Datum: 25.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa Grund- u. Mittelschule, Heimstettner Straße 12, 85551 Kirchheim b. München
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschriften
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1.1 |
01. Bauausschusssitzung vom 28.01.2025 - öffentlich
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1.2 |
02. Bauausschusssitzung vom 25.02.2025 - öffentlich
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2 |
Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
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2.1 |
Antrag auf Baumfällung gem BSchVO Platanenweg 35 Spitzahorn
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2.2 |
Antrag der CSU-Fraktion vom 11.11.2024: Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und Dunkelheit
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3 |
Bauordnung
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3.1 |
Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Ersatzpflanzung am Föhrenweg
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3.2 |
Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48
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3.3 |
Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstr. 6:
• im EG von Bauteil D1:
- Ausbau „Fläche ohne jede Nutzung“ zu Laborräumen,
- Laborzone C u. Flur, Veränderung der Raumaufteilung Laborräume,
- Laborzone B,
• in der Dachfläche:
- Änderung Geometrie Technikeinhausung auf dem Treppenhauskern
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3.4 |
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28 – als Tektur zur Baugenehmigung Az. 4.1-0850/19/V
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3.5 |
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28
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4 |
Bauleitplanung
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4.1 |
29. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße St2082" im Bereich Wertstoffhof; Abwägung der Bedenken und Anregungen im Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie Billigungsbeschluss
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5 |
Hochbau und Projektbetreuung
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6 |
Mobilität und Projekte
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6.1 |
Antrag Sperrung Bajuwarenstraße (Fahrradstraße) für Kraftfahrzeugverkehr
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7 |
Vergabe Ackerland zur Landpacht Fl.Nr. 1031/2 Gem. Kirchheim und Fl.Nr. 211/2 Gem. Aschheim
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8 |
Kündigung aller Landpachtverträge zum 31.10.2025 und Neuausschreibung Landpachtflächen
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9 |
Verschiedenes
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10 |
Mitteilung aus der Verwaltung
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10.1 |
Antworten zu Anfragen
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10.2 |
Sonstiges
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11 |
Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
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12 |
Anfragen aus dem Gremium
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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1 |
zum Seitenanfang
1.1. 01. Bauausschusssitzung vom 28.01.2025 - öffentlich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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1.1 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Beschluss
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 01. Bauausschusssitzung vom 28.01.2025 - öffentlich.pdf
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1.2. 02. Bauausschusssitzung vom 25.02.2025 - öffentlich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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|
1.2 |
Beschlussvorschlag
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Beschluss
Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 02. Bauaussschusssitzung vom 25.02.2025 - öffentlich.pdf
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2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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2 |
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2.1. Antrag auf Baumfällung gem BSchVO Platanenweg 35 Spitzahorn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Fällung eines Spitzahorns, Platanenweg 35
Die Eigentümer des Grundstückes mit der Flurnummer 1046/249, Platanenweg 35, beantragen die Fällung eines Spitzahorns, da der Baum zu groß geworden ist, über das Haus ragt, mit den Ästen an das Haus stößt und zu nah am Haus steht.
Besichtigung durch das Umweltamt:
Bei dem Baum handelt es sich um einen Spitzahorn mit einem Stammumfang (in 1m Höhe ge-messen) von ca. 160 cm. Der Baum ist ca. 12 -14 m hoch und befindet sich im nördlichen Bereich einer Gemeinschaftsgrünfläche, neben dem Eingangsbereich des Hauses Platanenweg 35.
Er ist zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das Umweltamt vital und augenscheinlich verkehrssicher. In der Krone befindet sich ein geringer Anteil an Totholz. Der Baum weist einige ältere Schnittverletzungen auf. Beschädigungen am Haus waren vor Ort nicht erkennbar.
Aus Sicht des Umweltamtes ist der Baum erhaltenswert.
Beschlussvorschlag
Der Fällung des Baumes kann aus Sicht des Umweltamtes nur zugestimmt werden, wenn ein durch den Eigentümer beauftragter, amtlich bestellter Gutachter feststellt, dass die Verkehrssicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist, bzw. eine Fällung zur Abwehr von Schäden am Haus unvermeidbar ist. Das Gutachten ist dem Umweltamt vor der Fällung vorzulegen.
Die Ersatzpflanzung hat in Absprache mit dem Umweltamt spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach Fällung des Baumes auf der gleichen Flurnummer zu erfolgen.
Beschluss
Der Fällung des Baumes kann aus Sicht des Umweltamtes nur zugestimmt werden, wenn ein durch den Eigentümer beauftragter, amtlich bestellter Gutachter feststellt, dass die Verkehrssicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist, bzw. eine Fällung zur Abwehr von Schäden am Haus unvermeidbar ist. Das Gutachten ist dem Umweltamt vor der Fällung vorzulegen.
Die Ersatzpflanzung hat in Absprache mit dem Umweltamt spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach Fällung des Baumes auf der gleichen Flurnummer zu erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Dokumente
Download Antrag Baumfällung Platanenweg 25 Ah geschwärzt.pdf
Download IMG_4912.pdf
Download IMG_4915.pdf
Download Luftbild Platanenweg 35 Ahorn.pdf
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2.2. Antrag der CSU-Fraktion vom 11.11.2024: Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und Dunkelheit
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München)
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12. Gemeinderatssitzung
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03.12.2024
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ö
|
beschließend
|
15 |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
|
beschließend
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2.2 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 03.12.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, ein Verbot des Einsatzes von Mährobotern während der Dämmerung und bei Dunkelheit auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen im Gemeindegebiet zu prüfen. Die Prüfung hat folgendes ergeben:
Nach Art. 44 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) obliegt der Vollzug der auf Grundlage des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den unteren Naturschutzbehörden. Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt München wurde bezüglich einer Stellungnahme angefragt. Eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde befindet sich nach deren Aussage derzeit in Ausarbeitung und liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, über eine Ergänzung einer gemeindlichen Verordnung (z.B. Lärmschutzverordnung, Verordnung über die Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung,…) die nächtliche Benutzung von Mährobotern einzuschränken. Vergleichbare Satzungen hat die Gemeinde Kirchheim nicht erlassen, sodass diese Regelungsmöglichkeit nicht besteht.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bzgl. eines Nachtfahrverbotes für Mähroboter dem Bauausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Kenntnis vorzulegen.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bzgl. eines Nachtfahrverbotes für Mähroboter dem Bauausschuss in einer der nächsten Sitzungen zur Kenntnis vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Antrag CSU_Verbot Mähroboter.pdf
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3. Bauordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
|
|
3 |
zum Seitenanfang
3.1. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Ersatzpflanzung am Föhrenweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
|
beschließend
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3.1 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung eines Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046 der Gemarkung Kirchheim am Spielplatz am Föhrenweg in der Nähe des Grundstücks südlich der Gemeinschaftsgaragenanlage erforderlich wird.
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans, ein Luftbild, eine Begründung für die Fällung, Fotos und eine Äußerung des Umweltamts beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7b befindet.
Bei dem Baum handelt es sich um einen Bergahorn, der in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 7b durch Planzeichen Nr. A. als Einzelbaum festgesetzt ist. Er befindet sich auf einer Grünfläche, die durch Planzeichen Nr. A. als Kinderspielplatz festgesetzt ist.
Aus Sicht des gemeindlichen Umweltamts ist der Baum nicht mehr erhaltenswert und kann gefällt werden, wenn eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird.
Das Grundstück Fl.Nr. 1046 der Gemarkung Kirchheim befindet sich im Gemeinschaftseigentum.
Für die Fällung des Baumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046 der Gemarkung Kirchheim kann eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7b erteilt werden, wenn in Absprache mit dem Umweltamt eine Ersatzpflanzung auf dem genannten Grundstück vorgenommen wird
- entsprechend der Grünordnung des Bebauungsplans,
spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Baumfällung und,
wenn die anfallenden Kosten vom Antragsteller bzw. dem Siedlerverein getragen werden.
H. Mayer,
Kirchheim, der 10.03.2025
Beschlussvorschlag
Die „isolierte Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7b wegen der Fällung eines in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Bergahorns auf dem Spielplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem Umweltamt eine Ersatzpflanzung auf dem genannten Grundstück vorgenommen wird
- entsprechend der Grünordnung des Bebauungsplans,
spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Baumfällung und,
dass die anfallenden Kosten vom Antragsteller bzw. dem Siedlerverein getragen werden.
Beschluss
Die „isolierte Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7b wegen der Fällung eines in der Grünordnung durch Planzeichen als Einzelbaum festgesetzten Bergahorns auf dem Spielplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem Umweltamt eine Ersatzpflanzung auf dem genannten Grundstück vorgenommen wird
- entsprechend der Grünordnung des Bebauungsplans,
spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Baumfällung und,
dass die anfallenden Kosten vom Antragsteller bzw. dem Siedlerverein getragen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2025-03-05, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag, 25/06, Fällung und Ersatzbepflanzung eines kaputten Bergahorns am Föhrenweg.pdf
Download 2025-03-05, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Beitrag Umweltamt, 25/06, Fällung und Ersatzbepflanzung eines kaputten Bergahorns am Föhrenweg.pdf
Download 2025-03-05, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ausschnitt Luftbild, Grünordnungsplan und Fotos, 25/06, Fällung und Ersatzbepflanzung eines kaputten Bergahorns am Föhrenweg.pdf
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3.2. Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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beschließend
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3.2 |
Sachverhalt
Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim.
Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, Berechnungen, die Befreiungs- und Abweichungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. Das Baugebiet ist durch Planzeichen A) 1.1.1 als Teilbaugebiet WR 3(1) und WR 3(2) und WR 3(3) als reines Wohngebiet festgesetzt.
Als örtliche Bauvorschrift ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.
Nach den genannten Unterlagen sollen im Baugebiet WR 11(1) im südlichen und im nördlichen durch Planzeichen im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum jeweils ein Mehrfamilienhaus in L-Form und ein Mehrfamilienhaus als Einzelgebäude errichtet werden. Zwischen den Bauräumen ist eine eingehauste Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder geplant.
Die Wohnanlage hat eine Gemeinschaftstiefgarage mit der Zufahrt im Haus 3 von der Hauptstraße.
Im südlichen Bauraum sind die Häuser 1 im Einzelgebäude und die Häuser 2 bis 5 im Mehrfamilienhaus geplant.
Im nördlichen Bauraum sind die Häuser 6 im Einzelgebäude und die Häuser 7 bis 10 im Mehrfamilienhaus geplant.
Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Von Seiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.
|
Mit den Antragsunterlagen werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und Abweichungen von der Freiflächengestaltungssatzung beantragt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
Die Befreiungen und Abweichungen betreffen:
- Gemäß § 9 Abs. 5) sind „Nebenanlagen für Müllsammelstellen oder Einhausungen von Mülltonnen“ „außerhalb des Bauraums nur als gemeinschaftliche Sammel- und Abholstellen innerhalb der Flächen Nebenanlagen für Müll (Müllhaus) (MH oder GMH) zulässig. Sie sind eingehaust und überdacht herzustellen und mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) zu begrünen.“
Bei geplantem Vorhaben soll die geschlossene Rückseite im Norden mit einer Länge von 60,60 m abweichend von der Satzung nicht begrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass im Abstand von 1,60 m zu dieser Rückwand die Einfriedung der Wohnungsgärten bestehend aus einem Stabgitterzaun mit der Höhe von 0,93 m und einer Hecke mit der Höhe von 1,70 m geplant ist. Der Raum zwischen der Rückseite der Gemeinschaftsanlage und der Einfriedung der Wohnungsgärten soll als Feuerwehrrettungsweg dienen. „Eine Begrünung der Fassade verschmälert den Weg auf eine nicht mehr zulässige Breite.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung nicht zugestimmt werden. Die Rückseite der Gemeinschaftsanlage ist entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung zu begrünen. Die technischen Anforderungen betreffend Feuerwehrrettungswege sind einzuhalten.
- Gemäß § 11 Abs. 1) sind „Aufschüttungen und Abgrabungen“ „unzulässig.“
„Die Höhenlage der Tiefgarage, die entlang der Grundstücksostseite bis zur Grundstücksgrenze gebaut wird, verursacht mit einem Bodenaufbau von 80 cm eine Aufschüttung auf dem Grundstück des Ortsparks zwischen 45 und 65 cm Höhe.
„Das Gelände des angrenzenden Ortsparks fällt im Bereich des WR 11/1 und WR 11(2) von Süden nach Norden um ca. 1,10 m. Das geplante Geländeniveau von Süden nach Norden nur um 0,30. Dadurch entstehen die Böschungen.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden. Der Eingriff bedarf darüber hinaus der Zustimmung als Eigentümer.
- Gemäß § 11 Abs. 3) a. 1. Änderung sind „bezogen auf das Erdgeschossniveau in den jeweiligen Baugebieten und Teilbaugebieten“ „Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung im Bereich von Großbaumpflanzungen in unterbauten Bereichen bis zu einer Höhe von 0,5 m auf einer Fläche von mindestsens 24 m² je Baumpflanzung.“
„Die Freiflächengestaltungssatzung der Gemeinde Kirchheim fordert für kleinkronige Bäume mind. 0,90 m und für mittelgroße Bäume mind. 1,20 m Bodenaufbau auf Tiefgaragen“
„Damit die GR nicht überschritten wird, sind auf unterkellerten Freianlagen gemäß BauNVO § 19 Abs. 4 100 cm Aufbau gefordert. Diese notwendige Mindestaufbaudicke wird hier vorgesehen. Im Bereich der mittelgroßen Bäume wird eine leichte Anhäufung um 20 cm vorgesehen.“
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden, wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen.
- Durch Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10 ist zwischen dem südlichen und dem nördlichen Bauraum eine Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung: Müllhaus festgesetzt.
In diesen Bauraum soll eine notwendige Trafostation integriert werden. Sie ist an der Westseite der Gemeinschaftsanlage geplant. „Die vorgesehene Länge des Nebengebäudes muss daraufhin um ca. 5,40 m verlängert werden, um die erforderliche Anzahl von Mülltonnen und Fahrrädern unterbringen zu können. Die Gesamtlänge des Nebengebäudes einschließlich Trafostation überschreitet mit insgesamt 40,38 m immer noch nicht die festgesetzte max. 2/3-Länge an einer Grundstücksgrenze (vorh. 60,60 m).“
„Im WR 8 wurde eine vergleichbare Lösung im Bebauungsplan Nr. 100 festgesetzt.“
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
- Gemäß § 3 Abs. 6) darf „in den Reinen Wohngebieten und Teilbaugebieten WR 1(2), WR 1(4), WR 2(1), WR 3(1). WR 6, WR 7, WR 8, WR 9, WR 10(1), WR 11, WR 12, WR 12, WR 13, WR 14(1), WR 15 und WR 16“ „die im Plan pro Bauraum festgesetzte, höchstzulässige Geschossfläche (GF) durch die Flächen von
- Kinderwagen-, Rollatoren- und Fahrradabstellräumen,
- Gemeinschaftsräumen,
- Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe,
- Loggien, wenn diese aus Schallschutzgründen verglast, nicht beheizt und thermisch vom Wohnraum getrennt sind,
- Gebäudedurchgänge und -durchfahrten,
einschließlich der zu diesen gehörenden Umfassungswänden um maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche überschritten werden.
Durch die genannten Räume soll die zulässige Überschreitung der Geschossfläche von 6 % um weitere 8,11 m² überschritten werden.
„Die nochmalige Überschreitung der zulässigen 6% Grenze der GF um 8,11 m² entsteht durch die Gebäudegeometrie und Grundrissgestaltung und ist geringfügig. Die zulässige GF bei Haus 1-6 wird eingehalten und bei Haus 1-5 unterschritten. Somit ist die gesamt zulässige Geschossfläche für das WR 11(1) eingehalten.“
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung nicht zugestimmt werden. Die Möglichkeit der Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche in den genannten Bau- und Teilbaugebieten um maximal 6 m² je 100 m² war und ist allen Bauwerbern bei der Planung bekannt. Die städtebaulichen Verträge sind darauf ausgelegt.
- Durch Planzeichen Nr. A) 3.6 ist im Südosten des nördlichen Bauraums eine Baugrenze festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 10) dürfen „in Reinen Wohngebieten bzw. Teilbaugebieten ohne Festsetzung der Hausform Baugrenzen überschritten werden durch
- Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m und einer Länge von maximal 5,0 m je Terrasse und insgesamt maximal der Hälfte der jeweiligen Länge der Fassade und
- Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m und insgesamt maximal der Hälfte der jeweiligen Länge der Fassade
Diese Baugrenze wird bei Haus 10 im Erdgeschoss durch eine Terrasse und in den Obergeschossen durch jeweils einen Balkon mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten. Die Ostseite dieser Bauteile soll geschlossen in die Fassade integriert und mit Schallschutzverglasung versehen werden.
Die Ergänzung der Ostseite mit Bausubstanz (baulich gefasste Terrasse und Balkone mit Schallschutzverglasung) wurde aus gestalterischen Gründen geplant und mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
- Gemäß § 4 Abs. 4 sind „fensterlose Fassadenabschnitte“ „mit einer Breite ab 3,00 m, Fassaden von Garagen, Tiefgarageneinfahrten, Carports, Nebenanlagen und insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude“ „mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen. Hierbei sind die vegetationstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen, Es ist mindestens eine Kletterpflanze oder ein Spalierbaum pro 3,00 m Wandabwicklung mit einer Mindestgröße solitär 125 bis 150 cm zu pflanzen. Zulässig sind daneben auch Begrünungen mit vertikalen Vegetationsflächen, mit gestapelten Pflanzgefäßen oder Gerüstkletterpflanzen.“
Beim geplanten Vorhaben sollen nur die Ostfassaden entsprechend dieser örtlichen Bauvorschrift ausgeführt werden. Die restlichen Fassaden sollen abweichend nicht eingegrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass in den erforderlichen Bereichen im „notwendigen Abstand Bäume“ gepflanzt werden.
Die Abweichung ist mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung zugestimmt werden.
- Gemäß § 3 Abs. 3 sind „Einhausungen für Müll- und Abfallbehälter“ „mit hochwachsenden oder rankenden Gehölzen wirksam einzugrünen.
Bei geplantem Vorhaben soll die geschlossene Rückseite im Norden mit einer Länge von 60,60 m abweichend von der Satzung nicht begrünt werden. Begründet wird das Anliegen damit, dass im Abstand von 1,60 m zu dieser Rückwand die Einfriedung der Wohnungsgärten bestehend aus einem Stabgitterzaun mit der Höhe von 0,93 m und einer Hecke mit der Höhe von 1,70 m geplant ist. Der Raum zwischen der Rückseite der Gemeinschaftsanlage und der Einfriedung der Wohnungsgärten soll als Feuerwehrrettungsweg dienen. „Eine Begrünung der Fassade verschmälert den Weg auf eine nicht mehr zulässige Breite.“
Hierzu liegt keine Meinung des Gestaltungsbeirats vor. Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Zulassung der Abweichung nicht zugestimmt werden. Die Rückseite der Gemeinschaftsanlage ist entsprechend der Freiflächengestaltungssatzung zu begrünen. Die technischen Anforderungen betreffend Feuerwehrrettungswege sind einzuhalten.
Bei der Durchsicht der Eingabeplanung wurde festgestellt, dass durch Kleinbalkone im 1. Und 2. Obergeschoss, die mit „Austritt“ bezeichnet werden, auf der Nordseite von Haus 1 und Haus 3, 4 und 5 als auch auf der Nordseite von Haus 6 die durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzte Baugrenze und auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10 die durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzte Baugrenze nach § 4 Abs. 1 des Bebauungsplans überschritten wird.
Gemäß § 4 Abs. 7 sind in Reinen Wohngebieten bzw. Teilbaugebieten u. a. WR 11(1) „Überschreitungen der Baulinien mit Ausrichtung zur Planstraße 2 (Hauptstraße) durch vorspringende Bauteile (Erker, französische Balkone, Gebäudevorsprünge in einer Tiefe bis maximal 0,25 m und auf eine Länge von maximal der Hälfte der Länge der jeweiligen Fassade als Ausnahme zulässig.
Da die genannten „Austritte“ in den Obergeschossen nicht auf den Seiten zur Planstraße 2 (Hauptstraße) geplant sind, werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung
- der Baugrenze auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- der Baulinie auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
erforderlich.
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden.
Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, werden für den Neubau der Wohnanlage entsprechend der Stellplatz- und Fahrradsatzung für 41 Wohnungen mit der Wohnfläche bis 59 m² je 1 Stellplatz und für 60 Wohnungen mit der Wohnfläche über 59 m² je 2 Stellplätze, also insgesamt 161 Stellplätze für Pkw in der Tiefgarage nachgewiesen.
Für 101 Wohnungen werden 226 Stellplätze für Fahrräder geplant, 24 mehr als gemäß der Stellplatz- und Fahrradsatzung nachzuweisen wären. Davon sind 12 Fahrradabstellplätze im Kellergeschoss von Haus 8, 54 im Fahrradraum im Erdgeschoss von Haus 7 und 8, 34 in Fahrradräumen im Erdgeschoss von Haus 1 bis 5 und 70 in der Gemeinschaftsanlage zeichnerisch erfasst.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (2.) § 11 Abs. 1), weil das Gelände des im Osten angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim abweichend von dieser Festsetzung mit einer unzulässigen Aufschüttung an das fertige Gelände des Baugrundstücks angeglichen werden soll,
(3.) § 11 Abs. 3) a. wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen als Aufschüttungen zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung in unterbauten Bereichen,
(4.) das Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10, weil zu der Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung auch die Fläche der Trafostation mit der Seitenlänge von ca. 5,40 m angeschlossen werden soll und die Gemeinschaftsanlage dadurch eine Gesamtlänge von 40,38 m erhält,
(6.) § 4 Abs. 10) a. und d., weil durch die Terrasse und die darüber befindlichen Balkone die zulässige Überschreitung der durch Planzeichen A) 3.6 im Südosten des nördlichen Bauraums festgesetzten Baugrenze von 2 m mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (1.) § 9 Abs. 5), weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) begrünt werden soll und
- (5.) § 3 Abs. 6), weil die zulässige Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche von maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche mit weiteren 8,11 m² überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (7.) § 4 Abs. 4, weil nur bei den Ostfassaden entsprechend der Vorschrift fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m mit Fassadenbegrünung flächig begrünt werden sollen, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (8.) § 3 Abs. 3, weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit einer „Fassadenbegrünung flächig begrünt“ werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung wegen der Errichtung von „Austritten“ und damit der Überschreitung der
- durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzten Baugrenze gemäß § 4 Abs. 1 auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- durch Planzeichen Nr. A) 3.5 Baulinie gemäß § 4 Abs. 1 auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1416, 1416/1, 1416/2, 1416/3 der Gemarkung Kirchheim wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (2.) § 11 Abs. 1), weil das Gelände des im Osten angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1414 der Gemarkung Kirchheim abweichend von dieser Festsetzung mit einer unzulässigen Aufschüttung an das fertige Gelände des Baugrundstücks angeglichen werden soll,
(3.) § 11 Abs. 3) a. wegen der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,0 m um 0,5 m bei kleinkronigen Bäumen und der Überschreitung der zulässigen Höhe von 0,5 m mit bis zu 1,2 m um 0,7 m bei mittelgroßen Bäumen als Aufschüttungen zur Anhäufung und leichten Geländemodellierung in unterbauten Bereichen,
(4.) das Planzeichen Nr. A) 7.7 und 7.10, weil zu der Fläche für Fahrradabstellplätze und für die Müllentsorgung auch die Fläche der Trafostation mit der Seitenlänge von ca. 5,40 m angeschlossen werden soll und die Gemeinschaftsanlage dadurch eine Gesamtlänge von 40,38 m erhält,
(6.) § 4 Abs. 10) a. und d., weil durch die Terrasse und die darüber befindlichen Balkone die zulässige Überschreitung der durch Planzeichen A) 3.6 im Südosten des nördlichen Bauraums festgesetzten Baugrenze von 2 m mit der Tiefe von ca. 3,20 m um ca. 1,20 m überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung betreffend
- (1.) § 9 Abs. 5), weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit Rank- oder Kletterpflanzen (gem. Planliste 07) begrünt werden soll und
- (5.) § 3 Abs. 6), weil die zulässige Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Geschossfläche von maximal 6 m² je 100 m² Geschossfläche mit weiteren 8,11 m² überschritten werden soll,
wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (7.) § 4 Abs. 4, weil nur bei den Ostfassaden entsprechend der Vorschrift fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m mit Fassadenbegrünung flächig begrünt werden sollen, wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Der beantragten Abweichung von den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung betreffend (8.) § 3 Abs. 3, weil die Rückwand bzw. Nordfassade der eingehausten und überdachten Gemeinschaftsanlage für Müll und Fahrräder nicht mit einer „Fassadenbegrünung flächig begrünt“ werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.
Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 bzw. der 1. Änderung wegen der Errichtung von „Austritten“ und damit der Überschreitung der
- durch Planzeichen Nr. A) 3.6 festgesetzten Baugrenze gemäß § 4 Abs. 1 auf den Nordseiten von Haus 1, 3, 4, 5 und 6 und
- durch Planzeichen Nr. A) 3.5 Baulinie gemäß § 4 Abs. 1 auf der Nordseite von Haus 8, 9 und 10
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Dokumente
Download 2025-03-04, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Lageplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, KG, TG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, KG, TG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, EG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, EG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 3.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 7 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 3.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 8 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 2.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 9 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 2.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 10 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 1.OG Nord, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 11 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 1.OG Süd, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 12 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Nord 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 13 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Nord 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 14 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Süd 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 15 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 16 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Nord 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 17 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Nord 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 18 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 19 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten Süd 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 20 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Baumbestandsplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 21 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Freiflächengestaltungsplan, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 22 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Freiflächengestaltung Dächer, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 23 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Bauantrag, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 24 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Abweichung 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 25 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Abweichung 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 26 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Befreiung 1, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 27 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag auf Befreiung 2, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 28 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Berechnungen, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 29 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, B-Plan, Luftbild, 25/04, Neubau einer Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 161 Stellplätzen, Hauptstraße 48.pdf
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3.3. Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstr. 6:
• im EG von Bauteil D1:
- Ausbau „Fläche ohne jede Nutzung“ zu Laborräumen,
- Laborzone C u. Flur, Veränderung der Raumaufteilung Laborräume,
- Laborzone B,
• in der Dachfläche:
- Änderung Geometrie Technikeinhausung auf dem Treppenhauskern
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.3 |
Sachverhalt
Für die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten wurden Anträge auf die Erteilung einer Baugenehmigung in Sitzungen des Bauausschusses behandelt.
Am 28.02.2023 wurde der Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung für die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird gemäß Sachvortrag erteilt.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen festgesetzten zulässigen Wandhöhe von 15,60 m durch den Aufbau einer Wärmepumpe mit Schallschutzeinhausung mit der Höhe von 3,66 m auf dem Flachdach des bereits erhöhten Treppenhauses wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 11 (Ja) : 0 (Nein)
|
Mit Bescheid vom 30.05.2023 wurde die Baugenehmigung erteilt.
Am 23.04.2024 wurde der Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung für die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird gemäß Sachvortrag erteilt.
Für erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften wird auf den Beschluss der Sitzung des Bauausschusses vom 28.02.2023 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 11 (Ja) : 0 (Nein)
|
Mit Bescheid vom 21.10.2024 wurde die Baugenehmigung erteilt.
Mit den vorliegenden Unterlagen wird nun eine weitere Standorterweiterung des Gebäudes D1/D2 geplant - betreffend:
- das Erdgeschoß im Bauteil D1: Ausbau „Fläche ohne jede Nutzung“ zu Laborräumen,
die Laborzone C und den Flur, Veränderung der Raumaufteilung der Laborräume,
die Laborzone B durch den Rückbau der Trennwand zur Unterteilung in zwei separate Labore,
Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen und den Antragsunterlagen können das Konzept und die Gebäudeeckdaten der Umplanung entnommen werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 70 für das „Gewerbegebiet Heimstetten – Gewerbe im Park“. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt werden.
H. Mayer,
Kirchheim, der 10.03.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Umbau im Erdgeschoß (Ausbau „Fläche ohne jede Nutzung“ zu Laborräumen, Laborzone C u. Flur, Veränderung der Raumaufteilung Laborräume, Laborzone B) und der Änderung der Dachfläche (Geometrie der Technikeinhausung auf dem Treppenhauskern) bei der Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Umbau im Erdgeschoß (Ausbau „Fläche ohne jede Nutzung“ zu Laborräumen, Laborzone C u. Flur, Veränderung der Raumaufteilung Laborräume, Laborzone B) und der Änderung der Dachfläche (Geometrie der Technikeinhausung auf dem Treppenhauskern) bei der Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2025-03-04, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Lageplan, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, EG, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 1. OG, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, 2. OG, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Schnitte,, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Ansichten, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
Download 2025-03-04, Anlage 7 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Antrag, 25/05, Standorterweiterung Gebäude D1/D2: EG D1: Ausbau unben. Fläche zu Laborräumen - Laborzone C u. Flur, Veränderung Räume Laborzone B, Dachfläche Änderung Technikeinhausung, Ammerthalstr. 6.pdf
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3.4. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28 – als Tektur zur Baugenehmigung Az. 4.1-0850/19/V
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.4 |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
05. Bauausschuss
|
20.05.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.5 |
Sachverhalt
Für die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten wurden Anträge auf die Erteilung einer Baugenehmigung in Sitzungen des Bauausschusses behandelt.
Am 14.10.2019 wurde der Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28 und 28 c, wird unter der Maßgabe erteilt, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind und dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.
Abstimmungsergebnis: 9 (Ja) : 2 (Nein)
Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die unter § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Abschirmung der Pkw-Stellplätze durch Bepflanzung und die Gliederung von Stellplatzreihen ab 4 Stellplätzen mit Bäumen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 0 (Ja) : 11 (Nein) Anmerkung: - abgelehnt!
|
Nachdem Austauschpläne eingereicht wurden, die nur den Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a beinhalteten, wurde mit Bescheid vom 29.04.2022 die Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen Az. 4.1-0850/19/V erteilt – für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dabei wird davon ausgegangen, dass „ein profilgleicher Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte“ erfolgt.
Am 22.10.2024 wurde der Beschluss gefasst:
Dem beantragten Vorhaben (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Az. 4.1-0578-24/V) wird insbesondere aus folgenden Gründen nicht zugestimmt:
- Der Orientierungswert für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Allgemeine Wohngebiete wird wesentlich überschritten.
- Die Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 Freiflächengestaltungssatzung wird nicht eingehalten.
- Die geplanten Zwerchgiebel Haus 1 fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Die geplante Dachform Haus 2 mit Mansardendach und Terrassengeschossen fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m, Fassaden von Tiefgarageneinfahrten sind mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen.
Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben gemäß den eingereichten Unterlagen wird nicht erteilt.
Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften, insbesondere der Freiflächengestaltungssatzung sowie der Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung werden nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 10 (Ja) : 0 (Nein)
|
Der Bauantrag befindet sich zur Genehmigungsprüfung beim Landratsamt. Er soll beizeiten zurückgezogen werden.
Nach Angaben des Planers wurde mit dem Landratsamt abgesprochen, dass eine geänderte Baueingabe für die Bebauung des Grundstücks erfolgen soll:
- Für die Bebauung an der Poinger Straße (Haus 1) soll der Antrag für die Tektur des Neubaus eines Mehrfamilienhauses – als Anbau an die Doppelhaushälfte Poinger Straße 28a – eingereicht werden.
Für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs (Haus 2) soll der Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage – eingereicht werden.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung und die Antragsunterlagen beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.
Das Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten soll rückwärtigen Bereich des Grundstücks errichtet werden.
Tabellarische Gegenüberstellung der zwei Planungen:
|
Neubau
|
Haus 2 Az. 4.1-0578/24/V, alte Planung
|
Geschossfläche
|
89 m (13,61 x 6,50)
|
89 m (13,61 x 6,50)
|
Wandhöhe
|
6,60 m
|
7,45 m
|
Firsthöhe
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9,33 m
|
9,35 m
|
Dachform
|
Satteldach
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Mansarddach
|
Dachneigung
|
40°
|
45° und 6°
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Vollgeschosse
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E + OG, DG kein Vollgeschoss
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EG, OG und DG
|
Den Unterlagen sind Änderungen zur genehmigten Planung des Mehrfamilienhauses zu entnehmen:
- Eine Änderung der Dachform (Mansarddach in Satteldach) und Dachneigung (45° und 6° zu 40°)
- Eine Verringerung der Wandhöhe um 0,85 m
- Eine Minimale Vergrößerung der Firsthöhe um 2 cm
- Eine Verringerung der Anzahl der Vollgeschosse von 3 auf 2
Mit den Änderungen werden die Bedenken der gemeindlichen Bauverwaltung zur alten Planung entkräftet.
Darüber hinaus ist eine Tiefgarage mit 11 Pkw-Stellplätzen geplant
- in der Größe für die Nutzung für den beantragten Neubau (Haus 2) und das Vorderhaus (Haus 1) in abgeänderter Form zum Bauantrag für das Vorderhaus und
- in Änderung zur alten Planung Az. 4.1-0578/24/V mit der Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 von 0,80 m und begrünten Seitenwänden gemäß § 4 Abs. 4 und begrüntem Dach der Rampeneinhausung gemäß § 4 Abs. 1 Freiflächengestaltungssatzung.
Ein Teil des Daches der Rampeneinhausung soll als Terrasse mit der Fläche von 8,25 m² genutzt werden. Eine Absturzsicherung ist zeichnerisch nicht erfasst. Das Landratsamt wird gebeten die baurechtliche Zulassung zu prüfen.
Im Kellergeschoß ist ein Fahrradkeller geplant mit mindestens 10 Fahrradabstellplätzen, in dem auch Kinderwägen und Mobilitätshilfen untergebracht werden sollen.
In der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff wird im Süden eine Fläche für mindestens 6 Fahrradabstellplätzen dargestellt.
Bei einer Wohnflächengröße von maximal ca. 56 m² werden die gemäß Fahrrad- und Stellplatzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze nachgewiesen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Als örtliche Bauvorschriften sind zu beachten:
- die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
- die Freiflächengestaltungssatzung,
- die Stellplatz-und Fahrradsatzung,
- die Einfriedungssatzung und
- die Baumschutzverordnung.
Mit den Antragsunterlagen wird keine Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften beantragt.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass in Nähe der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Gleisanlage der Bahnlinie München Simbach zwei versetzt dargestellte Gabionenwände mit der Höhe von 2,50 m als Schallschutzwand geplant ist. Die Wände sind nicht als Teil der Grundstückseinfriedung sondern als Schallschutz zu verstehen. Zur südlichen Grundstückseinfriedung werden keine Angaben gemacht.
Die Bauverwaltung empfiehlt, die Schallschutzwände einzugrünen.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass an der Poinger Straße eine Mülltonnen-Box geplant ist. Dazu werden nur im Grundriss Angaben gemacht.
Die Einhausung für Müll- und Abfallbehälter ist gemäß § 3 Abs. 3 der Freiflächengestaltungssatzung mit hochwachsenden oder rankenden Gehölzen wirksam einzugrünen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
H. Mayer, Kirchheim, der 10.03.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 28, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt,
- dass der Neubau als profilgleicher Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a (gemäß Bescheid Baugenehmigung Az. 4.1-0850/19/V) errichtet wird,
- dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist und
- dass das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 28, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt,
- dass der Neubau als profilgleicher Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a (gemäß Bescheid Baugenehmigung Az. 4.1-0850/19/V) errichtet wird,
- dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist und
- dass das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2025-03-10, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Eingabeplanung, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Bauantrag, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Baubeschreibung, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Flächenberechnung, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 5 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Abweichung, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 6 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Baumbestandserklärung, 25/07, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage als Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte, Poinger Straße 28.pdf
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3.5. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
3.5 |
Sachverhalt
Für die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten wurden Anträge auf die Erteilung einer Baugenehmigung in Sitzungen des Bauausschusses behandelt.
Am 14.10.2019 wurde der Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28 und 28 c, wird unter der Maßgabe erteilt, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind und dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.
Abstimmungsergebnis: 9 (Ja) : 2 (Nein)
Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die unter § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Abschirmung der Pkw-Stellplätze durch Bepflanzung und die Gliederung von Stellplatzreihen ab 4 Stellplätzen mit Bäumen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 0 (Ja) : 11 (Nein) Anmerkung: - abgelehnt!
|
Nachdem Austauschpläne eingereicht wurden, die nur den Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a beinhalteten, wurde mit Bescheid vom 29.04.2022 die Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen Az. 4.1-0850/19/V erteilt – für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dabei wird davon ausgegangen, dass „ein profilgleicher Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte“ erfolgt.
Am 22.10.2024 wurde der Beschluss gefasst:
Dem beantragten Vorhaben (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Az. 4.1-0578-24/V) wird insbesondere aus folgenden Gründen nicht zugestimmt:
- Der Orientierungswert für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Allgemeine Wohngebiete wird wesentlich überschritten.
- Die Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 Freiflächengestaltungssatzung wird nicht eingehalten.
- Die geplanten Zwerchgiebel Haus 1 fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Die geplante Dachform Haus 2 mit Mansardendach und Terrassengeschossen fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m, Fassaden von Tiefgarageneinfahrten sind mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen.
Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben gemäß den eingereichten Unterlagen wird nicht erteilt.
Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften, insbesondere der Freiflächengestaltungssatzung sowie der Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung werden nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 10 (Ja) : 0 (Nein)
|
Der Bauantrag befindet sich zur Genehmigungsprüfung beim Landratsamt. Er soll beizeiten zurückgezogen werden.
Nach Angaben des Planers wurde mit dem Landratsamt abgesprochen, dass eine geänderte Baueingabe für die Bebauung des Grundstücks erfolgen soll:
- Für die Bebauung an der Poinger Straße (Haus 1) soll der Antrag für die Tektur des Neubaus eines Mehrfamilienhauses – als Anbau an die Doppelhaushälfte Poinger Straße 28a – eingereicht werden.
Für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs (Haus 2) soll der Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage – eingereicht werden.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung und die Antragsunterlagen beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.
Das Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten soll rückwärtigen Bereich des Grundstücks errichtet werden.
Tabellarische Gegenüberstellung der zwei Planungen:
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Neubau
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Haus 2 Az. 4.1-0578/24/V, alte Planung
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Geschossfläche
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89 m (13,61 x 6,50)
|
89 m (13,61 x 6,50)
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Wandhöhe
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6,60 m
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7,45 m
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Firsthöhe
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9,33 m
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9,35 m
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Dachform
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Satteldach
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Mansarddach
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Dachneigung
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40°
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45° und 6°
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Vollgeschosse
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E + OG, DG kein Vollgeschoss
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EG, OG und DG
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Den Unterlagen sind Änderungen zur genehmigten Planung des Mehrfamilienhauses zu entnehmen:
- Eine Änderung der Dachform (Mansarddach in Satteldach) und Dachneigung (45° und 6° zu 40°)
- Eine Verringerung der Wandhöhe um 0,85 m
- Eine Minimale Vergrößerung der Firsthöhe um 2 cm
- Eine Verringerung der Anzahl der Vollgeschosse von 3 auf 2
Mit den Änderungen werden die Bedenken der gemeindlichen Bauverwaltung zur alten Planung entkräftet.
Darüber hinaus ist eine Tiefgarage mit 11 Pkw-Stellplätzen geplant
- in der Größe für die Nutzung für den beantragten Neubau (Haus 2) und das Vorderhaus (Haus 1) in abgeänderter Form zum Bauantrag für das Vorderhaus und
- in Änderung zur alten Planung Az. 4.1-0578/24/V mit der Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 von 0,80 m und begrünten Seitenwänden gemäß § 4 Abs. 4 und begrüntem Dach der Rampeneinhausung gemäß § 4 Abs. 1 Freiflächengestaltungssatzung.
Ein Teil des Daches der Rampeneinhausung soll als Terrasse mit der Fläche von 8,25 m² genutzt werden. Eine Absturzsicherung ist zeichnerisch nicht erfasst. Das Landratsamt wird gebeten die baurechtliche Zulassung zu prüfen.
Im Kellergeschoß ist ein Fahrradkeller geplant mit mindestens 10 Fahrradabstellplätzen, in dem auch Kinderwägen und Mobilitätshilfen untergebracht werden sollen.
In der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff wird im Süden eine Fläche für mindestens 6 Fahrradabstellplätzen dargestellt.
Bei einer Wohnflächengröße von maximal ca. 56 m² werden die gemäß Fahrrad- und Stellplatzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze nachgewiesen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Als örtliche Bauvorschriften sind zu beachten:
- die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
- die Freiflächengestaltungssatzung,
- die Stellplatz-und Fahrradsatzung,
- die Einfriedungssatzung und
- die Baumschutzverordnung.
Mit den Antragsunterlagen wird keine Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften beantragt.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass in Nähe der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Gleisanlage der Bahnlinie München Simbach zwei versetzt dargestellte Gabionenwände mit der Höhe von 2,50 m als Schallschutzwand geplant ist. Die Wände sind nicht als Teil der Grundstückseinfriedung sondern als Schallschutz zu verstehen. Zur südlichen Grundstückseinfriedung werden keoine Angaben gemacht.
Die Bauverwaltung empfiehlt, die Schallschutzwände einzugrünen.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass an der Poinger Straße eine Mülltonnen-Box geplant ist. Dazu werden nur im Grundriss Angaben gemacht.
Die Einhausung für Müll- und Abfallbehälter ist gemäß § 3 Abs. 3 der Freiflächengestaltungssatzung mit hochwachsenden oder rankenden Gehölzen wirksam einzugrünen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
H. Mayer, Kirchheim, der 10.03.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 28, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 28, wird zu den eingereichten Unterlagen gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
Dokumente
Download 2025-03-10, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Eingabeplanung, 25/08, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Bauantrag, 25/08, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Baubeschreibung, 25/08, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28.pdf
Download 2025-03-10, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 25.03.25, Flächenberechnung, 25/08, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Bereich, Poinger Straße 28.pdf
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4. Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
|
25.03.2025
|
ö
|
|
4 |
zum Seitenanfang
4.1. 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße St2082" im Bereich Wertstoffhof; Abwägung der Bedenken und Anregungen im Verfahren § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie Billigungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
|
25.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
4.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.03.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan – 29. Änderung für das Gebiet südlich des Aschheimer Weges, westlich des Heimstettner Moosweges und nördlich der Staatsstraße St2082 im Bereich Wertstoffhof beschlossen. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist eine bedarfsgerechte Planung der Flurnummer 1028/7 Gemarkung Kirchheim zur Erweiterung des Wertstoffhofs.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Mit Bekanntmachung vom 28.11.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Bauleitplanverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 28.11.2024 bis 10.01.2025 hingewiesen. Gleichzeitig wurden mit dem Schreiben vom 14.01.2025 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt und ihnen Gelegenheit gegeben, der Gemeinde bis 14.02.2025 ihre Stellungnahmen sowie schriftlichen Äußerungen auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie zu bereits vorliegenden oder in Durchführung befindlicher Umweltprüfungen bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen zukommen zu lassen.
Die bis 14.02.2025 eingegangenen Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden durch das mit der Planung beauftragte Architekturbüro Baumann aufbereitet und zusammen mit den weiteren an der Planung fachlich Beteiligten entsprechende Abwägungsvorschläge ausgearbeitet.
Die Zusammenstellung der eingegangenen Bedenken, Anregungen und Hinweise sowie die zugehörigen Abwägungsvorschläge des Architekturbüros Baumann, Stand 25.03.2025, wurde dem Gremium zugestellt.
Beschlussvorschlag
Das Gremium stimmt den vorgelegten Abwägungsvorschlägen des Architekturbüros Baumann, Stand 25.03.2025, vollumfänglich zu.
Die sich daraus ergebenden Änderungen sind in den vorliegenden Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen, Begründung mit Umweltbericht einzuarbeiten.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen und Begründung mit Umweltbericht erhält den Stand 25.03.2025 und wird hiermit gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Beschluss
Das Gremium stimmt den vorgelegten Abwägungsvorschlägen des Architekturbüros Baumann, Stand 25.03.2025, vollumfänglich zu.
Die sich daraus ergebenden Änderungen sind in den vorliegenden Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen, Begründung mit Umweltbericht einzuarbeiten.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichen und Begründung mit Umweltbericht erhält den Stand 25.03.2025 und wird hiermit gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2024-11-20_Bekanntmachung.pdf
Download 2025-03-25_aRP_Bericht.pdf
Download 2025-03-25_Begründung.pdf
Download 2025-03-25_FNP 29. Änderung.pdf
Download 2025-03-25_Umweltbericht.pdf
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5. Hochbau und Projektbetreuung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
|
|
5 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
6. Mobilität und Projekte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
|
|
6 |
zum Seitenanfang
6.1. Antrag Sperrung Bajuwarenstraße (Fahrradstraße) für Kraftfahrzeugverkehr
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
|
03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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beschließend
|
6.1 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 zur Sperrung der Fahrradstraße für jeglichen Autoverkehr während der Landesgartenschau und darüber hinaus auch hinsichtlich zukünftiger Planungen zu prüfen.
Im Sachvortrag des TOP 11 vom 23.04.2024 wurde bereits mitgeteilt, dass dieser Antrag nicht nur nach dem Straßenverkehrsrecht, sondern auch nach dem Straßen- und Wegerecht zu prüfen ist.
- Ist-Situation der Bajuwarenstraße Abschnitt Fahrradstraße
Die im Antrag gemeinte Fahrradstraße liegt in der Bajuwarenstraße und dort im Abschnitt zwischen Heimstettener See und Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße. Der Abschnitt ist ca. 1030 m lang. Die Fahrbahn im besagten Abschnitt ist östlich der Autobahnbrücke im Schnitt gut 5,50 m breit, die Fahrbahn auf dem Brückenbauwerk misst ca. 6,00 m in der Breite. Westlich der A99 wird die Straße schmäler und ist im Mittel nur mehr ca. 3,75 m breit. In diesem Abschnitt der Bajuwarenstraße ist auf der Südseite von der Zufahrtsstraße Wasserwacht bis zur Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße, also auf fast gesamter Länge, eine Gehbahn situiert, welche durch einen ca. 3,00 m breiten Grünstreifen mit Alleebäumen von der Fahrbahn getrennt ist. Die Gehbahn ist beidseitig der Autobahnbrücke im Mittel gut 3,00 m breit und auf der Autobahnbrücke selbst ca. 2,50 m.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 1986 eine Ausbauplanung mit anderen Breiten (Fahrbahn 5,50m, Baumgraben 1,50m und Geh- und Radweg 3,00m) für den Abschnitt westl. der Autobahnbrücke ausgearbeitet wurde. Diese Planung wurde nicht umgesetzt, da der Baumgraben als zu schmal erachtet wurde, weshalb die Fahrbahn die heutige Breite aufweist.
Der bauliche Zustand der Fahrbahn westlich der A99 muss trotz mehrmals im Jahr stattfindender Ausbesserungsarbeiten als schlecht beschrieben werden. Der bauliche Zustand der Gehbahn ist seit Jahren unverändert gut.
Die Bajuwarenstraße führt zum örtlichen Naherholungsgebiet Heimstettener See, erschließt dort in Verbindung mit dem östlich des Sees liegenden Feldweg die Wasserwacht und führt zum größeren der beiden Parkplätze, sowie einer Kleingartenanlage auf Flur der Gemeinde Aschheim.
Im weiteren Verlauf verbindet die Bajuwarenstraße die Gemeinde Kirchheim b. München mit der Gemeinde Feldkirchen.
Verkehrszahlen zur tatsächlichen Nutzung der Bajuwarenstraße liegen nicht vor. Die auch schon früher in den Raum gestellte Behauptung, dass Radverkehr die überwiegende Verkehrsart wäre, kann also weder belegt noch widerlegt werden. Mit Sicherheit kann ohne objektive Verkehrszählung nur gesagt werden, dass alle Arten von Verkehr, also Fußgänger-, Rad- und Kraftfahrzeugverkehr verschiedenster Art auf der Straße anzutreffen sind.
Besagter Abschnitt der Bajuwarenstraße hieß bis April 2007 noch Räterstraße.
Dieser Abschnitt der Räterstraße wurde als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gewidmet. Im Straßenbestandsverzeichnis ist der Beginn mit „Heimstettener See bei westl. Grundstücksgrenze Fl.-Nr.: 291“ angegeben. Die Flurnummer 291 liegt in der Gemarkung Aschheim und beschreibt das Feld vor dem Radweg und der Fahrbahn Richtung Norden nach der ersten Kurve östlich des Heimstettener Sees. Das Ende dieses Abschnitts der Räterstraße ist mit „Ausbauende Abzweigung Buntnesselweg und westl. Grundstücksgrenze Fl.-Nr.: 104“ angegeben. Die Flurnummer 104 Gemarkung Heimstetten ist mittlerweile mehrfach geteilt worden, beschreibt aber ungefähr die Zufahrt zum Parkplatz des Ärztehauses im REZ, also schräg gegenüber des ebenfalls genannten Buntnesselweges. Die Umbenennung des Abschnitts der Räterstraße zwischen Hauptstraße und Heimstettener See in Bajuwarenstraße Straße berührt die Widmung des Grundstücks nicht.
Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass die Straße im besagtem Abschnitt in der falschen Klasse gewidmet ist.
Der zur Frage stehende Abschnitt der Bajuwarenstraße ist durchgängig beidseitig mit Haltverboten beschildert. Von Osten wird die Straße ab der Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße mit Verkehrszeichen als Fahrradstraße mit zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr ausgewiesen. Des Weiteren sind im Verlauf der Straße Tempo 30 km/h Schilder aufgestellt, sowie im Abschnitt westlich der Autobahn die Verkehrszeichen „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“.
Darüber hinaus ist durch Verkehrszeichen das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5t und Fahrzeugen über 8,00m Länge Richtung Westen verboten, ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Fahrzeuge. Von Westen ist besagter Abschnitt auf Flur der Gemeinde Kirchheim b. München als Fahrradstraße mit zugelassenen Kraftfahrzeugverkehr beschildert.
Der Gehweg ist auf Flur der Gemeinde Kirchheim b. München als reiner Gehweg beschildert.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass ein Teil dieser Beschilderung nicht korrekt oder miteinander vereinbar ist.
Auf Flur der Gemeinde Feldkirchen wird das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5t und Fahrzeugen und über 8,00m Länge, der dort Seestraße genannte Straße, Richtung Osten ab Höhe Am Kiesgrund verboten, ausgenommen sind ebenfalls landwirtschaftliche Fahrzeuge.
- Widmung der Bajuwarenstraße
Straßen werden nach Ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen eingeteilt. (vgl. Art 3 Abs. 1 BayStrWG)
Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff Verkehrsbedeutung versteht man nicht nur die Art und Anzahl des auf der Straße stattfindenden Verkehr, sondern auch die Bedeutung der Straße im Gesamtnetz. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 3 Rn. 17ff, beck-online)
Wie oben bereits geschildert, ist die Bajuwarenstraße als Ortsstraße, also als Gemeindestraße gemäß Art. 46 Var. 2 BayStrWG, ohne Widmungsbeschränkung gewidmet.
Dies ist für die gesamte Länge der so gewidmeten Straße nicht korrekt.
Schon zum Zeitpunkt der Widmung wäre der Abschnitt der damaligen Räterstraße zwischen See und Beginn des damals bebauten Ortsgebietes eigentlich als Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Var. 1 BayStrWG) zu widmen gewesen, da Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen und Ortsstraßen dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 3 Rn. 19, beck-online)
Eine Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. (s. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG)
Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG)
- Verhältnis Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
Zunächst muss festgehalten werden, dass es sich bei Straßenrecht (BayStrWG) und Straßenverkehrsrecht (StVG, StVO, etc.) um zwei unterschiedliche Rechtsmaterien handelt.
Den Regelungsbereichen des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts liegen jeweils komplexe Sachverhalte zu Grunde, die einerseits deutlich abgegrenzte Gesetzgebungsmaterien darstellen, aber andererseits in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus.
Das Straßen- und Wegerecht befaßt sich herkömmlicherweise mit den Rechtsverhältnissen an den öffentlichen Straßen, und zwar vorwiegend unter zwei Gesichtspunkten. Einmal nach der technischen Seite: Entstehung, Indienststellung, Einteilung und Beendigung durch Einziehung; zum anderen […] die Benutzung nach der in der Widmung festgelegten spezifischen Verkehrsfunktion: In diesem Bereich gehören zum Wegerecht vor allem diejenigen Vorschriften, welche anordnen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung steht. Die Widmung begründet den sog. Gemeingebrauch, d. h. die jedermann gewährte öffentliche Berechtigung, die Straße ohne besondere Zulassung gemäß der hoheitlichen Zweckbestimmung und in der üblichen Weise zum Verkehr zu benutzen.
(BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71, Rn. 38 – 39)
Das Straßenverkehrsrecht dient […] dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und an die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
(BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71, Rn. 43)
Für das Verhältnis von Straßen- und Straßenverkehrsrecht sind Grundregeln entwickelt worden.
Zum einen das aufgrund des „Vorbehalt des Straßenrechts“ Straßenverkehrsbehörden keine verkehrliche Nutzung zulassen dürfen, die von der Widmung nicht erfasst sind und zum anderen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen widmungsmäßig gewährte Benutzungstatbestände nicht auf Dauer ausschließen dürfen, wohl aber vorübergehend zur Gefahrenabwehr, z.B. bei Baustellen.
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 24)
Der „Vorrang des Straßenverkehrsrechts“ wiederum besagt, dass das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht wegerechtlichen Maßnahmen inhaltliche Grenzen setzt und gemeingebräuchliche Inhalte bestimmt. Des Weiteren wird dem Straßenverkehrsrecht die Fähigkeit zugesprochen gemeingebräuchliche Vorgänge zu konkretisieren und zu bestimmen. In kurz: das Straßenverkehrsrecht sorgt dafür, dass Gemeingebrauch unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht anders ausgestaltet werden darf, wie von der StVO bestimmt.
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 25)
Das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht bestimmt also was unter dem Verkehrsbegriff zu verstehen ist und somit inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Also z.B. ob Kraftfahrzeuge am ruhenden oder fließenden Verkehr teilnehmen, ob sie straßenverkehrsrechtlich zulässig halten oder parken.
Das Straßenrecht wiederum lässt im Rahmen der Widmung als Gemeingebrauch alles zu, was nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gehört.
Daraus wiederum folgt, dass Landesrechtliche, somit auch kommunalrechtliche Vorschriften, die vom Straßenverkehrsrecht erfassten und geregelten Verkehrsvorgänge nicht abweichend regeln können.
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 26)
- Zwischenergebnis
Ein Verbot von jeglichem Kraftfahrzeugverkehr in der Bajuwarenstraße mit Mitteln der Straßenverkehrsordnung, also durch Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, ist ohne Änderung der Widmung nicht möglich.
- Möglichkeiten der Widmungsänderung
Im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gibt es mehrere Möglichkeiten eine Widmung zu ändern. Hier könnten zum einen die Umstufung nach Art. 7 BayStrWG oder zum anderen die Einziehung, explizit eine Teileinziehung, nach Art. 8 BayStrWG in Betracht kommen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 BayStrWG ist eine Straße umzustufen, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat, die Straße nicht in der Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann eine Teileinziehung einer Straße angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.
Da auf der Straße de facto Verkehr stattfindet, hat sie nicht jede Verkehrsbedeutung verloren. Eine Einziehung der Straße scheidet mangels erfüllter Voraussetzungen daher aus.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert hat und auch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, welche für eine Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg, also zum reinen Radweg o.ä., oder für die Teileinziehung und somit einer Widmungsbeschränkung, z.B. nur Fußgänger und Radfahrer, sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass für das bestehende Baurecht des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Heimstettener See, der 1. Änderung des Bebauungsplans Wasserwacht, sowie künftigen Baurechtsausweisungen eine gesicherte Erschließung nachzuweisen ist und je nach Ausgestaltung einer Abstufung oder Teileinziehung diese dann nicht mehr gesichert wäre.
Auch die derzeit bekannte Voruntersuchung zur Radschnellverbindung des Landratsamtes zwischen Markt Schwaben und München, welche durch Heimstetten und im weiteren Verlauf Außerorts über die Bajuwarenstraße geführt werde soll, geht von weiterhin stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr aus. (s. Anlage 4)
Auch muss darauf hingewiesen werden, dass es eine Pflichtaufgabe der Straßenbaulastträger, also hier der Gemeinde, ist, Straßen zu bauen und zu unterhalten, nicht aber ihre gemeingebräuchliche Nutzbarkeit zu beschränken oder auszuschalten um der Straßenbaulast zu entgehen. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 8 Rn. 19, beck-online)
Zum hier behandelten Antrag hat die Verwaltung Stellungnahmen bei den mittel- oder unmittelbar Betroffenen bzw. zu hörende Stellen, namentlich Gemeinde Feldkirchen, Gemeinde Aschheim, Wasserwacht Ortsgruppe Feldkirchen, dem Erholungsflächenverein und der Polizei, eingeholt
Die Stellungnahmen des Erholungsflächenvereins und der Wasserwacht finden sich in Anlage 5, die Stellungnahmen der Gemeinden Feldkirchen und Aschheim in Anlage 6.
Die Polizei hatte bereits im März 2018 eine Stellungnahme zur Einrichtung der Fahrradstraße an die Gemeinde übersandt, diese und eine aktuelle Stellungnahme der Polizei vom 4.11.2024 finden sich in Anlage 7.
In der Stellungnahme des Erholungsflächenvereins wird darauf hingewiesen, dass für Pflege- und Baumaßnahmen am See, sowie die Entleerung von Abwassergruben an Kiosk, Wasserwachtstation und WC-Anlage eine Zuwegung für Fahrzeuge zum See unabdingbar ist.
Auch wird auf den stattfindenden landwirtschaftlichen Verkehr und den großen Parkplatz des Heimstettener Sees hingewiesen und dass eine Verschiebung des Verkehrs in die Seestraße durch eine Sperrung der Bajuwarenstraße zu einem Risiko für Besucher des Sees werden könnte, wenn diese die Seestraße queren müssen.
Ebenfalls weißt der Erholungsflächenverein auf die Schnelleinsatzgruppe der Wasserwacht hin.
Die Wasserwacht gibt in Ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass die Schnelleinsatzgruppe der Wasserwacht von der Wasserwachtstation am Heimstettener See zu Wasserrettungseinsätzen im kompletten östlichen Landkreis sowie auf Anforderung in benachbarte östliche Landkreise ausrückt. Als häufige Einsatzgebiet werden der Feringasee sowie die Isar bzw. deren Kanal im Nord‐Osten Münchens angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine schnelle Zufahrt zur A99 ist für die Wasserwacht deshalb sehr wichtig ist und die Bajuwarenstraße hierfür der schnellste und direkteste Weg ist. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass für die Mitglieder der Wasserwacht im Einsatzfall eine rasche Zufahrtsmöglichkeit zur Wasserwacht wichtig ist und da viele Mitglieder aus Kirchheim stammen, diese Zufahrt über die Bajuwarenstraße erfolgt.
Abschließend wird durch die Wasserwacht mitgeteilt, dass eine Sperrung mittels Schranke o.Ä. nicht befürwortet würde. Eine Sperrung mittels Schild nebst Freigabe für die Wasserwacht jedoch in Ordnung wäre.
Weder der Stellungnahme des Erholungsflächenvereins, noch der Wasserwacht kann durch die Verwaltung der Gemeinde Kirchheim in den Kernaussagen widersprochen werden.
Die Gemeinde Feldkirchen weißt in Ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine Sperrung der Bajuwarenstraße zwangsläufig zu einer Mehrung des Verkehrs in der Gemeinde Feldkirchen führen würde. Auch wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrung der Straße von Kirchheimer Seite aus ohne bauliche Maßnahme (Schranke, etc.), welche den Weg wirklich versperrt, nicht zielführend wäre, da davon ausgegangen werden kann, dass viele diese Sperrung ignorieren und trotzdem den Weg weiterhin benutzen würden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt körperlich beeinträchtigter Bürger zum See aus Kirchheim kommend, dann nur mehr mit einem Umweg über Aschheim und Feldkirchen möglich wäre.
Abschließend wird durch die Gemeinde Feldkirchen mitgeteilt, dass Unabhängig von der Frage der Erreichbarkeit für Rettungskräfte der Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht etc. es grundsätzlich überlegenswert wäre die Erschließung des Heimstettner Sees neu zu diskutieren und eine Einseitige Sperrung der Straße, von Kirchheim kommend, dem Grundgedanken der Ostallianz widerspricht.
Auch der Stellungnahme der Gemeinde Feldkirchen kann von Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kirchheim nicht widersprochen werden.
Die Polizei hatte sich in einer Stellungnahme im März 2018 gegen die Einrichtung der Fahrradstraße ausgesprochen, jedoch lag diese Stellungnahme zur Beschlussfassung TOP 8.4 des 02. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vom 26.02.2018, in welchem die Einrichtung der Fahrradstraße beschlossen wurde noch nicht vor. In der neuen Stellungnahme vom 04.11.2024 wird von Seiten der Polizei darauf hingewiesen, dass eine Sperrung mittels Verkehrsschildern nicht zielführend erscheint, da diese intensiv überwacht werden müsste und dies aus Kapazitätsgründen durch die Polizeiinspektion 27 Haar nicht leistbar ist und deshalb dauerhafte Maßnahme getroffen werden müssten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrung mittels Absperrpfosten als kritisch gesehen wird, da z.B. der landwirtschaftliche Verkehr in diesem Fall nur über Umwege zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen gelangen könnte. Auch die Polizei weißt, wie schon die Wasserwacht, darauf hin, dass eine freie Zufahrt zum See im Einsatzfall unabdingbar ist. Ebenso wie die Gemeinde Feldkirchen wird durch die Polizei darauf hingewiesen, dass durch eine Sperrung mit einer Zunahme des Verkehrs auf den dann zu nutzenden Straßen gerechnet wird.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens weißt die Polizei, wie auch schon 2018, darauf hin, dass seitens der Polizei in den letzten Jahren keine Unfälle zwischen Fahrrad- und Kfz.-Verkehr aufgenommen wurden.
Darüber hinaus wird von Seiten der Polizei die Sinnhaftigkeit der Fahrradstraße hinterfragt und auf die Stellungnahme aus dem Jahr 2018 verwiesen.
Abschließend wird durch die Polizei mitgeteilt, dass aufgrund der negativen Auswirkungen die PI 27 Haar einer Sperrung der Bajuwarenstraße für Kraftfahrzeuge kritisch und ablehnend gegenüber steht.
Den Ausführungen der Polizei kann von Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kirchheim ebenfalls nicht widersprochen werden.
Die Gemeinde Aschheim hat sich den Ausführungen der Stellungnahme der Polizei angeschlossen.
Wie bereits geschrieben sind also keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls, welche für eine Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg oder für die Teileinziehung sprechen würden, ersichtlich.
Jedoch sollte der hier fragliche Abschnitt der Bajuwarenstraße, also im Abschnitt zwischen Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße und See, zur Gemeindeverbindungsstraße aufgestuft werden, da die Straße nicht in der Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.
Besagter Abschnitt der Bajuwarenstraße liegt außerhalb der geschlossenen Bebauung. Die Straße verbindet die Gemeinde Kirchheim b. München im weiteren Verlauf mit der Gemeinde Feldkirchen. Unbestreitbar findet neben Ziel und Quellverkehr zum Naherholungsgebiet Heimstettener See auch Verkehr zwischen den Gemeinden statt.
Gemäßt Art. 7 Abs. 4 BayStrWG soll eine Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
- Ergebnis
Eine Änderung der Widmung durch welche dann ein Verbot von jeglichem Kraftfahrzeugverkehr in der Bajuwarenstraße mit Mitteln der Straßenverkehrsordnung, also durch Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, möglich wäre, scheidet mangels erfüllter Voraussetzungen aus.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 abzulehnen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 abzulehnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
Dokumente
Download BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 4 - Vorplanung Radschnellverbindung Bajuwarenstr..pdf
Download BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 5 - Stellungnahme Bajuwarenstr Erholungsflächenverein und WaWa 2024.pdf
Download BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 6 - Stellungnahme Bajuwarenstr Feldkirchen und Aschheim 2024.pdf
Download BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 7 - Stellungnahme Polizei Bajuwarenstr 2018 und 2024.pdf
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7. Vergabe Ackerland zur Landpacht Fl.Nr. 1031/2 Gem. Kirchheim und Fl.Nr. 211/2 Gem. Aschheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Im Gemeindegebiet werden zwei Pachtflächen verfügbar, welche den ortsansässigen Landwirten gemäß Ausschreibung zur Pacht angeboten wurden.
Es handelt sich dabei um folgende Flächen zum Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
- Ackerland, Flurnummer 1031/2, Größe 10.418 m², Gemarkung Kirchheim
-> sofort verfügbar
- Ackerland, Flurnummer 211/2, Größe 20.041 m², Gemarkung Aschheim
-> Verfügbar ab 01.04.2025
Die Vergabe erfolgt an den Höchstbietenden.
Das Mindestgebot liegt bei 415,00 € pro Hektar.
Die Laufzeit der Pachtverträge für beide Flächen ist bis 31.10.2030.
Die bisherigen Pächter erhalten die Möglichkeit, zum Höchstgebot, die Fläche weiter zu pachten.
Insgesamt gab es drei Bewerber für Ackerland, Fl.Nr. 1031/2, Größe 10.418 m², Gem. Kirchheim, der Höchstbietende bot 750,00 Euro pro Hektar.
Insgesamt gab es sieben Bewerber für Ackerland, Fl.Nr. 211/2, Größe 20.041 m², Gem. Aschheim, wovon zwei Höchstbietende mit einem Angebot von 750,00 Euro pro Hektar.
Beschlussvorschlag
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den bisherigen Pächtern die Fläche zum Höchstgebot anzubieten. Sollten diese kein Interesse haben wird:
- Der Verpachtung der Flurnummer 1031/2 an den Höchstbietenden zugestimmt.
- Der Verpachtung der Flurnummer 211/2 an den Höchstbietenden zugestimmt. Im Fall des Flurstücks 211/2 entscheidet das Los, welcher der beiden Höchstbietenden den Zuschlag erhält.
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Vereinbarungen mit den jeweils Höchstbietenden abzuschließen.
Der Pachtzins ist auf 750,00 Euro pro Hektar (Fl.Nr. 1031/2) bzw. 750,00 Euro pro Hektar (Fl.Nr. 211/2) festzusetzen.
Beschluss
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den bisherigen Pächtern die Fläche zum Höchstgebot anzubieten. Sollten diese kein Interesse haben wird:
- Der Verpachtung der Flurnummer 1031/2 an den Höchstbietenden zugestimmt.
- Der Verpachtung der Flurnummer 211/2 an den Höchstbietenden zugestimmt. Im Fall des Flurstücks 211/2 entscheidet das Los, welcher der beiden Höchstbietenden den Zuschlag erhält.
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Vereinbarungen mit den jeweils Höchstbietenden abzuschließen.
Der Pachtzins ist auf 750,00 Euro pro Hektar (Fl.Nr. 1031/2) bzw. 750,00 Euro pro Hektar (Fl.Nr. 211/2) festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download Ausschreibung Landpacht 211-2 1031-2 02-2025.pdf
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8. Kündigung aller Landpachtverträge zum 31.10.2025 und Neuausschreibung Landpachtflächen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Alle laufenden Landpachtverträge mit allen Pächtern sollen zum 31.10.2025 gekündigt und anschließend für eine Laufzeit von fünf Jahren (01.11.2025 – 31.10.2030) ortsintern neu ausgeschrieben werden.
Ausgenommen von einer Kündigung sind die landwirtschaftlichen Flächen, welche im Dezember 2024 sowie März 2025 an Höchstbietende neu verpachtet wurden.
Das Mindestgebot liegt bei 415,00 € pro Hektar. Die Vergabe erfolgt an den Höchstbietenden, wobei der bisherige Pächter die Möglichkeit erhält, zum Höchstgebot, die Fläche weiter zu pachten.
Beschlussvorschlag
Der Kündigung aller laufenden Landpachtverträge zum 31.10.2025 sowie der Neuausschreibung mit Höchstgebot wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Kündigungen sowie die Ausschreibung entsprechend vorzunehmen.
Beschluss
Der Kündigung aller laufenden Landpachtverträge (landwirtschaftlich genutzte Flächen) zum 31.10.2025 sowie der Neuausschreibung mit Höchstgebot wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Kündigungen sowie die Ausschreibung entsprechend vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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9. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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|
9 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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10. Mitteilung aus der Verwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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|
10 |
Sachverhalt
- Fällung von Gemeindebäumen
Dokumente
Download Fällung von Gemeindebäumen Mitteilung aus der Verwaltung März 25.pdf
zum Seitenanfang
10.1. Antworten zu Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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10.1 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
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10.2. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
|
ö
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|
10.2 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
11. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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11 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
zum Seitenanfang
12. Anfragen aus dem Gremium
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München)
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03. Bauausschuss
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25.03.2025
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ö
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12 |
Sachverhalt
Zu diesem TOP liegt nichts vor.
Datenstand vom 06.05.2025 08:07 Uhr