Daten angezeigt aus Sitzung:
03. Bauausschuss, 25.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim.
Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, Berechnungen, die Befreiungs- und Abweichungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Baugebiet ist durch Planzeichen A) 1.1.1 als Teilbaugebiet WR 3(1) und WR 3(2) und WR 3(3) als reines Wohngebiet festgesetzt.
Als örtliche Bauvorschrift ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Nach den genannten Unterlagen sollen im Baugebiet WR 11(1) im südlichen und im nördlichen durch Planzeichen im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum jeweils ein Mehrfamilienhaus in L-Form und ein Mehrfamilienhaus als Einzelgebäude errichtet werden. Zwischen den Bauräumen ist eine eingehauste Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder geplant.
Die Wohnanlage hat eine Gemeinschaftstiefgarage mit der Zufahrt im Haus 3 von der Hauptstraße.
Im südlichen Bauraum sind die Häuser 1 im Einzelgebäude und die Häuser 2 bis 5 im Mehrfamilienhaus geplant.
Im nördlichen Bauraum sind die Häuser 6 im Einzelgebäude und die Häuser 7 bis 10 im Mehrfamilienhaus geplant.
Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Von Seiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.
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Mit den Antragsunterlagen werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und Abweichungen von der Freiflächengestaltungssatzung beantragt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
Die Befreiungen und Abweichungen betreffen:
- Gemäß § 9 Abs. 5) sind „Nebenanlagen für Müllsammelstellen oder Einhausungen von Mülltonnen“ „außerhalb des Bauraums nur als gemeinschaftliche Sammel- und Abholstellen innerhalb der Flächen Nebenanlagen für Müll (Müllhaus) (MH oder GMH) zulässig. Sie sind eingehaust und überdacht herzustellen und mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) zu begrünen.“
Bei geplantem Vorhaben soll die geschlossene Rückseite im Norden mit einer Länge von 60,60 m abweichend von der Satzung nicht begrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass im Abstand von 1,60 m zu dieser Rückwand die Einfriedung der Wohnungsgärten bestehend aus einem Stabgitterzaun mit der Höhe von 0,93 m und einer Hecke mit der Höhe von 1,70 m geplant ist. Der Raum zwischen der Rückseite der Gemeinschaftsanlage und der Einfriedung der Wohnungsgärten soll als Feuerwehrrettungsweg dienen. „Eine Begrünung der Fassade verschmälert den Weg auf eine nicht mehr zulässige Breite.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung nicht zugestimmt werden. Die Rückseite der Gemeinschaftsanlage ist entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung zu begrünen. Die technischen Anforderungen betreffend Feuerwehrrettungswege sind einzuhalten.
- Gemäß § 11 Abs. 1) sind „Aufschüttungen und Abgrabungen“ „unzulässig.“
„Die Höhenlage der Tiefgarage, die entlang der Grundstücksostseite bis zur Grundstücksgrenze gebaut wird, verursacht mit einem Bodenaufbau von 80 cm eine Aufschüttung auf dem Grundstück des Ortsparks zwischen 45 und 65 cm Höhe.
„Das Gelände des angrenzenden Ortsparks fällt im Bereich des WR 11/1 und WR 11(2) von Süden nach Norden um ca. 1,10 m. Das geplante Geländeniveau von Süden nach Norden nur um 0,30. Dadurch entstehen die Böschungen.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden. Der Eingriff bedarf darüber hinaus der Zustimmung als Eigentümer.
- Gemäß § 11 Abs. 3) a. 1. Änderung sind „bezogen auf das Erdgeschossniveau in den jeweiligen Baugebieten und Teilbaugebieten“ „Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung im Bereich von Großbaumpflanzungen in unterbauten Bereichen bis zu einer Höhe von 0,5 m auf einer Fläche von mindestsens 24 m² je Baumpflanzung.“
„Die Freiflächengestaltungssatzung der Gemeinde Kirchheim fordert für kleinkronige Bäume mind. 0,90 m und für mittelgroße Bäume mind. 1,20 m Bodenaufbau auf Tiefgaragen“
„Damit die GR nicht überschritten wird, sind auf unterkellerten Freianlagen gemäß BauNVO § 19 Abs. 4 100 cm Aufbau gefordert. Diese notwendige Mindestaufbaudicke wird hier vorgesehen. Im Bereich der mittelgroßen Bäume wird eine leichte Anhäufung um 20 cm vorgesehen.“
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden, wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen.
- Durch Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10 ist zwischen dem südlichen und dem nördlichen Bauraum eine Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung: Müllhaus festgesetzt.
In diesen Bauraum soll eine notwendige Trafostation integriert werden. Sie ist an der Westseite der Gemeinschaftsanlage geplant. „Die vorgesehene Länge des Nebengebäudes muss daraufhin um ca. 5,40 m verlängert werden, um die erforderliche Anzahl von Mülltonnen und Fahrrädern unterbringen zu können. Die Gesamtlänge des Nebengebäudes einschließlich Trafostation überschreitet mit insgesamt 40,38 m immer noch nicht die festgesetzte max. 2/3-Länge an einer Grundstücksgrenze (vorh. 60,60 m).“
„Im WR 8 wurde eine vergleichbare Lösung im Bebauungsplan Nr. 100 festgesetzt.“
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
- Gemäß § 3 Abs. 6) darf „in den Reinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WR 1(2), WR 1(4), WR 2(1), WR 3(1). WR 6, WR 7, WR 8, WR 9, WR 10(1), WR 11, WR 12, WR 12, WR 13, WR 14(1), WR 15 und WR 16“ „die im Plan pro Bauraum festgesetzte, höchstzulässige Geschossfläche (GF) durch die Flächen von
- Kinderwagen-, Rollatoren- und Fahrradabstellräumen,
- Gemeinschaftsräumen,
- Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe,
- Loggien, wenn diese aus Schallschutzgründen verglast, nicht beheizt und thermisch vom Wohnraum getrennt sind,
- Gebäudedurchgänge und -durchfahrten,
einschließlich der zu diesen gehörenden Umfassungswänden um maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche überschritten werden.
Durch die genannten Räume soll die zulässige Überschreitung der Geschossfläche von 6 % um weitere 8,11 m² überschritten werden.
„Die nochmalige Überschreitung der zulässigen 6% Grenze der GF um 8,11 m² entsteht durch die Gebäudegeometrie und Grundrissgestaltung und ist geringfügig. Die zulässige GF bei Haus 1-6 wird eingehalten und bei Haus 1-5 unterschritten. Somit ist die gesamt zulässige Geschossfläche für das WR 11(1) eingehalten.“
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung nicht zugestimmt werden. Die Möglichkeit der Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche in den genannten Bau- und Teilbaugebieten um maximal 6 m² je 100 m² war und ist allen Bauwerbern bei der Planung bekannt. Die städtebaulichen Verträge sind darauf ausgelegt.
- Durch Planzeichen Nr. A) 3.6 ist im Südosten des nördlichen Bauraums eine Baugrenze festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 10) dürfen „in Reinen Wohngebieten bzw. Teilbaugebieten ohne Festsetzung der Hausform Baugrenzen überschritten werden durch
- Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m und einer Länge von maximal 5,0 m je Terrasse und insgesamt maximal der Hälfte der jeweiligen Länge der Fassade und
- Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m und insgesamt maximal der Hälfte der jeweiligen Länge der Fassade
Diese Baugrenze wird bei Haus 10 im Erdgeschoss durch eine Terrasse und in den Obergeschossen durch jeweils einen Balkon mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten. Die Ostseite dieser Bauteile soll geschlossen in die Fassade integriert und mit Schallschutzverglasung versehen werden.
Die Ergänzung der Ostseite mit Bausubstanz (baulich gefasste Terrasse und Balkone mit Schallschutzverglasung) wurde aus gestalterischen Gründen geplant und mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
- Gemäß § 4 Abs. 4 sind „fensterlose Fassadenabschnitte“ „mit einer Breite ab 3,00 m, Fassaden von Garagen, Tiefgarageneinfahrten, Carports, Nebenanlagen und insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude“ „mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen. Hierbei sind die vegetationstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen, Es ist mindestens eine Kletterpflanze oder ein Spalierbaum pro 3,00 m Wandabwicklung mit einer Mindestgröße solitär 125 bis 150 cm zu pflanzen. Zulässig sind daneben auch Begrünungen mit vertikalen Vegetationsflächen, mit gestapelten Pflanzgefäßen oder Gerüstkletterpflanzen.“
Beim geplanten Vorhaben sollen nur die Ostfassaden entsprechend dieser örtlichen Bauvorschrift ausgeführt werden. Die restlichen Fassaden sollen abweichend nicht eingegrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass in den erforderlichen Bereichen im „notwendigen Abstand Bäume“ gepflanzt werden.
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung zugestimmt werden.
- Gemäß § 3 Abs. 3 sind „Einhausungen für Müll- und Abfallbehälter“ „mit hochwachsenden oder rankenden Gehölzen wirksam einzugrünen.
Bei geplantem Vorhaben soll die geschlossene Rückseite im Norden mit einer Länge von 60,60 m abweichend von der Satzung nicht begrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass im Abstand von 1,60 m zu dieser Rückwand die Einfriedung der Wohnungsgärten bestehend aus einem Stabgitterzaun mit der Höhe von 0,93 m und einer Hecke mit der Höhe von 1,70 m geplant ist. Der Raum zwischen der Rückseite der Gemeinschaftsanlage und der Einfriedung der Wohnungsgärten soll als Feuerwehrrettungsweg dienen. „Eine Begrünung der Fassade verschmälert den Weg auf eine nicht mehr zulässige Breite.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung nicht zugestimmt werden. Die Rückseite der Gemeinschaftsanlage ist entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung zu begrünen. Die technischen Anforderungen betreffend Feuerwehrrettungswege sind einzuhalten.
Bei der Durchsicht der Eingabeplanung wurde festgestellt, dass durch Kleinbalkone im 1. Und 2. Obergeschoss, die mit „Austritt“ bezeichnet werden, auf der Nordseite von Haus 1 und Haus 3, 4 und 5 als auch auf der Nordseite von Haus 6 die durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzte Baugrenze und auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10 die durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzte Baugrenze nach § 4 Abs. 1 des Bebauungsplans überschritten wird.
Gemäß § 4 Abs. 7 sind in Reinen Wohngebieten bzw. Teilbaugebieten u. a. WR 11(1) „Überschreitungen der Baulinien mit Ausrichtung zur Planstraße 2 (Hauptstraße) durch vorspringende Bauteile (Erker, französische Balkone, Gebäudevorsprünge in einer Tiefe bis maximal 0,25 m und auf eine Länge von maximal der Hälfte der Länge der jeweiligen Fassade als Ausnahme zulässig.
Da die genannten „Austritte“ in den Obergeschossen nicht auf den Seiten zur Planstraße 2 (Hauptstraße) geplant sind, werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung
- der Baugrenze auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- der Baulinie auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
erforderlich.
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, werden für den Neubau der Wohnanlage entsprechend der Stellplatz- und Fahrradsatzung für 41 Wohnungen mit der Wohnfläche bis 59 m² je 1 Stellplatz und für 60 Wohnungen mit der Wohnfläche über 59 m² je 2 Stellplätze, also insgesamt 161 Stellplätze für Pkw in der Tiefgarage nachgewiesen.
Für 101 Wohnungen werden 226 Stellplätze für Fahrräder geplant, 24 mehr als gemäß der Stellplatz- und Fahrradsatzung nachzuweisen wären. Davon sind 12 Fahrradabstellplätze im Kellergeschoss von Haus 8, 54 im Fahrradraum im Erdgeschoss von Haus 7 und 8, 34 in Fahrradräumen im Erdgeschoss von Haus 1 bis 5 und 70 in der Gemeinschaftsanlage zeichnerisch erfasst.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (2.) § 11 Abs. 1), weil das Gelände des im Osten angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim abweichend von dieser Festsetzung mit einer unzulässigen Aufschüttung an das fertige Gelände des Baugrundstücks angeglichen werden soll,
(3.) § 11 Abs. 3) a. wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen als Aufschüttungen zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung in unterbauten Bereichen,
(4.) das Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10, weil zu der Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung auch die Fläche der Trafostation mit der Seitenlänge von ca. 5,40 m angeschlossen werden soll und die Gemeinschaftsanlage dadurch eine Gesamtlänge von 40,38 m erhält,
(6.) § 4 Abs. 10) a. und d., weil durch die Terrasse und die darüber befindlichen Balkone die zulässige Überschreitung der durch Planzeichen A) 3.6 im Südosten des nördlichen Bauraums festgesetzten Baugrenze von 2 m mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (1.) § 9 Abs. 5), weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) begrünt werden soll und
- (5.) § 3 Abs. 6), weil die zulässige Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche von maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche mit weiteren 8,11 m² überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (7.) § 4 Abs. 4, weil nur bei den Ostfassaden entsprechend der Vorschrift fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m mit Fassadenbegrünung flächig begrünt werden sollen, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (8.) § 3 Abs. 3, weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit einer „Fassadenbegrünung flächig begrünt“ werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung wegen der Errichtung von „Austritten“ und damit der Überschreitung der
- durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzten Baugrenze gemäß § 4 Abs. 1 auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- durch Planzeichen Nr. A) 3.5 Baulinie gemäß § 4 Abs. 1 auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (2.) § 11 Abs. 1), weil das Gelände des im Osten angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim abweichend von dieser Festsetzung mit einer unzulässigen Aufschüttung an das fertige Gelände des Baugrundstücks angeglichen werden soll,
(3.) § 11 Abs. 3) a. wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen als Aufschüttungen zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung in unterbauten Bereichen,
(4.) das Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10, weil zu der Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung auch die Fläche der Trafostation mit der Seitenlänge von ca. 5,40 m angeschlossen werden soll und die Gemeinschaftsanlage dadurch eine Gesamtlänge von 40,38 m erhält,
(6.) § 4 Abs. 10) a. und d., weil durch die Terrasse und die darüber befindlichen Balkone die zulässige Überschreitung der durch Planzeichen A) 3.6 im Südosten des nördlichen Bauraums festgesetzten Baugrenze von 2 m mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (1.) § 9 Abs. 5), weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) begrünt werden soll und
- (5.) § 3 Abs. 6), weil die zulässige Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche von maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche mit weiteren 8,11 m² überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (7.) § 4 Abs. 4, weil nur bei den Ostfassaden entsprechend der Vorschrift fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m mit Fassadenbegrünung flächig begrünt werden sollen, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (8.) § 3 Abs. 3, weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit einer „Fassadenbegrünung flächig begrünt“ werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung wegen der Errichtung von „Austritten“ und damit der Überschreitung der
- durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzten Baugrenze gemäß § 4 Abs. 1 auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- durch Planzeichen Nr. A) 3.5 Baulinie gemäß § 4 Abs. 1 auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Dokumente
2025-03-04, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Lageplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, KG, TG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, KG, TG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, EG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, EG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 3.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 7 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 3.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 8 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 2.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 9 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 2.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 10 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 1.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 11 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 1.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 12 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Nord 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 13 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Nord 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 14 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Süd 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 15 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 16 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Nord 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 17 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Nord 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 18 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 19 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 20 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Baumbestandsplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 21 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Freiflächengestaltungsplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 22 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Freiflächengestaltung Dächer, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 23 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Bauantrag, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 24 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Abweichung 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 25 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Abweichung 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 26 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Befreiung 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-04, Anlage 27 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Befreiung 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-10, Anlage 28 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Berechnungen, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
2025-03-10, Anlage 29 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, B-Plan, Luftbild, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48 (.pdf)
Datenstand vom 06.05.2025 08:07 Uhr