Datum: 15.05.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:16 Uhr bis 20:08 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Haushaltsgenehmigung
2.2 Verfahren mit der Diakonie
3 Regelungen zur Dienstwagennutzung von Oberbürgermeisterin Dr. Claudia Alfons
4 Erschließung Gleisdreieck - Planungsbeschluss
5 Änderung öDA – Deutschlandticket
6 Kick-Oberreit´sche Jugendstiftung; a) Erlass der Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 b) Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2023
7 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des BP Nr. 129 Alte Stadtgärtnerei, Abwägung der frühzeitigen Beteiligung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 BP Nr. 129 Alte Stadtgärtnerei, Abwägung der frühzeitigen Beteiligung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die Beteiligung nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB
9 Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
10 Bebauungsplan Nr. 55 "Westliches Wannental", 7. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
11 Bebauungsplan 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
12 Bebauungsplan Nr. 136 "Östliches Wannental" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
13 Antrag der FB und FW zum neuen Schulentwicklungsausschuss
14 Fraktionswechsel der Stadträte Sommerweiß, Krühn und Bürgermeister Hotz von der JA zur CSU
14.1 Änderung der Ausschussbesetzung
14.2 Änderung der Vertreter der Stadt für die Organe fremder Körperschaften
15 Änderung der Ausschussbesetzung der SPD im Projektausschuss Schulentwicklung
16 Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung; hier: Werkausschuss Bäderbetriebe und Projektausschuss Schulentwicklung
17 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 5. öffentliche Sitzung und begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreterin der Presse.
Gegen vorliegende Tagesordnung gibt es keine Einwände, somit wird sie wie vorliegend der Sitzung zugrunde gelegt. 

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 2
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2.1. Haushaltsgenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Die Leiterin der Stadtkämmerei, Frau Richter, zeigt sich erfreut, dass heute Nachmittag die Genehmigung des Haushaltes durch das Landratsamt Lindau (B) eingegangen ist.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. 

Dokumente
Download LRA HH Genehmigung 2024.pdf

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2.2. Verfahren mit der Diakonie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Die Leiterin des Hauptamtes, Frau Bohnert, führt aus, dass man der Presse bereits entnehmen konnte, dass es eine Einigung mit der Diakonie bezüglich des Kindergartens St. Stephan gab. Das Verfahren ist eingestellt. 

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3. Regelungen zur Dienstwagennutzung von Oberbürgermeisterin Dr. Claudia Alfons

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Jahr 2021 wurde ein Elektrofahrzeug (Hyundai Ioniq 5) im Rahmen eines Leasingvertrages für 3 Jahre beschafft. Die Mittel für den Abschluss eines Leasingvertrags für ein Dienstfahrzeug wurden in Höhe von 8.500 Euro jährlich durch den Stadtrat im Haushalt bereitgestellt.

Das Fahrzeug wurde der Oberbürgermeisterin ab November 2021 zur Verfügung gestellt, sowohl für dienstliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnort und Verwaltungsgebäude (letztere unter Versteuerung des dadurch entstehenden geldwerten Vorteils) und Privatfahren, für die eine Pauschalversteuerung (1%-Versteuerung) sowie die Abführung für den Sachbezugswert (0,40 Euro / km) an die Stadt vorzunehmen ist. 

Im Jahr 2023 fand eine Prüfung der Stadt Lindau (B) durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) statt. Durch die Hinweise des BKPV wurde die Verwaltung darauf aufmerksam, dass  

  • die Beschaffung eines Dienstwagens für die Oberbürgermeisterin einen Stadtratsbeschluss erfordert 

  • und zudem für die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie die Überlassung für die private Nutzung grundsätzlich ein Stadtratsbeschluss erforderlich ist und die Einzelheiten der Nutzung in einer Nutzungsvereinbarung schriftlich festgehalten werden sollten. 

Der BKPV bittet, die Hinweise künftig zu beachten. Die Stadtverwaltung nimmt die Hinweise des BKPV zum Anlass auch bereits für den gegenwärtigen Fall, die erforderliche Stadtratsbefassung nachzuholen und die erforderlichen Beschlüsse einzuholen. 

Bis zur Entscheidung durch den Stadtrat wurde die private wie dienstliche Nutzung des Dienstwagens durch die Oberbürgermeisterin vorübergehend eingestellt. 

Fachliche Bewertung

Grundsätzlich ist die Überlassung eines Dienstfahrzeugs an Kommunale Wahlbeamte zulässig und gerade in Großen Kreisstädten üblich.  

Aufgrund der Hinweise des BKPV ist festzustellen, dass das Verfahren zur Bereitstellung des Dienstwagens im Jahr 2021 fehlerhaft war. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in der Verwaltung wenig Erfahrung mit der Vorgehensweise vorlag. 

Da die Höhe des Beschaffungsauftrags innerhalb des sonst üblichen Verfügungsrahmens der Oberbürgermeisterin lag und die Haushaltsmittel für den Abschluss eines Leasingvertrags für ein Dienstfahrzeug jährlich durch den Stadtrat in der Haushaltssatzung bereitgestellt wurden, haben Oberbürgermeisterin und Verwaltung 2021 versäumt, den Stadtrat mit diesem Vorgang zu befassen, obwohl über den Umfang der Nutzung durch die Oberbürgermeisterin, wie durch den BKPV dargelegt, ein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen wäre. 

Der Dienstwagen darf für Fahrten mit dienstlicher Veranlassung genutzt werden. Der Stadtrat legt als oberste Dienstbehörde den Umfang einer etwaigen privaten Nutzung (sonstige Privatfahrten) fest und entscheidet zudem über die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Gemäß Art. 48 Abs. 2 KWBG kann der Stadtrat der Oberbürgermeisterin eine unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erlauben, wenn der dadurch entstehende geldwerte Vorteil versteuert wird. Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Dienstherrn (also des Stadtrats), ob die Oberbürgermeisterin den Dienstwagen auch für sonstige private Fahrten unter Abführung eines entsprechenden Sachbezugswerts von 0,40 Euro / km an die Stadt Lindau (B) nutzen kann. 

Seit Beginn der Nutzung in 2021 wurde zwar der geldwerte Vorteil, der sich aus Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie den „sonstigen“ privaten Fahrten ergibt, korrekt monatlich durch die Personalabteilung festgesetzt und zur Versteuerung veranlagt. Es wurde jedoch nicht, wie erforderlich, der durch die „sonstigen“ privaten Fahrten entstehende Sachbezug angemessen – in Höhe von 40 Cent pro gefahrenen Kilometer – auf die Besoldung der Oberbürgermeisterin angerechnet. Dies wird nun korrigiert, also alle dienstlichen wie privaten Fahrten seit 2021 anhand des OB-Kalenders ermittelt und der durch private Fahrten entstandene Sachbezug durch die Oberbürgermeisterin an die Stadt Lindau (B) erstattet. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil wird in der Folge gemindert, da nur noch die Differenz zwischen Sachbezugswert und dem nach steuerlichen Vorschriften ermittelten höheren Nutzungswert zu versteuern ist.

Die Verwaltung empfiehlt, auch weiterhin die Nutzung des Dienstwagens für sonstige Privatfahrten zuzulassen, da die Stadt Lindau (B) dann im Gegenzug die Zahlungen für den Sachbezug der Privatfahrten der Oberbürgermeisterin erhält. Um die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Ende der Leasingdauer für die Stadt wirtschaftlich zu gestalten, sollte durch den Stadtrat daher neben der dienstlichen Nutzung auch eine private Nutzung im Rahmen der Kilometerpauschale des Leasingvertrags zugelassen werden, da aufgrund der gesammelten Erfahrungswerte nicht davon auszugehen ist, dass die rein dienstliche Nutzung zu einer Ausschöpfung der vereinbarten Kilometerpauschale bis zum Ende des Leasingvertrags im November 2024 führen wird.

Im Rahmen des Leasingvertrages dürfen bis zum Ende der Leasingzeit maximal 52.500 km (17.500 km / Jahr) mit dem Fahrzeug gefahren werden. Diese vertragliche Vorgabe ist einzuhalten, wobei Dienstfahrten Vorrang vor Privatfahrten haben. 

Aufgrund der Grenznähe der Stadt Lindau (B) sollten zudem Fahrten in das benachbarte EU-Ausland, die Schweiz und Liechtenstein zugelassen werden.

Die Details zur dienstlichen und privaten Nutzung sind entsprechend der rechtlichen Vorgaben (Führung eines Fahrtenbuchs, berechtigter Personenkreis etc.) in einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung zu konkretisieren.

Finanzielle Auswirkungen

Die jährlichen Gesamtkosten für den Dienstwagen von rund 12.000 Euro wurden im jeweiligen Haushaltsjahr berücksichtigt. Die bisher bezahlten Beträge waren auf den Haushaltsstellen 00000.55000 Unterhalt Dienstfahrzeug und 06000.53400 Leasing eingestellt. Dies gilt ebenso für die voraussichtlich anfallenden Zahlungen bis zum Ende des Leasingvertrags. Auf der Einnahmenseite erhält die Stadt Lindau (B) durch die Erstattung des Sachbezugswerts seit 2021 Zahlungen in Höhe von voraussichtlich 9.883,75 Euro sowie je nach Nutzung entsprechende weitere Ausgleichszahlungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Vorgehensweise im Jahr 2021 bzgl. der Bereitstellung eines Dienstwagens für die Oberbürgermeisterin fehlerhaft war und die Abführung des seit 2021 durch private Fahrten entstandenen Sachbezugswerts in Höhe von 9.883,75 Euro durch die Verwaltung rückwirkend in Rechnung gestellt und durch die Oberbürgermeisterin erstattet wird.
 
  1. Der Stadtrat genehmigt das geleaste Fahrzeug als Dienstfahrzeug für die Oberbürgermeisterin für Dienstfahrten, unentgeltliche Fahrten zwischen Wohnstätte und Verwaltungsgebäude sowie zur privaten entgeltlichen Nutzung, auch in benachbarte EU-Länder, die Schweiz und Liechtenstein.

  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, in der die Einzelheiten der dienstlichen und entgeltlichen privaten Nutzung des Dienstwagens gemäß der gesetzlichen Vorgaben und obigen Ausführungen geregelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

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4. Erschließung Gleisdreieck - Planungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung vom 28.09.2022 die Erschließung des Gleisdreiecks mittels einer Straßenüberführung von der Holdereggenstraße in Richtung Bahnübergang Hasenweidweg West inkl. einer Personenüberführung in Richtung Giebelbachgebiet im Grundsatz beschlossen.

Die DB InfraGO AG hat daraufhin in Zusammenarbeit mit der Stadt Lindau die Planungsausschreibung vorbereitet und veröffentlicht. Im Sommer 2023 konnte das Planungsbüro vertraglich gebunden werden und in die Planungsaufgabe einsteigen. Wichtig hierbei waren vor allem die Gestaltung des Bauwerks und der möglichst geringe Eingriff in den denkmalgeschützten Holdereggenpark sowie in Privatgrund unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien der DB InfraGo AG insbesondere an einzuhaltende Mindestabstände zu und über den Gleisen sowie zu weiteren Ausrüstungsgegenständen. Dazu wurde eigens das Parkpflegewerk für den Holdereggenpark erarbeitet.

Fachliche Bewertung

Die Straßentrassierung wurde auf Grundlage des Konzeptes der Stadt Lindau von 09/2022 optimiert. Hierbei wurde u.a. die Linienführung mit einem größeren durchgängigen Radius am Holdereggenpark und über die Bahngleise überprüft. Es konnten gegenüber der Trassierung mit zwei Bögen und Zwischengeraden keine Verbesserungen erzielt werden. Dem marginal geringeren Eingriff in die Böschung des Holdereggenparks stehen der Eingriff in das Privatgrundstück Holdereggenstr. 46/48, die deutlich längere Überdeckelung des Gleises und großer Platzverlust im Bereich des BÜ gegenüber. Die erforderliche Herstellung eines Oberleitungsmastes im „Zwickel“ zwischen den Bahnstrecken wird dann praktisch unmöglich, da die Mindestabstände zu den Gleisen nicht eingehalten werden können. Östlich des BÜ wird das ohnehin sehr beschränkte Platzangebot für Baustelleneinrichtung und Kranaufstellung weiter eingeschränkt. 

Südlich der Straßen- und anschließenden Fußgängerüberführung wurde die Fahrbahn zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet, so dass die Gesamtbreite der Verkehrsfläche reduziert und der Eingriff in das Privatgrundstück Hasenweidweg 18 minimiert werden konnte.

Eine Grundinanspruchnahme im Endzustand kann bei keiner der vorgelegten Varianten ausgeschlossen werden. Eine geringstmögliche Flächeninanspruchnahme Dritter wurde angestrebt. Bauzeitlich werden weitere Flächen in Anspruch genommen. Auch hierbei wird das Minimierungsgebot beachtet.

Bei der Planung der Bauwerksvarianten war neben der Trassierung der überführten Straße und dem Lichtraumprofil des unten liegenden Gleises noch ein neben dem Gleis verlaufender Betriebsweg / konzeptioneller Geh-Radweg mit einer Breite von 5,0 m zu berücksichtigen. Es wurden insgesamt 6 Varianten vorgestellt, von denen die als Halbrahmenkonstruktionen entworfenen Varianten 1 bis 3 von der DB InfraGO AG in Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt sowie den Garten- und Tiefbaubetrieben (GTL) im Vorfeld ausgeschlossen wurden. Bei Variante 1 (zweizelliger Halbrahmen) werden Gleis und Betriebsweg durch eine massive Wand getrennt. Insbesondere im Hinblick auf die spätere Nutzung als Geh-Radweg wurde die „Tunnelwirkung“ als kritisch bewertet. Gleisseitig wird die Signalsicht durch den am Innenbogen angeordneten Rahmenstiel unmittelbar neben dem Gleis beeinträchtigt. Aus den gleichen Gründen wurde auch Variante 3 (Überwerfungsbauwerk) verworfen. Bei der Variante 2 (einzelliger Halbrahmen) entfällt der Vorteil der geringen Bauhöhe der zweizelligen Varianten. Das Bauwerk wirkt sehr massiv und entspricht nicht den gestalterischen Vorgaben des Landesamts für Denkmalpflege.

Bei den Varianten 4 und 5 handelt es sich um Mehrfeldbrücken mit drei bzw. fünf Feldern. Der Überbau ist jeweils als Durchlaufträger mit schlaff bewehrter Stahlbetonvollplatte konzipiert, die Konstruktionshöhe beträgt 120 cm. Die Herstellung des Überbaus erfolgt auf einem Traggerüst. Zur Einhaltung des Lichtraumprofils im Gleisbereich wird der Überbau überhöht hergestellt und nach Rückbau des Traggerüstes abgesenkt. 

Die Variante 6 ist als Stahltrogbrücke geplant. Bedingt durch das oben liegende Tragwerk beträgt die Konstruktionshöhe der Fahrbahnplatte 70 cm. Entsprechend kann die Straßengradiente für diese Variante gegenüber den Varianten 4 und 5 um 50 cm abgesenkt werden. Dies hat gegenüber den Varianten 1 bis 5 folgende Vorteile:

  • Der Parkplatz vor dem Wohngebäude Holdereggenstraße 46 bleibt erhalten.
  • Leichtere Erreichbarkeit des Steges für Radfahrer und Fußgänger
  • Geringere Stufenanzahl beim Treppenzugang Nord
  • Geringere Stufenanzahl / kürzere Rampenentwicklung in der Zuwegung Heckenweg
  • Geringere Stützwandhöhen
  • Minimaler Eingriff in den Holdereggenpark
  • Ebenerdige Erschließung des Holdereggenparks im nordwestlichen Bereich

Der Unterhaltungsaufwand des Trogbauwerkes mit anschließenden Stützwänden wird gegenüber der Mehrfeldbrücken deutlich geringer eingeschätzt. 

Am 11.04.2024 wurde im Zuge einer Öffentlichkeitsveranstaltung die Planung interessierten Bürgern vorgestellt und erläutert. Die Veranstaltung fand von 15 Uhr bis 19 Uhr in der Inselhalle Lindau statt und war sehr gut besucht. Diskutiert wurden unter anderem die Zusammenhänge der Maßnahme G im Gesamtkomplex „2 Bahnhofslösung Lindau-Reutin und Lindau Bf“. Darüber hinaus wurde die Vorgehensweise bei der Wahl der Vorzugsvariante, die Gewährleistung der Funktion der Entwässerung des neuen Bauwerks bei Starkregenereignissen, die Barrierefreiheit und die Auslegung der Personenüberführung zum Heckenweg erläutert. Der Vorhabenträger konnte aus erster Hand wichtige Hinweise und das Stimmungsbild der Besucher aufnehmen. 
Von Neugierigen bis zu direkt betroffenen Anwohnern war das gesamte Spektrum vertreten. Die DB InfraGO AG hat mit Hilfe von aufwendig erstellten Visualisierungen und Plänen das Vorhaben gegenüber den Interessierten vermittelt und stand mit Rede und Antwort parat.

Abschließende Fachliche Bewertung
Die von der DB InfraGO AG, dem Stadtbauamt und der GTL befürwortete Variante entspricht der verträglichsten Lösung für die Erschließung des Gleisdreiecks mit dem geringsten Eingriff in Landschaft und Privatgrund. Es wird daher empfohlen, diese Variante weiter auszuplanen und schnellstmöglich zur Genehmigung einzureichen. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
keine    
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   




Bei der vorgestellten Variante handelt es sich um die notwendige Maßnahme nach § 13 Abs. 2 EKrG, wonach die Kostenteilung zwischen Bund (3/6), Land (1/6) und DB InfraGO AG (2/6) für die kreuzungsbedingten Kosten erfolgt. Die Stadt Lindau trägt mit dieser Variante keine Projektkosten, da derzeit keine nichtkreuzungsbedingten Kosten geplant sind, die Unterhaltslast der Brückenbauwerke verbleibt jedoch bei der Stadt Lindau. 

Diskussionsverlauf

Für Stadtrat Fehrer ist es dennoch ein „heftiger Bau“ und er befürwortet weiterhin einen Aufzug.

Der Werkleiter der GTL, Herr P. Hummler, führt aus, dass Aufzüge im öffentlichen Raum teilweise eine Katastrophe sind. Menschen mit einer Gehbehinderung ist nicht zuzumuten, beim Ausfallen von Aufzügen, einen Umweg zu gehen. 

Für Stadtrat Prof. Schöffel ist die Optik nicht so gelungen und er sieht darin ein Betonmonster, wo bislang ein grüner Hang war. Noch mehr Straße in diesem Bereich kann für ihn keine Verbesserung werden. Für ihn ist die Steigung für ältere Menschen mit Geheinschränkungen nicht ohne weiteres zu bewältigen. 

Stadtrat Jöckel stimmt den Ausführungen von Stadtrat Prof. Schöffel zu. Auch er findet, dass es ästhetisch nicht ins Bild passt. Seiner Meinung nach verbaue man sich mit diesem Monster die Zukunft. Bei einem zweigleisigen Ausbau sei die Brücke zu groß.

Der Werkleiter der GTL, Herr P. Hummler, merkt an, dass man im Projektteam über die zweigleisige Kurve diskutiert habe und seitens der Bahn dies nicht angedacht ist. 

Auch Stadträtin Rundel zeigt sich von dem riesen Bauwerk nicht begeistert, stellt jedoch in Frage, was die Alternative wäre. Wichtig ist, dass die Bürger im Gleisdreieck so schnell wie möglich versorgt und angebunden sind. 

Für Stadtrat Kaiser ist es die bestmögliche Lösung. 

Stadträtin Brombeis spricht von Brutalismus aus Beton. 

Der Werkleiter der GTL, Herr P. Hummler, kann die Bedenken verstehen, erinnert aber daran, dass der Abstand zur Oberleitung eingehalten werden muss und auch die lichte Durchfahrtshöhe für die Feuerwehr, so dass nicht unendlich Möglichkeiten vorhanden sind. Zudem geht es auch um Wirtschaftlichkeit, denn ein Delta müsste die Stadt zahlen. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die vom Stadtbauamt und der GTL empfohlene Variante 6 (optimierte Straßentrasse III und Trogbrücke) und beauftragt die Verwaltung, die Planung auf dieser Basis fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 4

Dokumente
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 1.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 2.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 3.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 4.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 5.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 6.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 7.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 8.pdf
Download Erschließung Gleisdreieck_Anlage 9.pdf
Download STR-2024-01-31-TOPÖ04-Erschließung Gleisdreieck_Präsentation.pdf

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5. Änderung öDA – Deutschlandticket

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 01. Mai 2023 wurde ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement eingeführt. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. 
Ergänzend dazu hat der Bayerische Ministerrat im Frühjahr 2023 beschlossen, im Zuge der Einführung des Deutschlandtickets auch ein sog. „Ermäßigtes Deutschlandticket“ ab dem 01. September 2023 für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende im Freistaat Bayern zum Einführungspreis von EUR 29 pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen.
Bund und Länder hatten sich darauf geeinigt, die im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket in den Jahren 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch bis zu einer Gesamthöhe von EUR 3 Mrd. p.a. auszugleichen. Auf dieser Grundlage wurden die „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln (Muster-RiLi)"“ vom 16. November 2023 vom Koordinierungsrat Deutschlandticket erstellt
Die "Muster-RiLi“ wurde vom Freistaat Bayern mit den „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 im Freistaat Bayern (Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024)“ vom 22. Januar 2024 umgesetzt. 
Den Aufgabenträgern in Bayern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 hat die Verkehrsministerkonferenz festgestellt, dass unter der Annahme, der in der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit Herrn Bundeskanzler vom 6. November 2023 beschlossenen Übertragung der Finanzierungsmittel aus dem Kalenderjahr 2023 die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Mittel auch ohne eine Anhebung des Deutschlandticketpreises im Kalenderjahr 2024 ausreichen werden. Allerdings gibt es weder vom Bund noch von den Ländern eine Zusage, dass Einnahmeverluste im Jahr 2024 vollständig ausgeglichen werden und zudem fehlt es bisher an dem Entwurf eines geänderten Regionalisierungsgesetzes, der die eigentlich angekündigten Übertragung der nicht verbrauchten Mittel aus 2023 in 2024 tatsächlich in die Wege leitet. Ob diese Übertragung der nicht verbrauchten Mittel - die zwar am 6. November beschlossen wurde, allerdings vor der Entscheidung des BVerfG vom 15. November 2023 in Sachen „Nachtragshaushalt“ lag – tatsächlich noch erfolgen wird, kann aktuell nicht belastbar eingeschätzt werden. Mithin besteht ein Risiko, dass die von Bund und Ländern für 2024 zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um die letztlich durch das Deutschlandticket entstehenden Mindereinnahmen für 2024 auszugleichen, so dass das Delta bezogen auf den Stadtverkehr Lindau u.U. aus dem städtischen Haushalt finanziert werden muss. 

Fachliche Bewertung

1.         Nach den Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 kann die Stadt Lindau als ÖPNV-Aufgabenträger die Billigkeitsleistungen an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätige und auch das wirtschaftliche Risiko tragende Verkehrsunternehmen - die Stadtverkehr Lindau (B) GmbH - entsprechend den Vorgaben der VO 1370/2007 entweder über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiterleiten (vgl. Ziff. 3 der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024). 
Die Stadt Lindau hatte die Stadtverkehr Lindau (B) GmbH bereits im Jahr 2023 auf Basis des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraut, um die Anwendung des Deutschlandtickets zu ermöglichen und um eine beihilferechtskonforme Weiterleitung der Bundes- und Landesmittel gewährleisten zu können. Mit dem Erlass der neuen Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024, ist eine Fortschreibung des öDA nach der dort enthaltenen Fortschreibungsregelung des § 3 Abs. 1 lit. b um die befristete Anwendung des Deutschlandtickets und des „Ermäßigtes Deutschlandtickets“ bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der neuen Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 erforderlich. 
2        Wie in der Vergangenheit auch, kann gemäß § 5 Abs. 1 öDA die Ausgleichsgewährung u.a. auch durch „Zuschüsse“ der Stadt erfolgen. Entsprechend der aus steuerlichen Gründen bewusst gewählte Rechtsform des bestehenden öDA (Ratsbeschlusses mit gesellschaftsrechtlicher Umsetzung) wird die Stadt Lindau (Bodensee) die auf Basis der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 zur Verfügung gestellten Mittel in ihrer Eigenschaft als mittelbare Gesellschafterin der Stadtverkehr Lindau (B) GmbH handelsrechtlich erfolgswirksam als Betriebskostenzuschuss bzw. sonstiger betrieblicher Ertrag und steuerlich als verdeckte Einlage zuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Fortschreibung des öDA dient der ordnungsgemäßen Weiterleitung der Billigkeitsleistungen, die der Stadt Lindau (Bodensee) durch den Freistaat Bayern nach den Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 gewährt werden. 
Zwar hat die Verkehrsministerkonferenz mit Beschluss vom 22. Januar 2024 festgestellt, dass unter der Annahme, der in der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit Herrn Bundeskanzler vom 6. November 2023 beschlossenen Übertragung der Finanzierungsmittel aus dem Kalenderjahr 2023 die von Bund und Ländern zur Verfügung gestellten Mittel auch ohne eine Anhebung des Deutschlandticketpreises im Kalenderjahr 2024 ausreichen werden. Allerdings gibt es weder vom Bund noch von den Ländern eine Zusage, dass Einnahmeverluste im Jahr 2024 vollständig ausgeglichen werden. Mithin besteht das Risiko einer möglichen Finanzierungslücke im Jahr 2024, sodass für das Jahr 2024 nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass gegebenenfalls weiteren Haushaltsmittel für die Umsetzung des Deutschlandtickets von Seiten der Stadt Lindau (Bodensee) erforderlich sein werden. Hinzu tritt das Risiko, dass bisher auch noch keine Grundlage für die eigentlich in 2023 beschlossenen Übertragung der nicht verbrauchten Mittel zum Ausgleich des Mindereinnahmen betreffend das Deutschlandticket aus 2023 auf das Kalenderjahr 2024 von Seiten des Bundes geschaffen wurde.

Beschluss

  1. Die Stadt Lindau (Bodensee) schreibt den der Stadtverkehr Lindau (B) GmbH zur Sicherstellung des Stadtverkehrs Lindau erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrag auf Basis von § 3 Abs. 1 lit. b. dergestalt fort, als dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets i.S.d. § 9 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz sowie des sog. „Ermäßigten Deutschlandtickets“ des Freistaats Bayern für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende zu den jeweils geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes (bodo) bis zum 31.12.2024 befristet wird.

  1. Die Stadt Lindau (Bodensee) wird die ihr durch den Freistaat nach Maßgabe der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 zugewiesenen Bundes- und Landesmittel zum Ausgleich für aus der Anwendung des Deutschlandtickets resultierenden Mindereinnahmen in ihrer Eigenschaft als mittelbare Gesellschafterin der Stadtverkehr Lindau (B) GmbH auf Basis des bestehenden öDA als handelsrechtlich ergebniswirksamen Betriebskostenzuschuss und steuerlich als verdeckte Einlage weiterleiten und in diesem Zusammenhang auch dafür Sorge zu tragen, dass die Stadtverkehr Lindau (B) GmbH, die jeweils geltenden Vorgaben aus der Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024 (u.a. Teilnahme an der zukünftig bundesweiten Einnahmenaufteilung, Nutzung der Kontrollinfrastruktur, Meldepflichten) beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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6. Kick-Oberreit´sche Jugendstiftung; a) Erlass der Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 b) Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Kick-Oberreit’sche Jugendstiftung ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wird von der Stadt Lindau (B) verwaltet und vertreten. Nach Art. 20 des Bayerischen Stiftungsgesetzes gelten für kommunale Stiftungen die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts entsprechend. Deshalb ist eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zu erlassen. Der Haushalt 2024 liegt im Entwurf mit einem Gesamtvolumen von 
1.100,00 €

in Einnahmen und Ausgaben vor. Er ist vom Stadtrat zu beschließen.

In der beiliegenden Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft 2023 einschließlich des Standes des Vermögens nachgewiesen. Die Rechnung weist im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben 559,78 € und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben 559,78 € aus.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2024 mit Haushaltsplan der Kick-Oberreit´schen Jugendstiftung. Von der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2023 wird zustimmend Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Fehrer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download STR-2024-04-29 0 Vorbericht 2024.pdf
Download STR-2024-04-29 1 HH-Satzung 2024.pdf
Download STR-2024-04-29 2 HH-Plan 2024.pdf
Download STR-2024-04-29 3 Finanzplan 2023 - 2027.pdf
Download STR-2024-04-29 4 Voraussichtliche Rücklagen 2024.pdf
Download STR-2024-04-29 5 Rechnungsergebnis 2023.pdf
Download STR-2024-04-29 6 Vermögensübersicht 2023.pdf

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7. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des BP Nr. 129 Alte Stadtgärtnerei, Abwägung der frühzeitigen Beteiligung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

  1. Ausgangslage/ Wettbewerbsergebnis 

  1. Ziel, Anlass und Erfordernis der Planung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen und Grünflächen im Stadtteil Aeschach im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Stadtgärtnerei.

Die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen stimmen nicht mit den im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ geplanten Nutzungen überein. Somit ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 

Die zur Umsetzung der Planung erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ werden im Parallel­verfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.


  1. Abgrenzung des Änderungsbereiches

Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt im Stadtteil Aeschach und beinhaltet vollständig die Flurnummern 156, 156/1, 157, 158, und 206, jeweils Gemarkung Aeschach. 

Der Umgriff der 3. Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt: 

  • Im Norden und Nordwesten durch Flächen für die Landwirtschaft. 
  • Im Nordosten durch Wohnbauflächen. 
  • Im Süden und Südosten durch Gemeinbedarfsflächen (Kirche, Schule, Öffentliche Verwaltung, Sportliche Zwecke) sowie die Ludwig-Kick-Straße. 
  • Im Westen durch Wohnbauflächen und ebenfalls Gemeinbedarfsflächen (Kirche) sowie die Anheggerstraße. 

  1. Änderung des Flächennutzungsplanes

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirt-schaft und Gemeinbedarf für die Stadtgärtnerei und einen Kindergarten dargestellt. Im Zuge der Planung soll der Geltungsbereich im Flächennutzungsplan von einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer öffentlichen Grünfläche und von einer Fläche für den Gemeinbedarf zu einer gemischten Baufläche im Südosten und einer Wohnbaufläche im Nordosten geändert werden.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Vorentwurf der 3. Flächennutzungsplanänderung einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 25.10.2023 fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 01.12.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung textlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 25.10.2023 zwei Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und gemäß Anlage 1 ab­ge­wogen.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 07.11.2023 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Stand vom 25.10.2023 vorgenommen werden. Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in den überarbeiteten Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Stand vom 15.05.2024 eingearbeitet:

  • Ergänzung/ Änderung der Begründung:

  • Ergänzung von Aussagen zum Bedarf an Siedlungsflächen (Höhere Landesplanung)
  • Anpassung der Ausführungen zum aktualisierten LEP von Juni 2023 (Höhere Landesplanung)
  • Ergänzung eines Kapitels zu Klimaschutz und Klimaanpassung (Höhere Landesplanung)
  • Ergänzung eines Kapitels zum Artenschutz (Untere Naturschutzbehörde)

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird ver­wiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 129 "Alte Stadtgärtnerei" mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Im vorderen Weyen“ und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Ludwig-Kick-Straße“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf der 3. Flächennutzungs­plan­än­der­ung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 129 “Alte Stadtgärtnerei“, mit Stand vom 15.05.2024. 

  1. Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Entwurf Flächennutzungsplanänderung.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung.pdf
Download Anlage 4 Artenschutzbericht Stadtgärtnerei.pdf
Download Anlage 5 Zauneidechsen Zwischenbericht.pdf
Download Anlage 6 Schallschutzgutachten.pdf
Download Anlage 7 Baumschutz.pdf
Download Anlage 8 Baumbilanzplan.pdf
Download Anlage 9 Baugrundgutachten.pdf
Download Anlage 10 Abfallrechtliche Vorbewertung.pdf
Download Anlage 11 Verkehrstechnische Stellungnahme.pdf
Download Anlage 12 Brandschutz.pdf

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8. BP Nr. 129 Alte Stadtgärtnerei, Abwägung der frühzeitigen Beteiligung und Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die Beteiligung nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Ausgangslage/ Wettbewerbsergebnis 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 beabsichtigt die Stadt Lindau, die städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung einer kontrollierten Nachverdichtung im Zentrum des Stadtteils Aeschach zu steuern. Das Plangebiet umfasst das ehemalige Gelände der Stadtgärtnerei, das zum einen durch vielfältige Pflanz- und Baumstrukturen geprägt wird und zum anderen einen denkmalgeschützten Gebäudebestand aufweist. Aufgrund der besonderen Lage sowie des besonderen Gebietscharakters, erfolgte im Jahr 2019 durch die GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH (GWG Lindau) die Auslobung eines städtebaulichen Realisierungswettbewerbs. Ziel des Wettbewerbs war, ein städtebauliches Konzept zu erstellen, das als Schwerpunktthemen die Schaffung von Wohnraum in Form von Mehrfamilienhäusern für den einkommensorientierten geförderten Wohnungsbau (EOF) und Reihenhäuser zur freien Vermarktung sowie die Bereitstellung von Flächen für Kinderbetreuung beinhaltete. Besondere Berücksichtigung sollte zudem die Beziehung zur westlich angrenzenden Parkfläche finden, die aufgewertet und auch für die Öffentlichkeit nutzbar gemacht werden sollte. Auch die fußläufige Vernetzung sowie das Radwegenetz der Stadt Lindau sollten hier besonders berücksichtigt werden.

Im Bau- und Umweltausschuss vom 14.04.2021 wurde das Ergebnis des Wettbewerbs für ein städtebauliches Konzept für das Areal der ehemaligen Stadtgärtnerei in öffentlicher Sitzung vorgestellt.

Der Entwurf strukturiert sich in vier Teilbereiche. Um das Zentrum gruppieren sich drei polygonale Baukörper in Geschossbauweise um einen zentralen Quartiersplatz, im Norden befinden sich versetzte Reihenhauszeilen, im Südosten die denkmalgeschützten Gebäude als Rahmen. Diese werden mit Blickbeziehungen untereinander verbunden, der östlich gelegene Baukörper vermittelt hier­bei zwischen den Raumbezügen des Palmen- und Stadtgärtnerhauses. Der Kindergarten wird als Solitär dem Park und Grünbereich zugeordnet, er erhält ein Dachgeschoss mit Wohnungen insbesondere für Erzieherinnen und Erzieher. 
Die Geschosswohnbebauung ist gegliedert in ein viergeschossiges Gebäude zuzüglich eines Staffel­ge­schosses als städtebauliches Pendant zur Villa Engel und zwei dreigeschossigen Baukörpern mit Staffelge­schoss im Nahbereich der Orangerie. Die Traufkanten reagieren hiermit auf die umge­bende Be­bau­ung.

Im nördlichen Planungsgebiet sind je vier Reihenhäuser in zwei kompakten Zeilen zusammen­ge­fasst. Mit einer schmalen vorgelagerten Vorgartenzone und einem privaten Freibereich nach Westen binden sich die beiden Zeilen in das Grünraumgefüge ein. Die Reihenhäuser sind als zwei­­geschossige Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss konzipiert und bilden den Übergang zur Wohn­­be­bauung des Schweizerhofwegs. 

Ab dem Vorplatz der Villa Engel entwickelt sich das Quartier autofrei und fußgängerfreundlich. Ein öffentlicher Kinderspielplatz ist im Südwesten im Bereich der ergänzenden Fuß- und Radwegverbindung zur Anheggerstraße vorgesehen. 

Die Nutzungen sind funktional klar abgegrenzt. Geförderter Wohnungsbau im Zentrum und Eigentumsgebäude im Norden. Die denkmalgeschützten Gebäude können ohne Beeinträchtigung gemischt als Büro- und Wohnflächen genutzt werden. Das denkmalgeschützte Palmenhaus soll den Mietern der Geschosswohnungsbauten als Gemeinschaftsfläche dienen. 

Durch die kompakte Bebauung wird der bestehende Park weitgehend erhalten. Der im Frei­raum­konzept definierte Landschaftsfinger wird von Norden nach Süden großzügig weitergeführt. 

In der Stadtratssitzung vom 29.10.2023 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss die Einleitung des Bauleitverfahrens zum BP Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ mit 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66 sowie die frühzeitigen Beteiligungen beschlossen. 

Gegenstand dieser Beschlussvorlage ist nun die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, die Billigung des Entwurfs des Bebauungsplanes sowie der Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.

  1. Planungsziel 

Die Planung dient der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum, darunter anteilig sozial geförderter Wohnraum. Mit der Errichtung einer Kindertagesstätte soll ebenfalls die erforderliche soziale Infrastruktur hergestellt werden. Die Grundzüge des Gewinnerkonzepts des städtebaulichen Wettbewerbs sollen umgesetzt werden. 

Beim gesamten Planvorhaben wird, nach dem Leitgedanken „Wohnen im Grünen“, auf eine durchgängige Begrünung, Dachbegrünung und eine kompakte Bauweise geachtet, wodurch der Anteil überbauter Fläche auf ein Minimales reduziert wird und die bauliche Dichte durch die Geschossigkeit kompensiert und verträglich wird.

Ab dem Vorplatz der Villa Engel soll das Quartier weitestgehend autofrei und fußgän-gerfreundlich entwickelt werden. Die Zufahrt für den Hol- und Bring-Verkehr der Kin-derbetreuung mit Möglichkeiten zum Be- und Entladen und zu den bestehenden oberirdischen Stellplätzen der Villa Engel sowie des Stadtgärtnerhauses erfolgt an der bestehenden Zufahrt südwestlich des Plangebiets. Die Zufahrt wird entsprechend erweitert und mit einem Wendebereich ausgestattet. Das Quartier selbst ist ab hier lediglich für Feuerwehr-, Rettungs- sowie Ent- und Versorgungsfahrzeuge befahrbar und kann so weitestgehend autofrei entwickelt werden.

  1. Verfahrenswahl

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 erfolgt im Regelverfahren mit der Erstellung eines Umweltberichts und der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes

Art der baulichen Nutzung

Im Bereich der Reihenhäuser (WA 1), des Geschosswohnungsbaus inkl. Palmenhaus (WA 2) und der Kindertagesstätte (WA 3) wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Entsprechend des Nutzungskonzeptes sind im WA 1 und WA 2 Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die über das Wohnen hinausgehenden zulässigen Nutzungen sollen zur Belebung und Attraktivierung des Quartiers beitragen. So wäre die Errichtung eines Quartiercafés oder beispielsweise einer Quartierswerkstatt möglich. Im Bereich der Kindertagesstätte (WA 3) sind im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss Anlagen für soziale Zwecke – konkret für die Kinderbetreuung – zulässig. Im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) ist zudem Wohnnutzung zulässig, da hier Wohnraum insbesondere für Erzieher:innen zur Verfügung gestellt werden soll. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen sind nicht zulässig, da sich diese Nutzungen nicht in das gewünschte Nutzungsschema eines ruhigen, aber belebten und weitestgehend autofreien Wohnquartiers einfügen. Ferienwohnungen im Sinne des § 13a Satz 1 und Satz 3 BauNVO sind ebenfalls nicht zulässig, da der hier geschaffene Wohnraum der Bevölkerung und nicht dem Tourismus dienen soll. Aus diesem Grund sind zudem Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise und im Mischgebiet nicht zulässig.

Im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude Villa Engel und Stadtgärtnerhaus wird entlang der Ludwig-Kick-Straße ein Mischgebiet festgesetzt. Hier wird eine dem Gebietscharakter entsprechende Nutzungsdurchmischung über die jeweiligen Geschosse gewährleistet. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig um auf die Vorprägung durch die Ludwig-Kick-Straße zu reagieren. Wohnnutzung ist aus immissionsschutzfachlichen Gründen und zum Schutz der Privatsphäre ausschließlich in den oberen Geschossen zulässig. Im Erdgeschoss ist keine Wohnnutzung zulässig. Darüber hinaus sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ebenfalls nicht zulässig. Für diese Nutzungen stehen andere Flächen im Stadtbereich zur Verfügung und sind an diesem Standort städtebaulich nicht gewünscht.



Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ): Zur Regelung der Bebauungsdichte sowie zur baurechtlichen Umsetzung der Gebäudeplanung des Wettbewerbentwurfs, erfolgt die Festsetzung einer jeweils für die Allgemeinen Wohngebiete WA1-3 maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO. Die zulässigen Maximalwerte sind entsprechend der Orientierungswerte der BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.

Für das Mischgebiet (MI) werden keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, da hier eine Bestandsbebauung vorliegt, die zudem unter Denkmalschutz steht. Änderungen richten sich daher nach dem Denkmalschutzgesetz.

Höhe der baulichen Anlagen: Die Höhe der baulichen Anlagen wird bestimmt durch die Festsetzung einer Gesamthöhe und einer Wandhöhe. Die festgesetzten Höhen gliedern die Bebauung und stellen gleichzeitig die Einfügung in das Stadtbild sicher.

Weitere Festsetzungen sind:

- Überschreitung der GRZ durch Anlagen gem. §19 Abs. 4 1-3 BauNVO
- Bauweise 
- Dachform und Dachneigung
- Dachgestaltung
- Materialien und Gestaltung
- Grünordnung und Immissionsschutz

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 25.10.2023 fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 01.12.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellung­nahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorge­bracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 25.10.2023 neun Stellung­nahmen ein, eine davon nach Fristende. Die Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und gemäß Anlage 1 ab­ge­wogen.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 07.11.2023 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 25.10.2023 vorgenommen werden. Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in den überarbeiteten Bebauungsplan mit Stand vom 29.04.2024 eingearbeitet:

  • Ergänzung/ Änderung der Planzeichnung:
    • Abrücken der südlichen Umgrenzung von Nebenanlagen im Bereich der Fl. Nrn. 214/9 und 214/27 (Öffentlichkeit)
    • Ergänzung einer Baumpflanzung westlich der TG-Zufahrt zur Minimierung der Auswirkungen der Baumrodungen im Bereich der TG-Zufahrt (Öffentlichkeit)
    • Verschiebung der Baumpflanzung südlich des Palmenhauses in Richtung Westen, um eine Verschattung der nachbarlichen PV-Anlage zu vermeiden (Öffentlichkeit)
    • Anpassung der Umgrenzung „Pflanzerhalt“ im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen im Westen entsprechend der konkreten Bestandssituation. 

  • Ergänzung/ Änderung der Textlichen Festsetzungen:
    • Ergänzung von Gestaltungsfestsetzungen und Vorgaben von Nebenanlagen (Öffentlichkeit)
    • Redaktionelle Anpassung der einzuleitenden Niederschlagsmenge
    • Redaktionelle Anpassung der immissionsschutzfachlichen Festsetzungen, 8.1.1, 8.1.2, 8.2.3 (Immissionsschutzbehörde)
    • Ergänzung von Festsetzungen zum Ausschluss von Nebenwohnungen.

  • Ergänzung/ Änderung der Textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen:
    • Anpassung der Artenliste, Ziffer 1 (Untere Naturschutzbehörde)
    • Aufnahme eines Hinweises auf das Regelwerk DWA-A117 zur Bemessung von Regenrückhalteräumen, Ziffer 2.1 (WWA Kempten)
    • Streichung eines immissionsschutzfachlichen Hinweises, Ziffer 3.1 (Immissionsschutzbehörde)
    • Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Gefahr von Vogelschlag, Ziffer 6.5 (UNB)

  • Ergänzung/ Änderung der Begründung/ Umweltbericht:
    • Ergänzung von Aussagen zum Bedarf an Siedlungsflächen (Höhere Landesplanung)
    • Anpassung der Ausführungen zum aktualisierten LEP von Juni 2023 (Höhere Landesplanung)
    • Ergänzung eines Kapitels zu Klimaschutz und Klimaanpassung (Höhere Landesplanung)
    • Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Gestaltungsvorgaben zu Nebenanlagen (Öffentlichkeit)
    • Ergänzung der Begründung um Aussagen zu den Bestandsstellplätzen im Bereich der Villa Engel (Immissionsschutzbehörde)
    • Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Festsetzungen zu Nebenwohnungen (Art der baulichen Nutzung).
    • Anpassung der Eingriffsermittlung im Umweltbericht (Untere Naturschutzbehörde, Allgemeine Ausarbeitung des Entwurfs)
    • Anpassung der Abgrenzung der Ökokontofläche und Ergänzung des Umweltberichts/ Begründung (Ziffer 7.10.2) (Untere Naturschutzbehörde)
    • Detaillierte Ausarbeitung Umweltbericht

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird ver­wiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 129 "Alte Stadtgärtnerei" mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Im vorderen Weyen“ und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Ludwig-Kick-Straße“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 

  1. Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 129 "Alte Stadtgärtnerei" mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Im vorderen Weyen“ und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Ludwig-Kick-Straße“ mit Stand vom 15.05.2024. 

  1. Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle der frühzeitigen Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Entwurf Bebauungsplan Satzung.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht.pdf
Download Anlage 4 Artenschutzbericht Stadtgärtnerei.pdf
Download Anlage 5 Zauneidechsen Zwischenbericht.pdf
Download Anlage 6 Schallschutzgutachten.pdf
Download Anlage 7 Baumschutz.pdf
Download Anlage 8 Baumbilanzplan.pdf
Download Anlage 9 Baugrundgutachten.pdf
Download Anlage 10 Abfallrechtliche Vorbewertung.pdf
Download Anlage 11 Verkehrstechnische Stellungnahme.pdf
Download Anlage 12 Brandschutz.pdf

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9. Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.  

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.  

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.  

  1. Bisheriges Planungsrecht 
Der bisherige Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1958, als es noch kein Bundebaugesetz und auch keine bayerische Bauordnung gab. Er besteht aus einem zeichnerischen Teil und fünf textlich festgesetzten Baubeschränkungen. Betreffend der Art der baulichen Nutzung sind in der Planzeichnung Wohngebäude festgesetzt, in den textlichen Baubeschränkungen wird weiter konkretisiert, dass die Errichtung von Gebäuden für Produktions- und Fertigungsbetriebe nicht zulässig ist. Der Einbau gewerblicher Räume kann zugelassen werden, soweit diese mit dem Charakter eines bevorzugten Wohngebietes vereinbaren lässt. 

In der 1. Änderung soll nun die bisherige zeichnerische und textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als WA gemäß BauNVO festgesetzt werden. Ziel ist es dabei, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ soll durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden.  

Nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe ergänzen und konkretisieren den bisherigen Nutzungskatalog. Als nicht zulässig wurden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt.  
Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Jegliche Form von Dauerwohnen soll stadtweit auch planungsrechtlich geschützt und gesichert werden.  

Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 31.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 31.01.2024 keine Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.02.2024 an insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten keine Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf zur Bebauungsplanänderung vorgenommen werden. 

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 15.05.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen" wird empfohlen. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   

Diskussionsverlauf

Stadtrat Strauß möchte wissen, wie lange der Artenschutzbericht von 2019 Bestand hat. Zudem erkundigt er sich nach dem Wärmenetz und möchte ferner wissen, wie es mit Begrünung von PV-Anlagen aussieht. Weiterhin interessiert er sich dafür, wie man sichern kann, dass auf privat benutzten Grundstücken wichtige Bäume nicht einfach abgesägt werden.

Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung, Frau Möller, antwortet, dass das Gutachten ohne äußeren Anlass nicht aktualisiert wird.

Der Geschäftsführer der GWG, Herr Mayer, führt aus, dass es noch keine konkrete Planung hinsichtlich des Wärmenetzes gibt und das gesamte Quartier betrachtet werden muss. 

Frau Theiner antwortet, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zu PV Anlagen mit Begrünung hat.

Stadtrat Strauß plädiert dafür, dass dies künftig grundsätzlich berücksichtigt wird.

Frau Theiner merkt an, dass es schwierig ist, Bäume festzulegen. Angaben zu den PV-Anlagen sind eher in nächsten Schritt möglich. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen" mit Stand vom 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf

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10. Bebauungsplan Nr. 55 "Westliches Wannental", 7. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden. 

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Für die 7. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Bisheriges Planungsrecht 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1969 setzt als qualifizierter Bebauungsplan größtenteils ein Reines Wohngebiet (WR) und im Süden einen kleinen Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie eine mittig gelegene öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz fest. 

Reine Wohngebiete (WR) dienen laut BauNVO dem Wohnen, Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Diese Hauptnutzung soll durch geeignete Nutzungen im Sinne der BauNVO ergänzt werden, um auch die Lebensbereiche Arbeiten und Freizeit eng zu verzahnen. Reine Wohngebiete sind nicht mehr zeitgemäß, da sie ein Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung nicht vorsehen und nicht zulassen. Es besteht das Ziel, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Außerdem kommen Reine Wohngebiete mit Immissionsschutzkonflikten wie auch hier (Landwirtschaft, Verkehrslärm) eher schlecht zurecht. 

Es werden zwei Kategorien von Allgemeinen Wohngebieten festgesetzt. Im südlichen WA 1 sollen versorgende Läden, Gastronomie und Handwerksbetriebe regelmäßig zulässig sein. Im nördlichen WA 2 sollen Läden, Gastronomie und Hotels nicht zugelassen werden können, denn die Erschließung in Hanglage kann den Mehrbedarf hierfür nicht aufnehmen. 

In beiden Unterkategorien werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. 

Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. 

Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 

Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.  

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 31.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit ging zum Entwurf mit Stand vom 31.01.2024 eine 
Stellungnahme ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.02.2024 an insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten keine Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf zur Bebauungsplanänderung vorgenommen werden. 

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 15.05.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55 "Westliches Wannental", 7. Änderung "Ferienwohnungen" wird empfohlen.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den Bebauungsplan Nr. 55 "Westliches Wannental", 7. Änderung "Ferienwohnungen" mit Stand vom 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Schönberger ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf

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11. Bebauungsplan 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden. 

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Bisheriges Planungsrecht 
Das Reine Wohngebiet (WR) des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1990 soll in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der zusätzlichen Zulässigkeit von nicht störenden Handwerksbetrieben, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben umgewandelt werden. 

Ziel ist es, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sollen durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. Als Ausnahme können nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden, wenn Struktur, Lage auf dem Baugrundstück, Erschließung und Störcharakter mit dem WA vereinbar sind. 

Um nicht in Widerspruch zur 1990 festgesetzten Anzahl der Wohnungen zu kommen, wird die frühere Festsetzung 3.1 aufgehoben. 

Betriebe des Beherbergungswesens, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. 

Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zuglassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. 

Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte des Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen 
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristischen Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 31.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 31.01.2024 keine 
Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.02.2024 an insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten keine Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf zur Bebauungsplanänderung vorgenommen werden. 

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 15.05.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" wird empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den Bebauungsplan Nr. 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" mit Stand vom 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf

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12. Bebauungsplan Nr. 136 "Östliches Wannental" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden. 

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. Das Plangebiet soll auf diese Weise innerhalb Lindaus ebenfalls einen Beitrag zur Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten leisten.

  1. Bisheriges Planungsrecht und Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Der bisher nicht überplante Bereich des Wannentals soll jetzt mit einem neuen einfachen Bebauungsplan belegt werden, um die § 34 BauGB-Lücke im Wirkungszusammenhang Wannental zu schließen. Als einfacher Bebauungsplan trifft er nur Regelungen über die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden sich weiterhin im Rahmen von § 34 BauGB nach der Art der umliegenden Bebauung richten. 
 
Es werden zwei Kategorien von Allgemeinen Wohngebiet (WA) festgesetzt. Im südlichen WA 1 sollen versorgende Läden, Gastronomie und Handwerksbetriebe regelmäßig zulässig sein. Im nördlichen WA 2 sollen Läden, Gastronomie und Hotels nicht zugelassen werden können, denn die Erschließung in Hanglage kann den Mehrbedarf hierfür nicht aufnehmen. 

In beiden Unterkategorien werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. 

Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. 
 
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 31.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 31.01.2024 keine 
Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.02.2024 an insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten keine Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf des Bebauungsplanes vorgenommen werden. 

Der Bebauungsplan und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 15.05.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 136 "Östliches Wannental" wird empfohlen. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den Bebauungsplan Nr. 136 "Östliches Wannental" mit Stand vom 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Hübler nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf

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13. Antrag der FB und FW zum neuen Schulentwicklungsausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Stadträte der Freien Bürger Lindau und der Freien Wähler Lindau stellen mit Datum vom 05. April 2024 folgende Anträge zum neuen Schulentwicklungsausschuss:

1.) Die anstehenden Sitzungen des neuen Schulentwicklungsausschusses werden mit festen Terminen in den Terminplan der städtischen Ausschusssitzungen für 2024 aufgenommen.

2.) An den Sitzungen des Schulentwicklungsausschusses können alle Schulleiterinnen der städtischen Schulen beratend mit Rederecht teilnehmen.

3.) Die Sitzungen des Schulentwicklungsausschusses finden öffentlich statt.

Als Begründung führen sie aus:

Die Zeit drängt. Die städtischen Schulen brauchen baldmöglichst einen verbindlichen Zeitplan über die Umsetzung der anstehenden Investitionen. Die Voraussetzungen sind an den verschiedenen Schulgebäuden sehr unterschiedlich. Die Schulleitungen kennen die jeweiligen Bedürfnisse am besten. Andererseits müssen sich die Stadträte für die anstehenden Entscheidungen rechtzeitig vorbereiten können. Auch gilt es, die Öffentlichkeit von Anfang an mit einzubeziehen, um Verständnis für die jeweiligen Entscheidungen zu erlangen. Auch sind die Elternbeiräte und die Fördervereine der Schulen für die Umsetzung der Beschlüsse von großer Bedeutung.

Fachliche Bewertung

Zu 1.) Sinn und Zweck eines Projektausschusses ist es, diesen kurzfristig, nach Bedarf, für eine schnelle Beratung / Entscheidung und mit einer verkürzten Ladungsfrist von drei Tagen einzuberufen. Die Termine werden nach Projektverlauf anberaumt. Würden sie über das Jahr hinweg bereits anberaumt, so käme es zu permanenten Terminverschiebungen. 

Zu 2.) Gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lindau (Bodensee) können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die nicht dem Stadtrat angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstands erforderlich ist (§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 Geschäftsordnung). Daher wäre eine Beschlussfassung in jeder Sitzung des Projektausschusses Schulentwicklung nötig, ob Schulleiterinnen das Rederecht bekommen. 

Wären die Schulleiterinnen als ständige Berater in den Sitzungen anwesend, würde es sich nicht mehr um einen Ausschuss nach Art. 32 GO handeln, sondern vielmehr um einen Beirat (vgl. Beirat der Volkshochschule). Wegen der Teilnahme außenstehender Personen an den Sitzungen (wenn auch unter Umständen nur beratend) können Beiräte nicht als vorberatende Ausschüsse angesehen werden. Sie sind in ihrem Rechtstatus vielmehr verwaltungsintern Arbeitsgruppen gleichzusetzen (vgl. Erl. 13 zu Art. 32 GO Widtmann / Grasser / Glaser). 

Anwesend sein bei öffentlichen Sitzungen können die Schulleiterinnen jedoch immer. Seitens der Verwaltung wird befürwortet, dass selbstverständlich die Schulleiterinnen, die von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffen sind, frühzeitig über die Behandlung informiert werden und auch zur Sitzung eingeladen werden. 

Zu 3.) Die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (§ 19. Abs. 1 Geschäftsordnung für den Stadtrat Lindau (Bodensee) i.V.m. Art. 52 Abs. 2 GO). In nicht-öffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt: Personalangelegenheiten, Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, Sparkassenangelegenheiten, Angelegenheiten, die dem Sozial - oder Steuergeheimnis unterliegen, Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht -öffentliche
Behandlung im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt ist und sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat beschlossen ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner.

Gemäß der Erl. I 2 zu Art. 32 GO Hölzl / Hien / Huber müssen Sitzungen vorberatender Ausschüsse jedoch nicht grundsätzlich öffentlich sein. Das kann sich positiv auf eine sachliche Beratungsatmosphäre auswirken (keine „Fensterreden"), ohne dass darunter die Transparenz zu leiden hätte, da ja die eigentliche Entscheidung mit Beratungsmöglichkeit in öffentlicher Sitzung fällt. Somit können Sitzungen des Projektausschusses Mittelschule auch nicht-öffentlich stattfinden. 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit besteht, über den nicht gesondert beschlossen werden muss. Ein vorweg nehmender Beschluss über die Öffentlichkeit / Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung in Unkenntnis der jeweiligen Tagesordnung ist nicht möglich, da die Frage der Öffentlichkeit von den konkret zu behandelnden Punkten abhängig ist. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Brombeiß widerspricht den Ausführungen der Verwaltung. Für ihn geht es darum, für die Schulentwicklung entsprechende Entscheidungen zu treffen. Es soll kein richtiger Ausschuss in dem Sinn sein, sondern den Stadtrat vorbereiten. Er kritisiert, dass oftmals keine Informationen fließen und kann nicht nachvollziehen, wieso es ein Beirat wäre, wenn Schulleiterinnen eingeladen werden. Da diese direkt betroffen sind, sollen sie die Möglichkeit bekommen, dazu zu kommen. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons merkt an, dass der Antrag und die Ausführungen der Verwaltung nicht weit auseinander liegen. Der Antrag der FB und FW wurde nach der Geschäftsordnung und Gemeindeordnung beurteilt. Sollten Punkte es erfordern, wird die Sitzung nicht-öffentlich abgehalten, andernfalls natürlich öffentlich. Bei einer Terminierung über das Jahr hinweg läuft man Gefahr, diese Terminplanungen wieder zu verwerfen, da man den Ausschuss anhand der Projektentwicklung einberufen möchte. 

Die Leiterin des Hauptamtes, Frau Bohnert, ergänzt weiter, dass es sich um ein vorbereitendes Gremium handelt. Sie betont, dass selbstverständlich alle Beteiligten mitgenommen werden und man bereits jetzt schon Gespräche mit den Schulen führt.

Stadtrat Jäger will, dass man über den Antrag abstimmt.

Die Leiterin des Hauptamtes, Frau Bohnert, führt nochmals aus, dass es konform mit der Geschäftsordnung und der Gemeindeordnung sein muss. 

Stadträtin Rundel kann dieses Misstrauen nicht nachvollziehen und wünscht sich eine vertrauensvollere Zusammenarbeit.

Stadträtin Mayer spricht sich dafür aus, dem Antrag zuzustimmen.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons betont nochmals deutlich, dass der Stadtrat sich die Geschäftsordnung gegeben hat und sich daran sowie an die Gemeindeordnung zu halten hat.

Die Leiterin des Hauptamtes, Frau Bohnert, schlägt vor, in den Beschlussvorschlag mit aufzunehmen, dass die Verwaltung die Schulleiterinnen immer einzuladen hat.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt für die Anträge der Freien Bürger Lindau und der Freien Wähler Lindau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons stellt in Frage, wie der Beschluss, der gegen die Geschäftsordnung spricht, umzusetzen ist.

Dokumente
Download Antrag der FB und FW zum Schulentwicklungsausschuss.pdf

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14. Fraktionswechsel der Stadträte Sommerweiß, Krühn und Bürgermeister Hotz von der JA zur CSU

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö 14
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14.1. Änderung der Ausschussbesetzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 14.1

Sachverhalt

Die Fraktionsaustritte/-übertritte der Stadtratsmitglieder Jasmin Sommerweiß, Sebastian Krühn und Bürgermeister Mathias Hotz von der JA zur CSU haben Änderungen des politischen Stärkeverhältnisses zur Folge.
Die CSU-Fraktion, die bisher fünf Sitze im Stadtrat hatten, haben nach dem Fraktionswechsel nun acht Sitze. 
Die JA Fraktion, die bisher drei Sitze hatte, hat nach dem Fraktionswechsel keine Sitze mehr. 
 

Fachliche Bewertung

Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder Gruppierungen verändert, so sind diese Änderungen gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lindau (Bodensee) (= nach dem Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer) auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO). Haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 

In den gemeindlichen Ausschüssen mit 12 Stadtratssitzen erhält die CSU einen Sitz mehr und hat folglich drei Sitze.

Den Parteien und Wählergruppen steht ein Vorschlagsrecht für Ausschussbesetzungen zu.

Gemäß dem Vorschlag der CSU bleibt die Ausschussbesetzung mit den bereits benannten Personen wie zum jetzigen Zeitpunkt bestehen. Es ändert sich hier lediglich die Partei (JA zu CSU) in den folgenden Ausschüssen:

  • Hauptausschuss
  • Finanzausschuss
  • Bau- und Umweltausschuss
  • Werkausschuss Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau
  • Werkausschuss Immobilienmanagement Lindau
  • Kulturausschuss
  • Beirat Volkshochschule

Der Rechnungsprüfungsausschuss, der Projektausschuss Cavazzen sowie der Projektausschuss Schulentwicklung haben jeweils sieben Sitze.

In den drei vorgenannten Ausschüssen bilden die BU und die FDP eine Ausschussgemeinschaft. Unter Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaft kommt es nach einer Neuberechnung zu folgendem Ergebnis.

Die Fraktionen BL, SPD, FB sowie die Ausschussgemeinschaft BU/FDP erhalten je einen Sitz in den drei Ausschüssen. Die CSU erhält zwei Sitze in den drei Ausschüssen. Die Ausschussgemeinschaft LI/ÖDP sowie die FW haben den gleichen Anspruch auf einen Sitz. Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lindau (Bodensee) entscheidet nun das Los.

Losentscheid:

Folgende Gruppierung/Ausschussgemeinschaft erhält neben BL, CSU, SPD, FB und der Ausschussgemeinschaft BU/FDP noch einen Ausschusssitz 

  • im Rechnungsprüfungsausschuss:

       ……………………………………………..

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält:

       ……………………………………………..

  • im Projektausschuss Cavazzen:

       ……………………………………………..

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält: 

       ……………………………………………..


  • im Projektausschuss Schulentwicklung:

       ……………………………………………..

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält: 

       ……………………………………………..

Die Besetzung der Ausschüsse durch die per Losentscheid festgelegten Fraktionen wird in der nächsten Stadtratssitzung im Juni erfolgen. 

Vorsitzende der Stadtratsfraktion der CSU wird Stadträtin Jasmin Sommerweiß, 1. Vertreter wird Stadtrat Marc Hübler, 2. Stellvertreterin Stadträtin Claudia Mayer.

Finanzielle Auswirkungen

monatlich 400 Euro weniger für Aufwandsentschädigung als Fraktionsvorsitzender

Diskussionsverlauf

Losentscheid:

Folgende Gruppierung/Ausschussgemeinschaft erhält neben BL, CSU, SPD, FB und der Ausschussgemeinschaft BU/FDP noch einen Ausschusssitz 

  • im Rechnungsprüfungsausschuss:
       AG LI / ÖDP

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält:
       FW

  • im Projektausschuss Cavazzen:
       FW

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält: 
       AG LI / ÖDP

       unter Vorbehalt
  • im Projektausschuss Schulentwicklung:
       FW

       Keinen Sitz im oben genannten Ausschuss erhält: 
       AG LI / ÖDP

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die vorgeschlagenen Änderungen der Ausschussbesetzung durch die CSU zustimmend zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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14.2. Änderung der Vertreter der Stadt für die Organe fremder Körperschaften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 14.2

Sachverhalt

Die Fraktionsaustritte/-übertritte der Stadtratsmitglieder Jasmin Sommerweiß, Sebastian Krühn und Bürgermeister Mathias Hotz von der JA zur CSU haben Änderungen des politischen Stärkeverhältnisses zur Folge.
Die CSU-Fraktion, die bisher fünf Sitze im Stadtrat hatten, haben nach dem Fraktionswechsel nun acht Sitze. 
Die JA Fraktion, die bisher drei Sitze hatte, hat nach dem Fraktionswechsel keine Sitze mehr. 

Fachliche Bewertung

Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen oder Gruppierungen verändert, so sind diese Änderungen gemäß den jeweiligen Gesellschafterverträgen, die § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lindau (Bodensee) (= nach dem Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer) entsprechend anwenden, auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO). Für die GWG ergibt sich die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens aus dem Beschuss der konstituierenden Sitzung vom 04. Mai 2020 (siehe Anlage). Haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 

Die Fraktionsaustritte/-übertritte der Stadtratsmitglieder Jasmin Sommerweiß, Sebastian Krühn und Bürgermeister Mathias Hotz von der JA zur CSU wirken sich auf die Vertreter der vom Stadtrat entsandten Aufsichts-/Verbandsräte in folgenden Organen fremder Körperschaften dahingehend aus, dass zwar die derzeitige personelle Besetzung bestehen bleibt, die bisherigen Verbandsräte der JA jedoch nunmehr Verbandsräte der CSU sind. Dies ist in folgenden Körperschaften der Fall:

  • Verbandsversammlung der Sparkasse Bodensee-Oberschwaben
  • Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs GmbH, Telekommunikation Lindau (B) GmbH, Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
  • Aufsichtsrat der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft
  • Aufsichtsrat der Lindau Tourismus und Kongress GmbH
  • Aufsichtsrat der Natur in Lindau 2021 gGmbH

Diskussionsverlauf

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons gratuliert an dieser Stelle Stadträtin Sommerweiß zur neuen Funktion als Fraktionsvorsitzende und freut sich auf die weitere Zusammenarbeit.

Stadträtin Sommerweiß freut sich auf die völlig neue Rolle und dankt Stadtrat Hummler für die letzten 12 Jahre als Fraktionsvorsitzender. 

Beschluss

Der Stadtrat bestätigt oben stehende Besetzung der Gremien fremder Körperschaften.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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15. Änderung der Ausschussbesetzung der SPD im Projektausschuss Schulentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 15

Sachverhalt

Stadträtin Rundel beantragte mit E-Mail vom 06. Mai 2024 eine Änderung der Ausschussbesetzung der SPD im Projektausschuss Schulentwicklung.

Ordentliches Mitglied        1. Vertreter                2. Vertreter

__________________________________________________________________________
bisher:        StRin Rundel        Bgm Dorfmüller                StR Gebhard
neu:        Bgm Dorfmüller        StRin Rundel                StR Gebhard

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der vorgeschlagenen Änderung der Ausschussbesetzung, vorbehaltlich des Zustandekommens des Projektausschusses Schulentwicklung, durch die SPD zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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16. Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung; hier: Werkausschuss Bäderbetriebe und Projektausschuss Schulentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 16

Sachverhalt

Zum Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 20. März 2024 zur „Schulentwicklungsplanung“, mit dem beschlossen wurde, dass der Projektausschuss Mittelschule in einen Projektausschuss Schulentwicklungsplanung umgewidmet wird, bedarf es noch des formalen Beschlusses zur Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung.

Im Zuge dessen werden sowohl die Hauptsatzung und Geschäftsordnung auch dahingehend geändert, als dass der Werkausschuss Bäderbetriebe gestrichen wird, da der Eigenbetrieb Bäder aufgelöst wurde. 

I.
Hauptsatzung: 

  • § 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut (Änderungen in Fettdruck):

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständigen Ausschüsse:
a)        Hauptausschuss
b)        Finanzausschuss
c)        Bau- und Umweltausschuss
d)         Werkausschuss Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau
e)         Werkausschuss Immobilienmanagement Lindau 
f)         Kulturausschuss
g)         Projektausschuss Cavazzen
h)        Projektausschuss Schulentwicklung
i)        Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse in Abs. 1 Buchstaben a) bis einschl. f) bestehen aus der Vorsitzenden und 12 Stadtratsmitgliedern. Der Projektausschuss Cavazzen (Buchst. g) und der Projektausschuss Schulentwicklung (Buchst. h) bestehen aus der Vorsitzenden und 7 Mitgliedern. Der Rechnungsprüfungsausschuss (Buchst. i) besteht aus 7 Stadtratsmitgliedern, wobei der Vorsitzende aus der Mitte des Ausschusses kommt und vom Stadtrat bestimmt wird. 

II.
Geschäftsordnung:

  • § 8 Abs. 1 Buchstabe d) wird gestrichen
  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe e) (Werkausschuss Garten- und Tiefbaubetriebe) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe d)
  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe f) (Werkausschuss Immobilienmanagement) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe e)
  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe g) (Kulturausschuss) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe f)
  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe h) (Projektausschuss Cavazzen) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe g)
  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe i) (Projektausschuss Mittelschule) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe h) (Projektausschuss Schulentwicklung) und erhält folgenden Wortlaut:

h)        Projektausschuss Schulentwicklung
Vorberatung über die weiteren Arbeits- und Planungsschritte zur Schulentwicklung in Lindau

  • Der bisherige § 8 Abs. 1 Buchstabe j) (Rechnungsprüfungsausschuss) wird zu § 8 Abs. 1 Buchstabe i)

Diskussionsverlauf

Aufgrund des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt „Antrag der FB und FW zum neuen Schulentwicklungsausschuss“ wird dieser Tagesordnungspunkt zurückgestellt und nicht beraten sowie beschlossen. 

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Download Entwurf 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 13.05.2020.pdf

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17. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 17

Sachverhalt

Stadtrat Obermayr freut sich über die ungewohnte Idee des Sandkastens vor dem Alten Rathaus. Seiner Auffassung nach bestätigt das Ergebnis die beispielhafte Idee und er fragt, ob man den Sandkasten nicht auch an anderen Orten in der Stadt aufbauen könnte. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons hält dies für grundsätzlich denkbar, möchte noch abwarten, wie der Versuch läuft, um dann gemeinsam nach Vorschlägen zu schauen. 

Datenstand vom 03.06.2024 15:40 Uhr