1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring"; Erfolgte öffentliche Auslegung Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

28.10.2021
BUA (TOP 2.1)
Änderungsbeschluss
03.05.2022
BUA (TOP 3.3)
Westring – Planungsvarianten
03.06.2022
Umgestaltung / Ausbau des Westrings – Anliegerversammlung
30.06.2022
GR (TOP 3)
Ergebnis der Anliegerversammlung; Weitere Prüfaufträge
21.07.2022
GR (TOP 3)
Entscheidung zum Ausbau Westring
29.11.2022
BUA (TOP 2.1)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
08.12.2022 mit
13.01.2023

Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
25.04.2023
BUA (TOP 2.1)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
22.05.2023 mit
21.06.2023

Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 12.05.2023
2. SWM Services GmbH, Schreiben vom 22.05.2023
3. Landratsamt Ebersberg, Natur- und Artenschutz, Schreiben vom 01.06.2023
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 02.06.2023
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2023
6. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 19.06.2023

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
  1. bayernets GmbH, Schreiben vom 12.05.2023
  2. Landratsamt Ebersberg, Team Liegenschaften, Kreishochbau und Liegenschaften, Schreiben vom 15.05.2023
  3. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 15.05.2023
  4. ARGE, v.d. Südhausbau, Schreiben vom 16.05.2023
  5. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.05.2023
  6. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 01.06.2023
  7. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 02.06.2023
  8. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2023
  9. Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz, Schreiben vom 09.06.2023
  10. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.06.2023
  11. Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 20.06.2023

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege
Bayernwerk AG
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim b. München
Gemeinde Pliening
Gemeinde Vaterstetten
Kreisheimatpflege
Markt Markt Schwaben
gKu VE München-Ost, Ver- und Entsorgung
Bund Naturschutz Bayern e.V., Ortsgruppe Poing
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund


1. Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Schreiben vom 12.05.2023
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. 

Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:

Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.

Es wäre zu überlegen, eine neue Wertstoffinsel zu errichten. Hierbei sind die Abstandsflächen und die Vorgaben der Lärmschutzverordnung einzuhalten.

Im Hinblick auf die im Landkreis Ebersberg angestrebte Containerstandortdichte von 500 Einwohner pro Standplatz wird die Errichtung einer zusätzlichen Wertstoffinsel empfohlen.

Die Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge (3-Achsige Müllfahrzeuge) muss gewährleistet sein.

Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten.

Gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg sind Gewerbebetriebe an die gemeindliche Hausmüllabfuhr anzuschließen, wenn sie nicht mehr als zwei der maximal zugelassenen Behältnisgrößen in der jeweiligen Gemeinde an Restmüll produzieren. Im Ausnahmefall können auch Gewerbebetriebe mit größerem Restmüllanfall, sofern organisatorisch und technisch möglich, an das Holsystem angeschlossen werden.

Das Vorliegen von Altlasten sollte durch entsprechende Überprüfungen ausgeschlossen werden. Bei der Erfassung der Abfälle (Wertstoffe und Restmüll) aus Gewerbebetrieben muss darauf geachtet werden, dass die Container für Dritte nicht zugänglich sind, damit Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Dies kann durch eine geeignete Einzäunung bzw. durch Abschließen der Container bewerkstelligt werden.

Abfälle die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:

  1. Inertes Material:
    Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.

  2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
    Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.

  3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.


Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.

Das Planungsgebiet wird über die EBE 2 erschlossen.

Die Leistungsfähigkeit der Zuwege muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Abfallwirtschaft:
Die vorgebrachten Hinweise zur Abfallwirtschaft wurden alle beachtet (im Bebauungsplan enthalten). Der Neubau einer Wertstoffsammelstelle unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben ist bereits erfolgt und wurde in Betrieb genommen.

Zu Kreisstraßen:
Die Leistungsfähigkeit wurde bereits über entsprechende Untersuchungen bestätigt.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

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2. SWM Services GmbH, Schreiben vom 22.05.2023
Unsere Erdgasversorgungsanlagen müssen unverändert in ihrer jetzigen Lage verbleiben. Im Übrigen verweisen wir auf unsere bisherigen Stellungnahmen, die auch weiterhin gültig sind.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die bisherigen Stellungnahmen wurden berücksichtigt (Hinweise sind im Bebauungsplan enthalten).
Die bisherigen Stellungnahmen wurden an den Projektträger sowie die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen          9
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3. Landratsamt Ebersberg, Natur- und Artenschutz, Schreiben vom 01.06.2023
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der vorgelegten Planung zugestimmt werden.

Redaktionelle Anmerkung:
Vermutlich handelt es sich bei § 3 (3) Grünordnung um einen Schreibfehler, so dass es eigentlich heißen müsste:
„Mindestwurzelraum pro Baum von 24 m3 vorzusehen, bei Pflanzung von mittelgroßen und kleinen Bäumen von 12 m3

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Festsetzung § (3) beschreibt die Mindestfläche, die durchwurzelbar und spartenfrei sein soll. Dies ist Stand der Technik und auch in den Satzungsbestimmungen zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 62 „Am Bergfeld“ festgelegt. Um keine Widersprüche zwischen den allgemeingültigen Satzungsbestimmungen zu erzeugen, wird eine Änderung nicht empfohlen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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4. Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben v. 02.06.2023
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben beteiligen bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.

Bereich Landwirtschaft
Wir nehmen Ihre Stellungnahme sowie Ihre Maßgabe zur Abtragung des Oberbodens zur Kenntnis. Die Sachverhalte unserer vorangegangenen Stellungnahme vom 19.12.2022 (Az. AELF-EE-L2.2-4612-50-9-2) haben weiterhin Gültigkeit.

Bereich Forsten
Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWalsG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist durch den Satzungsbereich des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht berührt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vorangegangene Stellungnahme zum Bereich „Landwirtschaft“ wurde an den Projektträger und die planenden Büros zur Beachtung weitergegeben. Die Vorgaben werden berücksichtigt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.05.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien und -anlagen der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. 
Der ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinien muss weiterhin gewährleistet werden. Die Spartenauskunft erreichen Sie unter: https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder Planauskunft.Sued@telekom.de. Sollten aufgrund des Straßenbauvorhabens Verlegungen / Umbauten / Sicherungsmaßnahmen (wichtig: auch bei Änderung der Höhenlage) der TK-Linie erforderlich werden, bitten wir Sie, uns rechtzeitig (mind. 4 Monate) vor dem Baubeginn zu informieren. Um hier Mehrkosten zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die Gelegenheit einzuräumen, unsere TK-Linien mit eigenen Auftragnehmer-Firmen zu sichern. Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns ein Zeitfenster im Bauzeitenplan vorzusehen. Kabelsicherungsmaßnahmen können nach Rücksprache mit unserem Baubegleiter auch durch die Ihrerseits beauftragte, entsprechend qualifizierte Straßenbaufirma zu marktüblichen Preisen übernommen werden. Dazu benötigen wir bereits im Vorfeld Informationen über die Höhe von evtl. entstehenden Behinderungskosten / Erschwerniszuschlägen, um eine wirtschaftliche Entscheidung treffen zu können.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Im Zuge Ihrer geplanten Baumaßnahme der Straße „Westring“ plant die Telekom im Hinblick auf einen späteren Breitbandausbau Erweiterungs-Arbeiten an ihrem Leitungsnetz vorzunehmen.

Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns ein Zeitfenster im Bauzeitenplan vorzusehen. Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs Plieninger Straße (EBE2) / Westring sind seitens der Telekom umfangreiche Arbeiten an hochwertigen TK-Linien notwendig. Für diese Arbeiten bitten wir Sie, für uns im Bauzeitenplan ein Zeitfenster von mindestens 6 Wochen vorzusehen. Aufgrund der erforderlichen Vorarbeiten bitten wir Sie, uns mindestens 4 Monate vor dem geplanten Beginn der jeweiligen Baumaßnahme unter „PTI21_BTR@telekom.de“ zu informieren. 
Wir bitten Sie, uns zu Spartengesprächen oder Erörterungsterminen einzuladen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der Telekom werden an den Projektträger sowie die planenden Büros weitergegeben bzw. sind dort bereits bekannt.
Die Telekom wird/wurde bei den Spartenabfragen bereits berücksichtigt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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6. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 19.06.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:

Sachverhalt 
  • Anlass der Teiländerung ist das Fortschreiten der Straßenplanung im Bereich des Westrings und der Einmündung in die Plieninger Straße. Im Kreuzungsbereich soll nun eine Kreisverkehrsanlage gebaut werden, die im ursprünglichen B-Plan noch nicht vorgesehen war. Zudem wurde durch die Konkretisierung der Planungen zum Baugebiet W7 auch die Lage und Dimensionierung der Wertstoffsammelstelle an der Bergfeldstraße angepasst. Um diese Entwicklungen auch baurechtlich abzusichern, wird der Bebauungsplan im entsprechenden Bereich zwischen Plieninger Straße und Lerchenstraße geändert. Immissionschutzfachlich relevant sind vor allem die Entleerungen der Glascontainer auf der geplanten Wertstoffinsel.
  • 1.Teiländerung für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring + Aufnahme der Sickeranlage in den Geltungsbereich
  • Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 62.1 Teiländerung ist ein Teilbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 62. Im Süden grenzen die rechtskräftigen B-Pläne Nr. 42, 55 und 56 an. Jeder dieser B-Pläne setzt WAs und einen Teil des übergeordneten Grünzugs fest, sowie Straßenverkehrsflächen zur Erschließung
  • Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Gemeinde Poing. Nördlich der Bergfeldstraße befindet sich derzeit das Wohngebiet W7 „Lerchenwinkel“ im Bau. Derzeit befindet sich wie oben erwähnt eine Wertstoffsammelstelle südlich der Bergfeldstraße im Bereich der Gebäude Bergfeldstraße 7a und 7b, die durch die neue Wertstoffsammelstelle nördlich der Bergfeldstraße ersetzt wird
  • Die Stellungnahme wurde am 25.04.2023 von der Gemeinde im Bau- und Umweltausschuss behandelt und zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wurde hinsichtlich der Wertstoffinsel nicht veranlasst
  • Aufnahme der bestehenden Lärmschutzwand mit Erdwall auf Fl.-Nr. 1730/1 in die Planzeichnung vom 25.04.2023
  • Schalltechnische Untersuchung zur Wertstoffinsel (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/02 vom 26.08.2021) liegt vor
  • Die Schalltechnische Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) liegt vor, zum Zeitpunkt unserer Stellungnahme zum ersten Verfahrungsschritt vom 18.01.2023 lag diese noch nicht vor – deshalb fanden die Erkenntnisse daraus auch keinen Einzug in unsere erste Stellungnahme

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Wertstoffhof: 
Ergebnis Bau- und Umweltausschuss Gemeinde Poing (25.04.2023) zum Immissionsschutz: Aufgrund der geringen Überschreitung von 1 dB(A) der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte für ein WA bzgl. der Wertstoffinsel ist keine Änderung der Planung veranlasst. Es müssen keine Schallschutzmaßnahmen getroffen werden=>die UIB zeigt ihr Einverständnis damit. Geplant sind derzeit 3 Altpapier-container, 8 Glas-Container, 8 Container für Verbundstoffe sowie eine Erweiterungsfläche für Gartenabfälle (siehe Begründung vom 25.04.23).

Lärmschutzwand: 
In der aktuellen Planfassung wurde eine Lärmschutzwand auf der Fl.-Nr. 1730/1 eingezeichnet - in der vorherigen Planfassung vom 29.11.2022 war die Lärmschutzwand noch nicht vermerkt. Laut Schalltechnischer Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) soll diese bereits bestehende Lärmschutzwand entlang des Westrings im Nahbereich des geplanten Kreis-verkehrs zwischen der Rosenstraße und der Plieninger Straße (aufgrund des Umbaus des Westrings und des Kreisverkehrs) neu gestaltet und z.T. geringfügig erhöht werden – dazu gibt es offenbar einen Planungsentwurf des Planungsbüros Niedenzu vom 30.05.2022, welcher uns nicht vorliegt. Die UIB begrüßt die Anpassung der bestehenden Lärmschutzwand.

Weiterhin empfehlen wir der Gemeinde, in den Festsetzungen unter § 6 Immissionsschutz die Höhe der Lärmschutzwand verständlicher anzugeben z.B. direkt in Meter oder mit einem festen Bezugspunkt z.B. Geländeoberkante. Weiterhin sollte im B-Plan auf die Schalltechnische Untersuchung zum Westring (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) verwiesen werden und dieses auch als Anhang zur Verfügung stehen, da sich die Erhöhung und Umgestaltung der Lärmschutzwand auf das genannte Gutachten stützt.

Verkehrslärm: 
In der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung (Müller-BBM, Bericht Nr. M164860/03 vom 01.03.2023) werden die immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des erheblichen Eingriffs in den Straßenzug Westring / Plieninger Straße untersucht. Zudem sollen laut diesem Gutachten Parkbuchten im Bereich des Grünstreifens entlang des südlichen Fahrstreifens (Westring) entstehen. Laut Gutachten wurde festgestellt, dass sich mit dem anzusetzenden Kreuzungszuschlag an den Immissionsorten (Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts bereits überschritten) Pegelzunahmen von bis zu 1,6 dB ergeben. Zudem ergibt sich durch das Heranrücken und die Errichtung der Parkbuchten an den Immissionsorten eine Pegelerhöhung von bis zu 1 dB. Diese Pegelzunahmen können im Sinne der Ausführungen der 16. BImSchV von der Gemeinde ohne Schallschutzmaßnahmen abgewogen werden.

Weiterhin wurde im Gutachten festgestellt, dass in der Dahlienstraße 38 erstmals (nach Aufrundung) 60 dB(A) nachts erreicht werden – da dieser kritische Nachtwert erstmals erreicht wird, entsteht hier nach 24. BImSchV ein Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen. Der tatsächliche Anspruch wäre, laut Begründung der Gemeinde, in einem nachgeordneten Verfahren zu prüfen. In der Dahlienstraße 36 werden die 60 dB(A) nachts bereits im Nullfall erreicht, mit einer Erhöhung von 0,4 dB(A) im Prognoseplanfall ergeben sich ebenfalls 60 dB(A) – hier könnte die Gemeinde Schallschutzmaßnahmen abwägen. Wir möchten die Gemeinde auf einen Fehler in der Begründung hinsichtlich des genannten Sachverhalts unter Punkt 2.3.1 hinweisen – hier wurden die Hausnummern „vertauscht“ und deshalb die verpflichteten Schallschutzmaßnahmen der Hausnummer 36 zugeordnet – dies sollte die Gemeinde ändern und anpassen.

Weitere Anregungen oder Empfehlungen werden nicht vorgetragen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Den Ausführungen wird gefolgt. Die Festsetzung zur Lärmschutzwand wird präzisiert und die absoluten Höhen bezogen auf einen Höhenbezugspunkt festgesetzt. 
In der Begründung wird der Verweis zum Gutachten erfolgen. Das Gutachten wird Anlage zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes. 
Die Prüfung des Anspruchs auf bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 24 BImSchV für das Flurstück Dahlienstraße 38 erfolgt in einem nachgeordneten Verfahren, da hierfür die bauliche Ausstattung des Bestandes berücksichtigt wird. Die Zuordnung der verpflichtenden Schallschutzmaßnahmen wird in der Begründung redaktionell berichtigt. 

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die o.g. redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen          9
NEIN-Stimmen      0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:
1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62.1 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsfläche Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 25.07.2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Es werden keine Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Planung erwartet. Da der Eingriff in unversiegelte Bereiche im Verhältnis zum Bestand nur eine geringfügige Erweiterung darstellt und die Funktionen des Klimaschutzes sowohl im Bereich der Wertstoffinsel als auch im Bereich der Aufweitung des Westenrings erhalten bleiben.

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62.1 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsfläche Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 25.07.2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2023 10:40 Uhr