Datum: 12.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:18 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Mitteilungen aus der Verwaltung
1.1 Eingegangene Anträge
1.2 Antworten zu Anfragen
1.3 Sonstiges
2 Anfragen aus dem Gremium
3 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
4 Kirchheim 2030
4.1 30. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 100 "Kirchheim 2030" - Abwägung der Stellungnahmen aus dem Bürgerdialog und der frühzeitigen Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB)
4.2 Änderung Planungsumgriff für den Erweiterungsneubau Gymnasium
5 Sportpark Heimstetten - Flutlichtanlage; Auftragsvergabe
6 Genehmigung Grundzustimmungserklärung (Regelungsbedarf städtebaulicher Vertrag); Errichtung Wohnanlage bis 79 Wohneinheiten, Am Werbering, Fl.Nr. 165/14 der Gemarkung Heimstetten (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans)
7 Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Aufstellungsbeschluss - vertagt von Gemeinderat vom 04.02.2019
8 Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Aufstellungsbeschluss
9 Bebauungsplan Nr. 14/K „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“– Aufstellungsbeschluss
10 Bebauungsplan Nr. 79 - 1/K - 1. Änderung für das Gebiet "Ecke Dorfstraße/Estermannweg"; Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
11 Europawahl 2019 - Entschädigung der Wahlhelfer
12 Plakatierung anlässlich der Europawahl 2019
13 Genehmigung Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Autoschau 2019
14 Collegium 2000 gGmbH: Vorlage der Beteiligungsberichte 2017 und 2018 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO)
15 Antrag der CSU-Fraktion vom 22.02.2019: "Schaffung eines Fonds oder einer Bürgerstiftung für den Artenschutz in Kirchheim"
16 Silva-Grundschule, Gestaltung Pausenhof, Vergabe Außenanlagen
17 Genehmigung der Niederschriften
17.1 14. GR vom 10.12.2018 - öffentlich - vertagt von Gemeinderat vom 07.01.2019
17.2 02. GR vom 04.02.2019 - öffentlich

zum Seitenanfang

1. Mitteilungen aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 1

Sachverhalt

Siehe Anlage:
A99 Ost Autobahnring München 8-streifiger Ausbau AK München-Nord – AS Haar
Bauabschnitt II: AK AS Aschheim / Ismaning bis AS Kirchheim Planfeststellung
Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern

Dokumente
Download A99_Stellungnahme_AutobahndirektionSüdbayern_Planfeststellungsverfahren.pdf

zum Seitenanfang

1.1. Eingegangene Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 1.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

1.2. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 1.2

Sachverhalt


  • Anfrage der CSU-Fraktion vom 10.02.2019: „Dienstaufsichtsbeschwerden“

  • Anfrage der VFW-Fraktion vom 08.02.2019: „Verlagerung Bauhof“

  • Anfrage der VFW-Fraktion vom 24.02.2019: „Vorbereitende Maßnahmen vor der Rodung eines Biotops“

  • Anfrage von GRM Proffert vom 25.02.2019: „Nicht-Öffentlichkeit Wirtschaftlichkeitsrechnung Turnhalle Gymnasium“

  • Anfrage von GRM Zwarg vom 28.02.2019: „Nächtliche Kulturveranstaltungen 2018“

  • Anfrage von GRM Zwarg vom 28.02.2019: „Halb- und Unwahrheiten im BIUA vom 21.02. – Nachfragen zu radikaler Ausdünnung an der Einmündung Erdinger Straße / Oskar-von-Miller Straße“

Dokumente
Download Anfrage CSU-Fraktion vom 10.02.2019: Dienstaufsichtsbeschwerden.pdf
Download Anfrage der VFW vom 08.02.2019: Verlagerung Bauhof.pdf.pdf
Download Anfrage der VFW-Fraktion vom 24.02.2019 - Vorbereitende Maßnahmen Rodung Biotop.pdf
Download Anfrage GRM Proffert vom 25.02.2019 - Nicht-Öffentlichkeit Wirtschaftlichkeitsrechnung Turnhalle Gymnasium.pdf
Download Anfrage von GRM Zwarg vom 08.02.2019 Anträge&Anregungen aus Bevölkerung, die Überarbeitung erforderlich machten.pdf
Download Anfrage von GRM Zwarg vom 28.02.2019 - Halb- & Unwahrheiten im BIUA vom 21.02. – Nachfragen zu Ausdünnung an Erdinger Straße Oskar-von-Miller Straße“ .pdf
Download Anfrage von GRM Zwarg vom 28.02.2019 - Nächtliche Kulturveranstaltungen 2018.pdf

zum Seitenanfang

1.3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 1.3

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

2. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 2

Diskussionsverlauf

1. Wortmeldung:        GRM Hilger
KITA-Portal zur Anmeldung instabil

GRM Hilger wurde darauf angesprochen, dass das Onlineportal der Gemeinde zur Anmeldung bei KITAs instabil ist. Manchmal wird man als Nutzer quasi „rausgeworfen“ und bestimmte Angaben bleiben nicht gespeichert, sondern müssen wiederholt eingegeben werden. Beispielsweise ist es auch so, dass man die Daten immer wieder neu eingeben muss, wenn man Alternativen angeben möchte.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister sagt, die Verwaltung müsse das überprüfen.

Antwort von Herrn Tränkle (Leitung der Abt. Bildung, Soziales und Generationen):
Herr Tränkle habe bisher noch keine Informationen dazu erhalten, dass es die Eingabe von Angaben auf dem KITA-Portal schwierig sein könnte. Eigentlich könne man sich auf dem Portal mit seinen Daten anmelden und dann die entsprechenden Einrichtungen auswählen. Er nehme den Hinweis gerne mit und überprüfe das.

2. Wortmeldung:        GRM Matejka
Ursache für Baulöcher im Gehweg 100 Meter von der GMS weg

GRM Matejka möchte wissen, wofür die Löcher (etwa 100 Meter von der GMS entfernt) gegraben wurden. Er fragt, ob es sich hier wieder um Baustellen zur Reparatur von Lecks in der Geothermie handle.

Antwort von Frau Hartinger-Hirn (Leitung der Abt. Planungs- und Bauwesen):
Frau Hartinger-Hirn teilt mit, dass sie die Baustellen heute erst selbst gesehen habe. Sie könne die Anfrage daher ad-hoc leider nicht exakt beantworten. Sie vermutet aber, dass es sich um den Einzug von Kabeln handle, weil eine dafür nötige Maschine vor Ort war.

3. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Beanstandung durch Dienstaufsichtsbeschwerden

GRM Zwarg fragt nach, warum der Erste Bürgermeister bei der Beantwortung der Anfrage nach den Dienstaufsichtsbeschwerden zum Ergebnis komme, dass keine Beanstandung danach erfolgt sei. GRM Zwarg vermutet, dass es wahrscheinlich keine Beanstandung durch die „Freunde“ des Ersten Bürgermeisters beim Landratsamt gegeben habe. Aber beispielsweise habe der Erste Bürgermeister vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses eine Niederlage erlitten. Dann habe GRM Zwarg um Antwort gebeten über den Glyphosat-Einsatz auf öffentlichen Flächen. Eine Antwort habe der Erste Bürgermeister immer wieder hinausgezögert. Letztlich sei es aber dazu gekommen, dass zumindest für die Zukunft der Gylphosat-Einsatz ausgeschlossen wurde. Dann habe es beim Bürgerentscheid zu Kirchheim 2030 das Problem der Plakatierung in der Nähe der Wahlplakate von Bündnis 90/Die Grünen, sogar auf den Wahlplakaten gegeben. Auch das sei nicht rechtmäßig gewesen. Die Ehrung von Hr. Schuster sollte ohne Öffentlichkeit stattfinden und auch hier wurde die Öffentlichkeit schließlich hergestellt. Es sei ja schön, wenn das Landratsamt dem Ersten Bürgermeister zunächst Recht gebe. Aber schließlich war auch der Baumgutachter wegen einer Esche im Gemeinderat und habe zugegeben, dass es sich um kein Gutachten zur Esche gehandelt habe, sondern um eine Beschauung. Jedenfalls könne festgestellt werden, das Ergebnis der Dienstaufsichtsbeschwerden war durchwachsen. Es sei keinesfalls so gewesen, wie es der Erste Bürgermeister dargestellt habe.

4. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Beantwortung von Anfragen in künftiger Geschäftsordnung

GRM Zwarg weist auf die Geschäftsordnung des Gemeinderates hin. Dort stehe, dass entweder in der Sitzung oder schriftlich Anfragen beantwortet werden sollen. GRM Zwarg verweist darauf, dass in der nächsten Legislaturperiode, wenn die Geschäftsordnung wieder überarbeitet wird, in der Geschäftsordnung stehen wird „nach Wahl des Fragestellers“. Das steht derzeit nicht in der Geschäftsordnung, aber wenn der Erste Bürgermeister behauptet, dass Anfragen nur in der Sitzung beantwortet werden können, dann sei das nur die halbe Wahrheit.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister schlägt vor, die Geschäftsordnung des Gemeinderats ab 2020 den zukünftigen Gemeinderäten zu überlassen. Die derzeit gültige Geschäftsordnung ist die Grundlage für die Beantwortung von Anfragen. Die Verwaltung arbeitet kontinuierlich die Anfragen und Aufgaben nach Dringlichkeit ab. Es gibt hier ja auch neben der Beantwortung von Anfragen Einiges zu tun.

5. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Beantwortung der Anfrage zur Fällung von Sträuchern und Bäumen beim TCK

GRM Zwarg beschwert sich darüber, dass seine Frage zur Fällung von Sträuchern und Bäumen beim TCK in einem beantwortet wurde, dem er nicht angehört. Er könne daher nur auf jene Informationen vertrauen, die ihm anschließend übermittelt werden. GRM Zwar wurde mitgeteilt, der Erste Bürgermeister habe gesagt, es seien keine Bäume gefällt worden. Bei der Beantwortung der Anfragen in dieser Sitzung sei nun von der Fällung von zehn Bäumen die Rede gewesen. Der Grund für die Fällung sei dann zweitrangig. Entscheidend sei, dass der Erste Bürgermeister in der letzten Ausschusssitzung behauptet habe, dass keine Bäume gefällt wurden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister antwortet, er habe das in der Ausschusssitzung nicht gesagt.

Wortmeldung GRM Zwarg:
Es kam hier gerade ein Zwischenruf, der Erste Bürgermeister habe es gesagt. Das ist eben das Problem, wenn Anfragen nicht schriftlich beantwortet werden. GRM Zwarg denke, wenn jemand eine schriftliche Frage formuliert, dann habe dieser auch ein Anrecht auf eine schriftliche Beantwortung.

6. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Literaturhinweise zur Fällung von Sträuchern und Bäumen beim TCK

GRM Zwarg weist darauf hin, er habe bei seiner Anfrage Literaturhinweise von der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft und einer staatlichen Stelle in Bade-Württemberg abgegeben. Es sei darin nicht die Rede davon, dass ein gesamter Abschnitt einer gesamten Hecke von über 250 Metern so „auf Stock setzt“. Dort sei stets von „Abschnitten“ zwischen 15 bis 50 Metern die Rede und es sei davon die Rede, 20-30% eines solchen Abschnittes beizubehalten. Es sollte immer abwechselnd gearbeitet werden, damit sich der Eingriff in die Natur nicht zu gravierend sei. Darauf werde überhaupt nicht eingegangen. GRM Zwarg bittet darum nachzuliefern, warum von diesen allgemeinen Grundsätzen abgewichen wurde.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Die Anfrage sei im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (BIUA) ausführlich beantwortet worden. Hier habe die zuständige Sachgebietsleiterin Fr. Forstner einen ausführlichen Sachvortrag gehalten. Die komme mit den entsprechenden Power-Point-Charts ins Protokoll. Dann könne dies auch entsprechend nachgelesen werden. Es sei auch nicht die gesamte Hecke betroffen gewesen. Wenn der gesamte Heckenumgriff betrachtet werde, der um das komplette Gelände führt, dann war es nur ein Teil davon. Künftig werden die Teilbereiche und Abschnitte kleiner gewählt, damit die Aufträge besser aufgeteilt werden können. Letzten Endes sei aber klar, dass die Anfrage im zuständigen Ausschuss beantwortet wurde. Die Verwaltung befand die Anfrage für dringlich. Der BIUA war die nächstmögliche Sitzung, um dies zu beantworten und auch jener Ausschuss, der sich mit diesen Fragen sachlich befasst. Daher wurde die Anfrage auch korrekt diesem Ausschuss zugeordnet.

7. Wortmeldung:        GRM Prohaska
Sanierung der Schranerstraße /Parkplatzsituation in der Scheffelstraße

GRM Prohaska stellt fest, dass im Finanzplan die Sanierung der Schranerstraße enthalten war. Soweit er weiß, war allerding im BIUA bislang noch nichts dazu. GRM Prohaska stellt daher die Frage, wann und was in der Schranerstraße geplant ist. Er sei außerdem verwirrt, dass dort neben einer privaten Garage in der Schranerstraße ein Schild mit dem Hinweis „Privat – Parken verboten“. GRM Prohaska war bislang immer davon ausgegangen, dass die Garage an einen öffentlichen Grund grenzt und daher kein Privatgrund ist. GRM Prohaska weist außerdem auf die angespannte Parkplatzsituation in der Scheffelstraße hin. Es handelt sich um eine Spielstraße mit nur sehr wenig ausgewiesenen Stellplätzen, daher wird ständig zwischen den Bäumen sehr riskant geparkt. Falls die Gemeindeverwaltung die Schranerstraße saniert, dann bittet GRM Prohaska darum, das gesamte Viertel auf Verbesserungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. Es müsste hier ein Gesamtkonzept vorgelegt werden.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass die Anfrage im nächsten BIUA beantwortet wird.

8. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Präsentation zur Beantwortung der Anfrage wurde nicht weitergeleitet

GRM Zwarg kritisiert, dass die Antwort des Ersten Bürgermeisters auf die Beschwerde von GRM Zwarg absurd sei, weil die Präsentation aus dem BIUA zur Beantwortung der Anfrage nicht an ihn, den Fragesteller weitergeleitet wurde.

9. Wortmeldung:        GRM Neubauer
Konstruktive Arbeit fortsetzen statt Wahlkampf und Endlosdebatten

GRM Neubauer stellt fest, dass die große Mehrheit der Gemeinderäte ein Interesse daran hat im Gremium konstruktiv weiterzuarbeiten. Es sollte daher nicht im Vordergrund stehen, was nach der nächsten Kommunalwahl geändert, sondern was jetzt gemacht werde. Es sollte im Gemeinderat kein Kommunalwahlkampf betrieben werden Die Mitglieder des Gemeinderates sind für diese Legislaturperiode gewählt. Es sei die Aufgabe dieser Gemeinderäte das abzuarbeiten. Es gebe viele große Projekte, die der Gemeinderat mehrheitlich voranbringen will. Deshalb empfinde es GRM Neubauer als sehr schade, wenn die Zeit in Sitzungen mit Endlosdebatten auf Anfragen verbracht werden. Wobei teilweise überhaupt nicht mehr klar sei, worum es eigentlich gehe. Es stehe auch teilweise auch klar heraus, dass dies wahlkampftaktisch motiviert sei. Für den Wahlkampf sollte eine andere Plattform gesucht werden als der Gemeinderat.

Wortmeldung GRM Zwarg:
GRM Zwarg fragt GRM Neubauer, ob sie ein Problem damit hätte, schriftliche Anfragen auf schriftlichen Weg zu beantworten bzw. PowerPoint-Präsentationen weiterzureichen. Es gehe um die konstruktive Arbeit in diesem Gremium. Hier werde aber nicht konstruktiv gearbeitet, sondern den Gemeinderäten werden Informationen häppchenweise in homöopathischen Dosen weitergereicht. Es wäre leicht Anfragen auf dem kurzen Dienstweg zu beantworten.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Die Anfragen werden gebündelt in der Sitzung beantwortet, damit alle Gemeinderäte zur gleichen Zeit die Antworten erhalten. So wurde die Beantwortung von Anfragen seit 2014 praktiziert und so ist auch in der Geschäftsordnung hinterlegt. Ausnahmen hiervon wurden nur selten gemacht. Diese Praxis ist notwendig, um die Verwaltung zu schützen. Der Erste Bürgermeister stellt klar, er lasse es nicht zu, dass die Verwaltung durch die Beantwortung unzähliger Anfragen lahmgelegt werde, schon gar nicht wegen der bevorstehenden Kommunalwahl. Die Gemeinde benötigt eine leistungsfähige Verwaltung, die sich um die vielen Projekte kümmert, die der Gemeinderat gemeinschaftlich angestoßen habe. Die Gemeinde braucht eine Verwaltung, die sich auf die vorliegenden Themen konzentrieren kann. Der Erste Bürgermeister weiß, dass zu Anfragen eigentlich keine Diskussion stattfindet.

10. Wortmeldung:        GRM Keck
Regelung zu Anfragen aus dem Gremium in der Geschäftsordnung

GRM Keck fragt nach, wo in der Geschäftsordnung des Gemeinderates die Behandlung von Anfragen aus dem Gremium geregelt wird. Möglicherweise werden hier die Gemeindeordnung und die Geschäftsordnung durcheinander gebracht. Er finde hierzu keine Regelung in der Geschäftsordnung.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Die Anfragen aus dem Gremium sind in §31 der Geschäftsordnung geregelt. Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass der erste Satz der Bezug zur Gemeinderatssitzung bereits beinhaltet und trägt den §31 vor: „Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung im Tagesordnungspunkt 2 oder schriftlich vorab an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. „Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.“

11. Wortmeldung:        GRM Zwarg
Rodung beim Tennisverein fachgerecht?

GRM Zwarg erkundigt sich, ob die Verwaltung nach wie vor die Meinung vertritt, dass die Rodung beim Tennisverein fachgerecht erfolgt ist. Er fragt, ob vielleicht GRM Keck dazu noch etwas sagen möchte. GRM Zwarg wundere sich, dass von GRM Keck dazu überhaupt nichts komme. Laut GRM Zwarg ist in der gesamten Literatur immer nur die Rede von einer abschnittsweisen Maßnahme. Er verstehe nicht, warum hier kein Fehler eingestanden werde.

Wortmeldung GRM Keck
Er könne sehr gerne fachlich dazu etwas sagen. Das habe er der Verwaltung auch bereits mitgeteilt: So, wie die Maßnahme von der Verwaltung gehandhabt wurde, werde es normalerweise in der freien Landschaft durchgeführt, das sei so in Ordnung. Über die Sauberkeit der Arbeit, wie beispielsweise das Nachschneiden von Stumpen, etc. lässt sich diskutieren. Das sei auch eine Frage der personellen Ausstattung. GRM Keck habe der Verwaltung mitgeteilt, dass er es persönlich in kleineren Abschnitten gemacht hätte, so wie es auch in den Hinweisen der Behörden steht. Das ist in diesem Jahr versäumt worden. Er sei sich aber sicher, dass die Verwaltung es in diesem Rahmen nicht mehr machen werde. Er empfehle, eine solche Maßnahme auf drei Jahre verteilt durchzuführen. Ihm wurde daraufhin auch signalisiert, dass es in Zukunft auch so gehandhabt werde. Damit könne die Diskussion auch als beendet angesehen werden. Es wurde teilweise zu viel gerodet, aber damit sei keine umweltpolitische Katastrophe entstanden. Damit ist es auch gut und der Gemeinderat könne nun konstruktiv weiterarbeiten.

Antwort des Ersten Bürgermeisters:
Die Hecke sei deutlich größer als der Teil, der davon nun entnommen wurde. Es handle sich um einen von mehreren Abschnitten. Er habe im BIUA dazu auch gesagt, dass die Abschnitte auch kleiner gefasst werden können. Das würde der Erste Bürgermeister auch für richtig halten und würde sich darüber freuen. Das habe er auch schon in dieser Gemeinderatssitzung gesagt. In der Verwaltung gebe es aber auch Fachleute für diese Tätigkeiten. Zu diesem Thema gibt es zwei Försterinnen, die das Thema begleiten. Man muss sich auch auf die Fachleute verlassen können.

zum Seitenanfang

3. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

4. Kirchheim 2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 4
zum Seitenanfang

4.1. 30. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 100 "Kirchheim 2030" - Abwägung der Stellungnahmen aus dem Bürgerdialog und der frühzeitigen Beteiligung sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
04.10.2016
4
19
1
Gemeinderat
öffentlich
25.09.2017
4
20
1
Gemeinderat
öffentlich
05.03.2018
4.1
19
3
Gemeinderat
öffentlich
08.05.2018
4.1
19
2
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
19.06.2018
5.1
Mehrere Beschlüsse
Alle zugestimmt
Gemeinderat – Sondersitzung
öffentlich
10.12.2018
1
23
1
Gemeinderat
öffentlich
12.03.2019




In seiner Sitzung vom 08.05.2017 hat der Gemeinderat die Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Am 25.09.2017 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 „Kirchheim 2030“ beschlossen. In der Gemeinderatssitzung am 05.03.2018 wurden Planungsänderungen beschlossen.

Am 08.05.2018 wurde der Flächennutzungsplan bestehend aus Planzeichnung sowie Begründung mit Umweltbericht sowie der Bebauungsplan bestehend aus Planentwurf mit Satzungstext, integriertem Grünordnungsplan, Begründung und Umweltbericht gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03.2018 bis 09.05.2018. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.05.2018 bis 29.06.2018.

Die Abwägung der Stellungnahmen aus dem Bürgerdialog, aus der Bürgerbeteiligung sowie aus der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind aufgrund ihrer Masse dieser Sitzungsvorlage in einzelnen Dateien beigefügt.
Diese bestehen aus:

  1. Stellungnahmenbehandlung Bürgerdialog
  2. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungsplan
  3. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungs- und Bebauungsplan
  4. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
  5. Stellungnahmenbehandlung des Landratsamtes München gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Flächennutzungs- und Bebauungsplan

Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind dieser Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt. Die Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung sind aus Datenschutzgründen dieser Vorlage nicht beigefügt, sind aber inhaltlich in der Stellungnahmenbehandlung aufgeführt.
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom vorliegenden Abwägungsmaterial und kann die beigefügten Abwägungen der Stellungnahmen im gesamten beschließen.

Die Stellungnahmen wurden berücksichtigt und abgewägt. Auf dieser Grundlage wurden alle Unterlagen vom Flächennutzungsplan und Bebauungsplan überarbeitet, um im nächsten Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Für Fragen zum Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Verfahren stehen die Planungsbüros sowie die Verwaltung während der Gemeinderatssitzung zur Verfügung.

Im Zuge der Auslegung ist auch nochmals eine weitere Beteiligung des Gemeinderats vorgesehen. Dies findet im Rahmen einer Info-Werkstatt am 01.04.2019 statt.

Beschlussvorschlag

1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 15.03.2018 bis 09.05.2018 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.05.2018 bis 29.06.2018 sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen (Stellungnahmenbehandlung) in der Anlage vollumfänglich im Block zu.

2. Der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus Planzeichnung sowie Begründung mit Umweltbericht sowie der Bebauungsplan Nr. 100 „Kirchheim 2030“ bestehend aus Planentwurf mit Satzungstext, integriertem Grünordnungsplan, Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der Planänderungen gebilligt.
Folgende Planänderungen sind  zu beschließen:
  • Der Geltungsbereich wird im Bereich der Gemeinbedarfsfläche 1 nordwestlich zur Martin-Luther-Schule um den Wall/Grünstreifen erweitert, um einen sinnvollen Übergang zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Geltungsbereich südlich des WR 16 (Fläche südlich des bestehenden Gymnasiums) um einen Grünstreifen erweitert.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 15.03.2018 bis 09.05.2018 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.05.2018 bis 29.06.2018 sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen (Stellungnahmenbehandlung) in der Anlage vollumfänglich im Block zu.

2. Der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus Planzeichnung sowie Begründung mit Umweltbericht sowie der Bebauungsplan Nr. 100 „Kirchheim 2030“ bestehend aus Planentwurf mit Satzungstext, integriertem Grünordnungsplan, Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der Planänderungen gebilligt.
Folgende Planänderungen sind  zu beschließen:
  • Der Geltungsbereich wird im Bereich der Gemeinbedarfsfläche 1 nordwestlich zur Martin-Luther-Schule um den Wall/Grünstreifen erweitert, um einen sinnvollen Übergang zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Geltungsbereich südlich des WR 16 (Fläche südlich des bestehenden Gymnasiums) um einen Grünstreifen erweitert.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Dokumente
Download 1. Stellungnahmenbehandlung Bürgerdialog.pdf
Download 2. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung Behörden und TöB § 4 Abs. 1 BauGB FNP.pdf
Download 2018-06-13_B-Plan 2030 - § 4 Abs. 1 BauGB - Stellungnahme Bayernwerk.pdf
Download 2018-06-29_Stellungnahme TöB § 4 Abs. 1 - Staatliches Bauamt.pdf
Download 2018-07-09_Stellungnahmen TöB § 4 Abs. 1 - Bebauungsplan.pdf
Download 2018-07-09_Stellungnahmen TöB § 4 Abs. 1 - Flächennutzungsplan.pdf
Download 2018-08-22_Bayernwerk 110 kV-Leitung ergänzte Stellungnahme - Anschreiben.pdf
Download 2018-08-22_Bayernwerk 110 kV-Leitung ergänzte Stellungnahme - Plan.pdf
Download 2018-08-29_zusätzliche Stellungnahme gku VE München Ost für WWA München - Kläranlagenkapazität.pdf
Download 2018-09-18_Stellungnahme § 4 Abs. 1 LRA München.pdf
Download 2018-09-18_Stellungnahme § 4 Abs. 1 LRA München Naturschutz.pdf
Download 2018-09-18_Stellungnahme LRA § 4 Abs. 1 - FNP.pdf
Download 2019-03-12_Anlage 4 B-Plan Nr. 100 Abstandsflächenplan Seite 1.pdf
Download 2019-03-12_Anlage 4 B-Plan Nr. 100 Abstandsflächenplan Seite 2.pdf
Download 2019-03-12_Anlage 5 B-Plan Nr. 100 Vermassungsplan.pdf
Download 2019-03-12_Begründung_BP100_Gemeinde Kirchheim b München_ENTWURF.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 2_332_Kirchheim2030_EA_190312.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A01_Ausgleichskonzept_BP-100_Kirchheim_190219.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A02_Fl.Nr. 713.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A03_Fl.Nr. 876-1.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A04_Fl.Nr. 741.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A05_Fl.Nr. 710.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 3_A06_Fl.Nr. 1249-1.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 8_G01_BGU 85551 Kirchheim 2030 Gem. Kirchheim.pdf
Download 2019-03-12_Begründung-Anlage 8_G02_Historische Kampfmittelerkundung_180102.pdf
Download 2019-03-12_B-Plan Nr. 100_gesamt.pdf
Download 2019-03-12_B-Plan Nr. 100_Seite 1.pdf
Download 2019-03-12_B-Plan Nr. 100_Seite 2.pdf
Download 2019-03-12_FNP_Kirchheim.pdf
Download 2019-03-12_FNP_Kirchheim_Begruendung.pdf
Download 2019-03-12_Kirchheim2030_Planzeichnung2_Ausgleich.pdf
Download 2019-03-12_Satzung_BP100_Gemeinde Kirchheim b München_ENTWURF.pdf
Download 2019-03-12_UB_Anlage_1_Waldflächen_Kirchheim.pdf
Download 2019-03-12_UB_Anlage_2_Kommunales_Denkmalkonzept.pdf
Download 2019-03-12_UB_Anlage_3_Ausgleichskonzept_interne_Ausgleichsfläche.pdf
Download 2019-03-12_UB_Kirchheim_2030.pdf
Download 2019-03-12_UB_Kirchheim_30-FNP-Änderung.pdf
Download 3. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB FNP u. B-Plan.pdf
Download 4. Stellungnahmenbehandlung frühzeitige Beteiligung Behörden und TöB § 4 Abs. 1 BauGB B-Plan.pdf
Download 5. Stellungnahmenbehandlung des Landratsamtes München § 4 Abs. 1 BauGB FNP u. B-Plan.pdf
Download Flora-Fauna Gutachten.pdf
Download Gutachten Verkehr_KH2030_Kirchheim_VU_Ortsentwicklung_1.0.pdf
Download Gutachten Verkehr_OE_Kirchheim_Planfall_Planstr_zur_Rampe_St2082_Bericht_2.0_mit_KP_Heimst-Str.pdf
Download Historische Altlastenerkundung.pdf
Download Historische Kampfmittelerkundung.pdf
Download Kirchheim_saP-Gutachten_Sept2018.pdf
Download Kommunales Denkmalkonzept.pdf
Download Lärmgutachten Zusammenfassung.pdf

zum Seitenanfang

4.2. Änderung Planungsumgriff für den Erweiterungsneubau Gymnasium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Im Rahmen der umfassenden Informationen zur vorgezogenen Baufeldvorbereitung zum Neubau des Gymnasiums wurde aus der Bevölkerung intensiv der Wunsch nach einem Erhalt des „Wäldchens“ südlich der Grund- und Mittelschule artikuliert. Alle am Planungsprozess bisher Beteiligten teilen dieses Ziel und haben sich bereits in 2018 umfassend mit den daraus resultierenden Fragestellungen befasst. Nachfolgend die Fakten:
  • Der Wettbewerbsentwurf zum Neubau sah ein Heranrücken der Turnhalle an den Wall sowie dessen Nutzung als Tribüne für die dahinter liegenden Sportflächen vor. Dieser Vorschlag ist technisch nicht umsetzbar.
  • Eine Verschiebung des Hauptgebäudes nach Süden würde die Durchbindung der Heimstettener Straße zu dicht an die Siedlung im Süden heranrücken, würde den Ost-West-Grünzug tangieren, eine Häuserschlucht zwischen Gymnasium und Seniorenzentrum entstehen lassen und zu Immissionsproblemen führen.
  • Eine Verschiebung nur der Turnhalle nach Süden würde den Pausenhof enorm verkleinern und zu erheblichen Platzproblemen für die Schulfamilie führen.
  • Der teilweise Entfall von Wall und Wald wurde demnach in den Sitzungen vom 05.03.2018 und 08.05.2018 öffentlich erläutert und beschlossen. Dabei soll der bisherige Ost-West-Wald künftig zu einem Nord-Süd-Wald neu entwickelt werden.

Auf dem bisher für das Gymnasium mit Freiflächen und Sportanlagen zur Verfügung gestellten Areal ist ein zusätzlicher Erhalt des Baumbestandes nicht möglich.
Zur Verdeutlichung nachstehend die Sportflächen, die abgebildet werden müssen:
Rasenspielfeld mit 60 m x 90 m
Zwei Allwetterplätze mit je 28 m x 44 m
Vier Laufbahnen a 1,22 m x 130 m
Zwei Kugelstoßanlagen mit je 15 m x 24 m
Zwei Beachvolleyballfelder mit je 16 m x 25 m
Die Kugelstoßanlagen sind in die Beachvolleyballplätze integriert, um eine bestmögliche Ausnutzung der vorhandenen Fläche zu ermöglichen. Das geplante Flächenkonzept liegt sogar unter der Empfehlung, die die Regierung von Oberbayern standardmäßig für Gymnasien in der Größenordnung vorsieht und fördert.

Um aber dem nachvollziehbaren Bürgerwunsch nachkommen zu können, hat sich das gesamte Planungsteam auf ausdrückliche Veranlassung des Ersten Bürgermeisters hin nochmals detailliert mit dem zusätzlichen Erhalt des heutigen Baumbestandes im künftigen Schulgelände befasst. Im Ergebnis erscheint eine gruppenweise Integration von Teilen des Baumbestandes in das Schulgelände auf einer Breite von rund 40 Metern zusätzlich möglich (siehe Skizze, überlagert mit bisheriger Planung ohne exakte Bemaßung). Dies vorbehaltlich der Anforderungen aus der Schulfamilie bezüglich Aufsichtspflicht, Durchlässigkeit und Sicherheit  sowie einer konkreten Baumbegutachtung. Für eine weitergehende Teilüberplanung muss dafür allerdings das Areal, welches für den Neubau seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird, nach Norden und nach Westen hin flexibilisiert und erweitert werden. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Änderungen keinen Zeitverzug für den dringend notwendigen Neubau auslösen. Zudem schafft die Gestaltung dieser Teilfläche innerhalb des Schulgeländes eine Vorfestlegung im Hinblick auf dessen Fortführung bzgl. des Waldstücks außerhalb, also für Park und Landesgartenschau. Diese Maßgabe wäre im weiteren Planungsprozess dann auch im Auslobungstext des Wettbewerbs anzupassen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die nördliche und westliche Planungsgrenze für den Neubau des Gymnasiums zu öffnen, um einen zusätzlichen Teilerhalt des heutigen Baumbestandes zu ermöglichen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die nördliche und westliche Planungsgrenze für den Neubau des Gymnasiums zu öffnen, um einen zusätzlichen Teilerhalt des heutigen Baumbestandes zu ermöglichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Dokumente
Download 190222_397_GKEN_LPH2-DIN A1 1_500_0001 Bemaßung Wäldchen.pdf

zum Seitenanfang

5. Sportpark Heimstetten - Flutlichtanlage; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 11.06.2019 wurde die Vergabe der Planungsleistungen zur Instandsetzung der Flutlichtanlage im Sportpark Heimstetten sowie die Beantragung von Fördermitteln beim Projektträger Jülich beschlossen. Der Förderantrag wurde durch die Verwaltung am 10.08.2018 beim Projektträger Jülich eingereicht, am 23.11.2018 ging der Verwaltung der positive Förderbescheid zu. Die Erneuerung der Flutlichtanlage am Sportpark Heimstetten wird gemäß Bescheid bis zu einem Betrag von 30 v.H., maximal 35.076,00 € gefördert. Im Förderantrag konnten als förderfähige Kosten 116.920,00 € angegeben werden.
Die Optimierung der Flutlichtanlage macht zusätzlich eine Lichtmengenerhöhung erforderlich die nicht gefördert werden kann, dafür wurden in der Kostenschätzung 32.770,00 € berücksichtigt.
Die im Anschluss ausgeführte öffentliche Ausschreibung wurde am 23.01.2019 über das Vergabeportal bekannt gemacht, zur Submission am 07.02.2019 ging ein Angebot ein. Das ungeprüfte Submissionsergebnis ergab eine vorläufige Angebotssumme i.H.v. 166.293,00 € brutto.
Die durch das Büro Livebau Solutions GmbH durchgeführte Angebotswertung bedurfte keiner Korrekturen sodass die Angebotssumme mit 166.293,00 € gewertet werden konnte.
Das Ausschreibungsergebnis übersteigt die mit 149.690,00 € brutto geschätzten Baukosten um 16.603,00 € brutto (ca. 11%)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat ermächtigt die Gemeindeverwaltung  den Auftrag für die Instandsetzung der Flutlichtanlage am Sportpark Heimstetten an die Firma Hörmann Kommunikation & Netze GmbH  zu vergeben. Die Auftragssumme beläuft sich auf 166.293,00 € brutto.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt die Gemeindeverwaltung  den Auftrag für die Instandsetzung der Flutlichtanlage am Sportpark Heimstetten an die Firma Hörmann Kommunikation & Netze GmbH  zu vergeben. Die Auftragssumme beläuft sich auf 166.293,00 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Genehmigung Grundzustimmungserklärung (Regelungsbedarf städtebaulicher Vertrag); Errichtung Wohnanlage bis 79 Wohneinheiten, Am Werbering, Fl.Nr. 165/14 der Gemarkung Heimstetten (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderats vom 04.02.2019 wurde ein erster Entwurf zur Grundzustimmung zum Bebauungsplan Nr. 25/H unter TOP 9 vorgestellt. Daraus resultierende Verbesserungsvorschläge wurden, wie beauftragt, zwischenzeitlich in den Vertrag eingearbeitet. Der Vertrag wurde bereits vom Planwerber sowie vom Ersten Bürgermeister, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Gemeinderat, unterschrieben.

Beschlussvorschlag

Der Vertrag zur Grundzustimmung vom 15.02.2019, zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25/H, wird nachträglich vollumfänglich genehmigt.

Beschluss

Der Vertrag zur Grundzustimmung vom 15.02.2019, zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25/H, wird nachträglich vollumfänglich genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Download 190221_Grundzustimmungserklärung_Fauth_unterschrieben.pdf

zum Seitenanfang

7. Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Aufstellungsbeschluss - vertagt von Gemeinderat vom 04.02.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Aufgrund der zurückliegenden Verhandlungen über eine Bebauung, zu der bereits am 26.05.2004 ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen „Altfall“ im Sinne der Verfahrensgrundsätze der Sozialgerechten Bodennutzung der Gemeinde Kirchheim. Seit dieser Zeit wurden immer wieder Planungen angestrebt und versucht, das Bauleitplanverfahren voranzutreiben. Eine endgültige Einigung konnte nicht erzielt werden. Zuletzt wurde 2015 ein Planentwurf erarbeitet, welcher sich aber durch die Art der Bebauung und die angrenzenden Gewerbeflächen innerhalb eines Bebauungsplans als nicht realisierbar herausstellte. Daher wurde in Gesprächen mit der Gemeinde, Verwaltung und dem Grundstückseigentümer die Einigung erzielt, das bisherige Verfahren einzustellen und eine neue Planung anzustreben. Die Art der Bebauung wurde auf die aktuellen Bedarfe der Gemeinde Kirchheim angepasst. Die Einstellung des bisherigen Verfahrens Bebauungsplan Nr. 26/H erfolgt nach Aufstellungsbeschluss in einer der nächsten Sitzungen. Die Erschließungsstichstraße rückseitig der bestehenden Bebauung am Tannenweg war bereits beim vorherigen Verfahren und im städtebaulichen Vertrag vom 26.05.2004 wesentlicher Bestandteil und Ziel der Planung. Mittel- bis langfristig soll bzw. muss die Erschließung für den Tannenweg voraussichtlich von der jetzigen Rückseite der Grundstücke erfolgen.
Vorkonzepte wurden bereits in den letzten Sitzungen vorgestellt.

Aus diesem Grund wird mit Schreiben vom 28.11.2018 der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 165/14 Gemarkung Kirchheim die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf seinem Grundstück beantragt. Mit dem Bebauungsplan sollen bis zu 79 Wohneinheiten entstehen sowie die rückseitige Erschließung für die Wohnbebauung am Tannenweg hergestellt und gesichert werden. Dies ist erforderlich, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. In diesem Fall wäre die Erschließung des Tannenwegs nicht mehr gesichert. Dem soll entgegengewirkt werden. Die Überlassung der Erschließungsstichstraße wurde bereits im städtebaulichen Vertrag vom 26.05.2004 vereinbart. Der Planwerber erklärt sich zu einem preisreduzierten Wohnungsbau bereit. Details können der beigefügten Grundzustimmungserklärung entnommen werden.

Das Grundstück eignet sich aufgrund seiner Größe und Lage sehr gut für eine Nachverdichtung, da sonst bereits von allen Seiten bebaute Grundstücke liegen. Eine Erschließung erfolgt über die Straße „Am Werbering“.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

Der Planfertiger sowie ggf. erforderliche Gutachter werden vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gemäß der Grundzustimmungserklärung beauftragt. Der Gemeinde Kirchheim fallen keine Kosten an.
Die Grundzustimmungserklärung liegt dem Gemeinderat unter TOP 6 der Tagesordnung zu dieser Sitzung vor und wurde behandelt.

Kirchheim, 28.02.2019  Müller

Beschlussvorschlag

1. Für eine geordnete Bebauung sowie der zukünftigen rückseitigen Erschließung des Tannenwegs besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/H umfasst entsprechend des beigefügten Lageplans das Grundstück Fl.Nr. 165/14 der Gemarkung Heimstetten.
Das Bauvorhaben wird umgrenzt:
  • Im Norden von der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg neben der Bahnlinie
  • Im Osten vom Weg mit der Fl.Nr. 164/1 der Gemarkung Heimstetten
  • Im Süden von der bestehenden Gewerbebebauung
  • Im Westen von der Straße „Am Werbering“

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans:
Der Antrag des Grundstückseigentümers vom 29.11.2018 sowie die im Folgenden genannten Ziele werden seitens der Gemeinde Kirchheim befürwortet und gebilligt. Ziel ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung der bis zu 79 geplanten Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher im mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.

4. Der Planfertiger sowie ggf. erforderliche Gutachter werden vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gemäß der beigefügten Grundzustimmungserklärung beauftragt. Der Gemeinde Kirchheim fallen keine Kosten an.

Beschluss 1

1. Für eine geordnete Bebauung sowie der zukünftigen rückseitigen Erschließung des Tannenwegs besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.


2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/H umfasst entsprechend des beigefügten Lageplans das Grundstück Fl.Nr. 165/14 der Gemarkung Heimstetten.
Das Bauvorhaben wird umgrenzt:
  • Im Norden von der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg neben der Bahnlinie
  • Im Osten vom Weg mit der Fl.Nr. 164/1 der Gemarkung Heimstetten
  • Im Süden von der bestehenden Gewerbebebauung
  • Im Westen von der Straße „Am Werbering“


3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans:
Der Antrag des Grundstückseigentümers vom 29.11.2018 sowie die im Folgenden genannten Ziele werden seitens der Gemeinde Kirchheim befürwortet und gebilligt. Ziel ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.


4. Der Planfertiger sowie ggf. erforderliche Gutachter werden vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gemäß der beigefügten Grundzustimmungserklärung beauftragt. Der Gemeinde Kirchheim fallen keine Kosten an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

5. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwiefern eine Baurechtsmehrung der bebauten Grundstücke im nördlichen Bereich (Tannenweg) im Zuge der Bebauungsplanaufstellung bzw. im Zuge der Aufstellung eines eigenen Bebauungsplans möglich erscheint.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Dokumente
Download Antrag B-Plan Nr. 25 "östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße" und Bebauungskonzept.pdf
Download B-Plan Nr. 25 - östlichen der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße - Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss.pdf

zum Seitenanfang

8. Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 983 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 7, ist ein Bauvorhaben angedacht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung „Dorfkern Hausen“. Das Gebäude im nordwestlichen Eck des Grundstücks soll abgebrochen werden und teilweise neu errichtet werden. Dabei ist die gewünschte Neubebauung unter Berücksichtigung der aktuellen Festsetzungen nicht möglich.

Das Grundstück sowie seine ehemalige Nutzung (ebenso wie die anderen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans) waren und sind für die nähere Umgebung städtebaulich prägend, so dass es erforderlich ist, bauplanungsrechtlich festzulegen, welcher Umfang einer Neubebauung künftig zugelassen werden soll, um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück ein Vorhaben entsteht, das sich in die nähere Umgebung hinsichtlich des Umfangs einfügt.

Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt lediglich in den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der offenen Bauweisen, der Gebäudemindestlänge von 35 m und dem festgesetzten Grenzanbau, um die Integrität zukünftiger Vorhaben im Zuge des umgebenden historischen Kontextes sicher zu stellen.
Die Änderung dieser Festsetzungen wurde ausführlich mit dem Eigentümer, dem Landratsamt München und der Gemeinde Kirchheim abgestimmt.

Dafür ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dieser kann im so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich sowie ein grobes städtebauliches Konzept für das betroffene Grundstück sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 983 getragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt der Gemeinde vor. Auf die Grundzustimmungserklärung zur SOBON wurde im vorliegenden Fall in Absprache mit dem Eigentümer verzichtet, da sich definitiv keine Geschossflächenmehrungen durch die Bebauungsplanänderung ergeben werden.

Kirchheim, 28.02.2019  Müller
.

Beschlussvorschlag

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des B ebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung. Für das Gebiet Dorfkern Hausen wird der Bebauungsplan Nr. 71/K – 2. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K – 2. Änderung umfasst das Gebiet des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aktuell besteht lediglich ein Planungserfordernis für das ortsbildprägende Grundstück Hausen 7.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71/K erfolgte keine explizite städtebauliche Bewertung des Grundstücks, weil die Gemeinde damals davon ausgehen konnte und musste, dass sowohl eine bauliche Veränderung als auch eine Änderung der damals ausgeübten Nutzung mittelfristig nicht erfolgen würde. Somit stellte der Bebauungsplan durch die entsprechenden Festsetzungen lediglich auf die Bestandsbebauung und -nutzung ab.

Ziel des Bebauungsplans ist eine städtebauliche Neuordnung des ortsbildprägenden Gebiets in der Umgebung des Grundstücks, da diese erhalten werden soll; aber mittelfristig von ähnlichen Vorhaben ausgegangen werden kann.

4. Als Planfertiger wird das Planungsbüro Anger Groh Architekten aus Erding beauftragt.

Beschluss

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des B ebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung. Für das Gebiet Dorfkern Hausen wird der Bebauungsplan Nr. 71/K – 2. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K – 2. Änderung umfasst das Gebiet des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aktuell besteht lediglich ein Planungserfordernis für das ortsbildprägende Grundstück Hausen 7.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71/K erfolgte keine explizite städtebauliche Bewertung des Grundstücks, weil die Gemeinde damals davon ausgehen konnte und musste, dass sowohl eine bauliche Veränderung als auch eine Änderung der damals ausgeübten Nutzung mittelfristig nicht erfolgen würde. Somit stellte der Bebauungsplan durch die entsprechenden Festsetzungen lediglich auf die Bestandsbebauung und -nutzung ab.

Ziel des Bebauungsplans ist eine städtebauliche Neuordnung des ortsbildprägenden Gebiets in der Umgebung des Grundstücks, da diese erhalten werden soll; aber mittelfristig von ähnlichen Vorhaben ausgegangen werden kann.

4. Als Planfertiger wird das Planungsbüro Anger Groh Architekten aus Erding beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Dokumente
Download Geltungsbereich B-Plan 71-K - 2. Änderung - Aufstellungsbeschluss.pdf
Download Konzept Bebauung Fl.Nr. 983 Hausen 7.pdf

zum Seitenanfang

9. Bebauungsplan Nr. 14/K „Innovations-Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“– Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Eigentümer der Flurnummern 176, 176/1, 190/22 191, 191/3 und 191/6 der Gemarkung Kirchheim sowie auch die Gemeinde Kirchheim streben die Umnutzung der besagten Flurnummern an. Ein städtebauliches Konzept, welches die angestrebten städtebaulichen sowie planerischen Grundzüge beinhaltet und grob abbildet, ist gerade in finaler Bearbeitung. Dieses wird dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt.

Die Grundidee der Aufwertung des Gesamtareals zwischen Erdinger Straße und Florianstraße (siehe Plan „langfristiges Entwicklungsgebiet“) wurde seitens der Verwaltung bereits mehrfach vorgestellt und ist bekannt. Notwendigkeit hierfür resultiert aus dem Spannungsfeld zwischen vorhandenen, hochwertigen Technologieunternehmen und brachliegenden Flächen respektive renovierungsbedürftigen Gebäude strukturen. Ansatz der Gemeindeverwaltung ist die Schaffung eines attraktiven Umfelds, um die vorhandenen Technologieunternehmen am Standort zu halten, diese zielgerichtet zu ergänzen sowie weitere, wichtige Sekundärstrukturen für Unternehmen wie Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Größe des vorgesehenen Entwicklungsgebiets ist es notwendig, die strukturellen Änderungen in mehreren Schritten durchzuführen. Eine Entwicklung des Gesamtareals in einem Verfahren ist aufgrund der Heterogenität des Gebiets, der unterschiedlichen Interessenslagen der vielen verschiedenen Eigentümer sowie weiterer Faktoren wie etwa Laufzeiten von vorhandenen Mietverträgen, nicht zielführend.

Das von der Verwaltung für den ersten Schritt als geeignet identifiziertes Teilareal betrifft die Fläche zwischen der Oskar-von-Miller Straße, und der Merowinger Straße (inkl. Überhang, siehe Plan „Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss“). Gründe hierfür liegen im weit fortgeschrittenen Planungsstand der Eigentümer zur Entwicklung ihrer jeweiligen Grundstücke sowie weiterer Opportunitäten (Auslaufen von Mietverträgen), welche so genutzt werden können. Das Areal zwischen Merowinger Straße und Fraunhoferstraße ist derzeit von einer großflächigen Nutzung, primär für die Lagerung von Baumaschinen und Baumaterial, geprägt. Momentan besteht demnach eine sehr geringe Verdichtung. In Relation zum Flächenverbrauch findet eine vergleichsweise niedrige Wertschöpfung auf dem Areal statt und nur wenige Mitarbeiter werden beschäftigt. Für das Teilareal westlich der Merowinger Straße besteht bereits eine detaillierte Planung seitens der Eigentümer, sodass eine direkte Integration in den Gesamtumgriff naheliegt und organisatorisch leicht abbildbar ist. Die Flächen an der Oskar-von-Miller Straße, welche derzeit als Tankstelle bzw. für ein Schnellrestaurant genutzt werden, wurden bewusst für diesen ersten Schritt ausgeklammert. Zum einen, weil eine Änderung der bestehenden Nutzungsarten nicht absehbar ist, zum andern weil aufgrund der Besonderheiten der Nutzungen erheblicher Verwaltungsaufwand (Gefahrgutgutachten, Lärmschutzgutachten etc.) notwendig wäre und dies den Prozess unnötig verzögern würde.
Im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens soll nun die Nachfolgenutzung für das Gesamtareal definiert werden. Ziel der Gemeinde ist es hierbei, in enger Abstimmung mit den Eigentümern, ein modernes Wohn- und Arbeitsquartier zu schaffen. Hierbei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten, bezahlbarem Wohnraum u. a. für die im Quartier tätigen Mitarbeiter/innen sowie komplementäre Angebote im Bereich Dienstleistung, Handel und Freizeit. Also multifunktionale Nutzungen in einem Quartier mit relativ hoher Verdichtung zusammengefasst. Aus Makrosicht soll das neue Quartier das bestehende, hochwertige Gewerbeareal „Liebigstraße“ sinnvoll ergänzen und weiterführen sowie auch zur weiteren Vitalisierung des Ortskerns Kirchheim beitragen. Hierbei zu berücksichtigen sind entsprechende Wegeverbindungen, funktionale Verknüpfungen sowie der Verzicht auf konkurrierende Angebote. In Summe ist die derzeitige Planung sehr dafür geeignet, hochwertiges Gewerbe anzusiedeln, dringend benötigten Wohnraum für Mitarbeiter/innen und Bevölkerung zur schaffen sowie weitere wichtige Angebote für Kirchheim zur Verfügung zu stellen.

Der aktuell vorgesehene Geltungsbereich ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Plananpassungen können im weiteren Verfahrensverlauf erfolgen.

Kirchheim, 07.03.2019, Müller/Schock

Beschlussvorschlag

  1. Für eine Überplanung der Grundstücke besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14/K „Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“.
  2. Planungsziel ist die Schaffung eines modernen Wohn- und Arbeitsquartiers. Dabei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten, Wohnraum sowie komplementäre Angebote im Bereich Dienstleistung, Handel und Freizeit.

Beschluss

  1. Für eine Überplanung der Grundstücke besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14/K „Quartier nördlich der Florianstraße, östlich und westlich der Merowingerstraße“.
  2. Planungsziel ist die Schaffung eines modernen Wohn- und Arbeitsquartiers. Dabei vorgesehen ist eine Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedenste Nutzungsarten, Wohnraum sowie komplementäre Angebote im Bereich Dienstleistung, Handel und Freizeit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Dokumente
Download B-Plan 14-K Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss.pdf
Download Langfristiges städtebauliches Entwicklungsgebiet.pdf

zum Seitenanfang

10. Bebauungsplan Nr. 79 - 1/K - 1. Änderung für das Gebiet "Ecke Dorfstraße/Estermannweg"; Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Brennereigebäude auf dem Grundstück Estermannweg 4 ist im Herbst 2013 abgebrochen worden. Für das Grundstück welches ein historisch und ortsbildprägend wesentlicher Bestandteil der Dorfstraße ist bzw. war, wurde der Bebauungsplan Nr. 79-1/K für das Gebiet „Ecke Dorfstraße/Estermannweg“ aufgestellt um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ wieder zu beheben.
Die daraufhin eingereichten Planungsvarianten entsprachen nicht den Vorstellungen der Gemeinde Kirchheim und konnten das Ziel der Gemeinde bzw. des Bebauungsplans nicht erfüllen.

Daraufhin wurden der Gemeinde vom Bebauungsplan abweichende Planungsvarianten vorgelegt. Die bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 11.12.2018 vorgestellte Variante V04 vom 04.12.2018 stieß auf positive Resonanz im Ausschuss. Auf dieser Grundlage kann nun das Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Des Weiteren erfolgt eine Grundstücksanpassung sowie die damit verbundene Planung einer Verkehrsfläche.

Dafür ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dieser kann im so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans wird durch die 1. Änderung im Bereich der Straßenverkehrsflächen ersetzt.

Die Variante V04 vom 04.12.2018 ist dieser Sitzungsvorlage nochmals beigefügt.

Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße) und kann der Anlage entnommen werden.

Kirchheim, 01.03.2019  Müller

Beschlussvorschlag

1. Aufgrund des erfolgten Abbruchs des ehemaligen Brennereigebäudes auf dem Grundstück Estermannweg 4 und der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des Grundstücks, weil die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans nicht zur Umsetzung des geplanten Vorhabens führt. Für das Gebiet Ecke Dorfstraße/Ester­mannweg wird der Bebauungsplan Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße). Dieser ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Dorfstraße,
- im Osten und Süden: vom Grundstück Erdinger Straße 7 (Fl.Nr. 24)
- und im Westen: vom Estermannweg.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aufgrund der Nichterreichung der Zielsetzung durch ursprünglich vorgelegte Planungen muss der Bebauungsplan geändert werden, um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ zu beheben.

Beschluss

1. Aufgrund des erfolgten Abbruchs des ehemaligen Brennereigebäudes auf dem Grundstück Estermannweg 4 und der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des Grundstücks, weil die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans nicht zur Umsetzung des geplanten Vorhabens führt. Für das Gebiet Ecke Dorfstraße/Ester­mannweg wird der Bebauungsplan Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße). Dieser ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Dorfstraße,
- im Osten und Süden: vom Grundstück Erdinger Straße 7 (Fl.Nr. 24)
- und im Westen: vom Estermannweg.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aufgrund der Nichterreichung der Zielsetzung durch ursprünglich vorgelegte Planungen muss der Bebauungsplan geändert werden, um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ zu beheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage Ansichten geplantes Gebäude ehemalige Brennerei Kirchheim.pdf
Download B-Plan 79-1-K - 1. Änderung - Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss.pdf

zum Seitenanfang

11. Europawahl 2019 - Entschädigung der Wahlhelfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

Folgende Entschädigungen wurden vom Gemeinderat jeweils für die letzten Europawahlen beschlossen:
Europawahl 2009:        75,00 € für die Wahlhelfer die keine Dienstbefreiung bekommen haben
                                   50,00 € für Mitarbeiter der Verwaltung sowie einen Tag Dienstbefreiung -
                       gleiches galt auch für Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei
                       bekommen haben.
Europawahl 2014:        75,00 € für die Wahlhelfer die keine Dienstbefreiung bekommen haben
                       50,00 € für Mitarbeiter der Verwaltung sowie einen Tag Dienstbefreiung -
                       gleiches galt auch für Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei
                                   bekommen haben.

Wie sicherlich bekannt ist, findet am 26. Mai 2019 die Europawahl mit evtl. Volksentscheid statt.
Da es immer schwieriger wird, genügend geeignete Wahlhelfer zu finden, ist es besonders wichtig diese angemessen zu entschädigen. Die Wahlhelfer sind am Wahlsonntag ca. acht bis neun Stunden ehrenamtlich im Einsatz. Die Wahlhelfer werden ganztätig in den Wahllokalen mit Brotzeit und Getränken versorgt.
Um wieder einen gewissen Anreiz zu schaffen, wird vorgeschlagen die Wahlhelfer genauso wie zur Europawahl 2009 und 2014 zu entschädigen.
Die Überstunden, die für die Wahl in den entsprechenden Abteilungen (Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof, Hausmeister) anfallen, sind als angeordnete Überstunden zu sehen und werden entsprechend abgegolten.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Wahlhelfer, wie zur Europawahl 2009 und 2014, mit 75,00 €
(für nicht Gemeindebedienstete, die von ihrem Arbeitgeber keinen Tag frei bekommen) und 50,00 € (für Mitarbeiter der Verwaltung und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei erhalten) zu entschädigen.
Die Mitarbeiter der Verwaltung aus den Abteilungen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof und die Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50,- € pro Person, sowie die geleisteten Stunden.
Zusätzlich erhalten Gemeindebedienstete aus anderen Bereichen, die am Wahltag im Einsatz sind einen Tag Dienstbefreiung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Wahlhelfer, wie zur Europawahl 2009 und 2014, mit 90,00 €
(für nicht Gemeindebedienstete, die von ihrem Arbeitgeber keinen Tag frei bekommen) und 60,00 € (für Mitarbeiter der Verwaltung und externe Wahlhelfer, die von ihrem Arbeitgeber einen Tag frei erhalten) zu entschädigen.
Die Mitarbeiter der Verwaltung aus den Abteilungen Einwohnermeldeamt, Wahlamt, EDV, Bauhof und die Hausmeister der Schulen, die am Wahlsonntag im Einsatz sind, erhalten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 6 0,- € pro Person, sowie die geleisteten Stunden.
Zusätzlich erhalten Gemeindebedienstete aus anderen Bereichen, die am Wahltag im Einsatz sind einen Tag Dienstbefreiung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

12. Plakatierung anlässlich der Europawahl 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin eines Begehrens und einer Wahl ist gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) eine Plakatierungs-möglichkeit zu erteilen.

Beschlussvorschlag

Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung  des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Europawahl 2019  eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Landtags- und Bezirkswahl 2018, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.

Beschluss

Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung  des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Europawahl 2019  eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Landtags- und Bezirkswahl 2018, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Genehmigung Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Autoschau 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Fritz Humplmayr Hausverwaltungen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2019 um die Genehmigung der geplanten Sonntagsöffnung während des stattfindenden Marktes „Autoschau 2019 im REZ“ am 28. April 2019 gebeten.
Die Sonntagsöffnungen werden seit mehreren Jahren vom Gemeinderat genehmigt. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich nichts verändert. Das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) eröffnet in § 14 Absatz 1 die Möglichkeit, an bis zu vier Sonntagen (mit Ausnahme im Dezember, § 14 Absatz 3 LadSchlG) eine Geschäftsöffnung durch eine Rechtsverordnung zuzulassen. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist gemäß § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) die örtlich zuständige Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem, dass diese Sonntage nur im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen müssen. Der Antrag der Fritz Humplmayr Hausverwaltungen zur Festsetzung der Veranstaltung als Markt nach § 69 GewO wurde am
28. Januar 2019 gestellt. Die Gemeinde Kirchheim b. München hat die Träger öffentlicher Belange mit Anhörung vom 19. Februar 2019 am Verfahren beteiligt.
Die Vorschriften zum Erlass einer Ausnahme nach § 14 LadSchlG erfordern v.a. das Vorhandensein eines beträchtlichen Besucherstroms, wobei die Besucherströme aufgrund des Marktes und nicht von der Sonntagsöffnung angezogen werden müssen. Dieser Tatbestand wurde die letzten Jahre nach Angaben des Antragstellers erfüllt. Zudem gibt die Fritz Humplmayr Hausverwaltungen hierzu eine empirische Umfrage in Auftrag. Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind die örtlichen Kirchen (katholische und evangelische), der Handelsverband Bayern e.V., die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die Handwerkskammer für München und Oberbayern, sowie das Landratsamt München anzuhören.
Die Gewerkschaft ver.di hat bei Erlass von Rechtsverordnungen der Gemeinde Kirchheim b. München zu den Sonntagsöffnungen vereinzelt mit Klagen gedroht, bisher jedoch noch nicht eingereicht. Sie hat gegen den Erlass von Rechtsverordnungen anderer Kommunen zum Teil erfolgreich geklagt. Es wird auch im Jahr 2019 vor Erlass der Rechtsverordnung eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgen.

Da in der Regel in allen drei Kirchen die Gottesdienste bis 12:00 Uhr beendet sind, die Öffnungszeiten laut Gesetz außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen sollen und fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten dürfen, werden in der Rechtsverordnung die Öffnungszeiten auf 12:00 bis 17:00 Uhr festgesetzt.
Der Veranstalter braucht frühzeitig die grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderates zu den geöffneten Geschäften, um die vertraglichen Planungen für den Markt vorantreiben zu können. Das Landratsamt München verlangt weiterhin für jeden einzelnen Fall den Erlass einer eigenen Rechtsverordnung.

Unter Bezugnahme auf das Normenkontrollverfahren des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az.: 8 CN 2.14 – GewArch 2016, S. 154 ff) hat der Antragsteller für die „Autoschau 2019 im REZ“ nachstehenden Prognosen angestellt:
  1. Prognose über den zu erwartenden Besucherstrom zum Markt:
    ca. 7.500 bis 10.000 Besucher

  2. Prognose über den Besucherstrom welche die Veranstaltung ausschließlich oder
    überwiegend aufgrund der Ladenöffnung aufsuchen werden:
    ca. 500 bis 700 Kunden

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die als Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses im Rahmen des im Räterzentrum in Kirchheim b. München, Gemeindeteil Heimstetten stattfindenden Marktes „Autoschau 2019 im REZ“ am 28. April 2019.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die als Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses im Rahmen des im Räterzentrum in Kirchheim b. München, Gemeindeteil Heimstetten stattfindenden Marktes „Autoschau 2019 im REZ“ am 28. April 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München wünscht sich vom Veranstalter eine Fahrradschau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Dokumente
Download RVO Autoschau 2019 im REZ - Text.pdf

zum Seitenanfang

14. Collegium 2000 gGmbH: Vorlage der Beteiligungsberichte 2017 und 2018 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Gemäß Art. 94 Abs. 3 GO ist jährlich ein Beteiligungsbericht der Collegium 2000 gemeinnützige GmbH zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.
Der Gemeinderat erhält hiermit die Beteiligungsberichte für die Jahre 2017 und 2018 (Anlage 1-2).
Nach dieser Sitzung wird ortsüblich darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt von den Beteiligungsberichten 2017 und 2018 Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von den Beteiligungsberichten 2017 und 2018 Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1: Beteiligungsbericht Collegium 2017.pdf
Download Anlage 2: Beteiligungsbericht Collegium 2018.pdf

zum Seitenanfang

15. Antrag der CSU-Fraktion vom 22.02.2019: "Schaffung eines Fonds oder einer Bürgerstiftung für den Artenschutz in Kirchheim"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö vorberatend 15

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die CSU-Fraktion, dass die Verwaltung damit beauftragt wird einen Fond oder eine Bürgerstiftung für den Artenschutz in Kirchheim zu prüfen und vorzubereiten.

Beschlussvorschlag

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten der Schaffung eines Fonds oder einer Bürgerstiftung für den Artenschutz in Kirchheim zu prüfen und vorzubereiten.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten der Schaffung eines Fonds oder einer Bürgerstiftung für den Artenschutz in Kirchheim zu prüfen und vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Dokumente
Download Antrag CSU vom 22.02.2019_Artenschutz.pdf

zum Seitenanfang

16. Silva-Grundschule, Gestaltung Pausenhof, Vergabe Außenanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Pausenhof der Silva-Grundschule an der Gruber Straße soll umgebaut werden. Das Büro Bauer aus Wörth wurde mit der Durchführung der Ausschreibung für die Landschaftsbauarbeiten beauftragt.
ln der Kostenberechnung wurden die Kosten für die Landschaftsbauarbeiten mit 73.088,02 € beziffert.
Am 27.02.2019 fand die Submission statt. Von den 10 zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen haben 5 Firmen ein Angebot abgegeben.
Laut Vergabevorschlag des Büros Bauer vom 28.02.2019 ist die Firma Geisberger aus Isen mit 81.140,16 € der wirtschaftlichste Anbieter.
Die Kostenmehrung in Höhe von 8.052,14 € (11 %) gegenüber der Kostenberechnung, wird durch das Büro Bauer wie folgt begründet:
Die Kostenberechnung unseres Büros für die ausgeschriebenen Leistungen vom 04.02.2019 belief sich auf 73.088,02 € brutto. Somit liegt das Angebot des 1. Bieters ca. 11 % und das Angebot des 5. Bieters ca. 35 % über der berechneten Summe. Dies lässt sich v.a. damit begründen, dass die meisten Firmen derzeit bis mindestens zum Frühsommer 2019 ausgelastet sind und deshalb deutlich höhere Preise verlangt werden können. Zudem sind die Arbeiten relativ kurzfristig zu erledigen.
Die Niederschrift zur Submission, sowie den Vergabevorschlag und den Preisspiegel, finden Sie im nichtöffentlichen Teil unter gleichnamigem TOP.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten an die Firma Geisberger aus Isen, gemäß Angebot vom 25.02.2019. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag in Höhe von 81.140,16 € brutto zu vergeben.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Vermögenshaushalt 2019 sind unter der HHSt. 2113.9430 für o.g. Maßnahme 80.000 Euro bereitgestellt. Die überplanmäßigen Ausgaben i.H.v. 1.140,16 Euro können vom Ersten Bürgermeister genehmigt  werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten an die Firma Geisberger aus Isen, gemäß Angebot vom 25.02.2019. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag in Höhe von 81.140,16 € brutto zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne GRM Kleiber

Dokumente
Download Silva-Grundschule Pausenhofumgestaltung Plan.pdf

zum Seitenanfang

17. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö b 17

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

zum Seitenanfang

17.1. 14. GR vom 10.12.2018 - öffentlich - vertagt von Gemeinderat vom 07.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 17.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne GRM Kleiber

zum Seitenanfang

17.2. 02. GR vom 04.02.2019 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 17.2

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne GRM Kleiber

Datenstand vom 22.09.2020 07:49 Uhr