. 

Die 2. Änderung des Bebauungsplans ändert alle als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereiche hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen zur Grünfläche mit Spielplatz, zu den Tennisplätzen, Minigolf und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu bauordnungsrechtlicher Festsetzungen bleiben unverändert erhalten und werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen.

  1. Bestandsaufnahme 
Eine Bestandserhebung ergab im Februar 2024 folgendes Bild: Es existieren zwei genehmigte Ferienwohnungen. Vor Ort ließ sich aus dem öffentlichen Raum heraus kein Gebäude mit Ferienwohnungen über Werbung und Beschriftung erkennen. Zusätzlich gibt es ein Gebäude mit einem Angebot einer Ferienwohnung auf einer privaten Internetseite. 

Ferienwohnungen gehören zur klassischen Angebotspalette einer Ferienregion wie der Stadt Lindau und sind eine wichtige Erwerbsgrundlage. Diese privaten Belange sind im Rahmen der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes nach § 1 (7) BauGB mit den öffentlichen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 

Im vorliegenden Fall besteht nur eine geringe Zahl an Ferienwohnungen im Plangebiet. Die zentrale und gleichzeitig seenahe Lage sowie die fußläufige Erreichbarkeit der Insel machen das Plangebiet jedoch zu einem potentiellen Nachfragebereich. 
Parallel dazu ist Nachfrage an Dauerwohnungen am Wohnungsmarkt unverändert hoch und es werden zeitgleich deutlich weniger Wohnungen neu errichtet bzw. beantragt. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Lindau nun eine Kommune mit angespannten Wohnungsmarkt ist.  

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach Süd soll damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.

  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP 68, 14. Änderung BP 57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 26.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis zum 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 26.02.2024 keine Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 05.04.2024 an insgesamt 17 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Folgende Änderungen werden in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen:

  • Anpassung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zum Ausschluss von Zweitwohnungen/Nebenwohnungen

In der vorherigen Fassung wurden Nebenwohnungen/Zweitwohnungen über einen Genehmigungsvorbehalt geregelt und werden nun, nach rechtlicher Beratung, direkt über die Art der baulichen Nutzung und deren Steuerungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB i.V.m. §1 Abs. 5 und 9 BauNVO als unzulässig festgesetzt. 

Der Planstand erhält das Fassungsdatum 25.09.2024.

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zu Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“, 2. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Kaiser stellt den Antrag zur Geschäftsordnung auf namentliche Abstimmung. Sollte dieser abgelehnt werden, bittet er darum, das Abstimmungsverhalten der Bunten Liste ins Protokoll aufzunehmen. 

Beschluss 1

Stadtrat Kaiser stellt den Antrag zur Geschäftsordnung auf namentliche Abstimmung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Hummler und Hübler nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“, 2. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 25.09.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Hummler und Hübler nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil. Die Mitglieder der Bunten Liste stimmten für den Beschlussvorschlag.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung Entwurf Bebauungsplanänderung.pdf
Download Anlage 3 Begründung Entwurf Bebauungsplanänderung.pdf

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20. BP Nr. 138, "Südlich der Holdereggenstraße" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 20

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Auch für den Bereich des Wannentals in Reutin wurden kürzlich Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen abgeschlossen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde das bestehende Angebot an Ferienwohnungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Wannental auch auf Ebene der Gesamtstadt als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage in Seenähe bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus beplanten und unbeplanten Innenbereichen (§34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

  • Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“
  • Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet die nicht störenden Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 

  1. Bestandsaufnahme 
Eine Bestandserhebung ergab im Februar 2024 folgendes Bild: Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans liegen drei genehmigte Ferienwohnungen vor. Bei der Bestandsaufnahme wurden zusätzlich zwei weitere Gebäude festgestellt, in denen Ferienwohnungen über Internetportale oder vor Ort beworben wurden, für die in den dem Bauamt und der Registratur vorliegenden Bauakten keine Genehmigung nachzuweisen war. 

Insgesamt gibt es im Plangebiet daher mindestens fünf Gebäude, in denen dauerhaft eine oder mehrere Ferienwohnungen angeboten werden.

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach bzw. die Bereiche im südlichen Aeschach sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.


  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP Nr. 68, 14. Änderung BP Nr. 57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Für den Bebauungsplan Nr. 138 wird als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 26.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis zum 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 26.02.2024 keine Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 05.04.2024 an insgesamt 17 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Folgende Änderungen werden in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen:
  • Anpassung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zum Ausschluss von Nebenwohnungen

In der vorherigen Fassung wurden Nebenwohnungen/Zweitwohnungen über einen Genehmigungsvorbehalt geregelt und werden nun, nach rechtlicher Beratung, direkt über die Art der baulichen Nutzung und deren Steuerungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB i.V.m. §1 Abs. 5 und 9 BauNVO als unzulässig festgesetzt. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Die Billigung des Entwurfes zu Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ mit Stand vom 25.09.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung Entwurf Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung Entwurf Bebauungsplan.pdf

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21. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 21

Sachverhalt

Stadträtin Sommerweiß bemängelt die Kommunikation bei kommunalen Baustellen. Die Anwohner der Seitenstra0en sind aufgrund der Baustelle in der Kemptener Straße nicht informiert worden Ihrer Meinung nach müsse dies in Zukunft besser werden.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt dies mit.

Stadtrat Hübler spricht die Baumaßnahme in der Bodenseestraße an und möchte hierzu einen Sachstand.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt dies mit. 

Datenstand vom 22.10.2024 06:51 Uhr