Datum: 31.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:56 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die öffentliche Sitzung des Stadtrates und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest. Gegen vorliegende Tagesordnung gibt es keine Einwendungen, sie ist somit genehmigt.
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
In der heutigen Sitzung gibt es keine Bekanntgaben.
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3. Stadtwerke Lindau (B): Jahresabschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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3 |
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3.1. Jahresabschluss 2022 der Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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3.1 |
Sachverhalt
Nach Satzung und Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG (SWL KG), Stadtverkehr Lindau (B) GmbH (SVL) und Telekommunikation Lindau (B) GmbH (TKL), entscheidet die Gesellschafterin, also die SWL KG über alle Interessen der SVL.
Dies bedeutet, dass der personenidentische Geschäftsführer der drei genannten Gesellschaften, der zugleich Geschäftsführer der Stadtwerke Lindau Verwaltungs-GmbH (SWL GmbH) ist, die ihrerseits Geschäftsführerin der SWL KG ist, über seine eigene Entlastung und alle weitern Beschlüsse entscheiden könnte. Diese Selbstentlastung ist gesetzlich verboten.
Aus diesem Grund handelt der Geschäftsführer für derartige Beschlüsse nicht in eigenem Interesse sondern als Bote des Stadtrates, der das oberste Gesellschaftergremium der Unternehmensgruppe Stadtwerke bildet. Er entlastet sich also nicht im eigenen Interesse selbst sondern gem. Weisung des Stadtrates.
Beschluss 1
Demzufolge berechtigt der Stadtrat den Geschäftsführer der SWL GmbH als Vertreter der Gesellschafterin SWL KG in der Gesellschafterversammlung Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
1. Den Jahresabschluss 2022 festzustellen, wobei kein Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu fassen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Beschluss 2
Demzufolge berechtigt der Stadtrat den Geschäftsführer der SWL GmbH als Vertreter der Gesellschafterin SWL KG in der Gesellschafterversammlung Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
2. Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg, Reich und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Dokumente
Download 2024-01-31_Stadtrat_SVL_Jahresabschluss-2022.pdf
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3.2. Jahresabschluss 2022 der Telekommunikation Lindau (B) GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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3.2 |
Sachverhalt
Nach Satzung und Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG (SWL KG), Stadtverkehr Lindau (B) GmbH (SVL) und Telekommunikation Lindau (B) GmbH (TKL), entscheidet die Gesellschafterin, also die SWL KG über alle Interessen der TKL.
Dies bedeutet, dass der personenidentische Geschäftsführer der drei genannten Gesellschaften, der zugleich Geschäftsführer der Stadtwerke Lindau Verwaltungs-GmbH (SWL GmbH) ist, die ihrerseits Geschäftsführerin der SWL KG ist, über seine eigene Entlastung und alle weitern Beschlüsse entscheiden könnte. Diese Selbstentlastung ist gesetzlich verboten.
Aus diesem Grund handelt der Geschäftsführer für derartige Beschlüsse nicht in eigenem Interesse sondern als Bote des Stadtrates, der das oberste Gesellschaftergremium der Unternehmensgruppe Stadtwerke bildet. Er entlastet sich also nicht im eigenen Interesse selbst sondern gem. Weisung des Stadtrates.
Beschluss 1
Demzufolge berechtigt der Stadtrat den Geschäftsführer der SWL GmbH als Vertreter der Gesellschafterin SWL KG in der Gesellschafterversammlung Telekommunikation Lindau (B) GmbH
1. Den Jahresabschluss 2022 festzustellen, wobei kein Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu fassen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Beschluss 2
Demzufolge berechtigt der Stadtrat den Geschäftsführer der SWL GmbH als Vertreter der Gesellschafterin SWL KG in der Gesellschafterversammlung Telekommunikation Lindau (B) GmbH
2. Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg, Reich und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Dokumente
Download 2024-01-31_Stadtrat_TKL_Jahresabschluss-2022.pdf
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3.3. Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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3.3 |
Sachverhalt
Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG
Beschluss 1
Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Stadtrat, die Gesellschafterversammlung zu berechtigen,
- den Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG mit einem Jahresüberschuss von € 4.602.445,05 festzustellen.
einen, nach der Berechnung der Körperschaftsteuer, verbleibenden Jahresüberschuss 2022 den Rücklagen der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zuzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Stadtrat, die Gesellschafterversammlung zu berechtigen,
- dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg, Reich und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Dokumente
Download 2024-31-01_Stadtrat_SWL_KG-Jahresabschluss-2022.pdf
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3.4. Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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beschließend
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3.4 |
Sachverhalt
Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH
Beschluss 1
Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Stadtrat, die Gesellschafterversammlung zu berechtigen,
- den Jahresabschluss 2022 der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH festzustellen.
Ergebnisverwendung:
Den Gewinnvortrag in Höhe von € 50.869,52 und den Jahresüberschuss 2022 in Höhe von € 4.917,91 auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Aufsichtsrat empfiehlt dem Stadtrat, die Gesellschafterversammlung zu berechtigen,
- dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Ergebnisverwendung:
Den Gewinnvortrag in Höhe von € 50.869,52 und den Jahresüberschuss 2022 in Höhe von € 4.917,91 auf neue Rechnung vorzutragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg, Reich und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Dokumente
Download 2024-01-31_Stadtrat_SWL_GmbH-Jahresabschluss-2022.pdf
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4. Gebührenordnung für die Dienstleistung von Feldgeschworenen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Feldgeschworene unterstützen die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bei den Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten und wachen über die Grenzen. Dabei üben sie das älteste kommunale Ehrenamt in Bayern aus.
Die Stadt Lindau ist gemäß Bayerischem Abmarkungsgesetz verpflichtetet eine Gebührenordnung für Feldgeschworene zu erlassen. Zusätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung der Feldgeschworenen in geheimer Wahl durch die Mitglieder des Stadtrats.
Rechtliche Grundlage
Abmarkungsgesetz – AbmG Art. 19 Feldgeschworenengebühren
- Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.
Abmarkungsgesetz – AbmG Art. 11 Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen
- 1Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. 2In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. 3Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. 4Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.
- Von der Bestellung von Feldgeschworenen können die Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinde sicherstellt, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
- 1Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO)7). 2Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. 3Geben die Feldgeschworenen zu erkennen, dass sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollen, oder kommt aus einem anderen Grund nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande, oder sind nur noch weniger als drei Feldgeschworene vorhanden, so wählt der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen.
Fachliche Bewertung
Für die Stadt Lindau gilt nach AbmG Art. 19 die Gebührenordnung des Kreistages zu übernehmen, da diese bindend für alle Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Lindau (Bodensee) ist.
(Amtsblatt des Landkreises Lindau Nr. 23/2020 vom Montag den 21.Dezember 2020)
§ 2
(1) Die Gebühr entspricht dem Stundensatz gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) in der jeweils aktuellen Fassung, Entgeltgruppe 3 Stufe 3, und ist je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Hin- und Rückweg zur Dienstverrichtung sowie die Zeit der Protokollierungen zählen zum
Dienstgeschäft. Für Feldbegehungen gilt als Dienstverrichtung der Weg zum Treffpunkt der
Feldgeschworenen bis zur Rückkehr zum Sammelplatz.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der Anwendung der Gebührenordnung über die Dienstleistung von Feldgeschworenen des Landkreises Lindau zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Dokumente
Download Gebührenordnung über die Dienstleistung von Feldgeschworenen.pdf
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5. vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg": Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs sowie Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
- Anlass, Ziel und Zweck der Planung
- Standort und Beschreibung der Anlage
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes, nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Das Zentrum der Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet und durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg (Fl. Nr. 832/6) geteilt.
Das Flurstück wird von Nordost nach Südwest von Wald eingerahmt, im Süden des Flurstückes befindet sich ein eingetragenes Biotop (Streuobstwiese). Beide Strukturen werden erhalten.
Nördlich und im Westen des Flurstückes schließen sich Dauergrünflächen an. Die Topografie des Geländes steigt von Süd nach Nordost leicht an. Innerhalb des Flurstücks, am südöstlichen Rand befindet sich eine Senke in Richtung des sich anschließenden Waldes.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 799 (Teilfläche), 821 (Teilfläche) sowie 832/6 (Teilfläche).
Der geplante Standort liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und einer parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung und Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Gleichzeitig wird durch die Planungen dem "Ziel 6.2.3" des Landesentwicklungsprogrammes 2023 Bayern (LEP 2023) Rechnung getragen.
- Erschließung
Die Erschließung des Änderungsgebietes erfolgt über den von Nord nach Süd durch das Änderungsgebiet verlaufenden, befestigten Wirtschaftsweg. Das Änderungsgebiet wird lediglich zu Wartungszwecken oder zur Pflege vom Betreiber angefahren.
- Planungsgrundlagen
- Flächennutzungsplan
Die Stadt Lindau (B) verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan aus dem Jahr 2013. Die überplanten Flächen werden hierin als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche der Landesbiotopkartierung dargestellt. Des Weiteren sind eine Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung sowie ein Bestand an Einzelbäumen dargestellt.
Da die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes teilweise nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
- Bestehendes Planungsrecht
Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Auch als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB kann keine planungsrechtliche Zulässigkeit herbeigeführt werden. Für das Vorhaben muss daher ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
- Festsetzungskonzept
- Festsetzungen der Freiflächen-Photovoltaik
Die Überstellung des Geltungsbereichs mit Solarmodulen wird über die Festsetzung „Freiflächen-Photovoltaik“ gesichert.
Zulässig sind:
- Aufgeständerte und nicht-drehbare Photovoltaikmodule
- Trafohaus / Anlagen
- Nebengebäude (z.B. zur Unterbringung von Geräten und Material zur Wartung / Pflege)
- Stromspeicher (max. 21m² Fläche)
- Zäune
- Zufahrten, nicht vollständig versiegelt
Die festgesetzte Nutzung des Gebietstyps als „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ist auch eine Dauer von 40 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage begrenzt. Nach dem Ende der Nutzung der Anlage bzw. bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage ist diese vollständig zurückzubauen und zu entsorgen. Als Folgenutzung wird eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmt.
- Grünordnerische Festsetzungen
Die gesamte Anlage wird durch einen Zaun eingefasst. Dieser ist mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anlage wird im Westen und im Norden zusätzlich durch eine Hecke eingegrünt. So soll sich die Anlage in das umliegende Landschaftsbild einfügen und negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermieden werden.
Um die Anlage ökologisch zu nutzen, werden jeweils Schafe zur Beweidung eingesetzt.
Das Biotop im Süden des Geltungsbereichs soll geschützt, erhalten und durch die festgesetzte Neupflanzung von Streuobstbäumen gestärkt werden. Dazu setzt der Bebauungsplan neben einer Pflanzliste auch die Pflanzqualitäten fest.
Fachliche Bewertung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Lindau hat in sich in seiner Sitzung vom 22.07.2022 für das Vorhaben ausgesprochen und dem Stadtrat empfohlen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage wird von der Stadtplanung begrüßt. Die vorgesehenen Eingrünungen des Plangebietes durch einen bepflanzten Zaun, die Hecke sowie die Arrondierung des Biotops im Süden werden positiv bewertet.
Diskussionsverlauf
Stadtrat Müller möchte keine PV-Anlagen in freier Landschaft. Vielmehr könne er sich vorstellen, dass Parkplätze überdacht werden. Er stimmt massiv gegen eine Verunstaltung des Lindauer Hinterlands.
Stadtrat Reich begrüßt das Thema.
Stadträtin Rundel erkundigt sich danach, ob ein Mindestmaß für die Höhe der Bäume festgesetzt werden kann.
Herr Werner bejahrt dies.
Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer befürwortet, wenn unter den Modulen wenig gemäht wird, um so die Artenvielalt zu erhalten.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ mit Stand vom 18.01.2024.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1
Dokumente
Download Anlage 1 Vorhaben- und Erschließungsplanung.pdf
Download Anlage 2 Vorentwurf Begbauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Vorentwurf Begründung.pdf
Download Anlage 4 Artenschutzrechlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 5 Blendgutachten.pdf
Download Anlage 6 Bodengutachten.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_ö5_vBP_Sieber.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_Ö5-6_PV.pdf
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6. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungplanes Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg": Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs sowie Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
- Anlass, Ziel und Zweck der Planung
- Standort und Beschreibung der Anlage
Der zu überplanende Bereich befindet sich nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Die Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Das Änderungsgebiet wird durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg geteilt.
Der Änderungsbereich erstreckt sich über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche und wird im Norden, Westen und Süden ebenfalls fast vollständig von landwirtschaftlich genutzter Fläche umschlossen. Südlich angrenzend befindet sich die bestehende Bebauung des Weilers "Waltersberg". Im Osten grenzt neben landwirtschaftlicher Fläche ein Waldabschnitt an das Gebiet an. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 799 (Teilfläche), 821 (Teilfläche) sowie 832/6 (Teilfläche). Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.
Die Planung dient der vorbereitenden Bauleitplanung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in diesem Bereich. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten.
Der geplante Standort liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und einer parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung und Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Gleichzeitig wird durch die Planungen dem "Ziel 6.2.3" des Landesentwicklungsprogrammes 2023 Bayern (LEP 2023) Rechnung getragen.
- Erschließung
Die Erschließung des Änderungsgebietes erfolgt über den von Nord nach Süd durch das Änderungsgebiet verlaufenden, befestigten Wirtschaftsweg. Das Änderungsgebiet wird lediglich zu Wartungszwecken oder zur Pflege vom Betreiber angefahren.
- Plangrundlagen
- Bisheriges Planungsrecht
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2013 sind die Flächen derzeit als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche der Landesbiotopkartierung dargestellt. Des Weiteren sind eine Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung sowie ein Bestand an Einzelbäumen dargestellt.
- Darstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll die zu ändernde Fläche fortführend als Sonderbaufläche "Sonstige Sondergebiete PV-Freiflächenanlage" sowie als private Grünfläche dargestellt werden. Die Darstellung der Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung, der Bestand an Einzelbäumen sowie die Fläche der Landesbiotopkartierung soll weiterhin erhalten bleiben.
Fachliche Bewertung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Lindau hat in sich in seiner Sitzung vom 22.07.2022 für das Vorhaben ausgesprochen und dem Stadtrat empfohlen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage wird von der Stadtplanung begrüßt. Die vorgesehenen Eingrünungen des Plangebietes durch einen bepflanzten Zaun, die Hecke sowie die Arrondierung des Biotops im Süden werden positiv bewertet.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ mit Stand vom 20.10.2023.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1
Dokumente
Download Anlage 1 Vorentwurf Änderung Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 2 Vorentwurf Begründung.pdf
Download Anlage 3 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 4 Blendgutachten.pdf
Download Anlage 5 Bodengutachten.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_Ö5-6_PV.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_ö6_FNPä_Sieber.pdf
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7. Stadtverkehr Lindau: Beschluss Übergangsvariante
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Schon vor der Fertigstellung der Mobilitätsdrehscheibe an den Bahnhof Reutin und der Umstellung des Stadtbusses auf eine der endgültigen Linienvarianten muss das Stadtbussystem pünktlicher werden. Hierfür wurden verschiedene Übergangsvarianten intern ausgearbeitet.
In allen Übergangsvarianten sollen die - während des derzeit laufenden Testbetriebs - geänderten Linienführungen auf den Linien 1 (Wannental), 2 (Holbeinstraße) und 4 (Enzisweiler Post) bestehen bleiben. Die Haltestelle Grenzsiedlung Zech soll wieder an das Liniennetz angebunden werden.
Parallel wurde seitens der Fraktion Bürger Union beantragt, dass keine Buslinien den Inselkern mehr befahren sollen. Seitens der Verwaltung wurde bisher davon ausgegangen, dass sich dieser Antrag auf das neue Stadtbuskonzept / Liniennetz bezieht, doch die Bürger Union stellte klar, dass sich der Antrag bereits auch auf die Übergangsvarianten bezieht.
Fachliche Bewertung
Die wichtigen Verkehrsachsen innerhalb Lindaus sind stark durch den fließenden Kfz-Verkehr geprägt. Straßenräume sind teilweise stark an den Belangen des Kfz-Verkehrs ausgerichtet. An einzelnen Knotenpunkten entstehen Überlastungen zu Spitzenzeiten und Konflikte zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern. Das KLiMo verfolgt maßgeblich das Ziel, dass andere Verkehrsmittel eine attraktive Alternative zum Pkw darstellen, sodass der Kfz-Verkehr insgesamt reduziert wird.
Um das Stadtbussystem pünktlich zu machen, müssen diese Ziele konsequent verfolgt werden, nur so kann eine bessere Verträglichkeit und ein besserer Verkehrsablauf erreicht werden.
Obgleich die angepassten Fahrzeiten zu einer betrieblichen Stabilisierung beitragen, können sie Verspätungen durch Stauereignisse, wie sie regelmäßig bei hohem Touristenaufkommen in der Bregenzer Straße und Kolpingstraße auftreten, nicht verhindern.
- Kurzfristig notwendige Verbesserungen (Überbrückung bis zum neuen Stadtbuskonzept)
Pünktlichkeit verbessern und sich daraus ergebende Handlungsmöglichkeiten
- Übergangsvariante 1
- Übergangsvariante 2
- Übergangsvariante 3
Übergangsvariante 1
- Die Linie 3 wird ab Gewerbegebiet bis zur Haltestelle Versöhnerkirche verlängert.
- Die Therme wird nur noch aus Richtung Bahnhof Reutin angefahren, nicht aus Richtung Versöhnerkirche.
- Die Linie 5 verkehrt vom ZUP kommend ab der Haltestelle Bahlsen in direkter Fahrt zur Grenzsiedlung Zech auf der Bregenzer Straße. Ab Haltestelle Grenzsiedlung Richtung ZUP verkehrt die Linie 5 rechtsabbiegend in die Zechwaldstraße zum Kopernikusplatz, von dort über Leiblachstraße rechtsabbiegend in die Bregenzer Straße und weiter in der bisherigen Linienführung.
- Die Haltestelle Leiblachstraße entfällt ersatzlos.
Abbildung 1: Liniennetzentwurf Übergangsvariante 1
Unabdingbare Voraussetzung: Im Bereich der Haltestelle Versöhnerkirche wird eine Wendemöglichkeit für die Linie 3 geschaffen.
Bei Umsetzung diese ÜG 1 entsteht kein zusätzlicher Fahrzeugbedarf. Die Variante ist im Vergleich zum Status quo kostenneutral.
Übergangsvariante 2
- Die Linie 5 wird eingestellt.
- Die Linie 3 verkehrt ab Gewerbegebiet weiter bis zur Haltestelle Grenzsiedlung.
- Die Linie 1 kehrt in ihre frühere Linienführung zurück und ersetzt die Linie 5.
- zwischen Josefskirche und Insel, sofern in der Münchhofstraße Parkverbot oder alternativ eine Einbahnstraßenregelung mit Ausnahmeregelung für den Stadtbus eingerichtet werden kann (Untervariante a) oder
- zwischen Köchlin und Insel in beiden Richtungen zwischen den Haltestellen Lugeck (Steig) und Köchlin in direkter Fahrt. (Untervariante b)
Nachteil der Untervariante b: Die Haltestellen Wiedemannstraße und Josefskirche entfallen in beiden Richtungen ersatzlos. Die Haltestelle Schule Reutin wird aus der Schulstraße in die Köchlinstraße verlegt.
- Bei Umsetzung der Varianten 2 entsteht kein zusätzlicher Fahrzeugbedarf. (Linie 5: minus zwei Fahrzeuge; Linien 3 und 1: je ein zusätzliches Fahrzeug)
- Die Variante ist im Vergleich zum Status quo kostenneutral.
Abbildung 2: Liniennetzentwurf Übergangsvariante 2a
Abbildung 3: Liniennetzentwurf Übergangsvariante 2b
Übergangsvariante 3 – Sommerfahrplan
Die Linien 1 und 5 werden alternierend eingekürzt:
- von Anfang Mai bis Ende Oktober
- täglich zwischen 10:10 und 18:10 ab ZUP
- verkehrt die Linie 1 bei jeder Fahrt zur Minute 10 ab ZUP nur bis Haltestelle Nobelstraße und dreht dort um. Damit entsteht im oben genannten Zeitraum zwischen Nobelstraße und Oberhochsteg ein Stundentakt der zwischen den Haltestellen Rickenbach und Bahnhof Reutin (an Sonn- und Feiertagen allerdings nur im Zwei-Stunden-Takt) durch die RAB-Linien 16 und 21 verdichtet werden kann.
- verkehrt die Linie 5 bei jeder Fahrt zur Minute 10 ab ZUP nur bis Haltestelle Bahlsen und dreht im Gewerbegebiet um. Damit entsteht im oben genannten Zeitraum an den Haltestellen in der Grenzsiedlung (Metzeler bis Grenzsiedlung) ein Stundentakt.
Bei Umsetzung der Variante 3 entsteht kein zusätzlicher Fahrzeugbedarf. Die Reduzierung der Kilometer ist nicht EAV-relevant. Damit ist die Variante 3 im Vergleich zum Status Quo kostenneutral.
Abbildung 4: Liniennetzentwurf Übergangsvariante 3
- Antrag Fraktion Bürger Union
Der ursprüngliche Antrag wurde im Mai 2022 gestellt und in verschiedenen Varianten des neuen Stadtbuskonzepts berücksichtigt. In Bezug auf die Übergangsvarianten sollte die Linienführung im Altstadtkern aus fachlicher Sicht nicht kurzfristig geändert werden.
Begründung SVL:
Als ÖPNV-Betreiber werden die Konsequenzen der vorgeschlagenen Maßnahme für die ÖPNV-Kunden bewertet und versucht, eine Interessenabwägung zwischen diesen und den Argumenten der Antragsteller zu finden (Kundenbrille). Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Bezug auf die der Interessen älterer und mobilitätseingeschränkter Fahrgäste kommt der SVL zu dem Ergebnis, dass es dieser Fahrgastgruppe nicht zuzumuten ist, den Weg zwischen der dann nur noch zur Verfügung stehenden Haltestelle Inselhalle und ihren Zielen im Inselkern, bergauf und über unebenes Pflaster, zu nehmen.
Begründung Stadtverwaltung:
Das vorrangige Ziel des ÖPNV-Angebotes ist die möglichst attraktive, fußläufige Erreichbarkeit der Haltestellen im Stadtgebiet Lindau. Der Inselkern als Stadtzentrum ist das Ziel- und Startpunkt für mehrere Fahrgäste. Die Insel Linie 2 hat keine Verspätungsprobleme so dass die Streichung der Linie durch den Inselkern im Hinblick auf die Pünktlichkeit des Stadtbusses nicht nötig ist.
Die Herausnahme der beantragten Linienführung durch den Inselkern in einigen zukünftigen Varianten muss in der Gesamtbetrachtung des künftigen Stadtbuskonzeptes und seines gewollten Leistungsversprechens betrachtet werden und sollte als Einzelmaßnahme nicht vorab herausgelöst werden.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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20.000€
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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79100.95030
79100.36190
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Die notwendigen Finanzmittel sollen von ÖPNV Zuweisungen bereitgestellt werden.
Diskussionsverlauf
Für Stadtrat Fehrer ist die Erschließung in Zech verrückt. Auch kritisiert er die Kosten in Höhe von 20.000 Euro für die Wendemöglichkeit.
Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, führt aus, dass man hier an der Klärung ist und es Ziel ist, unter diesen Kosten zu bleiben.
Stadtrat Reich wird den Antrag der BU ablehnen, da derzeit auf der Insel kein Verspätungsproblem durch den Stadtbus entsteht. Die Variante 1 verursacht am wenigsten Eingriffe und Zech ist dadurch wieder angeschlossen.
Stadtrat Prof. Dr. Schöffel führt zu seinem Antrag aus, dass man als Fußgänger bzw. auch als Person im Rollstuhl im Bereich der Insel, in der der Bus fährt, teilweise an die Wand gequetscht werde. Diese Linienführung sei nicht mehr zeitgemäß. Auch tragen das Pflaster sowie die Bauwerke Schäden davon.
Auch Stadtrat Müller sieht in der Variante 1 eine gute Lösung, vor allem für Zech. Er zeigt sich jedoch skeptisch hinsichtlich einer Verlagerung des ZUPs an den Berliner Platz.
Die Stadträtinnen Rundel und Dr. Lorenz-Meyer sowie Stadtrat Kaiser sprechen sich auch für die Variante 1 aus und finden die Anbindung der Grenzsiedlung richtig und wichtig. Ebenso sind sie für die Beibehaltung der Linienführung über bzw. durch die Insel.
Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer bittet um Prüfung, ob die Haltestelle der Linie 2 auf der Hinteren Insel wieder an den alten Platz zurückverlegt werden kann.
Herr Pietsch führt aus, dass die Liniengenehmigung zum 30. Juni 2024 ausläuft. Ziel der Übergangsvarianten sei es nicht, Kosten zu sparen. Vielmehr ist das Ziel, den Stadtbus wieder pünktlicher werden zu lassen und auch die Grenzsiedlung wieder anzufahren. Er merkt zudem an, dass es seit 1994 keinen Unfall und keine Beschwerde durch die Linienführung auf Insel gegeben hat. Den Prüfauftrag zur Linie 2 auf der Hinteren Insel nimmt er mit.
Beschluss 1
Der Stadtrat beschließt die Umsetzung der Übergangsvariante 1.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1
Beschluss 2
Der Stadtrat beauftragt
- die GTL mit dem Umbau einer Wendemöglichkeit im Bereich der Haltestelle Versöhnerkirche,
die Kämmerei mit Verstärkung der HHST Nr. 79100.95030
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 7
Beschluss 3
Der Stadtrat tritt dem Antrag der Bürger Union im Zuge der Übergangsvarianten nicht näher.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 9
Dokumente
Download 2024.01.31. STR_TOP Nr.7 ÜV_Stadtbus.pdf
zum Seitenanfang
8. EÜ Lotzbeck - Variantenentscheidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Der Bahnübergang (BÜ) Lotzbeckweg am nördlichen Ende des Bahndamms muss zurückgebaut und durch ein Kreuzungsbauwerk ersetzt werden, da die Nutzungserlaubnis für die Fortführung des bestehenden Bahnübergangs abläuft. Zudem wird aufgrund der Lage (Bodensee Fahrradstraße) und des Verkehrsaufkommens sowie den künftig steigenden Zugzahlen eine niveaufreie Kreuzung als unbedingt notwendig angesehen.
Nachdem ursprünglich (um 2015) der Stadtrat eine Eisenbahnüberführung beschlossen hatte, wurde zwischenzeitlich eine weitere Variante einer Straßenüberführung (Brücke) in Erwägung gezogen. Der Stadtrat hat sich jedoch in seiner Sitzung vom 27.02.2020 gegen die Planung einer Straßenüberführung und für die Planung einer Eisenbahnüberführung (EÜ) „System Bregenzer Straße“ entschieden und die Stadtverwaltung beauftragt, diese Variante gegenüber der DB als Fiktiventwurf zu vertreten, was der Stadtverwaltung in intensiven und langwierigen Beratungen mit der DB gelungen ist. Daraufhin hat die DB Netz AG unter Mitwirkung der Stadt Lindau / GTL die nun vorliegenden Planungsvarianten erarbeitet. Hierzu zählen einmal der sogenannte „Fiktiv-Entwurf“ (notwendige Lösung im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) und einmal der sogenannte „Real-Entwurf“ (Wunschvorstellung der Stadt Lindau).
Fachliche Bewertung
Für die EÜ betragen die abgestimmten lichten Abmessungen 2,50 m x 6,50 m (lichte Höhe x lichte Breite). Es handelt sich um eine EÜ für den reinen Fußgänger- und Fahrradverkehr. Eine Durchfahrt für Pkw / Lkw ist nicht vorgesehen. Bei Einhaltung der entsprechenden Fahrzeugabmessungen ist eine Durchfahrt z.B. für Pflegefahrzeuge (Kehrmaschine o.ä.) oder kleinere Rettungsfahrzeuge aber möglich. Rampenbauwerke von Ost nach West führen zu den beiden Eisenbahnüberführungen, der Fußgänger- und Fahrradverkehr wird unter den Eisenbahnstrecken hindurchgeführt.
Im Gegensatz zur zuletzt vorgestellten Planung, soll die Anbindung zum Eisenbahndamm für Radfahrer nun über eine nördliche „Schleife“ (im Bereich der heutigen, östlichen Kleingartenanlage) erfolgen. Dies ist aus verkehrlicher Sicht, aber auch für den zweiten Rettungsweg der Einsatzfahrzeuge positiv zu bewerten. Der Rettungsverkehr soll über eine Verlängerung der Straße „Am Alpengarten“ gemäß dem gültigen Bebauungsplan entlang der südlichen „Aeschacher Kurve“ geführt werden.
Auf Grund der Nähe zum Bodensee, der beengten Verhältnisse und des schwierigen Baugrunds vor Ort ist für den Ersatz der Bahnübergänge ein massiver Eingriff in die Örtlichkeiten (auch in die Landschaft und in das Grundwasser) notwendig. Die durch die Maßnahme entfallenden Stellplätze im Bereich der Kleingartenanlage / Angelvereins können an Ort und Stelle, im Bereich der östlich der Gleise gelegenen Kleingartenanlage, ausgeglichen werden.
Für die weitere Entscheidungsfindung wurden durch die DB Netz AG in Abstimmung mit der Stadt Lindau die folgenden zwei Varianten für eine EÜ ausgearbeitet. Die Abmessungen der Eisenbahnüberführungen unterhalb der beiden Eisenbahnstrecken sind bei beiden Varianten gleich. Die Varianten unterscheiden sich in der Ausbildung der Rampenbauwerke sowie der Ausdehnung (seitliche Pflanztröge). Die Anbindung des Heckenweges erfolgt in beiden Varianten durch die Kleingartenanlage.
Variante 1 - „Trog-Lösung“
Das Rampenbauwerk wurde mit einer durchgehenden Breite von 6,50 m und lichte Höhe unter den zukünftigen Eisenbahnüberführungen von 2,50 m und seitlich aufgehender Stahlbetonwände geplant. Die Wandhöhe nimmt in Richtung der Eisenbahnunterführung zu und beträgt bei der tiefsten Stelle ca. 4,25 m. Diese Variante entspricht im Wesentlichen dem „Fiktiv-Entwurf“.
Von Westen her kommend ändert sich für den Nutzer, der Richtung Osten weiterfahren möchte, nichts gegenüber dem Bestand (außer die Höhenüberwindung). Möchte ein Verkehrsteilnehmer vom Heckenweg her kommend die EÜ nutzen, müsste er ca. 150 m nördlich des heutigen Bahnübergangs Richtung Westen durch die bestehende Kleingartenanlage (auf einem heute schon unbefestigten Weg) an den Beginn der Unterführung fahren, um dann weiter Richtung Osten / Insel zu gelangen.
Auf der Ostseite des heutigen Bahnübergangs hat sich Planung gegenüber dem Letztstand erheblich verändert. So ist aktuell vorgesehen, dass die Verkehrsbeziehung Richtung Insel über eine „Schleife“ auf der heutigen Fläche der Kleingärten hergestellt wird. Dies hat den Vorteil, dass die entfallenden Parkplätze für dortigen Nutzer innerhalb der „Schleife“ angelegt werden könnten, ebenso die Wertstoffsammelstelle. Der motorisierte Individualverkehr soll vom „Am Alpengarten“ her kommend entlang der Aeschacher Kurve (Gleisanlage) geführt werden, analog dem bestehenden Bebauungsplan. So kann der zweite Rettungsweg unabhängig vom Bodenseeradweg realisiert werden. Für mobilitätseingeschränke Personen wird eine Rampe sowie eine Treppenanlage Richtung Süden auf den Eisenbahndamm angelegt, damit die Nutzer nicht dem Umweg über die „Schleife“ nehmen müssen. Eine Durchgrünung wird in der weiteren Planung entsprechend berücksichtigt.
Die späteren Unterhaltskosten sind etwas geringer als bei der Variante 2, da das Bauwerk von den Dimensionen her kleiner ist. Die Kosten für den Unterhalt der Verkehrswege inkl. der Grundwasserwanne verbleibt bei der Stadt Lindau, die DB Netz AG trägt lediglich die Unterhaltungslast der Eisenbahnüberführungen.
Der Eingriff in zwei Privatgrundstücke ist unumgänglich. Mit einer Partei wurde schon ein erstes Vorgespräch geführt. Eine Einigung muss im Zuge der Entwurfsplanung im Jahr 2024 erfolgen.
Variante 2 - „System Bregenzer Straße“
Das Rampenbauwerk wurde ebenfalls mit einer durchgehenden Breite von 6,50 m (Verkehrsfläche) geplant. Die Grundwasserwanne ist ähnlich der EÜ Bregenzer Straße breiter als der Verkehrsfläche vorgesehen (Breite 12,0 m). Dies ermöglicht seitlich die Herstellung von Trögen, die begrünt werden können. Die Verkehrsbeziehungen entsprechen denen der Variante 1. Lediglich die Anordnung der seitlichen Pflanztröge wird in dieser Variante ergänzt.
Variante 2 entspricht im Wesentlichen dem „Real-Entwurf“.
Der Eingriff in zwei Privatgrundstücke ist bei dieser Variante ebenso unumgänglich und verhält sich ähnlich wie bei Variante 1. Durch die breitere Ausführung wird jedoch zwischen den Gleisen etwas mehr Fremdgrund in Anspruch genommen, zudem müsste ein weiterer Kleingarten aufgelöst werden.
Kosten
Die Kostenbelastung der Stadt Lindau hat sich seit Frühjahr 2020 durch ein neues Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei Änderungen von Bahnübergängen geändert. Somit entfällt der städtische Eigenanteil an der Maßnahme am BÜ Lotzbeck bei der Umsetzung des „Fiktiv-Entwurfs“. Kostenbelastungen können jedoch weiterhin entstehen,
- wenn auf Wunsch der Stadt eine aufwendigere Kreuzungsanlage als notwendig gebaut wird,
wenn auf Wunsch der Stadt anlässlich der Kreuzungsmaßnahme weitere Baumaßnahmen im Umfeld der Kreuzung durchgeführt werden.
Nach der Maßnahme werden für die Stadt Lindau Kostenbelastungen für die Erhaltung der Wegeanlagen sowie der notwendigen Grundwasserwanne entstehen. Der Unterhalt der EÜ verbleibt bei der DB Netz AG.
Die Kostenbelastungen der Stadt Lindau können je nach Variante wie folgt ausfallen:
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Variante 1
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Variante 2
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Baukosten
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ca. 17.000.000 €
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ca. 18.500.000 €
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Planungskosten
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ca. 4.500.000 €
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ca. 4.500.000 €
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Projektkosten
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ca. 21.500.000 €
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ca. 23.000.000 €
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Kostenmasse nach EKrG
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ca. 21.500.000 €
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ca. 21.500.000 €
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Eigenanteil ca.
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0 €
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Ca. 1.500.000 €
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Bei der Kostenaufstellung handelt es sich um Netto-Kosten, da bei der Berechnung vorausgesetzt wird, dass die DB Netz AG die Maßnahme durchführt. Die Nebenkosten, die über die 20 % Verwaltungskosten hinausgehen, verbleiben bei der DB Netz AG. Es wird davon ausgegangen, dass die Variante 1 die notwendige Maßnahme i.S.d. § 3 EKrG („Fiktiv-Entwurf“) ist und die Mehrkosten für die andere Variante alleine von der Stadt Lindau zu tragen wären (1.500.000 € zzgl. MwSt.). Es können aktuell noch keine Aussagen zu den Fördermöglichkeiten getroffen werden.
Es handelt sich bei dieser Kostenbetrachtung nur um eine Modellrechnung. Die finalen Kostenanteile lassen sich erst im Zuge der Entwurfsplanung feststellen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenannahmen ohne Risikoaufschlag (DB rechnet mit 20 %) bzw. Nominalisierungen (jährliche Kostensteigerung aufgrund Baukostensteigerung / Inflation etc., DB rechnet mit 9,8 % p.a.) getroffen wurden.
Termine
Folgender Zeitplan ist aktuell vorgesehen (Idealfall, kann durch unvorhergesehenes abweichen):
- Abschluss Entwurfsplanung Bis Mitte 2025
- Genehmigungsverfahren Mitte 2025 – Ende 2026
- Planung / Ausschreibung Bis Mitte 2027
- Ausführung Ab Ende 2027
Planungsvereinbarung (PV)
Für die Beseitigung des BÜ Lotzbeck wurde im Jahr 2016 eine PV zwischen der DB Netz AG und der Stadt Lindau abgeschlossen. Ziel der PV war es, die Kreuzung durch eine Eisenbahnüberführung (Geh- und Radweg als Unterführung) zu ersetzen.
Abwägung anhand der wesentlichen Entscheidungskriterien:
Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit
Beide Varianten verbinden die vorhandenen Geh- und Radwege und ermöglichen vergleichbare Verkehrsbeziehungen. Die Variante „Trog“ ist aufgrund der schlechten Sichtbeziehungen als nachteilig zu bewerten. Die Variante „System Bregenzer Straße“ wäre aus verkehrlicher Sicht eine gute Lösung, ist aber hinsichtlich der Finanzierbarkeit zu hinterfragen. Hier wären zunächst noch Gespräche mit der DB sowie der Regierung von Schwaben zu führen, um die Kostenbelastung für die Stadt Lindau (B.) zu minimieren.
Gestalterische Einbindung
Die Variante „System Bregenzer Straße“ ist aus der Entfernung kaum zu sehen, hat aber erhebliche Eingriffe in das bestehende Gelände zur Folge. Die Variante 1 hat geringfügig weniger Eingriffe, ist aber ohne die Anordnung von seitlichen Pflanztrögen aus gestalterischer Sicht negativ zu bewerten.
Genehmigungsfähigkeit
Durch die Variante „System Bregenzer Straße“ werden größere Eingriffe in Schutzgut Boden, Grundwasser und Wasser, Fläche, Klima-Luft, Landschaft und Entsorgung von Aushub verursacht. Außerdem werden eine größere Fläche des Grundstücks der Eisenbahnvermögen (Bereich zwischen beiden Strecken) und voraussichtlich die Auflösung von mehreren Kleingärten westlich der Streckengleise notwendig. Dadurch werden seitens DB Netz AG Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren gesehen (Begründung der technischen Notwendigkeit der Pflanztröge. Die Genehmigungsfähigkeit der Pflanztröge, die keine technische Notwendigkeit hätten, wird vom EBA festgelegt).
Kosten
Aufgrund der Kostengegenüberstellung und den von der DB Netz AG gesehen Schwierigkeiten der Genehmigungsfähigkeit ist die Variante 1 unter dem Kostengesichtspunkt eindeutig zu bevorzugen. Vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Lage der Stadt Lindau, darf dies nicht außer Acht geraten.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons spricht sich klar für die Variante 1 aus, denn diese Variante spare der Stadt 1,5 Mio. Euro und mache im Ergebnis keinen großen Unterschied.
Stadtrat Reich erkundigt sich nach den Parkplätzen in diesem Bereich. Zudem spricht er die mangelnde Bürgerbeteiligung für die Maßnahme an. Aus Kostengründen findet er den Beschluss zur Variante 1 ein gutes Signal.
Der Werkleiter der Garten- und Tiefbaubetriebe, Herr P. Hummler, antwortet, dass man schauen wird, ob die angesprochen Parkplätze in diesem Bereich erhalten werden können.
Es fand bereits ein Austausch mit dem 1. Vorsitzenden des ESV und Anwohnern statt. Er verweist jedoch darauf, dass eine ausführliche Bürgerbeteiligung Aufgabe der Bahn ist.
Für Stadträtin Rundel ist die Maßnahme ein Jahrhundertbauwerk an exponierter Stelle. Sie wünscht sich die beste Lösung, die gestalterisch ansprechend ist. Sie bittet darum, Fördermöglichkeiten bei der Regierung von Schwaben abzufragen.
Der Werkleiter der GTL, Herr P. Hummler, antwortet, dass hierfür keine Fördermöglichkeiten bestehen, da es sich nicht um eine Verkehrsfläche handelt.
Beschluss
- Der Stadtrat berät und beschließt die Planung einer der vorgelegten Varianten und beauftragt die Verwaltung, die Planung auf dieser Grundlage fortzuführen.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung und die DB Netz AG, die Bürgerinnen und Bürger über den weiteren Planungsprozess kontinuierlich zu informieren.
Der Stadtrat empfiehlt dem Finanzausschuss, die je nach Variantenentscheidung für die Umsetzung notwendigen Finanzmittel im Vermögenshaushalt der Folgejahre einzuplanen.
Der Stadtrat beschließt, bei Erfordernis den Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“ entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Dokumente
Download STR-2024-01-31-TOPÖ07-BÜ Lotzbeck_Anlage Fiktiventwurf.pdf
Download STR-2024-01-31-TOPÖ07-BÜ Lotzbeck_Anlage Realentwurf.pdf
Download STR-2024-01-31-TOPÖ08-EÜ Lotzbeck_Präsentation.pdf
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9. SoBoN - 1. Änderung zur Konkretisierung der Berechnungsgrundlage für SoBoN-Wohnungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Die Stadt Lindau ist eine Kommune mit angespannten Wohnungsmarkt. Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen und von Wohneigentum zu stärken, hat der Stadtrat der Stadt Lindau (B) in seiner Sitzung am 24.05.2017 den Grundsatzbeschluss zur SoBoN (Sozialgerechte Bodennutzung) gefasst. Dieser Grundsatzbeschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates am 28.06.2023 aktualisiert und weiterentwickelt.
Die Anwendung der SoBoN wird von der Stadtplanung in zwei Stufen geprüft.
In Stufe 1 wird geprüft, ob bei einem neuen Vorhaben die SoBoN überhaupt zum Tragen kommt. Gemäß der definierten Anwendungsvoraussetzungen (S. 2; I. Anwendungsvoraussetzungen) wird die SoBoN angewendet, wenn mehr als 1.000 m² Geschossfläche für Wohnraum entstehen. Für den frühen Status der Projekte zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen ist die Geschossfläche nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) hinreichend genau.
In einer Stufe 2 soll die Berechnung der SoBoN-Wohnungen anteilig an der entstehenden Geschossfläche erfolgen. Im Grundsatzbeschluss heißt es unter 5.1. (S. 4): „Jeweils wenigstens 30% der entstehenden Geschossfläche sind für geförderten Wohnungsbau, davon mindestens zwei Drittel für geförderten Mietwohnungsbau zu verwenden. Diese Flächen sind im Sinne einer qualitativen Durchmischung zu verteilen und vertraglich festzulegen.“
Der Begriff der „Geschossfläche“ ist in § 20 der BauNVO geregelt. Jedoch gibt es hier regelmäßig Schwierigkeiten bei der Berechnung des tatsächlich entstehenden Wohnraums. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass z.B. Treppenhäuser in die Berechnung einfließen müssen, aber Nebenanlagen wie Loggien, Terrassen oder Balkone nicht eingerechnet werden. Auch Nicht-Vollgeschosse, also häufig Dachgeschosswohnungen, werden von der Geschossfläche nicht umfasst. Die Definition, was als Vollgeschossen gewertet wird, variiert zudem zwischen den Bundesländern, nicht jedes Planungs- und Architekturbüro ist daher mit der bayerischen Definition des Vollgeschosses vertraut und es kommt Missverständnissen bei der Anwendung der SoBoN.
In der Praxis bedeutet die unter 5.1. festgesetzte Berechnung nach Geschossfläche also, dass die Berechnung der SoBoN-Anteile sehr kompliziert ist und Wohnraum in Nicht-Vollgeschossen häufig überhaupt nicht mit berücksichtigt werden kann.
Daher schlägt die Stadtplanung folgende Neuformulierung des Punkt 5.1 der SoBoN vor (Neues ist unterstrichen dargestellt):
„Jeweils 30 % der entstehenden Wohnfläche sind für den geförderten Mietwohnungsbau, davon mindestens zwei Drittel für geförderten Wohnungsbau zu verwenden. In allen Geschossen, in denen vermarktbarer Wohnraum entsteht, muss die Wohnfläche gemäß der Wohnflächenverordnung in ihrer aktuell gültigen Fassung berechnet werden. Diese Flächen sind im Sinne einer qualitativen Durchmischung zu verteilen und vertraglich zu regeln.“
Mit der neuen Formulierung kann Wohnraum, der in Nicht-Vollgeschossen entsteht, in die Berechnung aufgenommen werden. Die bisher herangezogene „Geschossfläche“ wird durch „entstehende Wohnfläche“ ersetzt. Der Begriff „entstehende Wohnfläche“ stammt aus der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFIV). Diese findet Anwendung, wenn nach dem Wohnraumförderungsgesetz Wohnfläche berechnet werden muss.
Dies hat mehrere Vorteile:
- Die Verordnung ist konkret darauf ausgelegt entstehenden Wohnraum zu berechnen und trifft dementsprechend auch Regelungen zu Nicht-Vollgeschossen wie Dachgeschossen (in § 4 WoFIV)
Die Wohnflächenverordnung ist detaillierter geregelt als die Geschossfläche in der BauNVO. Somit kann der Berechnungsprozess sowohl für Architekten, Vorhabenträger als auch für die Stadtplanung bei der Prüfung vereinfacht werden.
Da die Vorhabenträger gem. Punkt 5.3 der SoBoN die SoBoN-Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz errichten müssen, liegt die Berechnung also schon vor oder muss sowieso über die WoFIV erfolgen.
Die Stadtplanung geht davon aus, dass mit der neuen Formulierung des Punktes 5.1 die Anwendbarkeit der SoBoN weiter vereinfacht wird und der tatsächlich entstehende Wohnraum besser erfasst und herangezogen werden kann.
Die 1. Änderung der SoBoN kann ab Zeitpunkt der Beschlussfassung angewendet werden. Bereits angestoßene Projekte und Vorhaben (z.B. Dreierstraße 9) sind von der Änderung nicht betroffen. Vorhaben werden nach der SoBoN Fassung bewertet, die zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den sog. Kostenübernahmevertrag gültig war.
Fachliche Bewertung
Die fachliche Bewertung ist unter Sachverhalt zu finden. Der Bau- und Umweltausschuss hat in sich in seiner Sitzung vom 14.12.2023 mit der Änderung befasst.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die neue Formulierung des Absatzes 5.1. des SoBoN-Grundsatzbeschlusses vom 28.06.2023.
Die erste Änderung des SoBoN-Grundsatzbeschlusses ist möglichen Projektpartnern zur Information weiterzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
Dokumente
Download STR_2024_01_31_TOP_Ö9_SoBon_FeWos.pdf
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10. Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen":
- Abwägung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB
- Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
- Ziel und Zweck der Planung
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind.
Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen.
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.
- Bisheriges Planungsrecht und Festsetzungen des Bebauungsplanes
Der bisherige Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1958, als es noch kein Bundebaugesetz und auch keine bayerische Bauordnung gab. Er besteht aus einem zeichnerischen Teil und fünf textlich festgesetzten Baubeschränkungen. Betreffend der Art der baulichen Nutzung sind in der Planzeichnung Wohngebäude festgesetzt, in den textlichen Baubeschränkungen wird weiter konkretisiert, dass die Errichtung von Gebäuden für Produktions- und Fertigungsbetriebe nicht zulässig ist. Der Einbau gewerblicher Räume kann zugelassen werden, soweit diese mit dem Charakter eines bevorzugten Wohngebietes vereinbaren lässt.
In der 1. Änderung soll nun die bisherige zeichnerische und textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als WA gemäß BauNVO festgesetzt werden. Ziel ist es dabei, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ soll durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden.
Nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe ergänzen und konkretisieren den bisherigen Nutzungskatalog. Als nicht zulässig wurden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt.
Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Jegliche Form von Dauerwohnen soll stadtweit auch planungsrechtlich geschützt und gesichert werden.
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen.
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.07.2023 fand in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.07.2023 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 20.10.2023 an insgesamt 18 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wird eine Aktualisierung der Planungsgrundlagen (konkret eine neue Teilfortschreibung des LEP) eingearbeitet. Inhaltliche Änderungen sind nicht notwendig.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 38 „Bäuerlinshalde“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 38 „Bäuerlinshalde“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 31.01.2024.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
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11. Bebauungsplan Nr. 55 "Westliches Wannental", 7. Änderung "Ferienwohnungen":
- Abwägung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
- Ziel und Zweck der Planung
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind.
Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen.
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Für die 7. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.
- Bisheriges Planungsrecht und Festsetzungen des Bebauungsplanes
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1969 setzt als qualifizierter Bebauungsplan größtenteils ein Reines Wohngebiet (WR) und im Süden einen kleinen Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie eine mittig gelegene öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz fest.
Reine Wohngebiete (WR) dienen laut BauNVO dem Wohnen, Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Diese Hauptnutzung soll durch geeignete Nutzungen im Sinne der BauNVO ergänzt werden, um auch die Lebensbereiche Arbeiten und Freizeit eng zu verzahnen. Reine Wohngebiete sind nicht mehr zeitgemäß, da sie ein Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung nicht vorsehen und nicht zulassen. Es besteht das Ziel, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Außerdem kommen Reine Wohngebiete mit Immissionsschutzkonflikten wie auch hier (Landwirtschaft, Verkehrslärm ) eher schlecht zurecht.
Es werden zwei Kategorien von Allgemeinen Wohngebieten festgesetzt. Im südlichen WA 1 sollen versorgende Länden, Gastronomie und Handwerksbetriebe regelmäßig zulässig sein. Im nördlichen WA 2 sollen Läden, Gastronomie und Hotels nicht zugelassen werden können, denn die Erschließung in Hanglage kann den Mehrbedarf hierfür nicht aufnehmen.
In beiden Unterkategorien werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen.
Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen.
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen.
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.07.2023 fand in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.07.2023 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 20.10.2023 an insgesamt 18 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wird eine Aktualisierung der Planungsgrundlagen (konkret eine neue Teilfortschreibung des LEP) eingearbeitet. Inhaltliche Änderungen sind nicht notwendig.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zu Bebauungsplan Nr. 55 „Westliches Wannental“, 7. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 55 „Westliches Wannental“, 7. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 31.01.2024.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
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12. Bebauungsplan Nr. 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen"
- Abwägung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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Sachverhalt
- Ziel und Zweck der Planung
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind.
Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen.
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.
- Bisheriges Planungsrecht und Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das Reine Wohngebiet (WR) des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1990 soll in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der zusätzlichen Zulässigkeit von nicht störenden Handwerksbetrieben, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben umgewandelt werden.
Ziel ist es, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sollen durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. Als Ausnahme können nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden, wenn Struktur, Lage auf dem Baugrundstück, Erschließung und Störcharakter mit dem WA vereinbar sind.
Um nicht in Widerspruch zur 1990 festgesetzten Anzahl der Wohnungen zu kommen, wird die frühere Festsetzung 3.1 aufgehoben.
Betriebe des Beherbergungswesens, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen.
Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zuglassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen.
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte des Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristischen Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.07.2023 fand in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.07.2023 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 20.10.2023 an insgesamt 18 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wird eine Aktualisierung der Planungsgrundlagen (konkret eine neue Teilfortschreibung des LEP) eingearbeitet. Inhaltliche Änderungen sind nicht notwendig
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes für den Bebauungsplan Nr. 55a „Erweiterung Westliches Wannental“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 55a „Erweiterung Westliches Wannental“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 31.01.2024.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
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13. Bebauungsplan Nr. 136 "Östliches Wannental"
- Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
- Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan
- Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
- Ziel und Zweck der Planung
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind.
Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen.
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (7. Änderung BP 55, 1. Änderung BP 55a, 1. Änderung BP 38) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. Das Plangebiet soll auf diese Weise innerhalb Lindaus ebenfalls einen Beitrag zur Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten leisten.
- Bisheriges Planungsrecht und Festsetzungen des Bebauungsplanes
Der bisher nicht überplante Bereich des Wannentals soll jetzt mit einem neuen einfachen Bebauungsplan belegt werden, um die § 34 BauGB-Lücke im Wirkungszusammenhang Wannental zu schließen. Als einfacher Bebauungsplan trifft er nur Regelungen über die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden sich weiterhin im Rahmen von § 34 BauGB nach der Art der umliegenden Bebauung richten.
Es werden zwei Kategorien von Allgemeinen Wohngebiet (WA) festgesetzt. Im südlichen WA 1 sollen versorgende Läden, Gastronomie und Handwerksbetriebe regelmäßig zulässig sein. Im nördlichen WA 2 sollen Läden, Gastronomie und Hotels nicht zugelassen werden können, denn die Erschließung in Hanglage kann den Mehrbedarf hierfür nicht aufnehmen.
In beiden Unterkategorien werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen.
Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen.
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr al die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen.
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristischen Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.07.2023 fand in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.07.2023 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 20.10.2023 an insgesamt 18 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wird eine Aktualisierung der Planungsgrundlagen (konkret eine neue Teilfortschreibung des LEP) eingearbeitet. Zudem wird das vorhandene Denkmal eines ehem. Torggels aus dem 18. Jhd. nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Inhaltliche Änderungen sind nicht notwendig.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 136 „Östliches Wannental“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 136 „Östliches Wannental“ mit Stand vom 31.01.2024.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
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14. Bebauungsplan Nr. 86 "Altstadt", 12. Änderung "In der Grub 10 und 12" - Aufhebung der Veränderungssperre und Einstellung des Verfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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14 |
Sachverhalt
Die Veränderungssperre für den Bereich der 12. Änderung “In der Grub 10 und 12“ des Bebauungsplanes Nr. 86 “Altstadt” soll gemäß § 17 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben werden. Das Bauleitverfahren zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“, „In der Grub 10 und 12“ soll eingestellt werden und der Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden.
- Ausgangslage / Verfahrensstand:
Der Stadtrat der Stadt Lindau fasste am 09.02.2021 den Beschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Altstadt“. In derselben Sitzung wurde zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre wurde am 27.02.2021 ortsüblich in der Lindauer Bürgerzeitung bekannt gemacht. In der Stadtratssitzung vom 14.12.2022 wurde die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 26.02.2024 beschlossen.
Die 12. Änderung des Bebauungsplans, bezeichnet als „In der Grub 10 und 12“, umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 307 der Gemarkung Lindau mit einer Größe von ca. 1.036 m². Auf diesem Grundstück betreibt die Grundstückseigentümerin das Kinderhaus St. Stephan. Im Zuge einer geplanten Sanierung und Erweiterung des Altenheimes Maria-Martha-Stift, welches von derselben Eigentümerin betrieben wird, zog die Grundstückseigentümerin es in Erwägung, das Grundstück Fl.-Nr. 307 zu veräußern, um so teilweise die Finanzierung zur Sanierung des Altenheimes zu ermöglichen.
Ziel der 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 ist es, die bestehende Kinderbetreuungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 307 auch im Falle einer Veräußerung baurechtlich zu sichern. Auf diese Weise und soll der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen auf der Insel Lindau gedeckt werden, da alternative Standorte auf der Insel nicht verfügbar sind.
Gegen die erlassene Veränderungssperre wurde mit Schriftsatz vom 05.10.2021 seitens der Grundstückseigentümerin ein Normenkontrollantrag an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Begründet wurde dieser Antrag u. a. damit, dass die Grundstückseigentümerin zwischenzeitlich eine Darlehensgewährung für die Sanierung des Altenheimes mit entsprechender Besicherung des Grundstücks Fl.-Nr. 307 habe erreichen können, die bestehende Veränderungssperre allerdings den Grundstückswert erheblich mindere und somit zu einer Gefahr für die Finanzierung werden könne.
- Anlass zur Aufhebung der Veränderungssperre
Zwischenzeitlich fanden mehrere Einigungsversuche und Gespräche zwischen der Stadt Lindau und der Grundstückseigentümerin zur außergerichtlichen Lösung der Angelegenheit statt.
Auf der Ebene der rechtlichen Vertretung über die jeweiligen Anwaltskanzleien konnte nun eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, welche von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Eine gemeinsame Presseerklärung ist vorbereitet und wird bei Beschlussfassung zeitnah veröffentlicht.
Die Evangelische Diakonie e.V. bestätigt, dass es immer im Interesse der Grundstückseigentümerin gewesen und auch weiterhin beabsichtigt sei, den Kindergarten in eigener Trägerschaft weiterzuführen. Es gebe derzeit weder Pläne, an dem Betrieb des Kindergartens etwas zu ändern, noch das Grundstück ganz oder teilweise zu veräußern. Die Evangelische Diakonie e.V. wird die Stadt im Falle eines Verkaufs spätestens sechs Wochen vor Kaufvertragsschluss hierüber in Kenntnis setzen. Weiterhin wird sie jegliche Kaufinteressenten über die Planungsabsichten und Sicherungsabsichten der Stadt in Bezug auf das Kinderhaus informieren.
Fachliche Bewertung
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nachdem die Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 307 bestätigt hat, den Kindergarten auch künftig weiterbetreiben zu wollen und da aufgrund der gesicherten Finanzierung auch eine Veräußerung des Grundstücks nicht mehr im Raum steht, ist es (derzeit) nicht mehr notwendig, das Bestehen der Kindertagesstätte als städtebauliches Ziel planungsrechtlich abzusichern.
Nichtsdestotrotz besteht dieses städtebauliche Ziel (Erhalt der Kindertagesstätte am Standort in der Grub 10 und 12) weiter fort. Daher ist die Evangelische Diakonie Lindau e.V. gehalten, etwaige Kaufinteressenten von der Diakonie Lindau e.V. über dieses unverändert bestehende städtebauliche Ziel zum Erhalt der Kita zu informieren. Sollte nochmals ein Verkauf der Liegenschaft erwogen werden, liegt es im Interesse der Stadt hierüber durch die Diakonie Lindau e.V. frühzeitig informiert zu werden, um ggfs. erneut planungsrechtlich steuernd einzugreifen. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 kann grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden.
Seitens der Verwaltung wird daher die Aufhebung der Veränderungssperre vom 27.02.2021 vorgeschlagen.
Ebenfalls werden die Einstellung des Bauleitverfahrens und die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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-
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat bekräftigt das unveränderte Bestehen des städtebaulichen Ziels zum Erhalt der Kindertagesstätte am Standort in der Grub 10 und 12.
- Der Stadtrat ist mit der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung und der Veröffentlichung der gemeinsamen Presseerklärung einverstanden.
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Aufhebung der Veränderungssperre für den Bereich der 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“ durch die der Beschlussvorlage beigefügte Aufhebungssatzung.
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“.
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ vom 09.02.2021.
- Die Verwaltung wird beauftragt die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
Dokumente
Download Anlage 1 Aufhebungssatzung Veränderungssperre.pdf
Download Anlage 2 Lageplan zur Aufhebung der Veränderungssperre.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_ö14_Grub.pdf
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15. Bebauungsplan Nr. 94 "Auffangparkplatz Blauwiese", 1. Änderung "Mittelschule" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Entwurfs der 1. Änderung des BP Nr. 94
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt
- Ausgangslage
Am 19.05.2021 hat der Stadtrat beschlossen, auf dem Areal des heutigen Parkplatzes P1 „Blauwiese“ einen Neubau der Mittelschule zu errichten. Vorausgegangen waren Standortbewertungen von 12 Standorten im gesamten Stadtgebiet. Alle potentiellen Standorte waren hinsichtlich allgemeiner, schulischer, stadtplanerischer, architektonischer, bautechnischer sowie finanzieller Kriterien bewertet worden. Die Überlegungen hatten das Ziel, eine moderne Mittelschule zur Umsetzung zukunftsweisender, pädagogischer Konzepte in hoher, räumlicher Qualität zu realisieren. Außerdem wurden grobe Ansätze zu den zu erwartenden Kosten und der Förderfähigkeit gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch Fragen von Erschließung, Stadtplanung, Umwelt, der zu erwartenden Kosten- und Terminrisiken sowie der nach Interimslösungen für die Bauzeit.
Der Standort Blauwiese verblieb nach umfassenden Prüfungen als einziges verfügbares Areal, das die o.g. Anforderungen erfüllte.
Der Hauptbaukörper sollte nach der Diskussion im Stadtrat nördlich, in angemessenem Abstand zur Reutiner Straße geplant werden, um den Straßenraum zu definieren und rückwärtige Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern. Bei der Planung sollten im südlichen Bereich des jetzigen Parkplatzes Erweiterungsmöglichkeiten für den Schulbau berücksichtigt werden. Denkbar wären nach damaliger Vorstellung eine Sportnutzung und/oder auch andere Bildungseinrichtungen.
Am Ende des Jahres 2021 folgte darauf der Beschluss, einen Realisierungswettbewerb für ein geeignetes architektonisches Konzept durchzuführen. Bereits bei der Auslobung des Wettbewerbs wurden neben den städtebaulichen und pädagogischen Kriterien auch Aspekte des nachhaltigen Bauens und des Klimaschutzes verankert. Aus dem Wettbewerb ging als Siegerentwurf der Entwurf des Architekturbüros Schaudt Architekten GmbH und Siegmund und Winz Landschaftsarchitekten hervor. Dieser überzeugte durch die Baukörpersetzung, die gewählten Proportionen und Materialien, die gute Berücksichtigung der Prinzipien des nachhaltigen Bauens sowie der Grundrisskonfiguration.
Abbildung 1: Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs, Schaudt Architekten GmbH mit Siegmund und Winz Landschaftsarchitekten
Um den Baubeschluss aus dem Stadtrat gerecht zu werden, ist es erforderlich den Bebauungsplan Nr. 94 „Auffangparkplatz Blauwiese“ zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung erfolgte in der Stadtratssitzung vom 19.07.2022.
Auf Grund der schwierigen Haushaltslage ruhte das Verfahren während der Haushaltsberatungen. Inzwischen konnten Mittel für die Ausarbeitung der Planunterlagen bis zur Baugenehmigung bereitgestellt werden, so dass auch das Bauleitverfahren den nächsten Schritt gehen kann.
Der Siegerentwurf wurde in der Stadtratssitzung vom 29.03.2023 als Planungsvariante und Grundlage für den Bebauungsplan bestätigt.
- Lage im Stadtgebiet von Lindau:
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 94 „Auffangparkplatz Blauwiese“ befindet sich im Stadtteil Reutin. Der zu ändernde Bereich des Bebauungsplanes ist ca. zwei Hektar groß. Das Plangebiet wird im Norden von der Reutiner Straße, im Westen von der Ach und anschließender Wohnbebauung begrenzt. Im Süden rahmen ein Fuß- und Radweg und im Osten eine Obstanbaufläche das Plangebiet ein.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nr. 559/8 und Nr. 50/4 (teilweise), Gemarkung Reutin sowie Fl.-Nr. 3/6, Gemarkung Aeschach.
- Bestehendes Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 94 „Auffangparkplatz Blauwiese“ (rechtsverbindlich seit 15.09.1992). Zum Schaffen von Baurecht für die Mittelschule und für Anpassungen bei den Grünflächen muss dieser Bebauungsplan teilweise geändert werden. Der südliche Fuß- und Radweg kann unverändert festgesetzt bleiben.
- Ziel und Zweck der Planung
Mit der Änderung werden die Ziele verfolgt, Planungsrecht für den Neubau der Mittelschule zu schaffen, das Gebäude bestmöglich in die bestehenden grünordnerischen Strukturen einzubetten sowie den Neubau im Einklang mit aktuellen Anforderungen und Beschlüssen hinsichtlich Stadtökologie und Klimaschutz zu gestalten. Im Einzelnen ist geplant:
- eine geordnete städtebauliche und grünordnerische Entwicklung zu sichern,
- Solitärgebäude in kompakter Bauform zu errichten,
- die Nachverdichtung zu steuern,
- die Erschließungssituation für eine Nord-Süd-Durchquerung für Fußgänger und Radfahrer zu verbessern,
- vorhandene Grünstrukturen und das FFH-Gebiet freizuhalten bzw. zu sichern,
- neue grünordnerische Strukturen (z.B. Pausenhof, Pufferbereich zum FFH-Gebiet, Hecke nach Osten) zu schaffen und
- Anlagen für die Gewinnung solarer Energien, Fassadenbegrünung und ggf. Dachbegrünung festzusetzen.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
- Art der baulichen Nutzung
Es wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Mittelschule festgesetzt. Neben dem Neubau der Schule und einer Turnhalle sollen auch alle Nutzungen möglich sein, die die Gebäude außerhalb der Schulzeiten benutzbar machen. Hierzu werden neben Bildung alle kulturellen, spielerischen, gesundheitlichen und sportlichen Betätigungen aller Lindauer:innen ermöglicht. Das soll dazu beitragen, aus ökonomischen Gründen die Leerzeiten außerhalb der Schulzeiten und in den Ferien zu reduzieren und gleichzeitig dringend benötigte Räume für z.B. Vereine anzubieten. Das Gebäude, das mit einem hohen architektonischen und energetischen Anspruch errichtet werden wird, soll auf diese Weise auch ein Identifikationspunkt für alle im Stadtgebiet sein. Begünstigend hierzu wirkt die zentrale Lage, die gut zu Fuß und per Fahrrad zu erreichen ist.
Da es für Lehr-, Betreuungs- und Servicepersonal der Schule nach wie vor schwierig ist, preisgünstigen Wohnraum zu finden, soll schließlich auch eine planungsrechtliche Möglichkeit eröffnet werden, hier ggf. untergeordnet einzelne Wohnungen z.B. als Übergangslösung zum Berufsstart zu schaffen.
Zum Schutz der Wohnruhe in den umgebenden Wohnbereichen sollen kein Bolzplatz und keine Sportfläche für Ballsport möglich sein. Mobilfunkanlagen verbieten sich für öffentliche Gebäude analog zu geltenden Beschlüssen des Stadtrats.
- Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Es wird eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Dies entspricht gemäß Baunutzungsverordnung einem Mittelwert zwischen den Orientierungswerten für die Obergrenze von Wohngebieten (0,4) und Mischgebieten (0,6). Überschreitungen der GRZ für Stellplätze und Nebenanlagen sind nicht mehr möglich.
Maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen bzw. Firsthöhen der Gebäude
Die maximalen Gebäudehöhen sind – zum Einfügen in die Höhenentwicklung der bestehenden Bauten in der Umgebung – in zwei Stufen festgesetzt. In dem flächenmäßig größeren in zwei Bereiche gegliederten Kern sind 14 m Gebäude- bzw. Firsthöhe festgesetzt. Nach Norden, Osten und Süden wird die Gebäudehöhe in einem 10 m breiten Bereich abgestaffelt festgesetzt auf maximal 12,50 m Höhe. Analog sind im Kern vier Vollgeschosse möglich, am Rand und in dem mittleren Bereich nur drei Vollgeschosse.
- Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind sehr großzügig und analog zu den ausgegebenen Wettbewerbsunterlagen zeichnerisch durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.
- Grünordnung
Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Stadtteiles Reutin östlich der Ach, die hier als FFH-Gebiet (8424-371-01 Leiblach und Oberreitnauer Ach) ausgewiesen ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Korridor des Landschaftsfingers „Im Talfächer der Ach“. Die bisherige Nutzung ist in der Darstellung des Landschaftsfingers als weiße Fläche dargestellt und als „Parkplatz“ definiert. Die beschriebene Lage erfordert ein besonderes Augenmerk bei der Grünplanung.
Die grünordnerischen Festsetzungen zielen auf eine gute, dauerhaft funktionierende und ökologisch hochwertige Durchgrünung und Eingrünung ab. Die hohen Ansprüche an die Grünordnung wurden auch im Auslobungstext des Wettbewerbes dargelegt.
Ziel ist, die vorhandene Nord-Süd-Grünverbindung in ihren Funktionen für das Landschaftsbild, Ökologie und Stadtklima auch mit der neuen Nutzung weitestgehend zu erhalten.
Die umliegenden Nutzungen erfordern klar definierte Bepflanzungen in den Übergangsbereichen. Vorhandene Gehölzstrukturen sollen erhalten bleiben und in die Planung integriert werden.
Das FFH-Gebiet an der Ach wird durch die Pufferfläche und die Biotopschutzfläche gestärkt.
Baum- und Strauchpflanzungen
Es werden verschiedene Artenlisten erstellt, um den unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei werden Mindestqualitäten angegeben, um baldmöglichst eine gute Funktion hinsichtlich Gestaltqualität, Eingrünung und Lebensraumfunktion sowie für das Mikroklima zu erreichen.
Der Schwerpunkt bei der Pflanzenauswahl liegt auf heimischen Gehölzen, um dem Erhalt und der Entwicklung der Lebensraumfunktion Rechnung zu tragen. In den Übergangsbereichen zu ökologisch hochwertigen Flächen im Westen (FFH-Gebiet und Biotopschutzfläche) und zur Intensivobstnutzung im Osten sind ausschließlich heimische Bäume und Sträucher zu pflanzen.
Vorhandene Bäume in den Randbereichen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Für die Baumpflanzungen, die Pflege sowie das Nachpflanzen bei Verlust werden Vorgaben gemacht. So sind z.B. im Bereich von Belagsflächen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen sowie ausreichend große Pflanzquartiere zu schaffen. Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen.
Gestaltung der Grünflächen und Pflanzungen
Der vorhandene „grüne Rahmen“ um die geplante Baufläche bleibt erhalten und wird gestärkt.
Die Baumreihe mit Linden an der Reutiner Straße bleibt bestehen. Im westlichen und östlichen Teil des Plangebietes sind an der Reutiner Straße Bereiche definiert, in denen keine Ein- und Ausfahrt möglich ist, um hier den Gehölzbestand nicht zu beeinträchtigen. Ebenso bleibt die Baumreihe mit Eichen im Osten bestehen.
Der als „Pufferfläche“ bezeichnete Bereich zwischen Gemeinbedarfsfläche und FFH-Gebiet kann in eingeschränktem Maße auch zum Aufenthalt für die Schulgemeinschaft dienen. So kann die Gehölzfläche hier punktuell durch kleinere Wieseninseln mit Sitzbänken unterbrochen werden.
Im Westen muss die Immissionsschutzhecke durch ihre Höhe und Dichte den Zweck erfüllen, Konflikte (Spritzmitteldrift) zwischen den Nutzungen auszuschließen. Die vorhandenen Eichen werden in die Hecke integriert.
Im Bereich der gärtnerisch zu gestaltenden Flächen um die Gebäude sowie im südlichen Teil bilden ebenfalls heimische Gehölze den Schwerpunkt. Hier können aber auch, da bei gebäudenahen Grünflächen die Gestaltung eine wichtige Rolle spielt, bis zu einem gewissen Grad fremdländische, zierende Gehölze zum Einsatz kommen.
Dach- und Fassadenbegrünung
Es werden Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung getroffen. Dabei werden Art und Umfang der Begrünung festgelegt. Dach- und Bauwerksbegrünungen dienen der ökologischen und gestalterischen Verbesserung des Umfeldes. Darüber hinaus haben sie durch Beschattung und den Wasserrückhalt positive Auswirkungen auf das Mikroklima.
Maßnahmen für Natur- und Landschaft
Im Bereich der Pufferfläche sowie südlich im Bereich zwischen Gemeinbedarfsfläche und vorhandenem Wäldchen werden versiegelte Bereiche des Parkplatzes entsiegelt und naturnah bepflanzt. Die vorhandenen Bäume sind zu erhalten.
Die Maßnahmen in den Abschnitten mit hoher ökologischer Wertigkeit Richtung Ach werden, wie in der Vergangenheit, mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Lindau abgestimmt.
Zum Schutz lichtempfindlicher Tierarten (Insekten und Fledermäuse) werden Vorgaben zur Ausgestaltung der Beleuchtung gemacht.
- Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Reglementiert werden hier durch die Festsetzungen Dachneigungen, die entweder mit einem geneigten Dach im Spielraum zwischen 20° bis 40° ausgeführt werden können bzw. Flachdächer (nur begrünt), Einfriedungen und Geländeveränderungen. Vor dem Hintergrund des Stadt- und Landschaftsbildes sind kräftige Fassadenfarben bzw. stark glänzende und spiegelnde Verkleidungen nicht zulässig.
Für Fassaden sollen nur Holzfassaden, begrünte Fassaden, Sichtbeton, Naturstein oder verputzte Fassaden mit mattierten Oberflächen möglich sein. Damit soll der angestrebten architektonischen Qualität auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen entsprochen werden. Auf diese Weise sind z.B. Verkleidungen aus Metallen, Kunststoffen oder Materialmischungen ausgeschlossen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 30.06.2022 fand in der Zeit vom 09.11.2022 bis 09.12.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 30.06.2022 zwei Stellungnahmen ein, eine davon nach Fristende. Die Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und gemäß Anlage 1 abgewogen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 04.11.2022 an insgesamt 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 30.06.2022 vorgenommen werden. Die Begründung wurde redaktionell und inhaltlich ergänzt, der Umweltbericht hinzugefügt. Ebenso wurde der Entwurf an den zwischenzeitlich feststehenden Siegerentwurf des Wettbewerbs angepasst. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung erhält das Fassungsdatum vom 31.01.2024.
Änderungen und Ergänzungen:
- Ergänzung einer Festsetzung zum Immissionsschutz sowie eines Hinweises zum Bodenschutz
- Zusatz der Festsetzung zur Immissionsschutzhecke zur Unterbrechung für eine Zufahrtsmöglichkeit zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche
- Hinzufügen des Umweltberichts
- Festsetzung zur Verbindlichkeit des Maßnahmenkonzepts Gehölzpflege der Lindauer Baumpflege
- Anpassung der Festsetzungen an den Siegerentwurf des Wettbewerbs (Gliederung der Höhenfestsetzungen)
- Verbreiterung und Änderung der Zweckbestimmung der südlichen Bestandswegverbindungen (Geh- und Radweg)
Notwendige FFH-Verträglichkeitsprüfung
In Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde ist es wegen der Lage am FFH-Gebiet erforderlich, statt der bisher vorliegenden FFH-Verträglichkeitsabschätzung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, die mehr Rechtssicherheit bietet, aber auch umfangreicher ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird derzeit vom Planungsbüro sieberconsult erstellt und wird spätestens Ende Februar 2024 vorliegen. Der Umweltbericht wird nach Vorlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung entsprechend aktualisiert. Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt dann mit diesen Unterlagen.
Inhaltlich wird das Schwergewicht der FFH-Verträglichkeitsprüfung liegen auf
- Analyse und Bewertung der bestehenden Situation (Übersicht über das FFH-Gebiet und die für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile)
- Detaillierte Analyse des zu untersuchenden Bereiches, insbesondere der Lebensräume und Arten nach Anhang I bzw. II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie)
- Entwicklung vorhabenbezogener Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung bzw. zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 94 "Auffangparkplatz Blauwiese", 1. Änderung "Mittelschule" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 94 "Auffangparkplatz Blauwiese", 1. Änderung „Mittelschule“ mit Stand vom 31.01.2024.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 Bebauungsplanentwurf vom 31.01.2024.pdf
Download Anlage 2 Begründung zum BP-Entwurf vom 31.01.2024.pdf
Download Anlage 3 Umweltbericht mit Stand vom 31.01.2024.pdf
Download Anlage 4 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Stand vom 31.01.2024.pdf
Download Anlage 5 Lärmschutzgutachten Bekon vom 17.08.2023.pdf
Download Anlage 6 Maßnahmenkonzept Gehölzflächen vom 10.01.2024.pdf
Download Anlage 7 FFH Verträglichkeitsabschätzung vom 03.07.2023.pdf
Download Anlage 8 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 20.10.2021.pdf
Download Anlage 9 Geotechnischer Untersuchungsbericht vom 20.12.2021.pdf
Download 2024-01-31_Abwägung_3-1_und_4-1.pdf
Download STR_2024_01_31_TOP_ö15 BP 94 Mittelschule.pdf
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16. Anfragen und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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2. Sitzung des Stadtrates
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31.01.2024
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ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt
Stadtrat Kaiser befürwortet einen Beitritt der Stadt zur Europäischen Städtepartnerschaft. gegen Rassismus.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons gibt dies an das Hauptamt weiter.
Datenstand vom 27.02.2024 09:18 Uhr