Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538


Daten angezeigt aus Sitzung:  08. Bauausschuss, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.14

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100. Dabei sollen ein Mehrfamilienhaus (T1 im WR1(2)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1538, ein Reihenhaus - Fünfspänner (T2 im WR1(3)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1536, ein Mehrfamilienhaus (T3 im WR1(4)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1534 und ein Vierspänner (T4 im WR1(5)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1532 sowie ein Pavillon (T5 im WR1(5)) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 errichtet werden. 

Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Von Seiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, die Befreiungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans und der 1. Änderung beigefügt. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 1.1 als Baugebiet WR 1(2) und reines Wohngebiet festgesetzt.
Diverse Änderungen wurden in die 1. Änderung des Bebauungsplans eingearbeitet, die noch nicht rechtskräftig ist.

Mit den Antragsunterlagen werden 10 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Die Befreiungen betreffen:
  1. Im Baugebiet WR 1(2) des Bebauungsplans 100 sind Hausgruppen festgesetzt.
Auf den Grundstücken Fl.Nr. 1538 und Fl.Nr. 1534 der Gemarkung Kirchheim sollen Mehrfamilienhäuser entstehen.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Diese Abweichung wurde in die 1. Änderung des Bebauungsplans übernommen. 

  1. Bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 ist ein Dachüberstand geplant, der auf die Grundfläche angerechnet werden muss.
Somit wird die zulässige GR beim Mehrfamilienhaus T 1 um 9 m² und beim Mehrfamilienhaus T 3 um 7 m² überschritten.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 wird die zulässige Geschossfläche überschritten - beim Reihenhaus T 2 um 10 m² und beim Reihenhaus T 4 um 56 m². 
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 4 Abs. 7 a) wird zugelassen, dass bei Hausgruppen für Terrassen und Balkone mit der Tiefe von maximal 2 m auf der gesamten Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit eine Überschreitung der Baugrenzen zulässig ist.
Dies soll auch für die durchlaufenden Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 zugelassen werden. 
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Die festgesetzte Baugrenze (Planzeichen A) 3.8) soll durch die Treppe des Laubengangs bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 um 1,20 m überschritten werden. Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 8 Abs. 1 ist die Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern auf maximal 40° festgesetzt. 
Bei den Reihenhausanlagen T 2 und T 4 ist geplant, jeder Reihenhauseinheit ein eigenes Satteldach zu verleihen, um einen giebelseitigen Hauszugang zu erreichen.
Die Reihenhausanlage T2 soll einheitlich symmetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung erhalten. 
Bei der Reihenhausanlage T 4 sind asymmetrische Satteldächer geplant; die Reihenhäuser T 2 mit 45° und die Reihenhäuser T 4 bei Haus 3 mit 42° und Haus 4 mit 45°.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

  1. Gemäß § 7 Abs. 1 sind Hauseinheiten einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses mit der gleichen Dachform und mit der gleichen Dachneigung auszuführen. 
Bei den Reihenhausanlagen T 2 und T 4 ist geplant, jeder Reihenhauseinheit ein eigenes Satteldach zu verleihen, um einen giebelseitigen Hauszugang zu erreichen.
Die Reihenhausanlage T2 soll einheitlich symmetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung erhalten. 
Bei der Reihenhausanlage T 4 sind asymmetrische Satteldächer geplant; Haus 1 mit Firsthöhe von 7,70 m und der Dachneigung von 16°und 27°, Haus 2 mit der Firsthöhe von 8,03 m und der Dachneigung von 21° und 36°, Haus 3 mit der Firsthöhe von 8,49 m und der Dachneigung von 27° und 42° und Haus 4 mit der Firsthöhe von 8,87 m und der Dachneigung von 33° und 45°.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

  1. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim soll eine bauliche Anlage, der eingangs genannte Pavillon, außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen, errichtet werden.
Der Pavillon soll nach 8 Jahren abgebaut werden - voraussichtliche Standzeit bis ca. Ende des Jahres 2031.  
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

  1. Durch Planzeichen Nr. A) 7.11 des Bebauungsplans ist eine Fläche für Gemeinschaftsanlagen der Müllentsorgung festgesetzt.
 
Mit den vorgelegten Unterlagen wird geplant, für jede Hauseinheit getrennte Müllanlagen an den Stichwegen anzuordnen. Bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche, die durch Baulinien und Baugrenzen definiert ist.  
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
  
  1. Durch Planzeichen Nr. A) 7.8 der 1. Änderung des Bebauungsplans ist auf dem Grundstück 1530 der Gemarkung Kirchheim eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze für Fahrräder festgesetzt.
Mit den vorgelegten Unterlagen wird geplant, Fahrradüberdachungen am Ende der Stichwege bei T1 und T3 anzuordnen.
Für diese Abweichung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
 
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Begründungen sind in der Anlage beigefügt.

Die o.g. Befreiungen sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden, u.a. weil der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim das Vorhaben befürwortet. 

Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Sitzungsvorlage waren einige Punkte des Mobilitätskonzepts noch nicht abschließend geklärt und der Vertrag betreffend die Reduzierung der Stellplätze unter Berücksichtigung besonderen Wohnbedarfs gemäß § 7 der Stellplatz- und Fahrradsatzung lag noch nicht unterschrieben vor. Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass diese Punkte abzuklären sind.

H. Mayer, Kirchheim, der 22.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung, die der gemeindlichen Bauverwaltung als Pdf-Dateien am 14.09.2022 zur Verfügung gestellt wurde, für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die vertraglichen Regelungen zur Stellplatzsatzung eingehalten werden und das Mobilitätskonzept allumfassend abgestimmt wird.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
  1. der Errichtung von Mehrfamilienhäusern - T 1 und T 3 - anstelle der festgesetzten Hausgruppen in WR 1 (2),
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten zulässigen Grundfläche bei den Mehrfamilienhäusern T1 um 9 m² und bei T 3 um 7 m² durch das Dach auf der Ostseite,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.2 festgesetzten zulässigen Geschossfläche bei den Reihenhäusern T2 um 10 m² und bei T 4 um 56 m²,
  4. der Zulassung der Festsetzung § 4 Abs. 7 a) für Hausgruppen – Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m über die gesamte Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit – für die Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3,
  5. der Überschreitung der gemäß Planzeichen A) 3.8 festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 durch die Treppe und den Laubengang um 1,20 m,
  6. der Überschreitung der gemäß § 8 Abs. 1 festgesetzten Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern bis maximal 40° bei den Reihenhäusern T 2 mit 45° und T 4 bei Haus 3 mit 42° und bei Haus 4 mit 45°,
  7. der Abweichung von § 7 Abs. 1, weil die Hauseinheiten einer Hausgruppe bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 nicht mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung geplant werden sondern mit Satteldächern für jede Reihenhauseinheit und asymmetrischen Satteldächern bei T 4,  
  8. der Überbauung des Grundstücks Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim mit einem Pavillon mit zeitlich begrenzter Nutzung bis zu ca. 8 Jahren außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen und
  9. der Errichtung der Müllanlagen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.11 nicht als Gemeinschaftsanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim sondern für jede Hauseinheit getrennt an den Stichwegen angeordnet – bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.8 außerhalb der für Fahrräder festgesetzten Fläche und bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen für Nebenanlagen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung, die der gemeindlichen Bauverwaltung als Pdf-Dateien am 14.09.2022 zur Verfügung gestellt wurde, für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die vertraglichen Regelungen zur Stellplatzsatzung eingehalten werden und das Mobilitätskonzept allumfassend abgestimmt wird.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen 
  1. der Errichtung von Mehrfamilienhäusern - T 1 und T 3 - anstelle der festgesetzten Hausgruppen in WR 1 (2),
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.1 festgesetzten zulässigen Grundfläche bei den Mehrfamilienhäusern T1 um 9 m² und bei T 3 um 7 m² durch das Dach auf der Ostseite,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A) 2.2 festgesetzten zulässigen Geschossfläche bei den Reihenhäusern T2 um 10 m² und bei T 4 um 56 m²,
  4. der Zulassung der Festsetzung § 4 Abs. 7 a) für Hausgruppen – Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m über die gesamte Länge der Fassade der jeweiligen Hauseinheit – für die Balkone der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3,
  5. der Überschreitung der gemäß Planzeichen A) 3.8 festgesetzten Baugrenze auf der Ostseite der Mehrfamilienhäuser T 1 und T 3 durch die Treppe und den Laubengang um 1,20 m,
  6. der Überschreitung der gemäß § 8 Abs. 1 festgesetzten Dachneigung bei Gebäuden ohne Festsetzung von Flachdächern bis maximal 40° bei den Reihenhäusern T 2 mit 45° und T 4 bei Haus 3 mit 42° und bei Haus 4 mit 45°,
  7. der Abweichung von § 7 Abs. 1, weil die Hauseinheiten einer Hausgruppe bei den Reihenhäusern T 2 und T 4 nicht mit der gleichen Dachform und der gleichen Dachneigung geplant werden sondern mit Satteldächern für jede Reihenhauseinheit und asymmetrischen Satteldächern bei T 4,  
  8. der Überbauung des Grundstücks Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim mit einem Pavillon mit zeitlich begrenzter Nutzung bis zu ca. 8 Jahren außerhalb der Bauräume, der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen und
  9. der Errichtung der Müllanlagen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.11 nicht als Gemeinschaftsanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 der Gemarkung Kirchheim sondern für jede Hauseinheit getrennt an den Stichwegen angeordnet – bei dem Mehrfamilienhaus T3 auch außerhalb der überbaubaren Fläche
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 wegen der Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen abweichend von den Regelungen durch Planzeichen Nr. A) 7.8 außerhalb der für Fahrräder festgesetzten Fläche und bei den Mehrfamilienhäusern T 1 und T 3 außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen für Nebenanlagen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
2022-09-16, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Lageplan, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 1 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 3 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 2 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 4 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 3 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 5 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, T 4 Eingabeplanung, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 6 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Pavillon Eingabepl., 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 7 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Freiflächengestaltung, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 8 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Befreiungen, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 9 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Stellplatznachweis, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-16, Anlage 10 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Mobilitätskonzept, 22/52, Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)
2022-09-21, Anlage 11 Sitzungsvorlage Bauausschuss v. 27.09.2022, Planzeichnung B-Plan, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 (.pdf)

Datenstand vom 27.10.2022 14:06 Uhr